

Diese Kurzdarstellung wurde in Zusammenarbeit mit dem Rat der Notariate der EU (CNUE) verfasst.
Die Verfügung von Todes wegen ist von dem/den Erblasser/n zu errichten. Eine entsprechende Rechtsberatung oder Inanspruchnahme eines Angehörigen der Rechtsberufe ist dafür nicht vorgeschrieben.
Eine Registrierung des Testaments ist nicht vorgeschrieben.
Nein, aber bestimmte Familienangehörige und Unterhaltsberechtigte des Erblassers können nach dem Inheritance (Provision for Family and Dependants) Act 1975 (Erbschaftsgesetz) bei Gericht finanzielle Unterstützungsleistungen aus dem Nachlass beantragen.
Der Nachlass des Erblassers geht durch rechtswirksame letztwillige Verfügung mit dem Tod zunächst auf die Nachlassverwalter („executors“), d. h. die persönlichen Vertreter als Treuhänder des Erblassers (sog. „personal representatives“), über. Eine Eigentumsübertragung findet nicht statt (kein Vonselbsterwerb, keine Gesamtrechtsnachfolge, lediglich Herausgabeansprüche der Begünstigten).
Wenn bzw. insoweit der Erblasser kein rechtswirksames Testament hinterlässt, wird der Nachlass nach den im Administration of Estates Act 1925 (Nachlassverwaltungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung) angeordneten Grundsätzen der gesetzlichen Erbfolge verteilt.
Der Nachlass des Erblassers geht zunächst auf die „personal representatives“ (Nachlassverwalter) des Erblassers über, die Erklärungen über die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft entgegennehmen. Die Nachlassverwalter können bei Gericht eine „grant of representation“ – Vertretungsbewilligung –(sog. „grant of probate“ – Testamentsvollstreckerzeugnis im Fall ihrer testamentarischen Einsetzung bei gewillkürter Erbfolge – und „letters of administration“ – Nachlassverwalterzeugnis im Fall ihrer gerichtlichen Bestellung bei gesetzlicher Erbfolge) beantragen. Damit wird ihre Befugnis bescheinigt, den Nachlass nach dem testamentarischen letzten Willen bzw. nach den Grundsätzen der gesetzlichen Erbfolge zu verwerten, zu verwalten und zu verteilen. Streitigkeiten über Erbberechtigung/Erbanspruch oder über die Vertretungsbewilligung können vor das Nachlassgericht gebracht werden. Das gerichtliche Verfahren richtet sich nach den Non-Contentious Probate Rules (Verfahrensregeln des nicht-streitigen Nachlassverfahrens) bzw. nach den Civil Procedure Rules (Zivilprozessregeln).
Die „personal representatives“ (Nachlassverwalter) sind dafür zuständig, die im Nachlass befindlichen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Erblassers zu ermitteln und in einem Nachlassverzeichnis zusammenzustellen, die Verbindlichkeiten zu begleichen (einschließlich der Abführung der inheritance tax (Erbschaftsteuer)) und den verbleibenden Restnachlass nach den im Testament bzw. in den Bestimmungen zur gesetzlichen Erbfolge angeordneten Quoten an die Begünstigten zu verteilen.
Der Erblasser kann in einer rechtswirksamen letztwilligen Verfügung die Personen bestimmen, die seinen Nachlass erben sollen. Gibt es keine rechtswirksame letztwillige Verfügung, werden die Begünstigten nach den für die gesetzliche Erbfolge geltenden Vorschriften bestimmt. Der Erbanspruch entsteht mit dem Tod des Erblassers oder, wenn ein an sich Begünstigter während der noch andauernden Nachlassverwaltung/-abwicklung verstirbt, mit dem Tod dieser bis dahin erbberechtigten Person.
Nein. Es haftet lediglich der Nachlass des Erblassers als solcher.
Wie bereits in der Antwort auf Frage 5 ausgeführt, geht der Nachlass des Erblassers zunächst auf die „personal representatives“ (Nachlassverwalter) des Erblassers über. Die Nachlassverwalter übertragen das Eigentum an unbeweglichem Vermögen dann im Zuge der Nachlassabwicklung auf den jeweils erbberechtigten Begünstigten. Der Begünstigte legt dann das Zeugnis über deren Vertretungsbewilligung und den Nachweis über die erfolgte Eigentumsübertragung nach den einschlägigen Verfahrensregeln der Grundbuchordnung dem „Land Registry“ (Grundbuchamt) vor.
Siehe die Antwort auf Frage 9.
Siehe die Antwort auf Frage 9.
Siehe die Antwort auf Frage 9.
Die „personal representatives“ (Nachlassverwalter) wickeln den Nachlass ab und verteilen das verbleibende Nettonachlassvermögen. Die Form der Eigentumsübertragung der jeweiligen Vermögenswerte richtet sich nach der Art und Beschaffenheit dieser Güter und Rechte. Einige bewegliche Sachen können z. B. durch Übergabe übertragen und Gelder per Scheck ausgezahlt werden. Zur Übertragung von Grundstücken und Gebäuden siehe die Antwort auf Frage 9.
Diese Webseite ist Teil von „Ihr Europa“.
Ihre Meinung zum Nutzen der bereitgestellten Informationen ist uns wichtig!
Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.