Erbrecht

Österreich
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Wie wird die Verfügung von Todes wegen (Testament, gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag) aufgesetzt?

Bei der Errichtung eines Testaments sind besondere Formvorschriften zu beachten. Im österreichischen Recht sind unter anderem die folgenden Testamentsformen bekannt:

  • Das öffentliche Testament, das vor Notar oder Gericht errichtet wird,

  • das eigenhändige Testament, das vom Testierenden vollständig handschriftlich verfasst und unterzeichnet werden muss, und

  • das fremdhändige Testament (von einer anderen Person als dem Testierenden handschriftlich verfasst oder maschinengeschrieben), das in Anwesenheit dreier Zeugen errichtet wird.

Einen Erbvertrag (1249 ff Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch - ABGB) können nur Ehegatten oder Brautleute unter der Bedingung der Verehelichung und (werdende) eingetragene Partner schließen und zwar in Form eines Notariatsakts (§ 1 Abs 1 lit a Notariatsaktsgesetz) unter Beiziehung zweier Zeugen oder eines weiteren Notars. Im Erbvertrag, der die Gültigkeitserfordernisse letztwilliger Verfügungen erfüllen muss, kann über höchstens drei Viertel des Vermögens verfügt werden. Partner einer eingetragenen Partnerschaft sind Ehegatten und Brautleuten in diesem Zusammenhang gleichgestellt (§ 1217 ABGB).

Das gemeinschaftliche Testament kann nur von Ehegatten oder eingetragenen Partnern (§ 586 ABGB) errichtet werden.

Die Schenkung auf den Todesfall ist in § 603 ABGB geregelt und ist ein Vertrag, der in Form eines Notariatsakts zu schließen ist.

2 Wird die Verfügung registriert und wenn ja, wie?

Bei Notaren, Gerichten oder Rechtsanwälten hinterlegte Testamente, Erbverträge sowie Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge können in dem von der Österreichischen Notariatskammer elektronisch geführten Österreichischen Zentralen Testamentsregister (§ 140b Notariatsordnung) registriert werden. Dieses Register ist das einzige gesetzlich geregelte Testamentsregister. Gerichte und Notare sind zur Meldung dieser Urkunden an das Register verpflichtet (§ 140c Abs 2 Notariatsordnung). Die Registrierung dient der Auffindbarkeit dieser Urkunden im Verlassenschaftsverfahren. Im Testamentsregister der österreichischen Rechtsanwälte können Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Gesellschaften Testamente und andere letztwillige Verfügungen registrieren. Im Verlassenschaftsverfahren hat der Gerichtskommissär eine Abfrage des Österreichischen Zentralen Testamentsregisters und des Testamentsregisters der österreichischen Rechtsanwälte durchzuführen und das Ergebnis zu dokumentieren (§ 145a Außerstreitgesetz – AußStrG).

3 Gibt es Beschränkungen der freien Verfügung von Todes wegen (z. B. Pflichtteil)?

Der die Testierfreiheit einschränkende Pflichtteil beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils des Verstorbenen. Pflichtteilsberechtigt sind die Nachkommen des Verstorbenen und der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner. Stand eine pflichtteilsberechtigte Person zu keiner Zeit oder nicht über einen längeren Zeitraum (rund 20 Jahre) in einem familiären Naheverhältnis zum Verstorbenen, so besteht die Möglichkeit der Pflichtteilsminderung.

Der Pflichtteil ist der Anteil am Wert des Vermögens des Verstorbenen, der dem Pflichtteilsberechtigten zukommen soll. Der Pflichtteil ist in Geld zu leisten. Er kann aber auch durch eine Zuwendung auf den Todesfall des Verstorbenen (§ 780 ABGB) oder eine Schenkung unter Lebenden (§ 781 ABGB) gedeckt werden.

Der Pflichtteilsanspruch ist innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis des Anspruchs, längstens binnen 30 Jahren, gerichtlich geltend zu machen (§ 1487 ABGB). Die Verjährungsfrist beginnt mit Kenntnis der für das Bestehen des Anspruchs maßgebenden Tatsachen, frühestens ein Jahr nach dem Tod des Verstorbenen (§§ 765, 1487a ABGB).

Auf den Pflichtteil kann bereits zu Lebzeiten verzichtet werden. Dies hat in Form eines Notariatsakts oder eines gerichtlichen Protokolls zu geschehen (§ 551 ABGB).

4 Wer erbt und wie viel, wenn keine Verfügung von Todes wegen vorliegt?

Hinterlässt der Verstorbene weder Ehegatte, eingetragenen Partner noch Kinder, so steht das Erbrecht den Eltern des Verstorbenen und ihren Nachkommen (Geschwister des Verstorbenen) zu (§§ 735 und 736 ABGB).

Hinterlässt der Verstorbene Kinder, jedoch keinen Ehegatten oder eingetragenen Partner, so erben seine Kinder zu gleichen Anteilen (§ 732 ABGB).

Hinterlässt der Verstorbene einen Ehegatten oder eingetragenen Partner, aber keine Kinder, so ist der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner Alleinerbe.

Hinterlässt der Verstorbene einen Ehegatten oder eingetragenen Partner und Eltern, so erbt der Ehegatte oder eingetragene Partner zu zwei Drittel der Verlassenschaft, plus gesetzliches Vorausvermächtnis. Ein Drittel erben seine Eltern zu gleichen Anteilen (§744 Abs.1 ABGB) .

Der nicht eingetragene Partner (Lebensgefährte) erbt, wenn es keine sonstigen gesetzlichen Erben gibt; sonst nur bei Vorliegen einer entsprechenden letztwilligen Verfügung. Allerdings ist der überlebende Lebensgefährte durch das Mietrechts- bzw das Wohnungseigentumsgesetz abgesichert. Waren der Verstorbene und sein Lebensgefährte Eigentümer einer gemeinsamen Wohnung (Wohnungseigentumspartnerschaft), so fällt der Eigentumsanteil des Verstorbenen dem überlebenden Partner zu. Außerdem hat der Lebensgefährte ein gesetzliches Vermächtnis und damit das auf ein Jahr befristete Recht, in der gemeinsamen Wohnung weiter zu wohnen, und die zum gemeinsamen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen, soweit sie zu dessen Fortführung entsprechend den bisherigen Lebensverhältnissen erforderlich, zu benützen.

5 Welche Art von Behörde ist zuständig:

5.1 in Erbschaftsangelegenheiten?

Bezirksgericht; Gerichtskommissär (Notar) als Organ des Gerichts.

Sachlich und örtlich zuständig ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Verstorbene seinen letzten allgemeinen Gerichtsstand (Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthaltsort) hatte (§ 105 Jurisdiktionsnorm - JN in Verbindung mit §§ 65, 66 JN). Das Bezirksgericht bedient sich zur Durchführung des Verfahrens eines Notars als Gerichtskommissär (§ 1 Gerichtskommissärsgesetz, GKG).

5.2 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft?

Bezirksgericht, Gerichtskommissär (Notar) als Organ des Gerichts.

5.3 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung eines Vermächtnisses?

Bezirksgericht, Gerichtskommissär (Notar) als Organ des Gerichts.

5.4 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung eines Pflichtteils?

Bezirksgericht, Gerichtskommissär (Notar) als Organ des Gerichts.

6 Kurzbeschreibung des Verfahrens zur Regelung von Erbsachen nach einzelstaatlichem Recht einschließlich der Abwicklung des Nachlasses und der Verteilung der Vermögenswerte (dazu zählen Informationen darüber, ob das Nachlassverfahren von Amts wegen von einem Gericht oder einer anderen zuständige Behörde eröffnet wurde)

Das erbrechtliche Verfahren, das sog. Verlassenschaftsverfahren, wird nach Bekanntwerden des Erbfalls durch das Bezirksgericht eröffnet, in dessen Sprengel der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Es wird von einem Notar in seiner Eigenschaft als Gerichtskommissär abgewickelt und endet mit einem Gerichtsbeschluss.

Das Verlassenschaftsverfahren ist von Amts wegen einzuleiten, sobald ein Todesfall dem Gericht bekannt wird (§ 143 Abs 1 Außerstreitgesetz, AußStrG).

Der Gerichtskommissär ermittelt die Erben im Rahmen des gerichtlichen Verlassenschaftsverfahrens (§ 797 ABGB).

Der Gerichtskommissär (§ 1 Abs. 2 Z 2 lit b und § 2 Abs. 2 Gerichtskommissärsgesetz, GKG) errichtet ein Inventar, wenn eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben wurde, Personen, die als Pflichtteilsberechtigte in Frage kommen, minderjährig sind oder aus anderen Gründen einen gesetzlichen Vertreter benötigen, die Absonderung der Verlassenschaft von dem Vermögen des Erben bewilligt wurde, auf eine Nacherbschaft Bedacht zu nehmen ist oder letztwillig eine Privatstiftung errichtet wurde, die Verlassenschaft dem Staat als erblos zufallen könnte, oder soweit eine dazu berechtigte Person oder der Verlassenschaftskurator dies beantragt (§ 165 AußStrG).

7 Wie und wann wird jemand Erbe oder Vermächtnisnehmer?

Niemand darf die Erbschaft eigenmächtig in Besitz nehmen. Es muss die Übergabe in den rechtlichen Besitz durch die sog. Einantwortung (Beschluss des Verlassenschaftsgerichts) erfolgen (§ 797 ABGB und § 177 AußStrG). Voraussetzung für die Einantwortung ist die Abgabe einer Erbantrittserklärung, in der die betreffenden Personen ihr Erbrecht nachweisen, und der Abschluss des gerichtlichen Verlassenschaftsverfahrens. Auch bei Liegenschaften erfolgt der Eigentumsübergang bereits mit der Einantwortung, also unabhängig von einer Eintragung im Grundbuch. Allerdings hat der Gerichtskommissär die Grundbuchseintragung anstelle der Erben zu beantragen, wenn diese sie nicht innerhalb angemessener Frist selbst beantragen.

8 Haften die Erben für die Nachlassverbindlichkeiten und falls ja, unter welchen Bedingungen?

Die Erben haften für die Schulden des Verstorbenen mit ihrem gesamten Vermögen. Wurde jedoch ein Inventar errichtet, so haften sie nur bis zum Wert der Verlassenschaft.

9 Welche Dokumente und/oder Angaben sind in der Regel für die Eintragung von unbeweglichen Sachen vorgeschrieben?

Dem Grundbuchsgericht muss der Erwerbstitel vorgelegt werden. Der Erbe muss den Einantwortungsbeschluss vorlegen, der Vermächtnisnehmer eine Amtsbestätigung. Weiter kann eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung und je nach Landesrecht auch eine grundverkehrsrechtliche Genehmigung sowie allenfalls ein Staatsbürgerschaftsnachweis des Erwerbers vorzulegen sein.

9.1 Ist die Bestellung eines Nachlassverwalters verpflichtend oder auf Antrag verpflichtend? Welche Maßnahmen sind zu ergreifen, wenn diese Bestellung verpflichtend oder auf Antrag verpflichtend ist?

Ein Verwalter muss nicht bestellt werden.

9.2 Wer ist berechtigt, die Verfügung des Erblassers von Todes wegen zu vollstrecken und/oder den Nachlass zu verwalten?

Der Erbe, der beim Antreten der Erbschaft sein Erbrecht hinreichend ausweist, hat das Recht, das Verlassenschaftsvermögen zu benützen, zu verwalten und die Verlassenschaft zu vertreten, solange das Verlassenschaftsgericht nicht Anderes anordnet; trifft dies auf mehrere Personen zu, so üben sie dieses Recht gemeinsam aus, soweit sie nicht Anderes vereinbaren (§ 810 Abs. 1 ABGB).

9.3 Welche Befugnisse hat ein Testamentsvollstrecker?

Dem Testamentsvollstrecker kommt im österreichischen Verlassenschaftsverfahren nur untergeordnete Bedeutung zu. Dies ergibt sich aus der gerichtlichen Abhandlungspflege und der Position des Gerichtskommissärs als Gerichtsorgan, der sicherstellt, dass dem Willen des Verstorbenen zum Durchbruch verholfen wird. Nach § 816 ABGB kann der Verstorbene mit einer letztwilligen Verfügung einen Vollzieher seines letzten Willens ernennen. Der Umfang des Aufgabenbereichs ergibt sich aus der letztwilligen Verfügung und reicht von der Überwachung der Erfüllung von Auflagen oder der Teilung der Verlassenschaft durch den Erben oder Vermächtnisnehmer bis zur Verwaltung der Verlassenschaft.

Wird bei Aufforderung der Verlassenschaftsgläubiger (§§ 813 bis 815 ABGB) eine mündliche Verhandlung anberaumt, so hat der Gerichtskommissär deren Termin öffentlich bekannt zu machen und auch den Testamentsvollstrecker zu laden (§ 174 AußStrG).

10 Welche Dokumente werden in der Regel nach nationalem Recht während oder nach einem Verfahren in einer Erbsache zum Nachweis des Status und der Rechte der Erbberechtigten ausgestellt? Haben sie besondere Beweiskraft?

Auf Verlangen hat der Gerichtskommissär den Berechtigten eine Amtsbestätigung über ihre Vertretungsbefugnis (vgl oben 9.2) auszustellen (§ 172 AußStrG).

Stehen die Erben und ihre Quoten fest und ist die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen nachgewiesen, so hat das Gericht den Erben die Verlassenschaft einzuantworten (§ 177 AußStrG: Einantwortungsbeschluss). Eine mit der Bestätigung der Rechtskraft versehene Ausfertigung des Einantwortungsbeschlusses reicht zur Überwindung einer Sperre von Guthaben bei Kreditinstituten aus (§ 179 AußStrG).

Das Europäische Nachlasszeugnis nach den Artikeln 62 ff der Europäischen Erbrechtsverordnung Nr. 650/2012 wird vom Gerichtskommissär ausgestellt. Ist der Antragsteller mit diesem Nachlasszeugnis nicht einverstanden, so muss das Gericht das Nachlasszeugnis prüfen. Das vom Gerichtskommissär ausgestellte Zeugnis tritt außer Kraft und wird durch das vom Gericht ausgestellte Zeugnis ersetzt.

 

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Letzte Aktualisierung: 29/10/2024

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