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Online-Datenbanken zur Rechtsprechung
Nach dem im Jahr 2011 verabschiedeten Gesetz CLXI über die Organisation und Verwaltung des Gerichtswesens sind die Kuria (der Oberste Gerichtshof Ungarns), die fünf Tafelgerichte sowie die Verwaltungs- und Arbeitsgerichte seit dem 1. Januar 2012 verpflichtet, die Entscheidungen, die in der Hauptsache in den bei ihnen anhängigen Verfahren ergehen, in digitaler Form in der Sammlung ungarischer Gerichtsentscheidungen (Bírósági Határozatok Gyűjtemény) bekanntzumachen. (Für Verwaltungs- und Arbeitsgerichte gilt dies allerdings nur dann, wenn die zu prüfende verwaltungsrechtliche Entscheidung in einem erstinstanzlichen Verfahren erging und gegen die Entscheidung des Gerichts kein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt werden kann.) Zurzeit ist die Sammlung der Entscheidungen ungarischer Gerichte auf der Website des Registers anonymisierter Entscheidungen zugänglich (Anonim Határozatok Tára – Link: http://birosag.hu/ugyfelkapcsolati-portal/anonim-hatarozatok-tara). (Zuvor war nach dem Gesetz XC aus dem Jahr 2005 vorgeschrieben, dass der Oberste Gerichtshof und die fünf Tafelgerichte vom 1. Juli 2007 an alle Entscheidungen bekanntmachen, die in der Hauptsache in den bei ihnen anhängigen Verfahren ergehen.)
Entscheidungen in folgenden Verfahrensarten sind von der vorgeschriebenen Veröffentlichung in der Sammlung der Gerichtsentscheidungen ausgenommen:
- Gerichtsentscheidungen über Zahlungsbefehle, Vollstreckung, Firmengerichte, Insolvenz- und Liquidationsverfahren sowie Verfahren, die vom Gericht geführte Register betreffen;
- Entscheidungen in Ehesachen, in Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft und Herkunft, in Verfahren zur Aberkennung der elterlichen Verantwortung sowie in Vormundschaftssachen können auf Verlangen einer der beteiligten Parteien von der Veröffentlichung ausgenommen werden;
- Entscheidungen in Verfahren, bei denen es um sexuelle Straftaten geht, dürfen nicht ohne Einwilligung des Opfers veröffentlicht werden;
Darüber hinaus ist die Kuria verpflichtet, Rechtseinheitlichkeitsbeschlüsse (Link: https://kuria-birosag.hu/hu/jogegysegi-hatarozatok), juristische Grundsatzurteile (Link: http://www.kuria-birosag.hu/hu/elvi-birosagi-hatarozatok) und juristische Grundsatzentscheidungen (Link: http://www.kuria-birosag.hu/hu/elvi-birosagi-dontesek) zu veröffentlichen. Diese sind auch auf der Website des Registers anonymisierter Entscheidungen zugänglich (Link: http://birosag.hu/ugyfelkapcsolati-portal/anonim-hatarozatok-tara).
Nach der schriftlichen Niederlegung gerichtlicher Entscheidungen müssen diese binnen 30 Tagen unter Angabe des Namens des jeweiligen Gerichtspräsidenten in der Sammlung der Gerichtsentscheidungen veröffentlicht werden.
Die Beschreibung der veröffentlichten Entscheidung muss den Namen des Gerichts und den Rechtsbereich, das Jahr der Entscheidung, ihre Referenznummer sowie ihre Rechtsgrundlagen enthalten.
Die personenbezogenen Daten sämtlicher Parteien müssen grundsätzlich aus den Entscheidungen gelöscht werden („anonymisierte Entscheidung“) und die Parteien müssen anhand ihrer Stellung im Verfahren gekennzeichnet werden.
Aufmachung der Entscheidungen / Titel
Bestimmte Titel sind nicht vorgesehen, da die Suchmaschine alle wichtigen Angaben zu den Suchergebnissen mitliefert. Die Ergebnisliste enthält eine Identifikationsnummer, die auf Angaben verweist, die in der Ergebnisliste ebenfalls hervorgehoben werden (Gericht, Art des Verfahrens).
(Die genauen Vorschriften für die Veröffentlichung in der Sammlung der Gerichtsentscheidungen sind im Erlass Nr. 29/2007 des Ministers für Justiz und Strafverfolgung vom 31. Mai 2007 niedergelegt.)
Formate
Die Entscheidungen sind im Rich-Text-Format (.rtf) verfügbar.
Gerichte
Die Kuria und die Tafelgerichte sind zur Veröffentlichung aller Entscheidungen verpflichtet, die in der Hauptsache in den bei ihnen anhängigen Verfahren ergehen. Die mit diesen Entscheidungen in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Entscheidungen der nachgeordneten Gerichte sind der Allgemeinheit ebenfalls zugänglich zu machen.
Die Verwaltungs- und Arbeitsgerichte müssen ihre Entscheidungen in der Hauptsache nur dann veröffentlichen, wenn sie in verwaltungsrechtlichen Verfahren der ersten Instanz ergingen und kein ordentlicher Rechtsbehelf gegen die Entscheidung des Gerichts eingelegt werden kann.
Darüber hinaus kann der Präsident eines Gerichts entscheiden, ob auch andere Entscheidungen, die in der Hauptsache eines Verfahrens ergangen sind, veröffentlicht werden sollen.
Zentrale Website: Gericht.
Weiterführende Verfahren
Kuria |
Andere Gerichte |
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Sind Informationen über höherinstanzliche Verfahren verfügbar? |
Nein |
Nein |
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Nein |
Nein |
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Nein |
Nein |
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Ja |
Ja |
einem anderen ungarischen Gericht (z. B. dem Verfassungsgericht)? dem Europäischen Gerichtshof? dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte? |
Nein Nein |
Nein Nein |
Bekanntmachungsvorschriften
auf nationaler Ebene |
auf der Ebene der Gerichte |
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Gibt es verbindliche Vorschriften für die Veröffentlichung der Rechtsprechung? |
Ja |
Ja |
Kuria |
Andere Gerichte |
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Wird die gesamte Rechtsprechung veröffentlicht oder nur eine Auswahl? |
die gesamte Rechtsprechung |
nur eine Auswahl |
Für den Fall, dass eine Auswahl getroffen wird: Wie lauten die Kriterien? |
Alle fünf Rechtsmittelinstanzen müssen Entscheidungen, die in der Hauptsache der bei ihnen anhängigen Verfahren ergehen, veröffentlichen. Die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Entscheidungen nachgeordneter Gerichte sind der Allgemeinheit ebenfalls zugänglich zu machen. Darüber hinaus kann der Präsident eines Gerichts entscheiden, ob auch andere Entscheidungen, die in der Hauptsache eines Verfahrens ergangen sind, veröffentlicht werden sollen. Diese Regeln gelten seit dem 1. Juli 2007. |
Rechtsdatenbanken
Name und URL der Datenbank
Portal der ungarischen Gerichtshöfe
Ist der Zugang zur Datenbank unentgeltlich?
Ja, der Zugang zur Datenbank ist kostenlos.
Kurze Darstellung des Inhalts der Datenbank
Die Datenbank enthält alle Entscheidungen, die seit dem 1. Juli 2007 in Verfahren vor der Kuria (bis zum 1. Januar 2012 der „Oberste Gerichtshof“) und den fünf Tafelgerichten in der Hauptsache ergingen, sowie alle Entscheidungen, die seit dem 1. Januar 2012 in Verfahren vor den Verwaltungs- und Arbeitsgerichten in der Hauptsache ergingen (sofern die zu prüfende verwaltungsrechtliche Entscheidung einem erstinstanzlichen Verfahren entstammt und gegen die Entscheidung des Gerichts kein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt werden kann).
Alle mit diesen Entscheidungen in Zusammenhang stehenden Entscheidungen nachgeordneter Gerichte sind ebenfalls in der Datenbank enthalten.
Ferner enthält die Datenbank die Entscheidungen, die die Präsidenten der Gerichte für veröffentlichungswürdig halten.
Die personenbezogenen Daten sämtlicher Parteien werden aus den Entscheidungen gelöscht und die Parteien werden anhand ihrer Stellung im Verfahren gekennzeichnet. Folgende Informationen allerdings dürfen nicht gelöscht werden:
- die Bezeichnungen von Organen, die auf zentralstaatlicher oder lokaler Ebene staatliche Funktionen oder sonstige gesetzlich geregelte öffentliche Funktionen ausüben und, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, die Vor- und Nachnamen („Name“) sowie die Stellung der Personen, die in öffentlicher Funktion an dem Verfahren beteiligt waren.
- der Name des Rechtsanwalts, der als bevollmächtigter Vertreter oder beratender Verteidiger tätig war;
- der Name der natürlichen Person, die als Beklagte im Verfahren unterlag, sowie die Namen und eingetragenen Anschriften von juristischen Personen oder Organen ohne Rechtspersönlichkeit, sofern die Entscheidung in einem Verfahren erging, an dem ein gesetzlich geschütztes öffentliches Interesse besteht;
- die Namen und eingetragenen Anschriften von Unternehmen oder Stiftungen sowie die Namen ihrer gesetzlichen Vertreter;
- Informationen, deren Bekanntmachung im öffentlichen Interesse liegt.
Links zum Thema
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