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Hintergrundinformationen zum nationalen Register
Wann wurde es eingerichtet?
Bis 1990 wurde das österreichische Handelsregister in Papierform geführt. Im Jahr 1991 löste das als elektronische Datenbank geführte Firmenbuch das Handelsregister ab.
Wann wurde es digitalisiert?
Bei der Ablösung der Handelsregisters durch das Firmenbuch im Jahr 1991 wurden die Daten des Hauptbuchs in eine elektronische Datenbank übertragen. Seitdem sind sowohl die aktuellen als auch die historischen Daten (zurück bis 1991) elektronisch verfügbar. Seit 2005 wird auch die Urkundensammlung des Firmenbuchs elektronisch geführt.
Welche Rechtsvorschriften sind derzeit gültig?
Die zentralen Vorschriften finden sich im Firmenbuchgesetz (FBG) und im Unternehmensgesetzbuch (UGB).
Welche Angaben werden im Unternehmensregister eingetragen?
Wer darf auf das Register zugreifen?
Jede:r ist dazu befugt, Einsicht in das Firmenbuch zu nehmen, um Informationen über Eintragungen im Register zu erhalten. Einsicht wird sowohl in das Hauptbuch als auch in die Urkundensammlung gewährt.
Welche Angaben werden im Register eingetragen?
Das Hauptbuch des Firmenbuchs enthält Informationen über alle eingetragenen österreichischen Unternehmen. Urkunden, die den Firmenbucheintragungen zugrunde liegen, werden in der Urkundensammlung gespeichert.
Das Firmenbuch dient der Verzeichnung und Offenlegung von Tatsachen, die nach den unternehmensrechtlichen Vorschriften einzutragen sind. Hierunter fallen z.B. die Firmenbuchnummer, die Firma, die Rechtsform, der Sitz und die Geschäftsanschrift eines Unternehmens sowie die vertretungsbefugten Personen. Änderungen der im Firmenbuch eingetragenen Tatsachen müssen grundsätzlich unverzüglich bei Gericht angemeldet werden (Anmeldungspflicht).
Welche Datenkategorien werden gespeichert (welche Unternehmen werden im öffentlichen Register geführt, Angaben zur Insolvenz, Jahresabschlüsse)?
Im Hauptbuch eingetragen werden gemäß § 2 FBG insbesondere alle Kapitalgesellschaften (Gesellschaft mit beschränkter Haftung – GmbH, Aktiengesellschaft – AG, Europäische Gesellschaft – SE), eingetragene Personengesellschaften (offene Gesellschaft – OG und Kommanditgesellschaft – KG) und Genossenschaften (einschließlich Europäischer Genossenschaften – SCE) mit Sitz im Inland. Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GesbR) werden im Firmenbuch nicht eingetragen, weil sie über keine eigene Rechtspersönlichkeit verfügen. Ausländische Rechtsträger sind im Firmenbuch einzutragen, wenn sie eine Zweigniederlassung in Österreich unterhalten.
Einzelunternehmer:innen können sich grundsätzlich freiwillig in das Firmenbuch eintragen lassen. Nur wenn ein Einzelunternehmen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren einen Umsatz von jeweils über 700.000 EUR oder aber in einem Jahr einen Umsatz von über 1.000.000 EUR aufweist, ist die Eintragung im Firmenbuch verpflichtend.
Welche Unterlagen werden abgelegt/gespeichert (Dateien, Unternehmensbücher, Satzungen, Sitzungsprotokolle)?
Zusätzlich zu den Eintragungen im Hauptbuch des Firmenbuchs werden zahlreiche Unterlagen in der Urkundensammlung gespeichert. Dazu zählen insbesondere die Gesellschaftsverträge bzw. Satzungen von Kapitalgesellschaften, die Jahresabschlüsse von rechnungslegungspflichtigen Unternehmen und Musterzeichnungen von vertretungsbefugten Personen.
Wie kann ich eine Suche durchführen (welche Suchkriterien sind verfügbar)?
Persönlich / Auf der Website des Registers
Welche Suchkriterien stehen zur Verfügung?
Unter Angabe der Firmenbuchnummer kann aus der Datenbank ein Firmenbuchauszug abgerufen werden. Ein solcher Auszug enthält grundsätzlich die aktuell eingetragenen Daten. Auf Wunsch können aber auch inzwischen gelöschte (historische) Daten ausgegeben werden.
Ist die Firmenbuchnummer nicht bekannt, kann über den Namen des Rechtsträgers (die sogenannte Firma) gesucht werden oder über den Namen einer Person, die im betreffenden gesuchten Rechtsträger eine Funktion (z.B. als Geschäftsführer:in) ausübt.
Über die sogenannte Urkundenliste können auch alle Urkunden abgerufen werden, die zu einem Rechtsträger elektronisch gespeichert sind.
Siehe dazu auch die Informationen zur Frage „Wie kann ich einen Auszug aus dem Register, eine beglaubigte Kopie oder eine Abschrift erhalten?“
Wie kann ich Unterlagen anfordern?
Kostenfrei? Gegen Gebühr?
Siehe dazu die Informationen zur Frage „Wie kann ich einen Auszug aus dem Register, eine beglaubigte Kopie oder eine Abschrift erhalten?“
Wie kann ich einen Auszug aus dem Register, eine beglaubigte Kopie oder eine Abschrift erhalten?
Aus der Firmenbuchdatenbank können sowohl Firmenbuchauszüge (aus dem Hauptbuch) als auch Urkunden (aus der Urkundensammlung) abgerufen werden. Welche Urkunden zu einem Rechtsträger verfügbar sind, ist aus der sogenannten Urkundenliste ersichtlich. Die Abfrage von Daten aus der Firmenbuchdatenbank ist – abgesehen von der kostenlosen Kurzinformation, welche die wichtigsten Informationen über einen Rechtsträger enthält – kostenpflichtig.
Sofern der Firmenname oder die Firmenbuchnummer einer Rechtsträger bekannt sind, können Firmenbuchauszüge und Urkunden über „JustizOnline“, das digitale Informations- und Serviceangebot der österreichischen Justiz, abgerufen werden. Dabei ist für kostenpflichtige Abfrageprodukte eine Anmeldung mit einer Handysignatur und eine Möglichkeit zur Online-Zahlung erforderlich. Die zuvor erwähnte Kurzinformation kann hingegen ohne weitere Voraussetzungen abgerufen werden.
Ein dauerhafter Online-Zugang zum österreichischen Firmenbuch mit allen Suchmöglichkeiten ist über eine sogenannte Verrechnungsstelle möglich. Dabei handelt es sich um Unternehmen, die vom Bundesministerium für Justiz mit der Abwicklung der Firmenbuchabfrage beauftragt worden sind. Über einen solchen Online-Zugang verfügt auch jede:r Notar:in, jede:r Rechtsanwältin bzw. Rechtsanwalt und jede:r Wirtschaftstreuhänder:in. Abfragen aus der Firmenbuchdatenbank können außerdem bei den Gerichten durchgeführt werden.
Eintragungsverfahren
Wie kann ich eine Eintragung beantragen (wie sind Anträge beim Register einzureichen, Beglaubigung von Dokumenten, beizufügende Unterlagen)?
Persönlich / Online
Anträge an das Firmenbuch sind grundsätzlich schriftlich einzubringen, wobei die Unterschriften der Antragsteller in den meisten Fällen durch eine:n Notar:in oder ein Gericht beglaubigt werden müssen.
Im Antrag ist genau anzugeben, welche Eintragung begehrt wird. In vielen Fällen müssen dem Antrag auch entsprechende Urkunden angeschlossen werden, für die teilweise ebenfalls besondere Formvorschriften bestehen. So bedarf etwa die Satzung einer Aktiengesellschaft (AG) oder der Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) der Form eines Notariatsakts.
Anträge können entweder in Papierform oder elektronisch an das Firmenbuchgericht übermittelt werden. Für bestimmte Anträge stehen auch eigene Formulare zur Verfügung, siehe:
https://justizonline.gv.at/jop/web/formulare/kategorie/2
https://portal.justiz.gv.at/at.gv.justiz.formulare/Justiz/Firmenbuch.aspx
Eine über diese grundlegenden Informationen hinausgehende Darstellung aller Form- und Inhaltserfordernisse, die bei Anträgen an das Firmenbuch zu beachten sind, ist in diesem Rahmen nicht möglich. Wenn Sie diesbezüglich Beratung benötigen, wenden Sie sich bitte an ein:e Notar:in oder an eine:n Rechtsanwältin bzw. Rechtsanwalt.
Wie werden die eingereichten Anträge geprüft?
Die Anträge werden vom zuständigen Firmenbuchgericht – das sind die mit Handelssachen betrauten Gerichtshöfe erster Instanz (Landesgerichte) – in formeller und materieller Hinsicht geprüft. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich dabei nach der Hauptniederlassung oder dem Sitz des im Firmenbuch eingetragenen oder einzutragenden Rechtsträgers.
Entscheidungsorgane bei den Firmenbuchgerichten sind teils Richter:innen, teils Rechtspfleger:innen. Wenn eine Bewilligung des Antrags aufgrund von Mängeln nicht möglich ist, kann das Gericht einen Verbesserungsauftrag erteilen.
Rechtswirkung der Eintragung
Wirkung der Eintragung auf Dritte gemäß Artikel 17 der Richtlinie (EU) 2017/1132
Die Wirkungen von Eintragungen im Firmenbuch gegenüber Dritten sind in § 15 Unternehmensgesetzbuch (UGB) geregelt. Demnach kann eine Tatsache, die in das Firmenbuch einzutragen wäre, aber nicht eingetragen wurde, von der betreffenden Gesellschaft einer bzw. einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, sofern diesem die betreffende Tatsache nicht ohnehin bekannt war (Abs. 1). Sobald eine Tatsache eingetragen wurde, muss sie ein:e Dritte:r gegen sich gelten lassen. Dies gilt allerdings nicht bei Rechtshandlungen, die innerhalb von 15 Tagen nach der Eintragung vorgenommen werden, sofern die bzw. der Dritte beweist, dass sie bzw. er die Tatsache weder kannte noch kennen musste (Abs. 2). Auch unrichtige Eintragungen muss die Gesellschaft einer bzw. einem Dritten gegenüber im Geschäftsverkehr gegen sich gelten lassen, wenn sie die unrichtige Eintragung selbst veranlasst hat oder sie die Eintragung nicht löschen lässt, obwohl sie sie als unrichtig erkannte oder hätte erkennen müssen. Die Gesellschaft muss die unrichtige Eintragung jedoch dann nicht gegen sich gelten lassen, wenn sie beweist, dass die bzw. der Dritte nicht im Vertrauen auf die Eintragung gehandelt hat oder deren Unrichtigkeit kannte oder grob fahrlässig nicht kannte (Abs. 3).
Die Satzung einer Aktiengesellschaft (AG) oder der Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist stets in der zum Firmenbuch eingereichten Fassung verbindlich, weil eine Änderung der Satzung bzw. des Gesellschaftsvertrags keine rechtliche Wirkung hat, bevor sie in das Firmenbuch eingetragen wurde (§ 148 Abs. 3 Aktiengesetz = AktG, § 49 Abs. 2 GmbH-Gesetz = GmbHG).
Abweichungen zwischen dem Registereintrag und seiner Bekanntmachung
Da Firmenbucheintragungen aus der Datenbank des Firmenbuchs mittels eines automatisationsunterstützten Prozesses direkt an die zusätzlichen Bekanntmachungsmedien (Ediktsdatei und Amtsblatt zur Wiener Zeitung) weitergeleitet werden, können Abweichungen zwischen dem Inhalt der Firmenbucheintragung und jenem der zusätzlichen Bekanntmachung praktisch ausgeschlossen werden. Sollte es dennoch eine Abweichung geben, käme der Eintragung im Firmenbuch der Vorrang zu.
Wer trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der Eintragungen?
Grundsätzlich ist jede:r Unternehmer:in dazu verpflichtet, für die Richtigkeit und Aktualität der über sie bzw. ihn im Firmenbuch eingetragenen Tatsachen zu sorgen. Kommt es zu einer Änderung solcher Tatsachen, muss dies unverzüglich zum Firmenbuch angemeldet werden. Unterlässt jemand, der zur Anmeldung einer Tatsache zum Firmenbuch verpflichtet wäre, die Antragstellung, so kann sie:er durch die Verhängung von Zwangsstrafen dazu angehalten werden.
Datenschutzverfahren
Verfahren im Zusammenhang mit den Rechten betroffener Personen hinsichtlich der Veröffentlichung und Speicherung ihrer personenbezogenen Daten
Für allfällige datenschutzrechtliche Ansprüche sind in erster Linie die Vorschriften des gerichtlichen Firmenbuchverfahrens maßgeblich (siehe § 84 Gerichtsorganisationsgesetz).
Kontaktinformationen
Das für einen bestimmten Rechtsträger örtlich zuständige Firmenbuchgericht (siehe dazu die Informationen zur Frage „Wie werden die eingereichten Anträge geprüft?“) kann über die Gerichtssuche von „JustizOnline“ ermittelt werden, siehe:
https://justizonline.gv.at/jop/web/home
Nützliche Links
https://www.justiz.gv.at/home/service/firmenbuch~36f.de.html
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.