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Welche Informationen bietet das tschechische öffentliche Register?
Im öffentlichen Register werden gesetzlich vorgeschriebene Informationen zu juristischen Personen erfasst, die dem Privatrecht unterliegen. Allgemeine Bestimmungen zu öffentlichen Registern sind in § 120 des Gesetzes Nr. 89/2012 (Zivilgesetzbuch) zu finden. Ausführlichere Bestimmungen zu dem bei den Gerichten geführten öffentlichen Register sind im Gesetz Nr. 304/2013 über die öffentlichen Register juristischer und natürlicher Personen zu finden. Teil des öffentlichen Registers ist ein Dokumentenregister (in dem gesetzlich vorgeschriebene Dokumente erfasst sind, beispielsweise der Gesellschaftsvertrag, die Satzung, Jahresabschlüsse usw.).
Das öffentliche Register wird beim Registergericht geführt und vom Ministerium der Justiz verwaltet.
Folgende juristische Personen werden in das öffentliche Register eingetragen:
- Vereine
- Gewerkschaften
- Internationale Gewerkschaften
- Arbeitgeberorganisationen
- Internationale Arbeitgeberorganisationen
- Branchenverbände
- Branchengewerkschaften
- Internationale Branchengewerkschaften
- Branchenorganisationen von Arbeitgebern
- Internationale Branchenorganisationen von Arbeitgebern
- Einzelkaufleute, die im Handelsregister eingetragen sind
- Offene Handelsgesellschaften
- Kommanditgesellschaften
- Gesellschaften mit beschränkter Haftung
- Aktiengesellschaften
- Genossenschaften
- Staatliche Unternehmen
- Ausgründungen
- Gemeinnützige Vereine
- Stiftungen
- Dotationen
- Institute
- Staatlich finanzierte Organisationen
- Eigentümerverbände
- Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen
- Einrichtungen, die Eigentum ausländischer juristischer Personen sind
- Europäische Genossenschaften
- Europäische Gesellschaften (Societas Europaea)
Die in das öffentliche Register einzutragenden Angaben sind im Gesetz Nr. 304/2013 über die öffentlichen Register juristischer und natürlicher Personen geregelt. Einzutragen sind folgende Basisinformationen: Name oder Firmenname, Sitz, Tätigkeit oder Geschäftszweck, Rechtsform, Identifikationsnummer, Name und Adresse oder Firmenname und Sitz des gesetzlichen Vertreters.
Ist die Einsichtnahme in das tschechische öffentliche Register kostenlos?
Das öffentliche Register wird in elektronischer Form geführt. Es ist für die Öffentlichkeit kostenlos über das Webportal https://www.justice.cz/ und/oder direkt über die Suchseite des öffentlichen Registers https://or.justice.cz/ias/ui/rejstrik verfügbar. Das öffentliche Register ist allen zugänglich. Jeder kann es aufrufen und Kopien oder Auszüge davon anfertigen.
Suche im tschechischen öffentlichen Register
Das tschechische öffentliche Register bietet ein leistungsfähiges Online-Tool für die Informationssuche. Das Register kann anhand des Namens oder der Kennnummer durchsucht werden.
Wie zuverlässig sind die im Register erfassten Dokumente?
Offenlegung der Dokumente
Das Registergericht veröffentlicht öffentliche Registereinträge, Änderungen und Löschungen sowie eingereichte Dokumente (einschließlich der in elektronischer Form eingereichten) schnellstmöglich nach ihrer Eintragung. Die in das öffentliche Register eingetragenen Daten und die im Dokumentenregister abgelegten Dokumente werden so veröffentlicht, dass ein Fernzugriff möglich ist. Das Registergericht veröffentlicht die betreffenden Daten und stellt auf Wunsch auch amtlich beglaubigte elektronische Kopien zur Verfügung. Diese werden elektronisch unter Verwendung eines qualifizierten Systemzertifikats des zuständigen Registergerichts signiert und sind über die Website des Ministeriums der Justiz kostenlos erhältlich: Ministerstva spravedlnosti ČR. Auf Anfrage stellt das Registergericht eine beglaubigte teilweise oder vollständige Kopie des Eintrags oder der in der Dokumentenregistratur hinterlegten Dokumente oder ein Zertifikat aus, mit dem bestätigt wird, dass ein bestimmtes Datenelement nicht im öffentlichen Register erfasst ist. Auf ausdrücklichen Wunsch des Antragstellers werden jedoch auch unbeglaubigte Kopien ausgestellt. Das Registergericht stellt von Angaben und Dokumenten, die vor dem 1. Januar 1997 in das öffentliche Register eingegeben bzw. in der Dokumentenregistratur erfasst wurden, nur Papierkopien aus, es sei denn, die entsprechenden Angaben und Dokumente liegen bereits elektronisch vor.
Zuverlässigkeit der Dokumente und Daten
Die Person, auf die sich ein Eintrag bezieht, kann gegenüber Personen, die rechtmäßig und in gutem Glauben auf der Grundlage des Eintrags handeln, nicht geltend machen, der Eintrag entspräche nicht der Realität.
Eine registrierte Person kann Dritten Daten und Dokumenteninhalte, deren Veröffentlichung gesetzlich vorgeschrieben ist, erst ab dem Datum der Erstveröffentlichung entgegenhalten, es sei denn, dem Dritten waren diese Daten und Dokumente nachweislich vorher bekannt. Im Falle von Handlungen, die vor dem 16. Tag nach der Veröffentlichung vorgenommen wurden, kann sich die registrierte Person jedoch nicht auf diese Daten und Dokumenteninhalte berufen, wenn der Dritte nachweist, dass er sie nicht gekannt haben konnte.
Dritte können sich stets auf unveröffentlichte Daten und Dokumenteninhalte berufen, es sei denn, die Veröffentlichung ist Voraussetzung für ihre Gültigkeit.
Nichtkonformität eingetragener Informationen
Wenn der Inhalt des Eintrags im öffentlichen Register einer zwingenden gesetzlichen Bestimmung zuwiderläuft und keine andere Möglichkeit der Abstellung dieses Missstands besteht, fordert das Registergericht die eingetragene Person auf, Abhilfe zu schaffen. Im Fall einer juristischen Person gilt Folgendes: Wenn nicht innerhalb des vorgeschriebenen Zeitraums Abhilfe geschaffen wird, kann das Gericht nach eigenem Ermessen die Liquidation anordnen, sofern ein solcher Schritt im Interesse des Schutzes Dritter ist.
Bei einer Abweichung zwischen dem tschechischsprachigen und einem fremdsprachigen Wortlaut eines Eintrags im öffentlichen Register oder zwischen der tschechischsprachigen Version und einer freiwillig hinterlegten Übersetzung dieser Dokumente in eine Fremdsprache gemäß § 74 Absatz 1 des Gesetzes über die öffentlichen Register juristischer und natürlicher Personen kann der Wortlaut des in einer Fremdsprache im Register veröffentlichten oder hinterlegten Dokuments Dritten nicht entgegengehalten werden. Ein Dritter kann sich auf den Wortlaut eines in einer Fremdsprache im Register veröffentlichten oder hinterlegten Dokuments berufen, sofern die registrierte Person nicht nachweist, dass dem Dritten der Wortlaut des Inhalts des Eintrags oder des hinterlegten Dokuments in tschechischer Sprache bekannt war.
Übersetzung des Gesetzes über die öffentlichen Register
Das Justizministerium hat eine nichtamtliche englische Übersetzung des Gesetzes Nr. 304/2013 über die öffentlichen Register juristischer und natürlicher Personen und über die Eintragung von Trusts in der Fassung vom 1. Januar 2018 erstellt. Die Übersetzung dient nur zur Information. Nur der in der Gesetzessammlung veröffentlichte tschechische Wortlaut ist verbindlich. Hier abrufbar.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.