Erbrecht

Estland
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European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

 

Diese Kurzdarstellung wurde in Zusammenarbeit mit dem Rat der Notariate der EU (CNUE) verfasst.

 

1 Wie wird die Verfügung von Todes wegen (Testament, gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag) aufgesetzt?

Ein Erblasser kann für den Fall seines Todes eine Verfügung aufsetzen, und zwar in Form eines Testaments oder eines Erbvertrags. Ein Testament kann als notarielles Testament oder als privatschriftliches Testament errichtet werden. Der Erblasser kann ein altes Testament jederzeit ganz oder teilweise durch ein neues Testament oder einen Erbvertrag aufheben. Dies gilt jedoch nicht für gegenseitige Testamente, da für Änderungen an solchen Testamenten und für deren Aufhebung besondere Vorschriften gelten.

Notarielles Testament

Ein notarielles Testament ist ein von einem Notar beurkundetes Testament oder auch ein vom Erblasser selbst errichtetes Testament, das in einem versiegelten Umschlag bei einem Notar hinterlegt wird.

Notarielle Testamente werden entweder anhand der Angaben des Erblassers von einem Notar errichtet und beurkundet, oder der Erblasser legt dem Notar ein von ihm selbst errichtetes Testament zur Beurkundung vor. Der Erblasser muss das Testament in Anwesenheit des Notars unterzeichnen.

Ein von einem Notar beurkundetes Testament kann bereits von Jugendlichen ab 15 Jahren aufgesetzt werden. Ein jugendlicher Erblasser benötigt nicht die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

Wird ein Testament von einem Notar verwahrt, übergibt der Erblasser dem Notar persönlich seine letztwillige Verfügung in einem versiegelten Umschlag und erklärt, dass es sich um sein Testament handelt. In diesem Fall setzt der Notar eine notarielle Urkunde auf, mit der bestätigt wird, dass das Testament hinterlegt wurde. Diese Urkunde ist vom Erblasser und vom Notar zu unterzeichnen. Der Erblasser kann sein beim Notar hinterlegtes Testament jederzeit wieder aus der Verwahrung entnehmen. In diesem Fall setzt der Notar eine notarielle Urkunde auf, mit der bestätigt wird, dass das Testament aus der Verwahrung entnommen wurde. Diese Urkunde ist vom Erblasser und vom Notar zu unterzeichnen.

Notarielle Testamente sind in ihrer Gültigkeit nicht beschränkt, bleiben also wirksam, bis sie geändert oder aufgehoben werden.

Privatschriftliches Testament

Ein privatschriftliches Testament ist entweder ein in Anwesenheit von Zeugen unterzeichnetes oder ein eigenhändig errichtetes Testament.

Ein in Anwesenheit von Zeugen unterzeichnetes privatschriftliches Testament muss weder vom Erblasser persönlich aufgesetzt noch handschriftlich verfasst werden. Der Erblasser muss in seinem Testament jedoch den Tag und das Jahr der Errichtung angeben und es in Anwesenheit von mindestens zwei geschäftsfähigen Zeugen unterzeichnen. Die Zeugen müssen bei Unterzeichnung des Testaments gemeinsam anwesend sein. Der Erblasser muss die Zeugen darüber in Kenntnis setzen, dass sie als Zeugen bei der Aufsetzung eines Testaments hinzugezogen werden und dass das Testament seine letztwillige Verfügung darstellt. Der Inhalt des Testaments muss den Zeugen nicht bekannt sein. Unmittelbar nach der Unterzeichnung des Testaments durch den Erblasser unterschreiben auch die Zeugen das Testament. Durch ihre Unterschrift bestätigen die Zeugen, dass der Erblasser das Testament persönlich unterzeichnet hat und nach ihrem besten Wissen geschäfts- und testierfähig ist. Personen dürfen nicht als Zeugen auftreten, wenn das Testament zugunsten ihrer Vor- oder Nachfahren, Geschwister und deren Nachfahren, ihres Ehegatten oder dessen Vor- oder Nachfahren errichtet wird.

Ein eigenhändiges (privatschriftliches) Testament ist vom Erblasser vollständig handschriftlich zu verfassen und mit Tag und Jahr der Errichtung des Testaments zu versehen. Mit Schreibmaschine oder Computer geschriebene, ausgedruckte oder anderweitig maschinell aufgesetzte Testamente sind unzulässig. Ein eigenhändiges Testament ist vom Erblasser persönlich zu unterzeichnen.

Privatschriftliche Testamente können vom Erblasser selbst oder von einem Dritten verwahrt werden.

Jedes privatschriftliche Testament wird spätestens sechs Monate nach seiner Errichtung ungültig, wenn der Erblasser zu diesem Zeitpunkt noch nicht verstorben ist. Wurden in einem privatschriftlichen Testament weder Tag noch Jahr seiner Errichtung angegeben und kann der Zeitpunkt der Errichtung auch nicht auf andere Weise ermittelt werden, so ist das Testament ungültig.

Gegenseitiges Testament

Bei einem gegenseitigen Testament handelt es sich um ein gemeinschaftlich von Ehegatten errichtetes Testament, in dem sie sich gegenseitig als Erben einsetzen oder andere Verfügungen über den Nachlass für den Fall ihres Todes treffen.

In einem gegenseitigen Testament, in dem die Ehegatten einander zum alleinigen Erben einsetzen, können die Ehegatten festlegen, an wen der Erbteil des überlebenden Ehegatten im Falle seines Todes geht.

Ein gegenseitiges Testament muss von einem Notar beurkundet werden. Der Notar setzt diese Testamentsform gemäß den letztwilligen Verfügungen der Ehegatten auf, die das Testament dann in Anwesenheit des Notars unterzeichnen müssen.

Eine Verfügung in einem gegenseitigen Testament kann von jedem der Ehegatten widerrufen werden, sofern beide Ehegatten noch am Leben sind. Ein Testament, in dem eine Verfügung widerrufen wurde, ist ebenfalls von einem Notar zu beurkunden. Eine Verfügung gilt als widerrufen, wenn der andere Ehegatte im Wege eines notariellen Verfahrens über den Widerruf in Kenntnis gesetzt wurde. Nach dem Tod eines Ehegatten kann der überlebende Ehegatte seine letztwillige Verfügung nur widerrufen, indem er den ihm aufgrund des gemeinsamen Testaments zustehenden Erbteil ausschlägt.

Wird die Ehe vor dem Tod eines der Erblasser geschieden, so wird das gegenseitige Testament ungültig. Ein gegenseitiges Testament wird auch dann ungültig, wenn einer der Erblasser vor seinem Tod bereits bei Gericht die Scheidung eingereicht hat, einer Scheidung schriftlich zugestimmt hat oder zur Aufhebung der Ehe berechtigt war und bei Gericht bereits einen entsprechenden Antrag gestellt hat.

Erbvertrag

Ein Erbvertrag ist ein Vertrag zwischen dem Erblasser und einer weiteren Person. Dabei setzt der Erblasser die andere Vertragspartei oder eine andere Person zu seinem Erben ein und erteilt der Partei oder Person ein Vermächtnis, eine testamentarische Verpflichtung oder Auflage. Ein Erbvertrag kann auch ein Vertrag zwischen dem Erblasser und seinem gesetzlichen Erben sein, in dem Letzterer auf die Erbschaft verzichtet.

Der Erblasser kann im Erbvertrag auch einseitige Verfügungen treffen. In diesem Fall werden die durch Testament getroffenen Verfügungen unter Berücksichtigung der einseitigen Verfügungen aus dem Erbvertrag angewendet.

Erbverträge müssen von einem Notar aufgesetzt und beurkundet werden. Erbverträge sind außerdem in Anwesenheit eines Notars zu unterzeichnen.

Ein Erbvertrag oder eine in einem solchen Vertrag enthaltene Verfügung kann zu Lebzeiten der Vertragsparteien durch einen notariell beurkundeten Vertrag zwischen den Parteien oder durch einen neu aufgesetzten Erbvertrag aufgehoben oder widerrufen werden.

Wenn ein Erbvertrag unter Umständen geschlossen wurde, die eine Aufhebung des Vertrags nach dem Allgemeinen Teil des Zivilgesetzbuches begründen, kann die Aufhebung des Vertrags auch nach dem Tod des Erblassers durch die erbberechtigte Person gefordert werden, sollte die Ungültigkeit des Erbvertrags oder einer seiner Bestimmungen festgestellt werden.

Darüber hinaus ist ein Rücktritt vom Erbvertrag möglich. Der Erblasser kann vom Erbvertrag zurücktreten, wenn er sich den Rücktritt vertraglich vorbehalten hat. Ein Rücktrittsrecht besteht außerdem, wenn der Bedachte sich eines Verbrechens gegen den Erblasser, gegen dessen Ehegatten oder gegen dessen Verwandte in auf- oder absteigender Linie schuldig gemacht hat, oder wenn die andere Vertragspartei die ihr dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt hat. Des Weiteren kann der Erblasser vom Erbvertrag zurücktreten, wenn die andere Vertragspartei vorsätzlich oder in wesentlichem Umfang ihre Verpflichtung verletzt, dem Erblasser für dessen Lebenszeit wiederkehrende Leistungen zu entrichten, insbesondere Unterhalt zu gewähren. Der Rücktritt vom Erbvertrag erfolgt in Form einer notariell beurkundeten Erklärung an die andere Vertragspartei. Haben sich die Vertragsparteien eines gegenseitigen Erbvertrags den Rücktritt vorbehalten, so wird durch den Rücktritt eines der Vertragschließenden der ganze Vertrag aufgehoben, sofern im Erbvertrag keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde. Das Rücktrittsrecht erlischt mit dem Tode eines der Vertragschließenden. Der Überlebende kann seine letztwillige Verfügung in diesem Fall nur widerrufen, indem er den ihm durch den Erbvertrag zustehenden Nachlass ausschlägt.

2 Wird die Verfügung registriert und wenn ja, wie?

Notarielle Testamente und Erbverträge werden immer am auf die Beurkundung der notariellen Urkunde folgenden Arbeitstag in das Testamentsregister eingetragen. Außerdem muss der Notar alle Änderungen am Erbvertrag, Erklärungen zur Aufhebung des Erbvertrags sowie Erklärungen bezüglich des Rücktritts vom Erbvertrag an das Testamentsregister übermitteln. Eine Verletzung dieser Eintragungspflicht hat jedoch keinen Einfluss auf die Gültigkeit des Testaments.

Die Eintragung privatschriftlicher Testamente in das Testamentsregister kann auf der Grundlage von Meldungen des Erblassers oder einer anderen Person erfolgen, die Kenntnis von diesem privatschriftlichen Testament hat und vom Erblasser gebeten wurde, die Eintragung vorzunehmen. Die Eintragung privatschriftlicher Testamente in das Testamentsregister ist freiwillig.

Notarielle Testamente und Erbverträge hingegen müssen von dem Notar, der das Testament bzw. den Vertrag beurkundet hat oder bei dem die Verfügung hinterlegt wurde, in das Register eingetragen werden. Hierzu nimmt der Notar einen Eintrag in das Testamentsregister vor oder übermittelt eine entsprechende Meldung an das Register. Seit dem 1. Januar 2015 übermitteln Notare keine Meldungen mehr an das Testamentsregister, sondern passen die in diesem Register vorhandenen Informationen durch entsprechende Einträge an.

Angaben zu privatschriftlichen Testamenten können über das Landesportal https://www.eesti.ee von jeder Person in das Testamentsregister eingetragen werden, die Kenntnis von diesem Testament hat und darum ersucht wurde, den betreffenden Eintrag vorzunehmen

3 Gibt es Beschränkungen der freien Verfügung von Todes wegen (z. B. Pflichtteil)?

Generell bestehen bei der Aufsetzung von Testamenten keine Beschränkungen. Das Verfügungsrecht des Erblassers, der ein Testament errichtet hat, unterliegt in der Regel ebenfalls keinen Beschränkungen.

Das Recht der freien Verfügung ist allerdings durch das Pflichtteilsrecht eingeschränkt. Dadurch kann der Erblasser sein Vermögen nicht vollständig einem oder mehreren Rechtsnachfolgern seiner Wahl hinterlassen. Der Anspruch auf einen Pflichtteil entsteht, wenn der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag einen Abkömmling, seine Eltern oder seinen Ehegatten enterbt hat, denen gemäß der gesetzlichen Erbfolge ein Erbteil zusteht, und der Erblasser ihnen gegenüber zum Zeitpunkt seines Todes nach dem Familienrechtsgesetz unterhaltspflichtig war oder wenn der hinterlassene Erbteil geringer ist als der gesetzliche Pflichtteil. Gemäß dem Schuldrechtsgesetz kann der Pflichtteilsberechtigte daher bei den Erben seinen Anspruch geltend machen. Der Pflichtteilsberechtigte kann von den Erben verlangen, ihm seinen Anteil am Gesamtwert des Erbes als Geldbetrag auszuzahlen. Die Person, die sich den Pflichtteil auszahlen lässt, gilt nicht als Erbe. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Erbteils, der dem Pflichtteilsberechtigten als gesetzlicher Erbe zugestanden hätte, wenn alle gesetzlichen Erben das Erbe angenommen hätten.

Der Ehegatte des Erblassers kann neben seinem Anteil am Nachlass die Begründung eines persönlichen Nutzungsrechts an der Immobilie verlangen, die als eheliche Wohnung der Ehegatten diente, sofern sich der Lebensstandard des Ehegatten des Erblassers durch den Erbfall verschlechtern würde. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs besteht dieser Anspruch des Ehegatten des Erblassers unabhängig davon, ob er etwas darüber hinaus erbt und ob es sich um eine testamentarische und/oder gesetzliche Erbfolge handelt.

4 Wer erbt und wie viel, wenn keine Verfügung von Todes wegen vorliegt?

Hinterlässt der Erblasser weder ein gültiges Testament noch einen Erbvertrag, greift die gesetzliche Erbfolge. Bezieht sich das Testament oder der Erbvertrag des Erblassers nur auf einen Teil seines Vermögens, fällt das offene Vermögen im Sinne des Erbrechts den gesetzlichen Erben zu. Neben den Verwandten des Erblassers zählt auch dessen Ehegatte zu den gesetzlichen Erben. Die Erbfolge richtet sich nach einem Ordnungssystem, das Verwandte in drei Ordnungen einteilt. Zunächst treten der überlebende Ehegatte und die Abkömmlinge des Erblassers als Erben ein.

Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Adoptivkinder, Enkel usw.). Gemeinsam mit diesen Erben der ersten Ordnung erbt der überlebende Ehegatte; sein Erbteil entspricht dem Erbteil eines Kindes des Erblassers und beträgt nicht weniger als ein Viertel des Nachlasses.

Sind keine Erben der ersten Ordnung vorhanden, werden die Verwandten der zweiten Ordnung zu Erben berufen, also die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (d. h. die Geschwister des Erblassers). Sind bei Eintreten des Erbfalls beide Elternteile noch am Leben, erben sie den gesamten Nachlass zu gleichen Teilen. Ist ein Elternteil des Erblassers bei Eintreten des Erbfalls bereits verstorben, wird dessen Anteil am Erbe auf seine Abkömmlinge (Kinder, Adoptivkinder, Enkel usw.) aufgeteilt. Neben den Erben der zweiten Ordnung erhält der überlebende Ehegatte des Erblassers die Hälfte des Nachlasses.

Sind keine Erben der zweiten Ordnung vorhanden, werden die Verwandten der dritten Ordnung zu Erben berufen, also die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (d. h. die Onkel und Tanten des Erblassers). Sind bei Eintreten des Erbfalls noch alle Großeltern des Erblassers am Leben, erben sie den gesamten Nachlass zu gleichen Teilen. Ist ein Großelternteil väterlicherseits oder mütterlicherseits bei Eintreten des Erbfalls bereits verstorben, wird dessen Anteil am Erbe auf seine Abkömmlinge (Kinder, Adoptivkinder, Enkel usw.) aufgeteilt. Falls hier keine Abkömmlinge vorhanden sind, geht der Erbteil auf den überlebenden Großelternteil derselben Seite über. Ist der andere Großelternteil ebenfalls verstorben, folgen ihm dessen Abkömmlinge (Kinder, Adoptivkinder, Enkel usw.) als gesetzliche Erben. Sind bei Eintreten des Erbfalls bereits beide Großelternteile väterlicherseits oder mütterlicherseits verstorben und sind keine Abkömmlinge vorhanden, dann fällt ihr Erbteil an die Großeltern der anderen Seite bzw. deren Abkömmlinge (Kinder, Adoptivkinder, Enkel usw.). Die für die Erben der ersten Ordnung geltenden Vorschriften werden entsprechend auf die Abkömmlinge angewendet, die anstelle ihrer Eltern erben.

War der Erblasser verheiratet und sind keine Erben der ersten oder zweiten Ordnung vorhanden, geht der gesamte Nachlass an den überlebenden Ehegatten.

Hat der Erblasser keinen Ehegatten und keine anderen gesetzlichen Erben hinterlassen, fällt der Nachlass dem Staat zu, und zwar der kommunalen Verwaltung des Orts, an dem der Erbfall eingetreten ist. Der Erbfall ist an dem Ort eingetreten, an dem der Erblasser zuletzt wohnhaft war. War der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes in einem anderen Land als Estland wohnhaft und kommt estnisches Recht zur Anwendung, so tritt die Republik Estland die gesetzliche Erbfolge an.

5 Welche Art von Behörde ist zuständig:

5.1 in Erbschaftsangelegenheiten?

In Estland wird das Nachlassverfahren von dem in Estland ansässigen Notar durchgeführt, der das Verfahren eröffnet, sofern der Erblasser seinen letzten Wohnsitz in Estland hatte. Der Notar nimmt einen entsprechenden Eintrag in das Testamentsregister vor, aus dem hervorgeht, dass das Verfahren eröffnet wurde. War der Erblasser zuletzt im Ausland ansässig, führt der Notar in Estland das Nachlassverfahren nur für das in Estland belegene Vermögen durch, vorausgesetzt, dass das Nachlassverfahren nicht im Ausland durchgeführt werden kann, das im Ausland durchgeführten Verfahren das in Estland belegene Vermögen nicht einschließt oder das im Ausland ausgefertigte Nachlasszeugnis in Estland nicht anerkannt wird.

Nachlassverfahren müssen auch dann von einem estländischen Notar durchgeführt werden, wenn die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 107) nach Artikel 4 bis Artikel 15 und 17 die Durchführung der Nachlassverfahren in Estland vorsieht.

5.2 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft?

Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft müssen dem Notar vorgelegt werden, der mit der Abwicklung der Erbschaftsangelegenheit betraut ist. Eine solche Erklärung kann jedoch auch von einem anderen Notar beurkundet werden, der die Erklärung dann an den für das Nachlassverfahren zuständigen Notar übermittelt.

Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft können auch von Konsularbeamten mit speziellen Qualifikationen in einer estnischen Auslandsvertretung beglaubigt werden. Die Konsularbeamten sind verpflichtet, die von ihnen beglaubigten Erklärungen unverzüglich dem für das Nachlassverfahren zuständigen Notar zu übermitteln.

5.3 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung eines Vermächtnisses?

Die Vorschriften zu Vermächtnissen berechtigen den Vermächtnisnehmer dazu, vom Vermächtnisvollstrecker die Herausgabe des als Vermächtnis übertragenen Gegenstands zu verlangen. Um das Vermächtnis zu erhalten, muss der Vermächtnisnehmer beim Vermächtnisvollstrecker einen Anspruch auf Vollstreckung geltend machen. Der Erblasser kann die Vollstreckung des Vermächtnisses einem Erben oder einem anderen Vermächtnisnehmer als Verpflichtung auferlegen. Hat der Erblasser keinen Vermächtnisvollstrecker benannt, übernimmt der Erbe diese Aufgabe.

Für die Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung eines Vermächtnisses gelten dieselben Vorschriften wie für die Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft. Daher gilt das Vermächtnis als angenommen, wenn innerhalb der gesetzlichen Frist keine Erklärung über die Ausschlagung des Vermächtnisses abgegeben wurde. Möchte der Vermächtnisnehmer das Vermächtnis ausschlagen, muss er dies innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist von drei Monaten erklären. Diese Frist beginnt zu dem Zeitpunkt, an dem er nach dem Tod des Erblassers von seinem Anspruch auf das Vermächtnis Kenntnis erhalten hat.

Im Rahmen des Nachlassverfahrens kontaktiert der Notar alle im Testament genannten Vermächtnisnehmer und informiert sie über ihre Ansprüche. Bevor der Vermächtnisnehmer seinen Anspruch auf Vollstreckung des Vermächtnisses geltend macht, kann er Informationen über das Vermächtnis einholen. Wie bei der Annahme einer Erbschaft kann auch die Erklärung über die Annahme oder Ausschlagung eines Vermächtnisses nicht widerrufen werden. Zur Begründung seines Anspruchs kann der Vermächtnisnehmer den für das Nachlassverfahren zuständigen Notar auch um Ausstellung einer Bescheinigung über die dem Vermächtnisnehmer durch das Vermächtnis zustehenden Ansprüche (Vermächtnisschein) ersuchen.

Besteht das Vermächtnis aus unbeweglichem Vermögen oder einer anderen Sache, deren Verkauf notariell beurkundet werden muss, so ist der Vertrag über die Herausgabe des Vermächtnisses zwischen dem Vermächtnisvollstrecker und dem Vermächtnisnehmer ebenfalls notariell zu beurkunden.

Ein Vermächtnisnehmer, der auch Erbe ist, hat selbst dann Anspruch auf das Vermächtnis, wenn er das Erbe ausschlägt.

5.4 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung eines Pflichtteils?

Ein Pflichtteil ist eine an die Erben gerichtete geldwerte Forderung gemäß dem Schuldrechtsgesetz. Der Anspruch auf einen Pflichtteil entsteht mit dem Erbfall. Für den Erhalt des Pflichtteils muss kein gesonderter Antrag beim zuständigen Notar gestellt werden.

Hat der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag einen Abkömmling, seine Eltern oder seinen Ehegatten enterbt, haben diese gegenüber den Erben einen Pflichtteilsanspruch, wenn ihnen gemäß der gesetzlichen Erbfolge ein Erbteil zusteht und der Erblasser ihnen gegenüber zum Zeitpunkt seines Todes nach dem Familienrechtsgesetz unterhaltspflichtig war oder wenn der hinterlassene Erbteil geringer ist als der gesetzliche Pflichtteil.

Auf Grundlage eines beglaubigten Antrags eines Erben, Testamentsvollstreckers oder Pflichtteilsberechtigten stellt der Notar ihm eine Bescheinigung über den Pflichtteilsanspruch (Zeugnis über die Pflichtteilsberechtigung) aus. Aus diesem Zeugnis über die Pflichtteilsberechtigung gehen der Berechtigte und die Höhe des Pflichtteils als Anteil am gesetzlich bestimmten Erbteil hervor.

Der Pflichtteilsanspruch kann mittels eines Erbvertrags zwischen dem Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigten ausgeschlossen werden. Dieser Vertrag muss notariell beurkundet werden.

6 Kurzbeschreibung des Verfahrens zur Regelung von Erbsachen nach einzelstaatlichem Recht einschließlich der Abwicklung des Nachlasses und der Verteilung der Vermögenswerte (dazu zählen Informationen darüber, ob das Nachlassverfahren von Amts wegen von einem Gericht oder einer anderen zuständige Behörde eröffnet wurde)

Nach dem Eintritt des Erbfalls, also nach dem Tod des Erblassers, geht der Nachlass auf die Erben über, die entweder per Erbvertrag oder Testament oder im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge zu Erben bestimmt wurden.

Zur Feststellung des Erbanspruchs kann ein Erbe, ein Gläubiger des Erblassers, ein Vermächtnisnehmer oder eine andere Person, die Rechte am Nachlass hat, das Nachlassverfahren einleiten. Die betreffende Person, die das Verfahren einleiten möchte, muss sich hierzu an einen Notar wenden. Der Notar stellt daraufhin einen entsprechenden notariell beurkundeten Antrag. Das Nachlassverfahren kann nur von einem Notar abgewickelt werden. Wurde die Einleitung des Verfahrens bereits bei einem anderen Notar beantragt, leitet der zweite Notar den Antrag an den Notar weiter, bei dem die Eröffnung des Nachlassverfahrens zuerst beantragt wurde.

Der Erbe kann die Erbschaft annehmen oder ausschlagen. Die Erbschaft kann innerhalb einer Frist von drei Monaten ausgeschlagen werden. Die Frist beginnt ab dem Zeitpunkt, zu dem der Erbe vom Tod des Erblassers und seinem Erbanspruch Kenntnis erhält bzw. erhalten haben sollte. Erfolgt die Ausschlagung der Erbschaft nicht fristgerecht, gilt die Erbschaft als angenommen. Um die Erbschaft anzunehmen, kann der Erbe auch vor Ablauf der Frist einen entsprechenden Antrag beim zuständigen Notar stellen.

Die Entscheidung des Erben, die Erbschaft anzunehmen oder auszuschlagen, kann nicht widerrufen werden. Wurde auf die Erbschaft verzichtet, kann sie zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr angenommen werden. Gleichermaßen kann eine bereits angenommene Erbschaft nicht nachträglich ausgeschlagen werden. Dieser Grundsatz gilt auch für die Annahme bzw. Ausschlagung eines Vermächtnisses. Allerdings haben Vermächtnisnehmer, die auch Erben sind, auch dann Anspruch auf das Vermächtnis, wenn sie die Erbschaft ausgeschlagen haben.

Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft müssen notariell beurkundet werden.

Nach Erhalt des Antrags auf Einleitung eines Nachlassverfahrens nimmt der Notar unverzüglich einen diesbezüglichen Vermerk in das Nachlassregister auf und veröffentlicht spätestens zwei Arbeitstage nach Einleitung des Nachlassverfahrens im Amtsblatt (Ametlikud Teadaanded) eine diesbezügliche Bekanntmachung. Außerdem sendet der Notar den ihm bekannten Erben und anderen Personen, denen im Rahmen eines Testaments oder eines Erbvertrags Ansprüche zugebilligt wurden, eine Mitteilung über die Einleitung des Nachlassverfahrens zu. Im Fall einer Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung, informiert der Notar auch die Personen, die im Fall einer gesetzlichen Erbfolge Erben gewesen wären.

Der Notar erkundigt sich sowohl bei Registern als auch bei den in der Republik Estland aktiven Kreditinstituten, deren Liste durch Verordnung des zuständigen Ministers festgelegt wird, zu den Pflichten und Rechten des Erblassers. Darüber hinaus kann der Notar auf Grundlage eines notariell beglaubigten Antrags der Person, die das Nachlassverfahren eingeleitet hat, oder einer anderen Person, die Rechte am Nachlass geltend machen kann, auch bei anderen Personen Erkundigungen einziehen. War der Erblasser zum Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls verheiratet und lebten die Ehegatten in Gütergemeinschaft, so hat ein Notar auch entsprechende Erkundigungen über die Rechte und Pflichten des überlebenden Ehegatten einzuholen.

Die zur Einleitung des Nachlassverfahrens berechtigte Person kann während des Nachlassverfahrens Informationen darüber einholen, wer die Erbschaft angenommen und wer die Erbschaft ausgeschlagen hat. Im Fall der Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung steht dieses Recht auch demjenigen zu, der im Falle der gesetzlichen Erbfolge geerbt hätte. Die oben genannten Personen haben zudem das Recht, Auskunft darüber zu erhalten, was die Erkundigungen über die Rechte und Pflichten des Erblassers ergeben haben. Im Fall einer Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung hat derjenige, der im Falle der gesetzlichen Erbfolge geerbt hätte, das Recht, das Testament und den Erbvertrag zu prüfen.

Nachdem ihm das Erbrecht des Erben und dessen Umfang hinreichend glaubhaft gemacht wurden, beglaubigt der Notar den Erbschein, frühestens jedoch einen Monat nach Veröffentlichung der Bekanntmachung über die Einleitung des Nachlassverfahrens in Amtsblatt Ametlikud Teadaanded. Der Notar nimmt in das Nachlassregister einen Vermerk über die Beglaubigung des Erbscheins auf.

Nach Ausstellung des Erbscheins können die Erben den Nachlass durch Vertrag aufteilen. Bei Streitigkeiten erfolgt auf Antrag des Erben die gerichtliche Teilung des Nachlasses.

Bei der Teilung eines Nachlasses ist zu ermitteln, welche Gegenstände oder Teilgegenstände und welche Rechte und Pflichten aus dem Nachlass auf die einzelnen Miterben übergehen. Der Nachlass wird unter den Erben entsprechend ihren Anteilen am Nachlass aufgeteilt, wobei der übliche Wert der zum Nachlass gehörenden Gegenstände zur Zeit der Auseinandersetzung zugrunde gelegt wird. Die Erben können einvernehmlich beschließen, dass ein Nachlassgegenstand auf Grundlage eines besonderen Interesses eines Erben bewertet wird.

7 Wie und wann wird jemand Erbe oder Vermächtnisnehmer?

Der Erbfall tritt mit dem Tod des Erblassers ein. Bei Eintritt des Erbfalls geht der Nachlass auf die Erben über. Der Nachlass wird im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge oder durch die letztwillige Verfügung des Erblassers geregelt, wobei es sich um ein Testament oder einen Erbvertrag handeln kann. Dem per Erbvertrag geregelten Erbanspruch wird der Vorzug vor der testamentarischen Erbfolge gegeben, und beide Formen der Nachlassregelung haben Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge.

Für den Erhalt der Erbschaft muss kein gesonderter Antrag gestellt werden. Mit der Annahme der Erbschaft gehen alle Rechte und Pflichten des Erblassers auf den Erben über, mit Ausnahme solcher, die von Natur aus untrennbar mit dem Erblasser verbunden sind oder laut Gesetz nicht auf eine andere Person übertragen werden können. Wenn der Erbe die Erbschaft annimmt, wird ihm das Eigentum an den hinterlassenen Gegenständen rückwirkend zum Tag der Eröffnung der Erbsache übertragen. Wird die Erbschaft von mehr als einem Erben angenommen (Miterben), geht der Nachlass in ihren gemeinsamen Besitz über.

Jede rechts- und geschäftsfähige Person ist erbfähig; dazu zählen natürliche Personen, die zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch am Leben waren, sowie zu diesem Zeitpunkt bestehende juristische Personen. Ein Kind, das nach der Eröffnung der Erbschaft lebend geboren wird, wird zum Zeitpunkt des Erbfalls als erbfähig betrachtet, wenn das Kind vor dem Erbfall gezeugt wurde. Eine durch Testament oder Erbvertrag gegründete Stiftung gilt zum Zeitpunkt des Erbfalls als bestehend, wenn sie die Rechte einer juristischen Person nachträglich erwirbt.

Der überlebende Ehegatte ist nicht erbfähig oder pflichtteilsberechtigt, wenn der Erblasser vor seinem Tod bereits die Scheidung eingereicht hat, die schriftliche Zustimmung zur Scheidung der Ehe eingeholt hat oder zum Zeitpunkt seines Todes zur Aufhebung der Ehe berechtigt war und bei Gericht bereits einen entsprechenden Antrag gestellt hat.

Ein Elternteil, dem das Sorgerecht vollständig entzogen wurde, kann nicht gesetzlicher Erbe des Kindes sein.

Erbunwürdig ist jede Person, die:

  • vorsätzlich und rechtswidrig den Tod des Erblassers herbeigeführt bzw. herbeizuführen versucht hat;
  • vorsätzlich und rechtswidrig den Erblasser in eine Lage versetzt hat, in der er bis zu seinem Tod keine testamentarische Verfügung mehr treffen oder widerrufen konnte;
  • durch Nötigung oder Täuschung den Erblasser daran gehindert hat, eine testamentarische Verfügung zu treffen oder zu verändern, oder ihn auf dieselbe Weise dazu gebracht hat, eine testamentarische Verfügung zu treffen oder zu widerrufen, und es dem Erblasser nicht mehr möglich war, seine eigentliche Absicht durch Testament zum Ausdruck zu bringen;
  • vorsätzlich und rechtswidrig ein Testament oder einen Erbvertrag entfernt oder zerstört hat und es dem Erblasser nicht länger möglich war, dieses oder diesen zu ersetzen;
  • das vom Erblasser errichtete Testament oder den von ihm errichteten Erbvertrag gänzlich oder teilweise gefälscht hat.

Nach estnischem Recht gilt ein Pflichtteilsberechtigter nicht als Erbe. Der Pflichtteilsberechtigte kann gemäß Schuldrechtsgesetz einen finanziellen Anspruch gegenüber den Erben geltend machen. Der Anspruch auf einen Pflichtteil entsteht, wenn der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag einen Abkömmling, seine Eltern oder seinen Ehegatten enterbt hat, denen gemäß der gesetzlichen Erbfolge ein Erbteil zusteht, und der Erblasser ihnen gegenüber zum Zeitpunkt seines Todes nach dem Familienrechtsgesetz unterhaltspflichtig war oder wenn der hinterlassene Erbteil geringer ist als der gesetzliche Pflichtteil. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Erbteils, der dem Pflichtteilsberechtigten als gesetzlicher Erbe zugestanden hätte, wenn alle gesetzlichen Erben das Erbe angenommen hätten.

Das Nachlassverfahren kann mittels eines notariell beurkundeten Antrags durch einen Erben, einen Gläubiger des Erblassers, einen Vermächtnisnehmer oder eine andere Person, die Rechte am Nachlass hat, eingeleitet werden. Das Verfahren wird von dem in Estland ansässigen Notar abgewickelt, dessen Notariat das Verfahren eröffnet hat und der im Testamentsregister als Vollstrecker eingetragen ist. Das Nachlassverfahren kann nur von einem Notar abgewickelt werden. Wurde die Einleitung des Verfahrens bereits bei einem anderen Notar beantragt, leitet der zweite Notar den Antrag an den Notar weiter, bei dem die Eröffnung des Nachlassverfahrens zuerst beantragt wurde. Der Notar errichtet ein Nachlasszeugnis, wenn das Erbrecht einer Person hinreichend nachgewiesen ist. Im Fall mehrerer Erben gibt der Notar die Höhe des jeweiligen Erbteils für jeden der Erben an.

Der Erbe kann die Erbschaft annehmen oder ausschlagen. Schlägt ein Erbe die Erbschaft nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten aus, nachdem er Kenntnis von seinem Erbanspruch erhalten hat oder hätte erhalten sollen, so gilt die Erbschaft als angenommen. Schlägt eine Person das ihr zustehende Erbe aus, vermeidet sie die mit der Erbschaft verbundenen Rechtsfolgen.

8 Haften die Erben für die Nachlassverbindlichkeiten und falls ja, unter welchen Bedingungen?

Ja, ein Erbe muss allen Pflichten des Erblassers nachkommen. Reicht der Nachlass hierfür nicht aus, muss der Erbe alle Nachlassverbindlichkeiten aus seinen eigenen Mitteln begleichen, es sei denn, er ist nach der Errichtung eines Nachlassinventars seinen gesetzlichen Pflichten im Rahmen des Nachlassverfahrens nachgekommen, der Nachlass wurde für insolvent erklärt, oder das Insolvenzverfahren wurde ohne Insolvenzerklärung eingestellt.

Fordert der Erbe die Errichtung eines Nachlassinventars, dürfen die Gläubiger des Erblassers ihre Zahlungsforderungen gegenüber dem Erben erst aus dem Nachlass befriedigen, nachdem das Inventar errichtet wurde. Dies gilt jedoch nur, wenn das Nachlassinventar fristgerecht errichtet wird. Nachdem ein Nachlassinventar erstellt wurde, wird die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten auf den Wert des Nachlasses beschränkt.

9 Welche Dokumente und/oder Angaben sind in der Regel für die Eintragung von unbeweglichen Sachen vorgeschrieben?

Sind unbewegliche Sachen Teil des Nachlasses, wird der entsprechende Grundbucheintrag mit dem Tod des Erblassers ungültig, da bei Eintritt des Erbfalls alle Vermögenswerte des Erblassers auf eine andere Person (den Erben) übergehen. Somit ist die im Grundbuch als Inhaberin des dinglichen Rechts eingetragene Person nicht die Person, der das dingliche Recht (materiellrechtlich) tatsächlich zukommt.

Zur Eintragung des oder der Erben in das Grundbuch muss der neue Rechteinhaber einen entsprechenden Antrag stellen und eine Bescheinigung vorlegen, die seinen Erbanspruch belegt (Nachlasszeugnis).

Wurde das dingliche Recht einer Erbengemeinschaft übertragen, reicht für die Berichtigung des Grundbucheintrags die Erklärung eines der Miterben aus, das Einverständnis der anderen Miterben ist hierbei nicht erforderlich. Grund hierfür ist, dass ein Erbe nicht verhindern kann, dass ein ihm bereits übertragener Titel im Grundbuch angezeigt wird. Das Gleiche gilt, wenn ein dingliches Recht von einer Erbengemeinschaft übertragen wird (z. B. auf einen Miterben).

Haben Ehegatten laut Nachlasszeugnis im Güterstand der Gütergemeinschaft gelebt, gelten besondere Rechtsvorschriften. In diesem Fall kann es sich bei jedem Nachlassgegenstand sowohl um gemeinschaftliches Vermögen als auch um Eigenvermögen eines der Ehegatten handeln. Diese Angelegenheit lässt sich durch die Ausstellung eines Nachlasszeugnisses nicht klären.

Darüber hinaus sehen die Rechtsvorschriften Ausnahmen für den Fall vor, dass die Erben einer Erbengemeinschaft den Nachlass zum Zwecke der Aufhebung der Erbengemeinschaft aufgeteilt und bestimmt haben, welche Gegenstände, Anteile oder Rechte und Pflichten von jedem der Miterben übernommen werden und welchem Miterben das Eigentum an den unbeweglichen Sachen übertragen wird.

War der Erblasser niemals verheiratet, sind zur Berichtigung des Grundbucheintrags folgende Dokumente vorzulegen:

  • ein Nachlasszeugnis;
  • ein Antrag auf Grundbuchberichtigung, notariell beurkundet oder digital unterzeichnet. Ein digital zu unterzeichnender Antrag ist dem Grundbuchamt über das Portal https://kinnistuportaal.rik.ee zu übermitteln. Die Anmeldung an diesem Portal erfolgt beispielsweise mittels eines estnischen Ausweises, einer Mobil-ID, bestimmter ausländischer Ausweise oder über das Landesportal https://www.eesti.ee.

Für die Berichtigung des Grundbucheintrags wird keine staatliche Gebühr erhoben.

In diesem Fall werden alle im Nachlasszeugnis aufgeführten Erben als gemeinsame Eigentümer in das Grundbuch eingetragen.

Wird der Nachlass zwischen den Miterben aufgeteilt und wird einem der Miterben das Eigentum an der unbeweglichen Sache übertragen, sind zur Berichtigung des Grundbucheintrags folgende Dokumente vorzulegen:

  • eine von einem estnischen Notar beurkundete Vereinbarung über die Aufteilung des Nachlasses;
  • ein Antrag auf Eintragung in das Grundbuch (dieser kann der vorstehend genannten notariell beurkundeten Vereinbarung über die Aufteilung des Nachlasses beigefügt werden).

In diesem Fall wird für die Berichtigung des Grundbucheintrags eine staatliche Gebühr erhoben.

Die Person, der in der Vereinbarung über die Aufteilung des Nachlasses das Eigentum an der benannten unbeweglichen Sache übertragen wird, wird als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen.

Zur notariellen Beurkundung der Vereinbarung über die Aufteilung des Nachlasses muss dem Notar das Nachlasszeugnis vorgelegt werden.

War die Ehe des Erblassers bei Eintritt des Erbfalls bereits beendet oder endete die Ehe mit dem Tod des Erblassers und gehörte die unbewegliche Sache nicht zum gemeinschaftlichen Vermögen der ehemaligen Ehegatten, sind zur Berichtigung des Grundbucheintrags folgende Dokumente vorzulegen:

  • ein Nachlasszeugnis;
  • eine Bescheinigung des Eigentumsrechts, die belegt, dass die unbewegliche Sache zum Eigenvermögen des Erblassers gehörte;
  • ein Antrag auf Grundbuchberichtigung, notariell beurkundet oder digital unterzeichnet. Ein digital zu unterzeichnender Antrag ist dem Grundbuchamt über das Portal https://kinnistuportaal.rik.ee zu übermitteln. Die Anmeldung an diesem Portal erfolgt beispielsweise mittels eines estnischen Ausweises, einer Mobil-ID, bestimmter ausländischer Ausweise oder über das Landesportal https://www.eesti.ee.

Für die Berichtigung des Grundbucheintrags wird keine staatliche Gebühr erhoben.

Alle im Nachlasszeugnis aufgeführten Erben werden in das Grundbuch eingetragen.

Zur notariellen Beurkundung der Bescheinigung des Eigentumsrechts muss der Antragsteller dem Notar einen Nachweis erbringen, dass die betreffende unbewegliche Sache Alleineigentum (Eigenvermögen) des verstorbenen Ehegatten war. Im Regelfall sind dem Notar die Dokumente zu übermitteln, die den Erwerb der Sache belegen, sollte dieser nicht in der Lage sein, diese Dokumente zu beschaffen. Damit kann nachgewiesen werden, dass die Ehegatten das Vermögen aufgeteilt hatten oder bestimmte Vermögenswerte dem Eigenvermögen eines Ehegatten zugerechnet wurden (z. B. Vereinbarung über den ehelichen Güterstand, Vereinbarung über die Teilung des gemeinschaftlichen Vermögens, sonstige Dokumente zum Erwerb als Nachweis der Zurechnung zum Eigenvermögen wie beispielsweise ein unentgeltlicher Vertrag über eine Zuwendung).

War die Ehe des Erblassers bei Eintritt des Erbfalls bereits beendet oder endete die Ehe mit dem Tod des Erblassers und gehörte die unbewegliche Sache zum gemeinschaftlichen Vermögen der ehemaligen Ehegatten, sind zur Berichtigung des Grundbucheintrags folgende Dokumente vorzulegen:

  • ein Nachlasszeugnis;
  • eine Bescheinigung des Eigentumsrechts, die belegt, dass die unbewegliche Sache zum gemeinschaftlichen Vermögen des Erblassers und seines ehemaligen Ehegatten gehörte;
  • ein Antrag auf Grundbuchberichtigung, notariell beurkundet oder digital unterzeichnet. Ein digital zu unterzeichnender Antrag ist dem Grundbuchamt über das Portal https://kinnistuportaal.rik.ee zu übermitteln. Die Anmeldung an diesem Portal erfolgt beispielsweise mittels eines estnischen Ausweises, einer Mobil-ID, bestimmter ausländischer Ausweise oder über das Landesportal https://www.eesti.ee.

Für die Berichtigung des Grundbucheintrags wird keine staatliche Gebühr erhoben.

Alle im Nachlasszeugnis aufgeführten Erben sowie der überlebende bzw. der ehemalige Ehegatte werden unabhängig davon, ob sie als Erben berufen wurden, in das Grundbuch eingetragen.

Zur notariellen Beurkundung der Bescheinigung des Eigentumsrechts muss der Antragsteller dem Notar einen Nachweis erbringen, dass die betreffende unbewegliche Sache zum gemeinschaftlichen Vermögen gehörte. Im Regelfall sind dem Notar die Dokumente zu übermitteln, die den Erwerb der Sache belegen, sollte dieser nicht in der Lage sein, diese Dokumente zu beschaffen (darunter z. B. eine Vereinbarung über die Teilung des gemeinschaftlichen Vermögens oder eine Vereinbarung über den ehelichen Güterstand).

War die Ehe des Erblassers bei Eintritt des Erbfalls bereits beendet oder endete die Ehe mit dem Tod des Erblassers und gehörte die unbewegliche Sache zum gemeinschaftlichen Vermögen der ehemaligen Ehegatten und wird der Nachlass zwischen den Miterben derart aufgeteilt, dass einem der Miterben das Eigentum an dieser unbeweglichen Sache übertragen wird, sind zur Berichtigung des Grundbucheintrags folgende Dokumente vorzulegen:

  • eine Bescheinigung des Eigentumsrechts und die Vereinbarung über die Teilung des gemeinschaftlichen ehelichen Vermögens (notariell beurkundet durch einen in Estland ansässigen Notar);
  • ein Antrag auf Eintragung in das Grundbuch (dieser kann der vorstehend genannten Vereinbarung über die Teilung des gemeinschaftlichen Vermögens und der Vereinbarung über die Aufteilung des Nachlasses beigefügt werden).

In diesem Fall wird für die Berichtigung des Grundbucheintrags eine staatliche Gebühr erhoben.

Infolge der Vereinbarung über die Teilung des gemeinschaftlichen ehelichen Vermögens sind sowohl der Erblasser als auch der überlebende Ehegatte ihren jeweiligen rechtmäßigen Anteilen entsprechend als Eigentümer im Grundbuch verzeichnet. Die im Nachlasszeugnis aufgeführten Erben, denen das Eigentumsrecht an der benannten unbeweglichen Sache im Rahmen der Vereinbarung übertragen wurde, werden als Eigentümer des rechtmäßigen Anteils des Erblassers in das Grundbuch eingetragen. Wird der den Erben zustehende rechtmäßige Anteil zwischen diesen aufgeteilt, wird die Höhe des jeweiligen Anteils der einzelnen Erben angegeben.

Zur notariellen Beurkundung der Bescheinigung des Eigentumsrechts muss der Antragsteller dem Notar einen Nachweis erbringen, dass die betreffende unbewegliche Sache zum gemeinschaftlichen Vermögen gehörte.

In diesem Fall besteht zum Zwecke der Berichtigung des Grundbucheintrags auch die Möglichkeit, die folgenden Dokumente vorzulegen:

  • eine Vereinbarung über die Teilung des gemeinschaftlichen Vermögens der ehemaligen Ehegatten und eine Vereinbarung über die Aufteilung des Nachlasses (notariell beurkundet durch einen in Estland ansässigen Notar);
  • ein Antrag auf Eintragung in das Grundbuch (dieser kann der vorstehend genannten Vereinbarung über die Teilung des gemeinschaftlichen Vermögens und der Vereinbarung über die Aufteilung des Nachlasses beigefügt werden).

In diesem Fall wird für die Berichtigung des Grundbucheintrags eine staatliche Gebühr erhoben.

Die Person, der in der Vereinbarung über die Aufteilung des Nachlasses das Eigentum an der benannten unbeweglichen Sache übertragen wird, wird als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen.

Zur notariellen Beurkundung der Bescheinigung des Eigentumsrechts muss der Antragsteller dem Notar einen Nachweis erbringen, dass die betreffende unbewegliche Sache zum gemeinschaftlichen Vermögen gehörte.

9.1 Ist die Bestellung eines Nachlassverwalters verpflichtend oder auf Antrag verpflichtend? Welche Maßnahmen sind zu ergreifen, wenn diese Bestellung verpflichtend oder auf Antrag verpflichtend ist?

Nach dem Tod des Erblassers kann das Gericht Maßnahmen zur Nachlassverwaltung anordnen, wenn:

  • ein Erbe nicht bekannt ist;
  • ein Erbe sich nicht am Ort des Nachlasses befindet;
  • nicht bekannt ist, ob ein Erbe die Erbschaft angenommen hat;
  • ein Erbe nur eingeschränkt geschäftsfähig ist und kein Vormund für ihn ernannt wurde;
  • andere rechtliche Gründe vorliegen.

Die für die Nachlassverwaltung vorgeschriebenen Maßnahmen umfassen die Organisation der Nachlassverwaltung sowie Maßnahmen zur Gewährleistung der Klageerhebung gemäß Zivilprozessordnung. Das Gericht bestellt einen Nachlassverwalter.

Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, beschließt das Gericht von Amts wegen Maßnahmen zur Nachlassverwaltung. Es kann auch auf Antrag eines Nachlassgläubigers, eines Vermächtnisnehmers oder jeder anderen Person, die einen Anspruch am Nachlass hat, Maßnahmen zur Nachlassverwaltung anordnen, wenn andernfalls Forderungen der oben genannten Personen nicht aus dem Nachlassvermögen erfüllt werden können. Bei Rechtsstreitigkeiten über die Frage, wer erbberechtigt ist, kann das Gericht auf Antrag einer Person, die die Anerkennung ihres Erbrechts fordert, Maßnahmen zur Nachlassverwaltung anordnen.

Ist es nicht möglich, eine testamentarische Verfügung ordnungsgemäß abzuwickeln, kann das Gericht einen Nachlassverwalter bestellen, der die Verfügung auf Antrag einer anspruchsberechtigten Person vollstreckt. Der Nachlassverwalter hat dabei in Bezug auf das laut Verfügung zu verteilende Vermögen dieselben Rechte und Pflichten wie ein Testamentsvollstrecker.

Nationale und lokale Regierungsstellen, Notariate und Gerichtsvollzieher sind dazu verpflichtet, das Gericht nach Bekanntwerden einer solchen Situation darum zu ersuchen, Maßnahmen zur Nachlassverwaltung anzuordnen.

9.2 Wer ist berechtigt, die Verfügung des Erblassers von Todes wegen zu vollstrecken und/oder den Nachlass zu verwalten?

Wurden keine Maßnahmen zur Nachlassverwaltung angeordnet, verwalten die Erben den Nachlass gemeinsam. Die Erben sind verpflichtet, alle im Testament aufgeführten Verfügungen zu vollstrecken, einschließlich der dort verfügten Übertragung des Nachlasses.

Wurden Maßnahmen zur Nachlassverwaltung angeordnet, bestellt das Gericht einen Nachlassverwalter. Das Gericht kann dem Nachlassverwalter Weisungen hinsichtlich Inbesitznahme, Verwendung und Veräußerung der Vermögenswerte erteilen. Der Nachlassverwalter darf den Nachlass nur insoweit veräußern, wie zur Erfüllung seiner Pflichten und der damit verbundenen Ausgaben erforderlich ist. Die Pflichten des Nachlassverwalters sind gesetzlich festgelegt.

Wird im Testament ein Testamentsvollstrecker benannt, darf ein Erbe keinen der Nachlassgegenstände veräußern, die der Vollstrecker zur Erfüllung seiner Pflichten benötigt. Der Testamentsvollstrecker ist verpflichtet, bei der Verwaltung der Vermögenswerte alle gebotene Sorgfalt walten zu lassen und den Erben die Gegenstände auszuhändigen, die zur Vollstreckung des Testaments nicht benötigt werden. Bis zur Annahme der Erbschaft durch den Erben muss der Testamentsvollstrecker seine Pflicht als Nachlassverwalter erfüllen oder eine Nachlassverwaltung beantragen.

9.3 Welche Befugnisse hat ein Testamentsvollstrecker?

Rechte, Pflichten und Aufgabe eines Nachlassverwalters

  • Verwaltung und Sicherung des Vermögens mit der gebotenen Sorgfalt.
  • Auszahlung von Unterhalt aus dem Nachlassvermögen an die Familienmitglieder, die bis zum Tode des Erblassers mit diesem zusammengelebt haben und denen der Erblasser Unterhalt gewährt hat.
  • Erfüllung der Pflichten in Bezug auf den Nachlass und Meldung über die Nachlassverwaltung an das Gericht und die Erben.
  • Inbesitznahme des Nachlasses von einem Erben oder einem Dritten oder Gewährleistung der anderweitigen Herausgabe der Nachlassgegenstände, die sich im Gewahrsam eines Erben befinden, wenn dies zur Sicherung des Nachlasses erforderlich ist.
  • Vorlage eines Antrags auf Einleitung des Nachlassverfahrens bei einem Notar (sofern erforderlich) oder andere Maßnahmen zur Erbenfeststellung, wenn die estnischen Notare nicht in der Lage sind, das Nachlassverfahren durchzuführen.
  • Nach Errichtung eines Nachlassinventars erfüllt der Nachlassverwalter die im Inventar aufgeführten Forderungen, deren Erfüllungstermin bereits erreicht ist. Noch nicht fällige Forderungen darf der Nachlassverwalter nur mit Einverständnis des Erben bedienen. Hat ein Gericht auf Antrag eines Gläubigers des Erblassers, eines Vermächtnisnehmers oder einer anderen Person, die einen Anspruch am Nachlass hat, ebenfalls Maßnahmen zur Nachlassverwaltung angeordnet, wenn andernfalls Forderungen der oben genannten Personen nicht aus dem Nachlassvermögen erfüllt werden können, muss der Nachlassverwalter nach der Errichtung des Nachlassinventars die in diesem Inventar aufgeführten Forderungen in der gesetzlich festgelegten Reihenfolge aus dem Nachlass bedienen. Der Nachlass darf dem Erben erst ausgehändigt werden, wenn alle Forderungen erfüllt sind.
  • Reicht der Nachlass nicht für die Erfüllung aller Forderungen aus und erklärt sich der Erbe nicht bereit, die Forderungen aus seinem eigenen Vermögen zu bedienen, muss der Nachlassverwalter oder der Erbe unverzüglich einen Antrag auf Nachlassinsolvenz stellen. Der Nachlassverwalter darf den Nachlass nur veräußern, um die damit einhergehenden Pflichten zu erfüllen und die Kosten für die Nachlassverwaltung zu decken. Der Nachlassverwalter ist nicht berechtigt, ohne Genehmigung durch das Gericht eine dem Nachlass zuzurechnende unbewegliche Sache zu veräußern. Dies gilt nicht, wenn innerhalb von sechs Monaten ab Eintritt des Erbfalls kein Erbe ermittelt werden konnte oder wenn ein Erbe, der die Erbschaft angenommen hat, nicht innerhalb von sechs Monaten nach Annahme der Erbschaft mit der Nachlassverwaltung begonnen hat. In diesem Fall ist der Nachlassverwalter dazu berechtigt, nach der Errichtung eines Nachlassinventars den Nachlass zu veräußern und das dadurch erhaltene Geld zu hinterlegen.
  • Der Erbe darf den einem Nachlassverwalter übertragenen Nachlass nicht veräußern.
  • Der Nachlassverwalter hat für die Erfüllung seiner Pflichten Anspruch auf die Zahlung einer Gebühr, deren Höhe von einem Gericht festzulegen ist.

Rechte, Pflichten und Aufgabe eines Testamentsvollstreckers

  • Der Testamentsvollstrecker hält sich bei der Erfüllung der ihm auferlegten Pflichten an die gesetzlichen Bestimmungen, sofern im Testament nichts anderes bestimmt wurde. Der Testamentsvollstrecker kann mit Zustimmung der anspruchsberechtigten Personen von den im Testament bestimmten Pflichten abweichen, wenn dies im Interesse der letztwilligen Verfügung des Erblassers ist.
  • Nach seiner Einsetzung muss der Testamentsvollstrecker dem Erben unverzüglich eine Liste der Nachlassgegenstände vorlegen, die er zur Erfüllung seiner Pflichten benötigt.
  • Bis zur Annahme der Erbschaft durch den Erben muss der Testamentsvollstrecker seine Pflicht als Nachlassverwalter erfüllen oder eine Nachlassverwaltung beantragen.
  • Der Testamentsvollstrecker ist zur Vollstreckung von Vermächtnissen, testamentarischen Verpflichtungen oder Auflagen und anderen Verpflichtungen, die sich aus dem Testament oder Erbvertrag ergeben, befugt.
  • Der Testamentsvollstrecker muss den Nachlass mit der gebotenen Sorgfalt verwalten und die zur Erfüllung seiner Pflichten benötigten Nachlassgegenstände sichern.
  • Der Testamentsvollstrecker muss die Nachlassgegenstände in seinen Besitz nehmen oder die Herausgabe der Nachlassgegenstände, die sich im Gewahrsam eines Erben befinden, anderweitig gewährleisten, wenn er diese zur Erfüllung seiner Pflichten benötigt.
  • Der Testamentsvollstrecker darf Verbindlichkeiten in Bezug auf den Nachlass eingehen und Nachlassgegenstände veräußern, wenn dies zur Erfüllung seiner Pflichten erforderlich ist.
  • Hat der Erblasser Verfügungen bezüglich der Aufteilung des Nachlasses getroffen, teilt der Testamentsvollstrecker den Nachlass zwischen den Erben auf.
  • Der Testamentsvollstrecker darf einen Erben oder Vermächtnisnehmer insoweit vertreten, als es zur Erfüllung seiner Pflichten erforderlich ist.
  • Der Testamentsvollstrecker muss dem Erben die Nachlassgegenstände aushändigen, die er in Besitz genommen hat und nicht zur Erfüllung seiner Pflichten benötigt.
  • Muss eine Verfügung des Erblassers nicht vom Testamentsvollstrecker persönlich vollstreckt werden, kann der Testamentsvollstrecker einen Erben damit beauftragen.
  • Ein Erbe darf keine Nachlassgegenstände veräußern, die der Testamentsvollstrecker zur Erfüllung seiner Pflichten benötigt.
  • Der Testamentsvollstrecker haftet gegenüber dem Erben oder Vermächtnisnehmer für alle Schäden, die er durch Verletzung seiner Pflichten schuldhaft herbeigeführt hat.
  • Der Testamentsvollstrecker muss den Erben und Vermächtnisnehmern Auskunft über sein Handeln erteilen.
  • Die zur Erfüllung seiner Pflichten erforderlichen Ausgaben des Testamentsvollstreckers werden aus dem Nachlass gedeckt.
  • Der Testamentsvollstrecker kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung verlangen, sofern der Erblasser im Testament nichts anderes bestimmt hat.

10 Welche Dokumente werden in der Regel nach nationalem Recht während oder nach einem Verfahren in einer Erbsache zum Nachweis des Status und der Rechte der Erbberechtigten ausgestellt? Haben sie besondere Beweiskraft?

Liegen bezüglich des Erbanspruchs der Erben und dessen Höhe ausreichende Nachweise vor, stellt der Notar ein Nachlasszeugnis aus, in dem er die Höhe der jeweiligen Anteile der Erben am Nachlass, nicht jedoch die Zusammensetzung des Nachlasses angibt.

Die Rechte und Pflichten des Erblassers gehen mit dem Tod des Erblassers von Gesetzes wegen auf den Erben über. Ein Erbschein hat keine rechtsgestaltende Wirkung, d. h. er führt nicht zur Begründung oder zum Erlöschen eines Eigentumsrechts. Ein Erbschein ist ein Dokument, das die Rechtsnachfolge bescheinigt und es wird davon ausgegangen, dass die auf dem Schein angegebene(n) Person(en) Erbe(n) in dem darauf angegebenen Umfang ist/sind.

 

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Letzte Aktualisierung: 18/04/2023

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