Erbrecht

Belgien
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

 

Diese Kurzdarstellung wurde in Zusammenarbeit mit dem Rat der Notariate der EU (CNUE) verfasst.

 

1 Wie wird die Verfügung von Todes wegen (Testament, gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag) aufgesetzt?

Das belgische Recht kennt im Wesentlichen die folgenden drei Testamentsformen: das öffentlich beurkundete oder notarielle Testament, das eigenhändige Testament (das vom Erblasser eigenhändig aufgesetzt, datiert und unterzeichnet sein muss) und das internationale Testament.

Der Erblasser muss die Fähigkeit besitzen, seinen Willen wirksam und frei zum Ausdruck zu bringen (Artikel 901 bis 904 Zivilgesetzbuch).

Erbverträge sind grundsätzlich und ohne Ausnahme verboten.

Bei einem grenzüberschreitenden Erbfall ist ein Testament grundsätzlich in Belgien gültig, sofern es dem Recht des Staates entspricht, in dem es errichtet wurde („locus regit actum“), oder sofern es einem anderen im Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 genannten Gesetz entspricht.

2 Wird die Verfügung registriert und wenn ja, wie?

Der Notar, der ein öffentliches oder internationales Testament beurkundet oder bei dem ein eigenhändiges Testament hinterlegt wird, hat die Pflicht, dieses im zentralen Testamentsverzeichnis einzutragen, das von der Belgischen Königlichen Notariatsvereinigung (Fédération Royale du Notariat belge) geführt wird. Bei eigenhändigen Testamenten, die beim Notar hinterlegt werden, kann der Erblasser die Eintragung seines Testaments in dieses Register ablehnen.

3 Gibt es Beschränkungen der freien Verfügung von Todes wegen (z. B. Pflichtteil)?

Das belgische Recht kennt den Grundsatz des Vorbehalts, demzufolge ein Mindestteil (Pflichtteil) des Nachlasses verpflichtend gegebenenfalls dem überlebenden Ehegatten, den Kindern und den Eltern des Verstorbenen zufällt.

Dieser Pflichtteil beläuft sich bei einem Kind (oder Abkömmling) auf die Hälfte, bei zwei Kindern auf zwei Drittel und bei drei oder mehr Kindern auf drei Viertel des Nachlasses.

Gibt es keine Abkömmlinge, so haben der Vater und die Mutter jeweils Anspruch auf ein Viertel der Erbschaft. Allerdings können in diesem Fall die dem überlebenden Ehegatten überlassenen unentgeltlichen Zuwendungen den gesamten Nachlass umfassen.

Der überlebende Ehegatte erhält seinerseits immer mindestens den Nießbrauch an der Hälfte des das Erbe bildenden Vermögens oder den Nießbrauch der als Hauptwohnsitz dienenden Immobilie und ihrer Einrichtungen, selbst wenn dies die Hälfte des Nachlasses übersteigt.

Hat der Erblasser den Pflichtteil in seinem Testament nicht berücksichtigt und sind die Erben damit einverstanden, so ist das Testament rechtsgültig. Die Rechtsnachfolger, deren Pflichtteil im Testament nicht berücksichtigt wurde, können jedoch, wenn sie ihn einfordern wollen, eine Herabsetzungsklage (action en réduction) einreichen.

4 Wer erbt und wie viel, wenn keine Verfügung von Todes wegen vorliegt?

War der Verstorbene unverheiratet und kinderlos, so erben die Verwandten in aufsteigender Linie und die bevorrechtigten Seitenverwandten (Geschwister) an erster Stelle. Vater und Mutter des Erblassers erhalten jeweils ein Viertel und die Geschwister bzw. gegebenenfalls deren Abkömmlinge den übrigen Teil des Nachlasses. Ist ein Elternteil oder sind beide Elternteile bereits verstorben, so fällt sein/ihr Erbteil den Geschwistern zu. Sind keine Verwandten in aufsteigender Linie und keine Geschwister bzw. deren Abkömmlinge vorhanden, so fällt das Erbe zur Hälfte den Verwandten mütterlicherseits und zur Hälfte den Verwandten väterlicherseits zu (Onkel, Tante, Cousin, Cousine ...).

Hinterlässt ein unverheirateter Erblasser Kinder, so schließen diese alle anderen Familienmitglieder von der Erbfolge aus. Sie erben das Eigentum am Nachlass bedingungslos zu gleichen Teilen. Ist jedoch ein Kind vorverstorben und hinterlässt Abkömmlinge, so werden diese als Rechtsnachfolger des vorverstorbenen Kindes zur Erbfolge berufen. Das Gleiche gilt, wenn ein Kind, das Abkömmlinge hinterlässt, auf den Nachlass verzichtet oder erbunwürdig ist: Auch dann werden die Abkömmlinge als Rechtsnachfolger zur Erbfolge berufen.

Hinterlässt der Erblasser einen Ehegatten und Kinder, so erhält der überlebende Ehegatte den Nießbrauch (Recht auf Nutzung einer Sache und ihrer Früchte) des gesamten den Nachlass bildenden Vermögens. Die Kinder erben das bloße Eigentum am Nachlass zu gleichen Teilen.

Hinterlässt der Erblasser einen Ehegatten und keine Kinder, so wird der überlebende Ehegatte Alleinerbe, wenn es keine Verwandten in aufsteigender Linie und Seitenverwandte bis zum vierten Grad des Erblassers gibt. Existieren solche Rechtsnachfolger, so erhalten grundsätzlich der überlebende Ehegatte den Nießbrauch und die anderen Erben das bloße Eigentum am Nachlass. Allerdings ist der Erbteil des überlebenden Ehegatten in diesem Fall auch abhängig vom ehelichen Güterstand der beiden Ehegatten: Haben die Ehegatten in Gütergemeinschaft gelebt, erbt der überlebende Ehegatte den Eigentumsanteil des vorverstorbenen Ehegatten.

Welche erbrechtlichen Regelungen gibt es für eingetragene Partnerschaften? In Belgien existiert die eingetragene Partnerschaft in Form des „gesetzlichen Zusammenwohnens“ (cohabitation légale). Der überlebende gesetzliche Partner hat als Recht auf den Nachlass den Nießbrauch der Immobilie, die während des Zusammenlebens Wohnsitz der Familie war, und der Wohnungseinrichtung. Dem überlebenden gesetzlichen Partner kann dieser Nießbrauch jedoch durch testamentarische Verfügung oder durch unentgeltliche Zuwendung unter Lebenden zu Gunsten anderer Personen entzogen werden.

Hat der Verstorbene in einer nicht eingetragenen Partnerschaft gelebt (faktische Lebensgemeinschaft, eheähnliche Gemeinschaft), ist der Partner nur dann erbberechtigt, wenn der Verstorbene dies per Testament verfügt hat. Es gibt in Belgien in diesem Fall kein automatisch eintretendes Erbfolgerecht.

5 Welche Art von Behörde ist zuständig:

5.1 in Erbschaftsangelegenheiten?

In Belgien ist keine bestimmte Behörde mit der Nachlassabwicklung betraut.

Bei Vorliegen eines eigenhändigen oder internationalen Testaments sieht das Gesetz jedoch die Hinzuziehung eines Notars vor. Es kann darüber hinaus in bestimmten Fällen die Einschaltung des Gerichts Erster Instanz (oder des Friedensrichters) erforderlich sein, insbesondere wenn der Nachlass Personen übertragen wird, die nicht geschäftsfähig sind (Minderjährige usw.), wenn die Annahme der Erbschaft unter dem Vorbehalt der Inventaraufnahme erfolgte, wenn bei einem erbenlosen Nachlass eine gerichtliche Besitzeinweisung oder die Aushändigung eines Vermächtnisses erforderlich ist oder wenn im Falle eines streitigen Liquidations-/Teilungsverfahrens ein vom Gericht bestellter Notar hinzugezogen wird.

5.2 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft?

Mit dem Tod des Erblassers geht der Besitz der Güter des Verstorbenen, die den Nachlass bilden, automatisch auf die Erbberechtigten über.

Dabei können die Erben allerdings wählen, ob sie die Erbschaft vorbehaltlos annehmen, unter dem Vorbehalt der Errichtung eines Nachlassinventars annehmen oder aber ausschlagen möchten.

Die Annahme kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Bei der ausdrücklichen Annahme wird die Erbfähigkeit bzw. die Stellung als Erbe in einer notariellen oder privatschriftlichen Urkunde festgehalten. Die Annahme ist stillschweigend, wenn der Erbberechtigte bestimmte Rechtsgeschäfte vornimmt, die eine Annahme notwendigerweise voraussetzen, und die er nur in seiner Stellung als Erbe vornehmen darf.

Es ist möglich, einen Nachlass „unter dem Vorbehalt der Errichtung eines Inventars“ anzunehmen, wobei die Inventaraufnahme entsprechend Artikel 793 ff. Zivilgesetzbuch erfolgen muss.

Möchte ein Erbe einen Nachlass unter dem Vorbehalt der Errichtung eines Inventars annehmen, so muss er dafür bei der Gerichtskanzlei des erstinstanzlichen Gerichts des Bezirks, in dem der Nachlass eröffnet wird, oder im Beisein eines Notars eine entsprechende Erklärung abgeben. Eine Erbschaft kann auch ausgeschlagen werden.

Dazu muss bei der Kanzlei des erstinstanzlichen Gerichts am Wohnsitz des Verstorbenen eine Abschrift der Sterbeurkunde vorgelegt und eine Verzichtserklärung unterzeichnet werden (Artikel 784 ff. Zivilgesetzbuch). Alternativ kann die Ausschlagung auch beim Notar erklärt werden.

Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft werden in der Gerichtskanzlei des Ortes, an dem der Nachlass eröffnet wurde, in ein entsprechendes Register eingetragen.

5.3 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung eines Vermächtnisses?

Siehe Punkt 7 unten.

5.4 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung eines Pflichtteils?

Es gibt kein besonderes Verfahren (siehe Punkt 3 oben).

6 Kurzbeschreibung des Verfahrens zur Regelung von Erbsachen nach einzelstaatlichem Recht einschließlich der Abwicklung des Nachlasses und der Verteilung der Vermögenswerte (dazu zählen Informationen darüber, ob das Nachlassverfahren von Amts wegen von einem Gericht oder einer anderen zuständige Behörde eröffnet wurde)

Laut dem belgischen Zivilgesetzbuch fällt der Nachlass den Erben grundsätzlich automatisch ohne besonderes Verfahren zu.

Mit dem Tod des Erblassers gelangen die Erben von Rechts wegen in den Besitz der Güter, Rechte und Klagen des Verstorbenen mit der Verpflichtung, alle Nachlassverbindlichkeiten zu begleichen (Artikel 718 und 724 Zivilgesetzbuch). [Allerdings gibt es Ausnahmen zu dieser Regel, siehe Punkt 7 unten].

Im Falle gerichtlicher Liquidations- und Teilungsverfahren wird das Verfahren durch einen vom Gericht ernannten Notar eingeleitet und mit einer Liquidationsaufstellung abgeschlossen. Besteht Einvernehmen über die Liquidation/Teilung, erfolgt nur die Teilung des unbeweglichen Vermögens durch notarielle Urkunde.

7 Wie und wann wird jemand Erbe oder Vermächtnisnehmer?

Nach belgischem Recht geht das gesamte Vermögen (Aktiva und Passiva) des Nachlasses nach dem Tod grundsätzlich unmittelbar auf die Erben über. Jedoch müssen

  • durch eigenhändiges oder internationales Testament eingesetzte Universalvermächtnisnehmer durch den Präsidenten des Familiengerichts „in den Besitz eingewiesen“ werden („envoi en possession‟ – Artikel 1008 des Zivilgesetzbuchs);
  • Einzelvermächtnisnehmer (Artikel 1014 Zivilgesetzbuch), Bruchteilsvermächtnisnehmer (Artikel 1011 Zivilgesetzbuch) und, wenn es pflichtteilsberechtigte Erben gibt, durch öffentlich beurkundetes Testament eingesetzte Universalvermächtnisnehmer (Artikel 1004 Zivilgesetzbuch) die „Aushändigung des Vermächtnisses“ verlangen;
  • bestimmte Kategorien von Vermächtnisnehmern von einer Behörde dazu ermächtigt werden, das ihnen zugedachte Vermächtnis anzunehmen (zum Beispiel Vermächtnisse zugunsten einer Gemeinde, einer gemeinnützigen Einrichtung sowie, in bestimmten Fällen, einer Stiftung oder einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht).

8 Haften die Erben für die Nachlassverbindlichkeiten und falls ja, unter welchen Bedingungen?

Ja, im Falle der vorbehaltlosen Annahme der Erbschaft. In diesem Fall haften die Erben für alle Schulden und Lasten des Nachlasses (Artikel 724 Zivilgesetzbuch).

Nehmen die Erben die Erbschaft unter dem Vorbehalt der Inventaraufnahme an, haften sie nur bis zur Höhe der geerbten Nettoaktiva (Artikel 802 Zivilgesetzbuch), d. h. ihre Haftung wird auf die Erbmasse beschränkt. Möchte ein Erbe einen Nachlass unter dem Vorbehalt der Errichtung eines Inventars annehmen, so muss er dafür bei der Gerichtskanzlei des erstinstanzlichen Gerichts des Bezirks, in dem der Nachlass eröffnet wird, oder im Beisein eines Notars eine entsprechende Erklärung abgeben.

Schlägt ein Erbe durch Abgabe einer Erklärung bei der Kanzlei desselben erstinstanzlichen Gerichts oder im Beisein eines Notars die Erbschaft aus, haftet er nicht (Artikel 785 Zivilgesetzbuch).

Des Weiteren haften Einzelvermächtnisnehmer im Gegensatz zu Universalvermächtnisnehmern und Bruchteilsvermächtisnehmern grundsätzlich nicht für die Nachlassverbindlichkeiten (Artikel 1024 Zivilgesetzbuch).

9 Welche Dokumente und/oder Angaben sind in der Regel für die Eintragung von unbeweglichen Sachen vorgeschrieben?

Im Hypothekengesetz (loi hypothécaire) vom 16. Dezember 1851 ist die Offenkundigkeit des Grunderwerbs geregelt. Laut Artikel 1 dieses Gesetzes müssen alle Urkunden, die eine unentgeltliche oder entgeltliche Übertragung unter Lebenden von dinglichen Immobiliarrechten (mit Ausnahme der Vorzugsrechte und der Hypotheken) enthalten oder mit denen das Bestehen dieser Rechte bezeugt wird, amtlich in ein Register überschrieben werden, das zu diesem Zweck beim Grundbuchamt des Bezirks, in dem das unbewegliche Vermögen gelegen ist, errichtet wurde.

In Artikel 2 desselben Gesetzes wird diesbezüglich näher ausgeführt, dass ausschließlich „gerichtliche Entscheidungen, öffentliche Urkunden und gerichtlich anerkannte oder notariell beglaubigte Privaturkunden“ zur Überschreibung zulässig sind. Die Vollmachten zu diesen Urkunden müssen in derselben Form erteilt werden.

Nicht im Gesetz vom 16. Dezember 1851 geregelt ist jedoch die Offenkundigkeit im Falle von Übereignungen von Todes wegen.

Allerdings ist laut dem Gesetz die Überschreibung von Teilungsurkunden verpflichtend. Hierbei werden alle Erben – unabhängig davon, ob sie Bedachte einer unbeweglichen Sache sind oder nicht – in der Urkunde aufgeführt, die in die Verzeichnisse des Grundbuchamts überschrieben wird. Dasselbe gilt für öffentliche Versteigerungen oder den Verkauf aus freier Hand von nicht teilbaren unbeweglichen Sachen zwischen den Erben.

9.1 Ist die Bestellung eines Nachlassverwalters verpflichtend oder auf Antrag verpflichtend? Welche Maßnahmen sind zu ergreifen, wenn diese Bestellung verpflichtend oder auf Antrag verpflichtend ist?

In Belgien gibt es grundsätzlich kein Nachlassverwaltungssystem.

Laut Artikel 803a Zivilgesetzbuch hat ein Erbe, der die Erbschaft unter dem Vorbehalt der Errichtung eines Inventars angenommen hat, jedoch die Möglichkeit, sich von der Nachlassverwaltung und -abwicklung zu befreien. Er muss dafür vorab beim Familiengericht die Ernennung eines Nachlassverwalters durch gerichtliche Anordnung beantragen. Diesem werden dann sämtliche Nachlassgüter zur Abwicklung nach Maßgabe bestimmter Regeln übertragen.

Ferner kann gemäß Artikel 804 jeder Betroffene die Ersetzung des beschränkt haftenden Erben durch einen mit der Erbschaftsabwicklung betrauten Nachlassverwalter veranlassen, wenn die Gefahr besteht, dass die Interessen der Nachlassgläubiger oder der Vermächtnisnehmer aufgrund der Fahrlässigkeit oder der Vermögenssituation des beschränkt haftenden Erben aufs Spiel gesetzt werden. In diesem Fall wird der Nachlassverwalter nach vorheriger Anhörung oder Vorladung des Erben per einstweiliger Verfügung ernannt.

Des Weiteren kann der Erblasser einen Testamentsvollstrecker einsetzen, der mit der ordnungsgemäßen Vollstreckung des Testaments betraut wird.

9.2 Wer ist berechtigt, die Verfügung des Erblassers von Todes wegen zu vollstrecken und/oder den Nachlass zu verwalten?

Siehe vorherige Frage

9.3 Welche Befugnisse hat ein Testamentsvollstrecker?

Der im Einklang mit Artikel 803a und 804 ernannte Verwalter verfügt über dieselben Vollmachten, die vorher der beschränkt haftende Erbe innehatte. Er unterliegt denselben Pflichten wie der Erbe, ist aber von der Verpflichtung befreit, Bürgschaft zu leisten.

10 Welche Dokumente werden in der Regel nach nationalem Recht während oder nach einem Verfahren in einer Erbsache zum Nachweis des Status und der Rechte der Erbberechtigten ausgestellt? Haben sie besondere Beweiskraft?

Der Nachweis der Erbenstellung wird durch einen Erbschein (acte de notoriété) oder eine Erbbescheinigung (certificat/acte d’hérédité = häufigster Fall) erbracht. Letztere wird von einem Notar oder unter bestimmten Umständen von dem für die Einnahme der Erbschaftsteuer und die Hinterlegung der Nachlasserklärung des Erblassers zuständigen Beamten erteilt (Artikel 1240a Zivilgesetzbuch).

Eine öffentliche Urkunde weist die inhaltliche Wahrheit des in ihr beurkundeten Vorgangs nach. Sie besitzt Beweiskraft: Die darin enthaltene Aussage desjenigen, der sie errichtet hat, ist als richtig anzusehen. Der Notar stellt bestimmte Tatsachen fest, indem er die Identität der Urkundsbeteiligten sowie deren Willen urkundlich erfasst. Die öffentliche Urkunde hat Beweiskraft für den beurkundeten Vorgang/die beurkundete Tatsache. Des Weiteren ist das auf der notariellen Urkunde genannte Datum nicht anfechtbar. Der Nachweis dafür, dass ein öffentlich beurkundeter Sachverhalt falsch ist, kann nur im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen Urkundenfälschung erbracht werden.

 

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Letzte Aktualisierung: 14/12/2020

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