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Online-Datenbanken zur Rechtsprechung
Die Rechtsprechungsdatenbank ist über das Nationale Gerichtsportal (Latvijas Tiesu portāls) zugänglich. Sie enthält die nach Rechtsbereichen gegliederten Urteile des Obersten Gerichtshofs.
Seit dem 1. Januar 2007 werden alle Urteile lettischer Verwaltungsgerichte online im Nationalen Gerichtsportal veröffentlicht.
Ebenso wird eine Auswahl aller Gerichtsurteile in Zivil- und Strafsachen veröffentlicht (vor allem solche, die von öffentlichem Interesse sein können). Die Website ist über das Nationale Gerichtsportal zugänglich. Urteile des Obersten Gerichtshofs werden auch auf der Website des Obersten Gerichtshofs veröffentlicht.
Aufmachung der Entscheidungen/Leitsätze
Nummer der Rechtssache (Lietas numurs) |
Art der Rechtssache (Lietas veids) |
Datum (Datums) |
Gerichtsakte (Atvērt kartīti) |
CXXXXXXXX |
Zivilsachen (Civillietas) |
XXXX-XX-XX |
|
1. Titel des Urteils (Tēzes virsraksts): 2. (Kernaussage) (Galvenā tēze) 3. (Zusätzliche rechtliche Informationen) (Papildu tiesiskā informācija) |
Beim Anklicken von „Atvērt kartīti“ gelangt man zur Gerichtsakte, die aus zwei Teilen besteht: den Basisinformationen und den Zusatzinformationen. Die Zusatzinformationen enthalten folgende Angaben:
- Titel des Urteils
- Kernaussage (meist zwei bis drei Entscheidungsgründe)
- Rechtsvorschriften, Rechtsgrundsätze, Rechtsprechung und Rechtslehre, auf die sich das Urteil stützt
- Zusammenfassung des Urteils
Format
Die Urteile in der Rechtsprechungsdatenbank des Nationalen Gerichtsportals werden im HTML-Format angezeigt.
Im Nationalen Gerichtsportal werden die Urteile im PDF- oder DOC-Format bereitgestellt.
Gerichte
Oberster Gerichtshof
Die Urteile des Obersten Gerichtshofs sind über die Rechtsprechungsdatenbank und die Website des Obersten Gerichtshofs zugänglich.
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Die Urteile der ordentlichen Gerichte sind über das Nationale Gerichtsportal zugänglich.
Weitere Verfahren
Informationen über weitere Verfahren sind im Nationalen Gerichtsportal unter Tiesvedības gaita (Verfolgung von Verfahren) im Abschnitt E-pakalpojumi (e-Services) verfügbar.
Nach Eingabe der Nummer einer Rechtssache werden folgende Angaben angezeigt: zuständiges Gericht, mit der Sache befasster Richter, Verhandlungstermine, eingelegte Rechtsmittel, Ausgang von Rechtsmittelverfahren sowie Aufhebung von Entscheidungen.
Bekanntmachungsvorschriften
Wird über eine Rechtssache in öffentlicher Verhandlung entschieden, gilt die Entscheidung (bestehend aus Einleitung, Sachverhalt, Entscheidungsgründen und Tenor) ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung als öffentlich zugängliche Information.
Wird die Entscheidung nicht verkündet (z. B. weil schriftlich über die Rechtssache entschieden wurde), gilt die Entscheidung ab dem Datum ihrer Zustellung als öffentlich zugängliche Information.
Wenn über eine Rechtssache in nicht öffentlicher Verhandlung entschieden wird, die Einleitung und der Tenor der Entscheidung aber in einer öffentlichen Verhandlung verkündet werden, gelten diese Teile der Entscheidung als öffentlich zugängliche Informationen und können bekanntgemacht werden.
Gemäß Kabinettsverordnung Nr. 123 (angenommen am 10. Februar 2009, in Kraft getreten am 18. Februar 2009) sind vor Bekanntmachung einer gerichtlichen Entscheidung bestimmte Daten zu natürlichen Personen zu anonymisieren und durch folgende Angaben zu ersetzen:
- Vorname und Familienname einer Person durch die Initialen
- die Personenkennziffer durch das Wort „Personenkennziffer“
- die Wohnanschrift durch das Wort „Anschrift“
- die Adresse einer Immobilie durch das Wort „Adresse“
- die Registernummer einer Immobilie im Grundbuch durch das Wort „Registernummer“
- das Kennzeichen eines Fahrzeugs durch das Wort „Kennzeichen“
Veröffentlicht werden müssen überdies die Angaben zu den beteiligten Richtern, Staatsanwälten, Rechtsanwälten, Notaren und Gerichtsvollziehern.
Die Abteilung „Rechtsprechung“ des Obersten Gerichtshofs wählt besonders wichtige und aktuelle Urteile und Entscheidungen aus, die (unter den entsprechenden Bedingungen) veröffentlicht werden sollen.
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