Online-Datenbanken zur Rechtsprechung
Aufmachung der Entscheidungen/Leitsätze
Oberste Gerichte |
Sonstige Gerichte |
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Rechtsprechung mit Leitsätzen |
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Nein |
Beispiel für Leitsätze
Verfassungsgerichtshof – Kommunale Förderung einer nichtöffentlichen Vorschuleinrichtung
Erläuterung |
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Entscheidung vom 18.12.2008, Nummer K 19/07 |
Art der Entscheidung (Urteil/Beschluss/...), Datum und Aktenzeichen der Rechtssache |
Kommunale Förderung einer nichtöffentlichen Vorschuleinrichtung |
Leitsatz |
Z.U. 2008 / 10A / 182 |
In der amtlichen Entscheidungssammlung des Verfassungsgerichtshofes veröffentlicht, die von der Geschäftsstelle des Gerichtshofes herausgegeben wird |
Dz. U. 2008.235.1618 vom 30.12.2008 |
Im Amtsblatt veröffentlicht |
Verknüpfung mit dem Urteil im MS-WORD- und PDF-Format |
Oberstes Verwaltungsgericht
7.4.2009 Urteil ist rechtskräftig |
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Eingangsdatum |
10.9.2007 |
Bezeichnung des Gerichts |
Oberstes Verwaltungsgericht (Naczelny Sąd Administracyjny) |
Namen der Richter |
Janusz Zubrzycki Marek Kołaczek Tomasz Kolanowski |
Kurzbezeichnung: |
6110 VAT |
Stichwörter: |
Besteuerungsverfahren Mehrwertsteuer (MwSt) |
Sonstige einschlägige Rechtssachen: |
I SA/Lu 454/05 - Wyrok WSA w Lublinie z 2007-05-09 |
Gegen: |
Direktor der Steuerkammer |
Inhalt: |
Das angefochtene Urteil wurde aufgehoben, und die Sache wurde dem Bezirksverwaltungsgericht zur erneuten Prüfung vorgelegt. |
Rechtsgrundlagen: |
Dz.U. 2005 nr 8 poz 60 Artikel 70 Absatz 1, Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a, Artikel 116 Absatz 1, Artikel 118 Absatz 1, Artikel 127, Artikel 151, Artikel 152, Artikel 187, Artikel 188, Artikel 191 Dz.U. 2002 nr 153 poz 1270 Artikel 141 Absatz 4, Artikel 145 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c, Artikel 151 Dz.U. 1934 nr 93 poz 836 Artikel 1, Artikel 2, Artikel 4, Artikel 20. |
Format
- Verfassungsgerichtshof (Trybunał Konstytucyjny) – DOC, PDF
- Oberstes Verwaltungsgericht (Naczelny Sąd Administracyjny) – HTML
- Oberstes Gericht (Sąd Najwyższy) – PDF
- Oberstes Verwaltungsgericht – HTML
Weitere Verfahren
Oberste Gerichte |
Sonstige Gerichte |
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Sind Informationen verfügbar: |
Ja, Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof Alle Urteile des Obersten Gerichts ergehen in Rechtsmittelverfahren. |
Keine Daten verfügbar |
– zu anhängigen Verfahren? |
Ja, Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof Das Rechtsmittel beim Obersten Gericht hängt vom Inhalt des Urteils ab. |
Keine Daten verfügbar |
– zum Ausgang von Rechtsmittelverfahren? |
Ja |
Keine Daten verfügbar |
– zur Rechtskraft der Entscheidung? |
Ja, bei Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof Ja, bei Verfahren vor dem Obersten Verwaltungsgericht Die Entscheidung hängt vom Inhalt des Urteils ab. |
Keine Daten verfügbar |
- zu Verfahren vor einem anderen innerstaatlichen Gericht: – Verfassungsgericht? – zu Verfahren vor einem ausländischen Gericht: – Europäischer Gerichtshof? – Gerichtshof für Menschenrechte? |
Nein |
Keine Daten verfügbar |
Es gibt sowohl Verwaltungsgerichte der einzelnen Provinzen (erste Instanz) als auch das Oberste Verwaltungsgericht (zweite Instanz); deren Urteile sind auf der Website verfügbar. Es besteht auch eine Verknüpfung zwischen den einschlägigen Urteilen.
Bekanntmachungsvorschriften
Für die Veröffentlichung der Rechtsprechung in Polen gibt es verbindliche Vorschriften. Sie gelten für:
- den Verfassungsgerichtshof (Trybunał Konstytucyjny) (die gesamte Rechtsprechung wird veröffentlicht)
- das Oberste Verwaltungsgericht (Naczelny Sąd Administracyjny) (die gesamte Rechtsprechung wird veröffentlicht)
- das Oberste Gericht (Sąd Najwyższy) (nur ein Teil der Rechtsprechung wird veröffentlicht).
Die Bekanntmachungspflichten des Obersten Gerichts (Sąd Najwyższy) sind in Artikel 7 des Gesetzes über das Oberste Gericht vom 23. November 2002 (ustawa z dnia 23 listopada 2002 r. o Sądzie Najwyższym) geregelt. Gemäß dem Handbuch des Obersten Gerichts sind für die Veröffentlichung der Pressesprecher und die Gerichtsassistenten zuständig.
Die Bekanntmachung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (Trybunał Konstytucyjny) ist in Artikel 190 der polnischen Verfassung vorgesehen.
Die vollständige Fassung eines Urteils wird auf der Website veröffentlicht, sobald die Richter die Urteilsbegründung unterzeichnet haben.
Artikel 42 des Gesetzes über die Organisation der Verwaltungsgerichte (Prawo o ustroju sądów administracyjnych) verpflichtet auch den Präsidenten des Obersten Verwaltungsgerichts (Prezes Naczelnego Sądu Administracyjnego) zur Veröffentlichung. Ausführlichere Regeln sind in der Verordnung des Vorsitzenden des Obersten Verwaltungsgerichts enthalten. So muss beispielsweise eine zentrale Datenbank für Urteile und Informationen in Rechtssachen der Verwaltungsgerichte eingerichtet und der Zugang zu diesen Urteilen auf der Website ermöglicht werden.
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