Izvorna jezična inačica ove stranice poljski nedavno je izmijenjena. Naši prevoditelji trenutačno pripremaju jezičnu inačicu koju vidite.
Swipe to change

Gerichtsorganisation der Mitgliedstaaten

Poljska

Dieser Abschnitt gibt Ihnen einen Überblick über das Gerichtssystem in Polen.

Sadržaj omogućio
Poljska
Službeni prijevod nije dostupan u jezičnoj verziji koju tražite.
Ovdje možete pristupiti strojnom prijevodu ovog sadržaja. Imajte na umu da je svrha tog prijevoda samo pružiti kontekst. Vlasnik ove stranice ne prihvaća nikakvu odgovornost ni obvezu u pogledu kvalitete strojno prevedenog teksta.

Gerichtsorganisation

Kapitel VIII der polnischen Verfassung behandelt die Gerichte und führt die Behörden auf, denen die Rechtspflege in Polen obliegt:

  • Oberstes Gericht (Sąd Najwyższy)
  • Ordentliche Gerichte (sądy powszechne)
  • Verwaltungsgerichte (sądy administracyjne)
  • Militärgerichte (sądy wojskowe).

Verwaltung der Gerichte

Gerichtsbarkeiten – kurze Beschreibung

Das System der ordentlichen Gerichte umfasst Appellationsgerichte (sądy apelacyjne), Bezirksgerichte (sądy okręgowe) und Kreisgerichte (sądy rejonowe). Diese Gerichte entscheiden u. a. in Rechtssachen im Bereich des Strafrechts, Zivilrechts, Familien- und Jugendrechts, Handelsrechts, Arbeits- und Sozialversicherungsrechts – außer in Rechtssachen, die in die Zuständigkeit besonderer Gerichte wie Militärgerichte fallen. Die ordentlichen Gerichte unterhalten auch Grundbuch- und Hypothekenregister sowie das Pfandregister, das nationale Gerichtsregister und das nationale Strafregister.

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit umfasst das Oberste Verwaltungsgericht (Naczelny Sąd Administracyjny) und die Woiwodschaftsverwaltungsgerichte – eines pro Woiwodschaft oder Bezirk (wojewódzkie sądy administracyjne).

Das Oberste Gericht (Sąd Najwyższy) ist das höchste Organ der polnischen Rechtspflege. Es führt die richterliche Aufsicht über die Entscheidungen aller anderen Gerichte und gewährleistet so eine kohärente Auslegung der Rechtsvorschriften und eine kohärente Rechtsprechung. Das Oberste Gericht ist kein ordentliches Gericht.

Im polnischen Rechtssystem gilt der Verfassungsgerichtshof (Trybunał Konstytucyjny) nicht als ordentliches Gericht. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet über

  • die Verfassungsmäßigkeit nationaler Rechtsvorschriften und völkerrechtlicher Verträge
  • die Vereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften mit völkerrechtlichen Verträgen, die vor ihrer Annahme durch das Parlament ratifiziert werden müssen
  • die Vereinbarkeit von Rechtsverordnungen, die von staatlichen Zentralbehörden erlassen wurden, von ratifizierten völkerrechtlichen Verträgen und von sonstigen Rechtsakten mit der Verfassung
  • die Verfassungsmäßigkeit der Ziele und Aktivitäten politischer Parteien
  • Verfassungsbeschwerden.

Der Staatsgerichtshof (Trybunał Stanu) entscheidet in Rechtssachen, in denen Personen, die die höchsten Staatsämter innehaben (oder innehatten) wegen Verletzung der Verfassung oder anderer Rechtsakte angeklagt werden.

Gerichtshierarchie

  • Kreisgerichte (sądy rejonowe) – erste Instanz
  • Bezirksgerichte (sądy okręgowe) – Berufung oder in manchen Fällen erste Instanz
  • Appellationsgericht (sądy apelacyjne) – Berufung
  • Oberstes Gericht – höchstes Organ der Rechtspflege.

Rechtsdatenbanken

Links zu Informationen über alle ordentlichen Gerichte, deren Websites und Kontaktangaben (Adressen, Telefonnummern, E‑Mail-Adressen usw.) finden Sie auf der Website des polnischen Justizministeriums (Informationen zu Gerichten).

Letzte Aktualisierung: 10/12/2012

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.