Unternehmensregister in den Mitgliedstaaten

Bulgarien

Dieser Abschnitt bietet einen Überblick über die Unternehmensregister und das BULSTAT-Register in Bulgarien. Bulgarien gewährleistet, dass diese Register den Grundsätzen der Publizität, Transparenz und Informationssicherheit entsprechen.

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Bulgarien

Welche Informationen bietet das bulgarische Unternehmensregister?

Das bulgarische Unternehmensregister/Register gemeinnütziger Vereine (ТРРЮЛНЦ – TRRYULNTs) wird von der Agentur für die öffentlichen Register verwaltet, die dem Justizministerium untersteht. In das TRRYULNTs werden Unternehmen, Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen, gemeinnützige Vereine und Zweigniederlassungen ausländischer gemeinnütziger Vereine mit allen gesetzlich vorgeschriebenen Angaben eingetragen. Ferner enthält das TRRYULNTs die Dokumente zu Unternehmen, Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen, gemeinnützigen Vereine und Zweigniederlassungen ausländischer gemeinnütziger Vereine, die nach dem Gesetz zur öffentlichen Einsicht bereitzustellen sind.

Das Unternehmensregister und das Register gemeinnütziger Vereine nutzen eine gemeinsame elektronische Datenbank mit allen Angaben und Dokumenten zu Unternehmen, Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen, gemeinnützigen Vereinen und Zweigniederlassungen ausländischer gemeinnütziger Vereine, deren Eintragung bzw. Bereitstellung zur öffentlichen Einsicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Akten über Unternehmen, Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen, gemeinnützige Vereine und Zweigniederlassungen ausländischer gemeinnütziger Vereine werden elektronisch geführt. Die Akten enthalten Anträge, Nachweise für die eingetragenen Angaben, Bekanntmachungen und andere Dokumente, die auch personenbezogene Daten zu den Personen, die das Unternehmen oder den gemeinnützigen Verein vertreten oder leiten, enthalten können.

Ist die Einsichtnahme in das bulgarische Unternehmensregister kostenlos?

Das Unternehmensregister und das Register gemeinnütziger Vereine sind allgemein zugänglich. Der Zugang zur Datenbank der Register steht jedermann kostenlos offen. Der Zugriff auf die Akten über ein Unternehmen oder einen gemeinnützigen Verein erfolgt über die Agentur für die öffentlichen Register, die den Zugriff protokolliert. Dazu ist in einer Außenstelle der Agentur ein entsprechender Antrag zu stellen und ein Ausweisdokument vorzulegen. Um elektronischen Zugang zu erhalten, muss sich der Antragsteller durch eine elektronische Signatur oder ein von der Agentur ausgestelltes digitales Zertifikat ausweisen; für Behörden gilt ein besonderes Zugangsverfahren. Freien und offenen Zugang zu den Angaben und Dokumenten bietet die Agentur für die öffentlichen Register auch über das System zur Verknüpfung von Unternehmensregistern (Business Registers Interconnection System – BRIS).

Suche im bulgarischen Unternehmensregister

Das Unternehmensregister ist unter https://portal.registryagency.bg rund um die Uhr zugänglich.

Das Unternehmensregister und das Register gemeinnütziger Vereine stehen jedermann für die Suche nach einer Angabe oder einem Dokument offen.

Auf dem Portal des TRRYULNTs werden folgende Suchkriterien angeboten:

  • Firma/Name oder eindeutiger Identifikationscode (Unique Identification Code – UIC) des Unternehmens, der Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens, des gemeinnützigen Vereins oder der Zweigniederlassung eines ausländischen gemeinnützigen Vereins; Name oder ID-Nummer oder Firma oder UIC eines Gesellschafters oder des alleinigen Kapitaleigners
  • Name oder ID-Nummer oder Firma oder UIC eines Mitglieder eines Organs einer juristischen Person – eines Unternehmens oder gemeinnützigen Vereins. Die Akte über ein Unternehmen, die Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens, einen gemeinnützigen Verein oder die Zweigniederlassung eines ausländischen gemeinnützigen Vereins sowie seine Führungskräfte und Rechtsnachfolger kann nach einer Angabe oder einem Dokument durchsucht werden.

Außerdem kann der Nutzer die gesamte TRRYULNTs-Datenbank nach eigenen Kriterien durchsuchen. Die Gebühr für die Suche in der gesamten Datenbank beträgt (nach der für die Agentur für die öffentlichen Register geltenden staatlichen Gebührenordnung) 100 BGN pro Jahr; für Behörden ist eine solche Suche kostenlos.

Zertifikate können vor Ort bei der Agentur für die öffentlichen Register oder elektronisch ausgestellt werden (dafür werden Gebühren nach der für die Agentur für die öffentlichen Register geltenden staatlichen Gebührenordnung erhoben).

Von den im Register gespeicherten Dokumenten können entweder vor Ort oder elektronisch Kopien angefertigt werden (dafür werden Gebühren nach der für die Agentur für die öffentlichen Register geltenden staatlichen Gebührenordnung erhoben).

Wie zuverlässig sind die im Register enthaltenen Dokumente?

Bulgarien hat die Grundsätze der einschlägigen EU-Rechtsvorschriften über die Gültigkeit der Eintragung oder Löschung von Angaben sowie über die Bekanntmachung von Dokumenten zu Unternehmen und gemeinnützigen Vereinen übernommen. Die besonderen Regelungen auf nationaler Ebene sind im Gesetz über das Unternehmensregister und das Register gemeinnütziger Vereine (ZTRRYULNTs) sowie im Handelsgesetz festgelegt.

Nach dem ZTRRYULNTs gilt eine in das Register eingetragene Angabe ab dem Zeitpunkt ihrer Eintragung als gutgläubigen Dritten bekannt. Allerdings kann eine solche Angabe bis zu 15 Tage nach der Eintragung Dritten nicht entgegengehalten werden, die nachweisen, dass es ihnen unmöglich war, sie zu kennen. Dritte können sich auf eine Angabe berufen, deren Eintragung ansteht, aber noch nicht erfolgt ist, es sei denn, im Gesetz ist ausdrücklich vorgesehen, dass die Angabe erst nach ihrer Eintragung wirksam wird. Ein gelöschter Eintrag ist unwirksam. Im TRRYULNTs hinterlegte Dokumente gelten ab dem Tag ihrer Bekanntmachung als Dritten bekannt.

Gutgläubige Dritte können sich auch dann auf einen Eintrag oder eine Bekanntmachung berufen, wenn die eingetragene Angabe bzw. das bekannt gemachte Dokument nicht existiert. Nicht im Register eingetragene Angaben gelten in Bezug auf gutgläubige Dritte als nicht existent.

Entstehungsgeschichte des Unternehmensregisters und des Registers gemeinnütziger Vereine Bulgariens

Mit Inkrafttreten des Unternehmensregistergesetzes und der Inbetriebnahme eines elektronischen Registers der Unternehmen und Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen am 1. Januar 2008 wurde eine Reform des Registrierungsverfahrens eingeleitet. Alle Unternehmen mussten sich bis zum 31. Dezember 2011 neu registrieren lassen.

Nach Artikel 17 des Gesetzes über die gemeinnützigen Vereine wird das Register gemeinnütziger Vereine seit dem 1. Januar 2018 von der Agentur für die öffentlichen Register geführt. § 25 Absatz 1 der Übergangs- und Schlussbestimmungen des Gesetzes über die gemeinnützigen Vereine sieht vor, dass die in den Registern gemeinnütziger Vereine bei den Bezirksgerichten eingetragenen Vereine ihre Neuregistrierung bei der Agentur für die öffentlichen Register bis zum 31. Dezember 2020 beantragen können. Beide Register nutzen dieselbe Datenbank.

Ergebnisse der Reform:

  1. Das Registrierungsverfahren ging von den Gerichten auf eine zentrale staatliche Verwaltungsstelle, die Agentur für die öffentlichen Register, über.
  2. Die Register aller 28 Bezirksgerichte wurden in einer einzigen zentralen elektronischen Datenbank zusammengeführt. Die Datenbank enthält die einzutragenden Angaben und die zur öffentlichen Einsicht bereitzustellenden Dokumente sowie eine elektronische Fassung aller eingereichten Unterlagen, erteilten Ablehnungen und Anweisungen sowie Unternehmensakten.
  3. Der Grundsatz der Publizität ist im Registrierungsverfahren von grundlegender Bedeutung.
  4. Die Registrierung erfolgt mithilfe verschiedener Antragsformulare. Die Art des Antrags hängt von der Art des Unternehmens bzw. gemeinnützigen Vereins und den einzutragenden Angaben ab.

Wie werden Anträge beim Unternehmensregister eingereicht?

Die Anträge können vor Ort in einer Außenstelle der Agentur für die öffentlichen Register oder elektronisch über das TRRYULNTs-Portal eingereicht werden.

Anträge in Papierform nimmt jede Außenstelle der Agentur für die öffentlichen Register entgegen, unabhängig davon, wo das Unternehmen seinen Sitz hat. Wenn die Außenstelle einem Antrag stattgegeben hat, wird er gescannt und als Anlage im Computersystem des TRRYULNTs gespeichert. Bei den Dokumenten, die den Anträgen als Anhänge beigefügt werden, muss es sich um Originale oder vom Antragsteller oder von einem Notar beglaubigte Kopien handeln.

Elektronische Anträge können jederzeit über das Portal des TRRYULNTs eingereicht werden.

Wie werden die eingereichten Anträge geprüft?

Jedes Schriftstück, das zum Zwecke der Eintragung in das Computersystem des TRRYULNTs eingeht (Antrag, Gerichtsentscheidung, Ersuchen um Berichtigung eines Fehlers, Ersuchen um Bestellung von Sachverständigen, Prüfern, Kontrolleuren usw.), erhält eine eindeutige Bezugsnummer im Format „JJJJMMTTSSMMSS“ (Jahr, Monat, Tag, Stunde, Minute, Sekunde). Wenn ein Antrag, eine Gerichtsentscheidung oder ein Ersuchen mit einer eindeutigen Bezugsnummer versehen ist, weist das Computersystem des TRRYULNTs das Schriftstück nach dem Zufallsprinzip einem Registerbeamten zur Prüfung zu. Die Anträge auf Eintragung oder Löschung einer Angabe oder auf Bekanntmachung eines Dokuments nach Artikel 14 werden automatisch in der Reihenfolge ihres Eingangs zugewiesen, sobald ein Registerbeamter den ihm davor zugewiesenen Auftrag elektronisch abgezeichnet hat und daher vom Computersystem als verfügbar erkannt wird.

Nach Artikel 19 Absatz 2 des Gesetzes über das Unternehmensregister und das Register gemeinnütziger Vereine (ZTRRYULNTs) entscheidet der Registerbeamte über Anträge auf Eintragung oder Löschung einer Angabe oder auf Bekanntmachung eines Dokuments innerhalb von drei Arbeitstagen nach ihrem Eingang, sofern im Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Anträge von Unternehmen auf erstmalige Eintragung werden bis Ende des Arbeitstags nach dem Tag ihres Eingangs beim Unternehmensregister geprüft. Die Entscheidung ergeht unmittelbar nach Prüfung des Antrags, außer in Fällen nach Artikel 22 Absatz 5 ZTRRYULNTs, in denen eine Anweisung erteilt wird. Anträge auf die gesetzlich vorgeschriebene Bekanntmachung von Jahresabschlüssen und Jahresberichten werden getrennt von den anderen Anträgen in der Reihenfolge ihres Eingangs geprüft.

Je nach Art der Entscheidung ist folgendes Ergebnis möglich:

  • Anweisungen, die nach Abschluss der Prüfung des Antrags vom Registerbeamten elektronisch unterzeichnet werden, unmittelbar danach auf dem Konto des Unternehmens erscheinen und innerhalb der Frist nach Artikel 19 Absatz 2 ZTRRYULNTs auszuführen sind
  • Ablehnung, die nach Abschluss der Prüfung vom Registerbeamten elektronisch unterzeichnet wird und unmittelbar danach auf dem Konto des Unternehmens erscheint
  • Eintragungsanordnung, die nach Abschluss der Prüfung vom Registerbeamten elektronisch unterzeichnet wird und bis zum Ablauf der Frist nach Artikel 19 Absatz 2 ZTRRYULNTs mit dem Status „dreitägige Wartefrist“ auf dem Konto des Unternehmens erscheint. Nach Ablauf dieser gesetzlichen Frist erstellt das Computersystem des TRRYULNTs automatisch den Eintrag und generiert dabei die Eintragsnummer im oben genannten Format. Die Angabe von Jahr, Monat und Tag bezieht sich auf die automatische Veröffentlichung durch das Computersystem, Stunde, Minute und Sekunde geben den Zeitpunkt an, zu dem die Eintragung vom Registerbeamten am Vortag angeordnet wurde.

Welche Informationen bietet das bulgarische BULSTAT-Register?

Das BULSTAT-Register enthält Informationen über:

  1. juristische Personen, bei denen es sich weder um Unternehmen noch um gemeinnützige Vereine im Sinne des Gesetzes über die gemeinnützigen Vereine handelt, die aber in das Unternehmensregister bzw. das Register gemeinnütziger Vereine eingetragen werden müssen
  2. Zweigniederlassungen ausländischer Organisationen, bei denen es sich weder um Unternehmen noch um gemeinnützige Vereine handelt
  3. Agenturen ausländischer Organisationen nach Artikel 24 des Investitionsförderungsgesetzes
  4. ausländische juristische Personen, die in Bulgarien eine Geschäftstätigkeit ausüben und dort eine Betriebsstätte, einen Standort oder eine feste Einrichtung haben
  5. ausländische juristische Personen, deren Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung sich in Bulgarien befindet
  6. ausländische juristische Personen, die in Bulgarien Immobilien besitzen
  7. Pfandgeber im Sinne des Gesetzes über Registerpfandrechte
  8. Organisationseinheiten nach dem Schuld- und Vertragsrechtsgesetz, einschließlich Handwerksbetrieben und Versicherungsvereinen nach Artikel 8 Sozialgesetzbuch
  9. Organisationen, die in das Sozialversicherungssystem einzahlen, ohne natürliche Personen zu sein
  10. Zweigniederlassungen und Abteilungen von Organisationen sowie Abteilungen von Unternehmen, die im Unternehmensregister eingetragen sind
  11. natürliche Personen, die einen freien Beruf ausüben oder als Gewerbetreibende tätig sind
  12. Ausländer, die nicht über eine bulgarische Personenidentitätsnummer oder eine Identitätsnummer für in Bulgarien ansässige Ausländer verfügen und die
    • in Bulgarien als Selbstständige tätig sind, auch über eine Betriebsstätte, einen Standort oder eine feste Einrichtung
    • Immobilien erwerben
    • in das Sozialversicherungssystem einzahlen
  13. sonstige natürliche Personen, die in das Sozialversicherungssystem einzahlen
  14. ausländische Personen/Organisationen, die steuerrechtlich einer besonderen Eintragungspflicht unterliegen, auch im Falle einer Steuerbefreiung nach einer in Kraft getretenen internationalen Übereinkunft, deren Vertragspartei die Republik Bulgarien ist
  15. natürliche und juristische Personen, die in der Republik Bulgarien als Treuhänder von Trusts oder Treuhandfonds tätig sind, und ähnliche ausländische juristische Personen, die nach einer Rechtsordnung, in der solche Trusts zugelassen sind, gegründet wurden und bestehen.

Ist die Einsichtnahme in das BULSTAT-Register kostenlos?

Die in das BULSTAT-Register eingetragenen Angaben aus Unterlagen, die zur Übermittlung der in Artikel 7 Absatz 1 Nummern 1 bis 7 und Nummer 19 sowie Artikel 7 Absatz 9 des Gesetzes über das BULSTAT-Register genannten Daten eingereicht wurden, sind allgemein zugänglich. Das Register steht jedermann für die Suche nach einer Angabe offen.

Entstehungsgeschichte des BULSTAT-Registers

Das BULSTAT-Register wurde nach Artikel 6 Absatz 7 des Statistikgesetzes auf der Grundlage des vom Nationalen Statistischen Amt geführten Registers der Wirtschaftseinheiten (RSS EKPOU) eingerichtet. Die Vorschriften über die Gründung des Registers wurden mit dem Erlass Nr. 206 des Ministerrats vom 30. Oktober 1995 verabschiedet. Das einheitliche staatliche Register der Wirtschaftseinheiten „BULSTAT“ wurde am 1. Januar 1996 in der Republik Bulgarien in Betrieb genommen. Mit dem Beschluss Nr. 379 des Ministerrats vom 30. Juli 1998 wurde der Identifikationscode im einheitlichen staatlichen Register der Wirtschaftseinheiten als eindeutiger Identifikationscode (Unique Identification Code – UIC) für alle juristischen Personen und sonstigen Organisationen festgelegt, die in Bulgarien eine Geschäftstätigkeit ausüben. Am 17. Juni 1999 verabschiedete die Nationalversammlung das Statistikgesetz. Dieses Gesetz regelte die Verfahren für die Einrichtung, Funktionsweise und Verwendung des einheitlichen BULSTAT-Registers zur Identifizierung der Wirtschaftsbeteiligten, die im Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien eine Geschäftstätigkeit ausüben. Das BULSTAT-Register ist inzwischen eines der wichtigsten Verwaltungsregister des Landes. Seine Datenbestände wurden im Jahr 2000 über die Website des Registers zugänglich gemacht.

Am 11. August 2005 wurde die Verwaltung des BULSTAT-Registers der Agentur für die öffentlichen Register übertragen. Es enthält die Einträge für alle juristischen Personen und Zweigniederlassungen ausländischer Organisationen, bei denen es sich weder um Unternehmen noch um gemeinnützige Vereine im Sinne des Gesetzes über die gemeinnützigen Vereine handelt, die aber in das Unternehmensregister bzw. das Register gemeinnütziger Vereine eingetragen werden müssen. Auch Personen, die einen freien Beruf ausüben oder als Gewerbetreibende tätig sind, müssen sich eintragen lassen. Bis zum 1. Januar 2008 waren Unternehmen verpflichtet, sich innerhalb von sieben Tagen in das BULSTAT-Register eintragen zu lassen; seitdem erfolgt die Eintragung in das Unternehmensregister.

Wie werden Anträge beim BULSTAT-Register eingereicht?

Eintragungen und Löschungen sind auf dem entsprechenden Standardformular zu beantragen.

Die Anträge können vor Ort in einer Außenstelle der Agentur für die öffentlichen Register oder elektronisch über das BULSTAT-Portal eingereicht werden.

Anträge in Papierform nimmt jede Außenstelle der Agentur für die öffentlichen Register entgegen, unabhängig davon, wo die Organisation ihren Sitz hat. Wenn die Außenstelle einem Antrag stattgegeben hat, wird er gescannt und als Anlage im Computersystem des BULSTAT gespeichert. Bei den Dokumenten, die den Anträgen als Anhänge beigefügt werden, muss es sich um Originale oder vom Antragsteller oder von einem Notar beglaubigte Kopien handeln.

Elektronische Anträge können jederzeit über das Portal des BULSTAT-Registers eingereicht werden.

Je nach ihrem Status müssen Organisationen, die sich in BULSTAT registrieren lassen wollen, Folgendes vorlegen:

  1. die Kopie einer Gerichtsentscheidung oder anderer Dokumente:
    a) juristische Personen: Gründungsurkunde und Dokument, in dem die natürliche Person angeben ist, die sie leitet und/oder vertritt
    b) Agenturen ausländischer Organisationen nach Artikel 24 des Investitionsförderungsgesetzes: Bescheinigung über die Registrierung bei der bulgarischen Industrie- und Handelskammer
    c) ausländische juristische Personen: Nachweis für die Ausübung einer Geschäftstätigkeit in Bulgarien und beglaubigter Nachweis für die Herkunft der ausländischen juristischen Person aus dem betreffenden Land
    d) Organisationseinheiten ohne Rechtspersönlichkeit nach dem Schuld- und Vertragsrechtsgesetz und Versicherungsfonds nach Artikel 8 Sozialgesetzbuch: Gesellschaftsvertrag und Bescheinigung über die Registrierung bei der Nationalen Agentur für Einnahmen
    e) Zweigniederlassungen und Abteilungen: Bescheinigung über ihre Gründung, in dem die natürliche Person angeben ist, die sie leitet und/oder vertritt
    f) andere als die unter den Buchstaben a bis e genannten Organisationen, die in das Sozialversicherungssystem einzahlen: Identitätsnachweise und/oder Nachweise für die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit, sofern dies gesetzlich vorgeschrieben ist
  2. den Antrag auf dem vom Exekutivdirektor der Agentur für die öffentlichen Register genehmigten Standardformular
  3. die vom Antragsteller unterzeichnete Bestätigung der Richtigkeit der Angaben
  4. den Nachweis für die Zahlung der Gebühr nach der vom Ministerrat genehmigten staatlichen Gebührenordnung

Jedes Schriftstück, das zum Zwecke der Eintragung in das Computersystem des Registers eingeht (Antrag oder Berichtigungsersuchen), erhält eine eindeutige Bezugsnummer im Format „JJJJMMTTSSMMSS“ (Jahr, Monat, Tag, Stunde, Minute, Sekunde).

Die Anträge und Ersuchen auf Eintragung oder Löschung werden in der Reihenfolge ihres Eingangs von einem Registerbeamten geprüft. Über diese Anträge und Ersuchen entscheidet der Registerbeamte bis Dienstschluss am Tag nach dem Tag ihres Eingangs.

Je nach Art der Entscheidung ist folgendes Ergebnis möglich:

  • Anweisungen, die nach Abschluss der Prüfung des Antrags vom Registerbeamten elektronisch unterzeichnet werden, unmittelbar danach auf dem Konto der Organisation erscheinen und innerhalb von fünf Arbeitstagen auszuführen sind
  • Ablehnung, die nach Abschluss der Prüfung vom Registerbeamten elektronisch unterzeichnet wird und unmittelbar danach auf dem Konto der Organisation erscheint
  • Eintragungsanordnung, die nach Abschluss der Prüfung vom Registerbeamten elektronisch unterzeichnet wird. Nach der Eintragung generiert das BULSAT-Computersystem automatisch die Eintragsnummer im oben genannten Format. Die Angabe von Jahr, Monat und Tag bezieht sich auf die automatische Veröffentlichung durch das Computersystem, Stunde, Minute und Sekunde geben den Zeitpunkt an, zu dem die Eintragung vom Registerbeamten angeordnet wurde.

Das Register kann online nach folgenden Kriterien durchsucht werden:

  • Name oder UIC-/ID-Nummer der Organisation
  • Unternehmensakte/Jahr/Bezirksgericht
  • Antragsnummer, Eintragsnummer
  • Verbindung zwischen Organisationen
Letzte Aktualisierung: 10/05/2021

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