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Rechtsprechung der Mitgliedstaaten

Slowenien

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zur Rechtsprechung Sloweniens.

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Slowenien

Online-Datenbanken zur Rechtsprechung

Aufmachung der Entscheidungen / Leitsätze

Der vollständige Wortlaut ausgewählter Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs der Republik Slowenien, aller vier Obergerichte, des Arbeits- und Sozialgerichtshofs sowie des Verwaltungsgerichtshofs der Republik Slowenien steht auf der Website der slowenischen Justiz in slowenischer Sprache kostenfrei zur Verfügung. Die Namen der Parteien werden dabei nicht angezeigt (Urteile werden vor ihrer Veröffentlichung anonymisiert). Neben dem Wortlaut und Stichwörtern enthält der Eintrag Kurzangaben zur Rechtsgrundlage sowie eine Urteilszusammenfassung. Mithilfe der Stichwörter kann der Benutzer die jeweiligen Rechtsinstitute und das Rechtsgebiet, dem die Entscheidung zuzuordnen ist, feststellen; in der Zusammenfassung wird versucht, die Kernpunkte der Urteilsbegründung in 10 bis 100 Wörtern darzulegen.

Eine Auswahl der wichtigsten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs ist auch in englischer Sprache auf der Website Supreme Court Key Decisions abrufbar.

Darüber hinaus können in Zivilprozessen ergangene Urteile über Entschädigungszahlungen für immaterielle (ideelle) Schäden (denarna odškodnina za nepremoženjsko škodo) über eine spezielle Suchmaschine aufgerufen werden, mit deren Hilfe der Benutzer die Rechtsprechung nach Art der Schädigung und Datum durchsuchen kann.

Eine neue Testversion der verbesserten Suchmaschine für die Rechtsprechungssuche ist unter folgender Adresse verfügbar: https://www.sodnapraksa.si/

Ab dem 8. Febraur 2013 ist diese unter http://www.sodnapraksa.si/ verfügbar.

Ferner sind alle veröffentlichten Entscheidungen des Verfassungsgerichts der Republik Slowenien über dessen Website zugänglich. Im vollständigen Wortlaut dargestellt werden sowohl die Mehrheitsmeinung als auch abweichende Meinungen (Sondervotum oder zustimmendes Votum mit abweichender Begründung). Daneben enthält der Eintrag Stichwörter, Kurzangaben zur Rechtsgrundlage der Entscheidung sowie eine Zusammenfassung („Abstract“). Ausgewählte wichtige Entscheidungen werden ins Englische übersetzt. Alle wesentlichen Mehrheitsentscheidungen des Verfassungsgerichts (ohne abweichende Meinung) werden zudem auch in slowenischer Sprache im Amtsblatt der Republik Slowenien veröffentlicht.

Beispiel für Leitsätze

Beispiel 1: Entscheidung des Obersten Gerichtshofs der Republik Slowenien

(Übersetzt vom slowenischen Wortlaut)

Dokument Nr.  VS1011121

Aktenzeichen: Entscheidung I Up 44/2009

Senat: Verwaltungsrecht

Datum der Sitzung: 12. März 2009

Rechtsgebiet: ALLGEMEINE VERWALTUNGSGERICHTSORDNUNG – VISA – ASYL- UND EINWANDERUNGSRECHT

Rechtsinstitute: Asyl – rechtliches Gehör – internationaler Schutz – wiederholter Antrag – minderjährige Asylbewerber – Prozessfähigkeit von Minderjährigen

Rechtsgrundlage: §§ 42, 42/2, 42/3, 56, 119 des Gesetzes über den internationalen Schutz. §§ 46, 237, 237/1-3 der Allgemeinen Verwaltungsgerichtsordnung. §§ 107, 108 des Gesetzes über die Ehe und Familienbeziehungen. § 409 der Zivilprozessordnung. §§ 27, 27/3, 64, 64/1-3, 77 des Gesetzes über Verwaltungsstreitigkeiten.

Zusammenfassung: Ein Minderjähriger unter 15 Jahren ist nicht geschäftsfähig. Die Verwaltungsbehörde hat somit nicht gegen die Verfahrensvorschriften verstoßen, als sie ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Tatsachen und Umständen, die die Grundlage für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde bildeten, verweigerte.

BEISPIEL 2: Entscheidung des Verfassungsgerichts der Republik Slowenien, Aktenzeichen: U‑I‑425/06

(verfügbar in englischer Sprache)

Anmerkung: Die englische Fassung eines veröffentlichten Dokuments enthält bisweilen nicht alle in der slowenischen Fassung enthaltenen Angaben. Zumindest die Urteilszusammenfassung ist jedoch stets vollständig.

Angefochtenes Gesetz: § 22 des Gesetzes über die Eintragung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften (Amtsblatt der Republik Slowenien Nr. 65/05) (ZRIPS).

Tenor: § 22 des Gesetzes über die Eintragung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften (Amtsblatt der Republik Slowenien Nr. 65/05) ist nicht mit der Verfassung vereinbar. Die Staatsversammlung hat die festgestellte Unvereinbarkeit binnen sechs Monaten ab der Veröffentlichung dieser Entscheidung im Amtsblatt der Republik von Slowenien zu beseitigen. Bis zur Beseitigung der festgestellten Unvereinbarkeit gelten zwischen Partnern in eingetragenen gleichgeschlechtlichen Partnerschaften dieselben erbrechtlichen Regelungen wie zwischen Ehegatten nach dem Erbschaftsgesetz (Amtsblatt der Sozialistischen Republik Slowenien Nr. 15/76 und 23/78 und Amtsblatt der Republik Slowenien Nr. 67/01).

Zusammenfassung: Aus erbrechtlicher Sicht ist nach dem Tod eines Partners (§ 22 des Gesetzes über die Eintragung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften) die Stellung der Partner in eingetragenen gleichgeschlechtlichen Partnerschaften in wesentlichen faktischen und rechtlichen Aspekten mit der Stellung von Ehegatten vergleichbar. Die Unterschiede in der Regelung der Erbschaft zwischen Ehegatten und zwischen Partnern in eingetragenen gleichgeschlechtlichen Partnerschaften beruhen daher nicht auf objektiven, sachlichen Umständen, sondern auf der sexuellen Orientierung. Die sexuelle Orientierung zählt zu den personenbezogenen Umständen nach Art. 14 Abs. 1 der Verfassung. Da kein verfassungsrechtlich zulässiger Grund für diese Differenzierung festgestellt werden kann, ist die angefochtene Regelung mit Art. 14 Abs. 1 der Verfassung unvereinbar.

Thesaurus: 1.5.51.1.15.1 – Verfassungsgerichtsbarkeit – Entscheidungen – Arten von Entscheidungen des Verfassungsgerichts – Abstrakte Normenkontrollverfahren – Feststellung der Unvereinbarkeit einer Rechtsvorschrift – mit der Verfassung. 1.5.51.1.16 – Verfassungsgerichtsbarkeit – Entscheidungen – Arten von Entscheidungen des Verfassungsgerichts – Abstrakte Normenkontrollverfahren – Auflage an den Gesetzgeber zur Herstellung der Vereinbarkeit einer Rechtsvorschrift mit der Verfassung. 5.2.2.1 – Grundrechte – Gleichheit – Unterscheidungskriterien – Geschlecht.

Rechtsgrundlage: Art. 14 Abs. 1 und 2 der Verfassung [URS], § 40 Abs. 2 und § 48 des Verfassungsgerichtsgesetzes [ZUstS]

Format

Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs und der anderen ordentlichen Gerichte und Fachgerichte steht im HTML-Format zur Verfügung. Die Rechtsprechung des Verfassungsgerichts der Republik Slowenien steht immer im HTML-Format und gelegentlich auch im PDF-Format zur Verfügung.

Weitere Verfahren

Die Angaben zu den Entscheidungen geben keinen Aufschluss darüber, ob eine Sache noch anhängig ist, ob die Entscheidung unanfechtbar ist oder ob die Sache weiterverfolgt wird.

Die Website des Verfassungsgerichts hingegen liefert ein paar Informationen zu anhängigen Sachen wie etwa das zugewiesene Aktenzeichen und das Datum der Einreichung der Klage. Außerdem werden wöchentlich Prozesslisten veröffentlicht, in denen die in der regulären Plenarsitzung am Donnerstag verhandelten Rechtssachen aufgeführt sind.

Bekanntmachungsvorschriften

Die Gerichte wählen die einschlägige Rechtsprechung zur Veröffentlichung aus. Hauptkriterium ist die Bedeutung der Rechtssache für die Weiterentwicklung der Rechtsprechung der untergeordneten Gerichte. Urteile und Entscheidungen, die für die Allgemeinheit von Interesse sind, werden in der Regel, begleitet von einer Pressemitteilung, in den Medien veröffentlicht.

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Letzte Aktualisierung: 05/12/2016

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