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Gerichtsorganisation der Mitgliedstaaten

Ungarn

Dieser Abschnitt vermittelt einen Überblick über das ungarische Gerichtswesen.

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Ungarn

Gerichtsorganisation

Der Präsident des Landesgerichtsamts (OBH)

Der Präsident des Landesgerichtsamts (Országos Bírósági Hivatal) ist für die zentrale Verwaltung der Gerichte zuständig und wird bei seiner Arbeit von einem hauptverantwortlichen Vizepräsidenten, von weiteren Vizepräsidenten und von den Mitarbeitern des OBH unterstützt. Die Verwaltungstätigkeit des Präsidenten des OBH wird vom Landesrichterrat (Országos Bírói Tanács – OBT) überwacht. Der Präsident des OBH ist für die zentrale Gerichtsverwaltung und deren Effizienz verantwortlich und hat seine Aufgaben gemäß den gesetzlichen Bestimmungen unter Wahrung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der richterlichen Unabhängigkeit wahrzunehmen. In Ausübung seiner Befugnisse trifft er Entscheidungen, erlässt Regelungen und gibt Empfehlungen ab.

Der Präsident des OBH wird auf Vorschlag des Staatspräsidenten vom Parlament mit Zweidrittelmehrheit gewählt. Nur ein Richter kann zum Präsidenten des OBH gewählt werden.

Der Landesrichterrat (OBT)

Der Landesrichterrat (Országos Bírósági Tanács) ist für die Überwachung der zentralen Verwaltung der Gerichte zuständig. Er hat seinen Sitz in Budapest und besteht aus 15 Richtern. Von Amts wegen ist der Präsident der Kuria (Kúria – vormals Oberster Gerichtshof) Mitglied des OBT; ein Gremium delegierter Richter wählt aus seinen Reihen in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit die weiteren 14 Mitglieder des OBT. Auf seiner ersten Sitzung wählt das Gremium einen Richter eines Tafelgerichts, fünf Richter von Landgerichten, sieben Richter von Amtsgerichten und einen Arbeitsrichter. (Die Amtsgerichte und die Verwaltungs- und Arbeitsgerichte nehmen am 1. Januar 2013 ihre Arbeit auf.)

Gerichtsbarkeiten

In Ungarn obliegt die Rechtsprechung den folgenden Gerichten:

  • der Kuria (Kúria);
  • den Tafelgerichten (ítélőtáblák);
  • den Landgerichten (törvényszékek);
  • den Amtsgerichten (járásbíróságok) und
  • den Verwaltungs- und Arbeitsgerichten (közigazgatási és munkaügyi bíróságok).

Die Gerichtsbezirke entsprechen im Allgemeinen der Gliederung der Verwaltungsbezirke, wobei die Bezeichnung eines Gerichts auf seinen Sitz hinweist.

Nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen kommen in bestimmten Fällen auch Laienrichter (Beisitzer) (nem hivatásos bírák (ülnökök)) zum Einsatz. Das Amt des Einzelrichters (egyesbíró) oder des vorsitzenden Richters (tanács elnöke) darf jedoch ausschließlich von Berufsrichtern (hivatásos bíró) ausgeübt werden.

Berufsrichter werden vom Staatspräsidenten ernannt und können nur aus einem im Gesetz geregelten Grund und mittels gesetzlich vorgeschriebener Verfahren entlassen werden. Die Republik Ungarn verfügt über eine unabhängige Richterschaft, die nur dem Gesetz verpflichtet ist. Die Mitgliedschaft in politischen Parteien oder jede andere politische Betätigung ist Richtern untersagt.

Gerichtshierarchie

Amtsgerichte sowie Verwaltungs- und Arbeitsgerichte

Die Amtsgerichte sowie die Verwaltungs- und Arbeitsgerichte (bis zum 31. Dezember 2012: die örtlichen Gerichte und die Arbeitsgerichte) verhandeln Fälle in erster Instanz.

Die Verwaltungs- und Arbeitsgerichte befassen sich mit Fällen, die die gerichtliche Überprüfung verwaltungsrechtlicher Entscheidungen sowie Arbeitsverhältnisse und vergleichbare Rechtsverhältnisse betreffen. (Vor ihnen werden auch Fälle verhandelt, die ihnen kraft Gesetz zugewiesen werden.)

An den Amtsgerichten sowie an den Verwaltungs- und Arbeitsgerichten können zur Behandlung bestimmter Fälle Arbeitsgruppen gebildet werden.

Landgerichte

Die Landgerichte verhandeln die in ihre Zuständigkeit fallenden Fälle in erster Instanz. Sie befinden zudem bis zum 31. Dezember 2012 über die gegen Entscheidungen der örtlichen Gerichte und der Arbeitsgerichte eingelegten Rechtsmittel (fellebbezés) und ab dem 1. Januar 2013 über Rechtsmittel, die gegen Entscheidungen der Amtsgerichte sowie der Verwaltungs- und Arbeitsgerichte eingelegt werden.

Die Landgerichten verfüge über Spruchkörper (tanács), Gruppen (csoport) sowie straf-, zivil-, wirtschafts-, verwaltungs- und arbeitsrechtliche Kollegien (kollégium). Die verschiedenen Kollegien können auch fachübergreifend arbeiten.

Bestimmte Fälle werden vor Militärgerichten (katonai tanács) verhandelt, die je nach örtlicher Zuständigkeit bei den betreffenden Landgerichten angesiedelt sind.

Tafelgerichte

Die Tafelgerichte haben ihren Sitz in Debrecen, Szeged, Budapest, Győr und Pécs. Sie befinden bis zum 31. Dezember 2012 über die gegen Entscheidungen der örtlichen Gerichte und der Landgerichte eingelegten Rechtsmittel (jogorvoslat) und sind ab dem 1. Januar 2013 die Rechtsmittelinstanz für Entscheidungen der Amtsgerichte und der Landgerichte in Fällen, die von Gesetzes wegen in ihre Zuständigkeit fallen. Darüber hinaus befassen sie sich mit Rechtssachen, die ihnen kraft Gesetz zugewiesen werden. Bis zum 31. Dezember 2012 verfährt in verwaltungsrechtlichen Fällen das Tafelgericht Budapest als zweitinstanzliches Gericht.

Die Tafelgerichte bestehen aus Spruchkammern sowie einem straf- und einem zivilrechtlichen Kollegium. Das Tafelgericht Budapest verfügt außerdem bis zum 31. Dezember 2012 über ein verwaltungsrechtliches Kollegium.

Örtliche Zuständigkeiten

  • Das Tafelgericht Szeged ist zuständig für die Komitate Csongrád, Bács-Kiskun und Békés.
  • Das Tafelgericht Pécs ist zuständig für die Komitate Baranya, Somogy, Tolna und Zala.
  • Das Tafelgericht Debrecen ist zuständig für die Komitate Hajdú-Bihar, Borsod-Abaúj-Zemplén, Jász-Nagykun-Szolnok und Szabolcs-Szatmár-Bereg.
  • Das Tafelgericht Győr ist zuständig für die Komitate Győr-Moson-Sopron, Komárom-Esztergom, Vas und Veszprém.
  • Das Tafelgericht Budapest ist zuständig für Budapest und die Komitate Fejér, Heves, Pest und Nógrád

Die Kuria

Die Kuria (Kúria) ist das oberste Rechtsprechungsorgan in Ungarn mit Sitz in Budapest. Sie stellt die einheitliche Anwendung des geltenden Rechts durch die Gerichte sicher. In diesem Zusammenhang trifft sie Entscheidungen zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung, die für die Gerichte bindend sind.

Der Präsident der Kuria wird auf Vorschlag des Staatspräsidenten vom Parlament mit Zweidrittelmehrheit gewählt. Nur ein Richter kann zum Präsidenten der Kuria gewählt werden. Der Staatspräsident ernennt auf Vorschlag des Präsidenten der Kuria die Vizepräsidenten der Kuria.

Die Kuria

  • entscheidet (in den gesetzlich bestimmten Fällen) über die gegen Entscheidungen der Landgerichte und der Tafelgerichte eingelegten Rechtsmittel;
  • befindet über Revisionsanträge (felülvizsgálati kérelem);
  • trifft Entscheidungen zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung, die für die Gerichte eine bindende Wirkung haben;
  • analysiert die Rechtsprechung in rechtskräftig abgeschlossenen Fällen und überwacht die allgemeine Rechtsprechungspraxis der Gerichte;
  • erlässt Grundsatzurteile und -entscheidungen;
  • entscheidet über die Vereinbarkeit von Regelungen auf kommunaler Ebene mit anderen Rechtsvorschriften und gegebenenfalls über die Annullierung dieser Regelungen;
  • befindet darüber, ob Kommunen gegen ihre gesetzlichen Pflichten verstoßen haben und
  • verhandelt andere Fälle, die an sie verwiesen werden.

Die Kuria besteht aus verschiedenen Spruchkörpern, die für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung, die Überwachung der Kommunalverwaltung und für Grundsatzentscheidungen zuständig sind. Darüber hinaus sind ihr straf-, zivil-, verwaltungs- und arbeitsrechtliche Kollegien sowie mit der Analyse der gerichtlichen Rechtsprechungspraxis befasste Arbeitsgruppen angeschlossen.

Letzte Aktualisierung: 17/11/2015

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