- Informationen über das Unternehmensregister der Republik Lettland
- Geltende Rechtsvorschriften
- Informationssuche im Unternehmensregister
- Wie zuverlässig sind die Informationen in den im Handelsregister enthaltenen Dokumenten?
- Einleitung des Registrierungsverfahrens
- Prüfung der Anträge
- Datenschutzverfahren
Informationen nach Regionen suchen
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Informationen über das Unternehmensregister der Republik Lettland
Das Unternehmensregister der Republik Lettland (Latvijas Republikas Uzņēmumu reģistrs) wurde am 1. Dezember 1990 errichtet. Das Unternehmensregister ist eine staatliche Einrichtung, die Unternehmen (Gesellschaften), Kaufleute, ihre Niederlassungen und Repräsentanzen sowie Änderungen ihrer Satzungen registriert und sonstige im Gesetz vorgesehene Aufgaben wahrnimmt. Im Unternehmensregister finden sich auch Einträge zu Anbietern von Massenmedien, Vereinen, Stiftungen, gewerblichen Pfandrechten, Kontrollbeteiligungen, Vereinbarungen über den ehelichen Güterstand, politischen Parteien, Schiedsstellen, Gewerkschaften, Glaubensgemeinschaften und ihren Einrichtungen sowie Insolvenzverfahren und Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer von Rechtsvereinbarungen.
Geltende Rechtsvorschriften
Die wichtigsten Rechtsakte, die den Betrieb des Unternehmensregisters regeln, sind das Gesetz über das Unternehmensregister der Republik Lettland, die Satzung des Unternehmensregisters, das Gesetz über die Einreichung von Unterlagen und das Verwaltungsverfahrensgesetz.
Informationssuche im Unternehmensregister
Das Unternehmensregister bietet Informationen über alle eingetragenen juristischen Einheiten und rechtlich relevanten Tatsachen.
Aktuelle Daten können auf der Informationswebsite des Registers ohne Authentifizierung kostenlos abgerufen werden, während die Einsichtnahme in historische Aufzeichnungen, das Abrufen bzw. Herunterladen von Dokumenten im öffentlich zugänglichen Teil des Registers oder der Zugang zu Informationen über natürliche Personen erst nach einer Authentifizierung auf der Website mittels einer lettischen nationalen eID-Karte, einer elektronischen Signatur, eines Bankidentifizierungsgeräts oder eines eIDAS-Authentifizierungsdienstes (für EU-Bürger) möglich ist.
Um einen Auszug aus dem Unternehmensregister über eine eingetragene juristische Einheit, eine rechtlich relevante Tatsache (Vertrag) oder eine natürliche Personen zu erhalten, muss ein Anfrageformular oder eine Anfrage in einem frei gewählten Format entweder per Post oder elektronisch (mit einer sicheren elektronischen Signatur und einem digitalen Zeitstempel per E-Mail oder unter der amtlichen E-Mail-Adresse des Registers: pasts@ur.gov.lv) eingereicht werden. Die Anfrage muss einen Beleg für die Entrichtung der Gebühr enthalten (Quittung, Kopie der Quittung oder Ausdruck bei Online-Banking). In der Anfrage sind die Empfangsmöglichkeiten anzugeben, d. h. per Post (Einschreiben) oder elektronisch.
Das Register erstellt auch Kopien von Dokumenten aus der Registrierungsdatei zu einer juristischen Einheit oder einer rechtlich relevanten Tatsache (Vertrag) und aus der Verfahrensakte. Dokumente aus dem öffentlich zugänglichen Teil der Registrierungsdatei (nach Artikel 4.15 Absatz 1 des Gesetzes über das Unternehmensregister der Republik Lettland) können kostenlos und sofort auf der Informationswebsite des Unternehmensregisters online abgerufen werden.
Um die Kopie eines Dokuments aus dem öffentlichen oder dem nicht öffentlichen Teil mit Echtheitszertifikat zu erhalten, muss ein Anfrageformular oder eine Anfrage in einem frei gewählten Format eingereicht werden. Für die Erstellung der Kopie eines Dokuments mit Echtheitszertifikat muss eine Gebühr entrichtet werden. Die Kopie wird per Post oder per E-Mail übermittelt.
Seit dem 1. August 2021 werden alle Einträge im Handelsregister und alle der Registrierungsdatei beigefügten Dokumente, die im Handelsregister und nach Artikel 4.15 Absatz 1 des Gesetzes über das Unternehmensregister der Republik Lettland im öffentlichen Teil der Registrierungsdatei gespeichert sind, kostenlos in elektronischer Form auf der Informationswebsite veröffentlicht, sodass die Öffentlichkeit von Anfang an auf sie zugreifen kann. Einträge gelten als am Tag nach dem Tag, an dem sie vorgenommen wurden, veröffentlicht (ab 0.00 Uhr), und Dokumente gelten als am Tag nach dem Tag, an dem sie der Registrierungsdatei beigefügt wurden, veröffentlicht (ab 0.00 Uhr).
Die folgenden Informationen können zu allen eingetragenen juristischen Einheiten als offene Daten kostenlos aus dem Unternehmensregister abgerufen werden:
- Registrierungsnummer
- Name oder Firma des Unternehmens
- früherer Name des Unternehmens (falls der Name geändert wurde)
- Rechtsform
- Angabe, in welchem Register das Unternehmen eingetragen ist
- Tag der Registrierung
- SEPA-Kennnummer (sofern erteilt)
- Angabe, ob die juristische Einheit aus dem Register gestrichen oder reorganisiert wurde
- Tag der Streichung der juristischen Einheit aus dem Register (oder Tag der Reorganisation, falls die Reorganisation der Grund für die Streichung ist)
- Sitz
- Tätigkeitsbereich von Vereinen, Stiftungen und Gewerkschaften
- Angaben zu wirtschaftlichen Eigentümern, die in der Datei der juristischen Einheit eingetragen sind (Vorname, Nachname, Teil der persönlichen Identitätsnummer, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnsitzland)
- Daten über Mitglieder der Geschäftsleitung, vertretungsberechtigte Mitglieder oder andere leitende Mitarbeiter, die zur Vertretung der juristischen Einheit berechtigt sind (Vorname, Nachname, Teil der persönlichen Identitätsnummer, Funktion, Tag der Registrierung)
- Angaben zu Gesellschaftern von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Vorname, Nachname, Teil der persönlichen Identitätsnummer, Zahl und Nennwert ihrer Anteile)
- grundlegende Informationen über Insolvenzverfahren (falls die Informationen im Insolvenzregister erfasst sind)
- Daten aus den Jahresfinanzberichten
Diese Informationen werden im Datenformat .csv, .txt oder .xlsx bereitgestellt und können hier abgerufen werden. Der Benutzer kann das Datenformat wählen, das für den vorgesehenen Zweck am besten geeignet ist. Die Daten werden täglich aktualisiert.
Um Dokumente zu erhalten, die nicht in Artikel 4.15 Absatz 1 des Gesetzes über das Unternehmensregister der Republik Lettland genannt sind, müssen in der schriftlichen Anfrage zusätzlich zu den oben genannten Angaben auch der Grund für die Anfrage und der Zweck der Verwendung der Informationen angegeben werden.
Informationen über die Gebühren für die Dienstleistungen finden Sie hier.
Wie zuverlässig sind die Informationen in den im Handelsregister enthaltenen Dokumenten?
Seit dem 1. August 2021 werden alle Einträge im Handelsregister und alle der Registrierungsdatei beigefügten Dokumente, die im Handelsregister und nach Artikel 4.15 Absatz 1 des Gesetzes über das Unternehmensregister der Republik Lettland im öffentlichen Teil der Registrierungsdatei gespeichert sind, kostenlos in elektronischer Form auf der Informationswebsite des Unternehmensregisters veröffentlicht, sodass die Öffentlichkeit von Anfang an auf sie zugreifen kann. Alle Einträge im Handelsregister aus der Zeit bis zum 31. Juli 2021 und Informationen zu bestimmten Dokumenten wurden im Amtsblatt Latvijas Vēstnesis veröffentlicht.
Einträge gelten als am Tag nach dem Tag, an dem sie vorgenommen wurden, veröffentlicht (ab 0.00 Uhr), und Dokumente gelten als am Tag nach dem Tag, an dem sie der Registrierungsdatei beigefügt wurden, veröffentlicht (ab 0.00 Uhr). Einträge im Handelsregister werden für Dritte erst nach ihrer Veröffentlichung verbindlich, es sei denn, die betreffenden Informationen waren dem Dritten schon vorher bekannt. Wenn der Dritte jedoch nachweisen kann, dass ihm die veröffentlichten Informationen nicht bekannt waren und nicht bekannt sein konnten, können ihm diese Informationen bei rechtlichen Schritten, die innerhalb von 15 Tagen nach der Veröffentlichung der Informationen eingeleitet werden, nicht entgegengehalten werden.
Werden in das Handelsregister einzutragende Informationen falsch erfasst oder veröffentlicht, kann sich ein Dritter gegenüber demjenigen, in dessen Interesse die Informationen veröffentlicht wurden, auf die veröffentlichten Informationen berufen; dies gilt jedoch nicht, wenn dem Dritten bekannt war, dass die im Handelsregister veröffentlichten Informationen nicht der tatsächlichen Rechtslage entsprachen. Ausführlichere Informationen hierzu finden Sie in den Artikeln 11 und 12 des Handelsgesetzes.
Einleitung des Registrierungsverfahrens
Die Einreichung von Anträgen ist im Handelsgesetz geregelt. Nach den einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes sind Dokumente, die einen Eintrag im Handelsregister rechtfertigen, und andere gesetzlich vorgeschriebene Dokumente beim Handelsregisteramt einzureichen. Diese Dokumente sind in Papierform oder elektronisch einzureichen.
Das Handelsregisteramt legt das Original oder eine ordnungsgemäß beglaubigte Kopie des betreffenden Dokuments vor. Wenn nach dem Gesetz die Unterschrift einer Person (auf dem Antrag oder einem diesem beizufügenden oder sonstigen Dokument) notariell beurkundet werden muss, gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn die Unterschrift von einem Notar beglaubigt wurde oder, falls das Dokument elektronisch erstellt wurde, mit einer sicheren elektronischen Signatur versehen ist. Wenn nach dem Gesetz die Unterschrift einer Person (auf dem Antrag oder einem diesem beizufügenden oder sonstigen Dokument) notariell beurkundet werden muss, ist die einer anderen Person erteilte Vollmacht für die Unterzeichnung des Dokuments notariell zu beglaubigen. Im Ausland ausgestellte öffentliche Dokumente sind nach den in internationalen Übereinkünften festgelegten Verfahren zu legalisieren, und es ist ihnen eine notariell beglaubigte Übersetzung ins Lettische beizufügen. Privaten Dokumenten in einer Fremdsprache ist nach dem vom Ministerkabinett festgelegten Verfahren eine beglaubigte Übersetzung ins Lettische beizufügen.
Dokumente können über die folgenden elektronischen Übermittlungskanäle zur Registrierung im Unternehmensregister eingereicht werden: elektronischer Dienst, E-Adresse oder E-Mail. Ausführlichere Informationen zur elektronischen Übermittlung von Dokumenten finden Sie hier.
Prüfung der Anträge
Das Verfahren für die Überprüfung der eingereichten Dokumente ist im Gesetz über das Unternehmensregister der Republik Lettland geregelt. Nach dem Gesetz prüft ein Notar des Registers im Rahmen der Überprüfung der eingereichten Dokumente, ob
- alle im Gesetz vorgesehenen Dokumente, die im Handelsregister registriert (der Datei beigefügt) werden oder auf deren Grundlage eine Eintragung im Handelsregister vorgenommen wird, eingereicht wurden;
- das Dokument, das registriert (der Datei beigefügt) oder auf dessen Grundlage eine Eintragung im Handelsregister vorgenommen wird, rechtswirksam ist;
- die Form des Dokuments, das registriert (der Datei beigefügt) oder auf dessen Grundlage eine Eintragung im Handelsregister vorgenommen wird, die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften oder – falls diese die Möglichkeit vorsehen, dass die Satzung eine bestimmte Form für das Dokument vorschreibt – der Satzung erfüllt;
- Umfang und Inhalt der Angaben und Bestimmungen in dem Dokument, das registriert (der Datei beigefügt) oder auf dessen Grundlage eine Eintragung im Handelsregister vorgenommen wird, mit den Rechtsvorschriften und den anderen Dokumenten in der Registrierungsdatei im Einklang stehen;
- im Unternehmensregister kein anderes rechtliches Hindernis eingetragen ist.
Wenn bei dieser Prüfung keine Hindernisse festgestellt werden, beschließt der Notar des Unternehmensregisters, dass die Eintragung vorgenommen bzw. das Dokument registriert (der Datei beigefügt) wird.
Wenn festgestellt wird, dass die oben genannten Voraussetzungen zwar nicht erfüllt sind, die Mängel aber behoben werden können, beschließt der Notar des Unternehmensregisters, dass die Eintragung bzw. die Registrierung des Dokuments (die Beifügung zur Datei) aufgeschoben wird, und legt eine angemessene Frist von mindestens einem Monat für die Behebung der Mängel fest.
Wenn die in dem Dokument festgestellten Mängel nicht beseitigt oder die übermittelten Informationen nicht in das Handelsregister eingetragen werden können, beschließt der Notar des Unternehmensregisters, dass die Registrierung des Dokuments (die Beifügung zur Datei) bzw. die Eintragung im Handelsregister abgelehnt wird. In diesen Fällen wird die staatliche Gebühr nicht erstattet.
Wenn dem Unternehmensregister ein unwiderlegbarer Beweis für die Fälschung einer Unterschrift vorgelegt wird, beschließt der Notar des Unternehmensregisters, dass die Registrierung des Dokuments (die Beifügung zur Datei) bzw. die Eintragung im Handelsregister abgelehnt wird.
Datenschutzverfahren
Diese Verfahren betreffen die Rechte der betroffenen Person in Bezug auf jede Art der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten. Das Unternehmensregister verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich zum Zwecke der Ausübung seiner Funktionen und der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach der Datenschutz-Grundverordnung, dem Gesetz über die Verarbeitung personenbezogener Daten sowie anderen Rechtsvorschriften und berücksichtigt bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in einem operativen Kontext die folgenden bewährten Verfahrensgrundsätze:
- Personenbezogene Daten müssen auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden. Deshalb werden auf der Website des Registers Informationen über die betreffenden Datenverarbeitungsvorgänge und die rechtlichen Grundlagen und Zwecke (Ziele) der Verarbeitung bereitgestellt. Personenbezogene Daten werden ausschließlich von Beschäftigten verarbeitet, deren Aufgaben die Ausübung solcher Tätigkeiten umfassen.
- Personenbezogene Daten müssen für eindeutige, konkrete und legitime Zwecke verarbeitet werden und dürfen nicht in einer mit den ursprünglichen Zwecken nicht vereinbaren Weise weiterverarbeitet werden.
- Der Grundsatz der Datenminimierung muss beachtet werden: Daten dürfen nur verarbeitet werden, wenn sie für die Erreichung des mit ihrer Verarbeitung verfolgten Zwecks erforderlich sind.
- Die Richtigkeit der Daten muss gewährleistet sein. Unrichtige Daten müssen berichtigt oder aktualisiert werden, es sei denn, Rechtsvorschriften sehen etwas anderes vor.
- Die Daten müssen gespeichert werden, ohne die für die Erreichung des Zwecks ihrer Verarbeitung erforderliche Speicherfrist oder die in Rechtsvorschriften festgelegte Speicherfrist zu überschreiten.
- Es müssen verhältnismäßige technische und organisatorische Maßnahmen getroffen und kontinuierlich verbessert werden, um die Vertraulichkeit, Integrität (Unveränderlichkeit) und Sicherheit personenbezogener Daten zu gewährleisten, einschließlich des Schutzes dieser Daten vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust oder unbeabsichtigter Zerstörung von Daten.
Weitere Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen durch das Unternehmensregister finden Sie hier.
Kontaktdaten:
Latvijas Republikas Uzņēmumu reģistrs
Pērses iela 2,
Rīga, LV-1011, Lettland
Telefonnummer des Auskunftsdienstes: 67031703 (Beachten Sie bitte, dass keine Rechtsberatung angeboten wird.) E-Mail: pasts@ur.gov.lv
Besucher haben die Möglichkeit, sich mit dem Leiter der Einrichtung zu treffen, sofern sie die Fragen oder Probleme, die sie besprechen möchten, sowie die Zeit, zu der sie die Einrichtung besuchen möchten, und ihre Kontaktdaten angeben.
Links zum Thema:
Unternehmensregister der Republik Lettland
Europäisches Unternehmensregister (Zugang über Lursoft)
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