- 1 Wie wird die Verfügung von Todes wegen (Testament, gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag) aufgesetzt?
- 2 Wird die Verfügung registriert und wenn ja, wie?
- 3 Gibt es Beschränkungen der freien Verfügung von Todes wegen (z. B. Pflichtteil)?
- 4 Wer erbt und wie viel, wenn keine Verfügung von Todes wegen vorliegt?
- 5 Welche Art von Behörde ist zuständig:
- 6 Kurzbeschreibung des Verfahrens zur Regelung von Erbsachen nach einzelstaatlichem Recht einschließlich der Abwicklung des Nachlasses und der Verteilung der Vermögenswerte (dazu zählen Informationen darüber, ob das Nachlassverfahren von Amts wegen von einem Gericht oder einer anderen zuständige Behörde eröffnet wurde)
- 7 Wie und wann wird jemand Erbe oder Vermächtnisnehmer?
- 8 Haften die Erben für die Nachlassverbindlichkeiten und falls ja, unter welchen Bedingungen?
- 9 Welche Dokumente und/oder Angaben sind in der Regel für die Eintragung von unbeweglichen Sachen vorgeschrieben?
- 10 Welche Dokumente werden in der Regel nach nationalem Recht während oder nach einem Verfahren in einer Erbsache zum Nachweis des Status und der Rechte der Erbberechtigten ausgestellt? Haben sie besondere Beweiskraft?
Diese Kurzdarstellung wurde in Zusammenarbeit mit dem Rat der Notariate der EU (CNUE) verfasst.
1 Wie wird die Verfügung von Todes wegen (Testament, gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag) aufgesetzt?
Erbrechtsangelegenheiten sind im Erbgesetzbuch (40/1965) geregelt. Nur durch Testament kann für den Todesfall verfügt werden, was mit einem Nachlass geschehen soll. Ein Testament muss in schriftlicher Form verfasst werden, und bei der Unterschrift durch den Erblasser müssen gleichzeitig zwei Zeugen zugegen sein. Dabei muss der Erblasser das Testament bei seiner Errichtung eigenhändig unterschreiben oder seine frühere Unterschrift darunter nochmals bestätigen. Sobald der Erblasser seine Unterschrift geleistet bzw. seine frühere Unterschrift bestätigt hat, müssen die beiden Zeugen auf dem Testament mit ihrer Unterschrift beglaubigen, dass Testament und Unterschrift des Erblassers echt sind. In bestimmten Ausnahmefällen kann auch eine mündliche Testamentserrichtung rechtsverbindlich sein.
Auch die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments ist möglich, bei dem es sich meistens um ein von Ehegatten verfasstes Testament handelt, in dem sie sich gegenseitig bedenken und bestimmte Eigentumsrechte auf den überlebenden Ehegatten, d. h. nur untereinander übertragen. Diese wechselseitigen Testamente unterliegen denselben Formvorschriften wie die anderen Testamente. Die Regeln für gemeinschaftliche Testamente zwischen Ehegatten finden auch auf gemeinschaftliche Testamente zwischen eingetragenen Lebenspartnern Anwendung.
2 Wird die Verfügung registriert und wenn ja, wie?
Die finnischen Behörden führen kein Testamentsregister, in das eine Verfügung von Todes wegen einzutragen ist.
3 Gibt es Beschränkungen der freien Verfügung von Todes wegen (z. B. Pflichtteil)?
Bei Vermächtnissen ist die Testierfreiheit des Erblassers zugunsten seiner Kinder und seines überlebenden Ehegatten eingeschränkt. Seine leiblichen Kinder und Adoptivkinder sowie nach ihrem Tod deren Abkömmlinge haben Anspruch auf den gesetzlichen Pflichtteil vom Nachlass des Erblassers. Die Höhe des Pflichtteils beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, d. h. des Anteils am Nachlass, der dem betreffenden Erben nach der gesetzlichen Erbfolge zustünde.
Auch der überlebende Ehegatte ist gegen ein Testament des Erstverstorbenen nicht schutzlos gestellt. Er darf nämlich das ungeteilte Nachlassvermögen des Erblassers bis zu seinem Tod behalten, sofern sich aus der Geltendmachung der vorzeitigen Auseinandersetzung des Nachlasses durch ein erbendes Kind oder aus dem Testament des Erblassers nichts anderes ergibt. Der überlebende Ehegatte bleibt jedoch immer im ungeteilten Besitz der gemeinsamen Ehewohnung und des Hausrats, sofern er nicht selbst über angemessenes Wohneigentum verfügt.
4 Wer erbt und wie viel, wenn keine Verfügung von Todes wegen vorliegt?
Nach der gesetzlichen Erbfolge sind vorrangige gesetzliche Erben immer die Kinder des Verstorbenen, die den gesamten Nachlass zu gleichen Teilen erben (der überlebende Ehegatte wird demnach nicht zum Erben). Ist ein Kind bereits vorverstorben, so treten dessen Abkömmlinge an seine Stelle und müssen den betreffenden Erbteil untereinander aufteilen.
War der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes verheiratet und sind keine überlebenden Kinder vorhanden, so wird der überlebende Ehegatte zum Alleinerben seines Nachlasses. Dabei sind eingetragene Lebenspartner den Ehegatten erbrechtlich gleichgestellt.
Sind keine überlebenden Kinder des Erblassers vorhanden und war er zum Zeitpunkt seines Todes unverheiratet, so erben den Nachlass zunächst seine Eltern je zur Hälfte. Ist ein Elternteil bereits verstorben, so fällt dessen Erbteil zu gleichen Teilen an die Geschwister des Erblassers. Ist eines dieser Geschwister bereits verstorben, so treten dessen Abkömmlinge an seine Stelle und müssen den betreffenden Erbteil unter sich aufteilen. Sind keine erbberechtigten Geschwister oder deren Abkömmlinge vorhanden, aber noch ein Elternteil des Erblassers, so erbt dieser den gesamten Nachlass.
Hat keiner der vorstehenden Erbberechtigten den Erblasser überlebt, so fällt der gesamte Nachlass an die Großeltern des Erblassers. Sind die Großeltern väterlicher- und auch mütterlicherseits bereits verstorben, so fällt der betreffende Erbteil, der dem jeweiligen Großelternteil zugestanden hätte, an dessen Abkömmlinge, d. h. an die Onkel und Tanten des Erblassers. Vettern und Cousinen sind nicht erbberechtigt.
5 Welche Art von Behörde ist zuständig:
5.1 in Erbschaftsangelegenheiten?
Für die Bearbeitung von Erbschaftsangelegenheiten sind verschiedene Behörden zuständig. Das Nachlassinventar (perukirja), d. h. eine Aufstellung der Vermögenswerte und der Verbindlichkeiten des Erblassers, ist spätestens einen Monat nach seiner Erstellung dem Finanzamt des letzten Wohnsitzes des Verstorbenen vorzulegen. Eine Bestätigung der Liste der erbrechtlich Teilungsberechtigten kann auch beim Digital- und Einwohnermeldeamt (Digi- ja väestötietovirasto) oder in der Provinz Åland beim Staatssekretariat von Åland (Ahvenanmaan valtionvirasto) beantragt werden. Zentrale Behörde für Angelegenheiten des Erbanfalls beim Staat (Fiskus) als letztem gesetzlichem Erben ist das finnische Schatzamt (valtiokonttori). Für alle mit dem Nachlassverfahren zusammenhängenden Fragen zuständiges Nachlassgericht ist das Amtsgericht (käräjäoikeus), in dessen Gerichtsstand (örtlicher Zuständigkeit) der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte.
5.2 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft?
Eine Erbschaft kann durch die tatsächliche Übernahme des betreffenden Nachlassvermögens angenommen werden. Die Erben können auch eine gesonderte Erbschaftsannahmeerklärung abgeben. Wurde der Nachlass aufgeteilt, so sollte diese Annahmeerklärung gegenüber den anderen Erben, die das Erbe angenommen haben, abgegeben werden. Wurde der Nachlass nicht aufgeteilt, so sollte die Annahme der Erbschaft gegenüber dem Nachlassverwalter erklärt werden. Die Erklärungen können auch dem Nachlassgericht gegenüber abgegeben werden.
Die Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft ist an keine besondere Form gebunden, sie muss aber schriftlich erfolgen. Die Ausschlagungserklärung kann von jedem Teilungsberechtigten am Nachlass des Erblassers, jedem an die Stelle von bereits verstorbenen Erben tretenden Abkömmling, dem Nachlassverwalter, dem Teilungsbeauftragten oder dem Testamentsvollstrecker abgegeben werden. Damit eine solche Erbschaftsausschlagung gegenüber einer etwaigen Pfändung beim vermeintlichen Erben rechtsverbindlich ist, muss dieser in Bezug auf den Nachlass des Erblassers entweder eine schriftliche Ausschlagungserklärung bei der den Nachlass vertretenden Person abgeben oder die Ausschlagungserklärung beim Digital- und Einwohnermeldeamt (Digi- ja väestötietovirasto) oder in der Provinz Åland beim Staatssekretariat von Åland (Ahvenanmaan valtionvirasto) hinterlegen, damit diese ordnungsgemäß im Register vermerkt werden kann (Kapitel 4, Paragraf 81 Vollstreckungsordnung).
5.3 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung eines Vermächtnisses?
Die Erklärung über die Annahme eines Vermächtnisses unterliegt keinen Formvorschriften. Die Erklärung eines testamentarisch Bedachten gegenüber dem Nachlassverwalter bzw. Teilungsbeauftragten gilt in gleicher Weise wie die Vornahme konkreter Handlungen am betreffenden Nachlassvermögen. Für die Mitteilung an die Erben reicht der Hinweis, dass der Vermächtnisnehmer seine Rechte nach der betreffenden Verfügung von Todes wegen wahrnehmen will.
Die Erklärung über die Ausschlagung eines Vermächtnisses muss in schriftlicher Form erfolgen. Damit eine solche Vermächtnisausschlagung einer etwaigen Pfändung beim Vermächtnisnehmer wirksam entgegengehalten werden kann, muss dieser in Bezug auf den Nachlass des Erblassers entweder eine schriftliche Ausschlagungserklärung abgeben oder die Ausschlagungserklärung beim zuständigen Digital- und Einwohnermeldeamt (Digi- ja väestötietovirasto) oder in der Provinz Åland beim Staatssekretariat von Åland (Ahvenanmaan valtionvirasto) hinterlegen, damit diese ordnungsgemäß im Register vermerkt werden kann (Kapitel 4, Paragraf 81 Vollstreckungsordnung).
5.4 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung eines Pflichtteils?
Der Pflichtteilsberechtigte muss seinen Pflichtteilsanspruch gegenüber dem testamentarisch Erbberechtigten binnen sechs Monaten nach Kenntnisnahme der letztwilligen Verfügung durch gerichtlichen Zustellungsbeamten oder auf andere nachprüfbare Art und Weise geltend machen. Der Pflichtteilsanspruch kann auch durch Veröffentlichung in einem im betreffenden Zeitraum erscheinenden Amtsblatt geltend gemacht werden, wenn die Geltendmachung des Anspruchs dem Erbberechtigten nicht mitgeteilt werden konnte, weil etwa zu vermuten ist, dass dieser seiner Pflicht zur Auskunftserteilung aus dem Wege ging, oder weil dessen Anschrift nicht bekannt ist.
6 Kurzbeschreibung des Verfahrens zur Regelung von Erbsachen nach einzelstaatlichem Recht einschließlich der Abwicklung des Nachlasses und der Verteilung der Vermögenswerte (dazu zählen Informationen darüber, ob das Nachlassverfahren von Amts wegen von einem Gericht oder einer anderen zuständige Behörde eröffnet wurde)
In Finnland leiten die Behörden von sich aus kein Nachlassverfahren ein. Nach dem Tod des Erblassers ist zuerst ein Nachlassinventar zu erstellen. Das Nachlassinventar ist ein Dokument, in dem die Vermögensbestände im Nachlass des Erblassers, d. h. seine Vermögenswerte und seine Verbindlichkeiten aufzulisten sind. In diesem Nachlassinventar sind auch die erbrechtlich Teilungsberechtigten am Nachlass aufzuführen, und zwar zusammen mit den Vermögenswerten und den Verbindlichkeiten des überlebenden Ehegatten sowie den gemeinsamen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten beider Eheleute. Das Nachlassverzeichnis muss innerhalb von drei Monaten nach dem Tod des Erblassers erstellt und spätestens einen Monat nach Erstellung dem Finanzamt vorgelegt werden, das aber die Erstellungsfrist aus besonderen Gründen verlängern kann.
Die Erstellung des Nachlassverzeichnisses obliegt dem für die Nachlassverwaltung verantwortlichen Erben oder gegebenenfalls dem Nachlassverwalter oder Testamentsvollstrecker, der diese Aufgabe zusammen mit zwei Vertrauenspersonen seiner Wahl erfüllen muss. Dem Nachlassinventar ist auch der Familienstammbaum des Erblassers beizufügen. In Finnland werden Personenstandsbücher sowohl von den Kirchen als auch von den öffentlichen Bevölkerungs- und Einwohnerregistern geführt, sodass amtliche Auszüge aus diesen Registern sowohl beim Digital- und Einwohnermeldeamt (Digi- ja väestötietovirasto) oder in der Provinz Åland beim Staatssekretariat von Åland (Ahvenanmaan valtionvirasto) als auch bei der Kirchengemeinde, bei der der Erblasser registriert war, angefordert werden können. Das Nachlassinventar ist der finnischen Steuerbehörde (Verohallinto) spätestens einen Monat nach seiner Erstellung vorzulegen.
Hat der Erblasser ein Testament hinterlassen, so muss der testamentarische Erbberechtigte die Verfügung von Todes wegen durch gerichtlichen Zustellungsbeamten oder auf andere nachprüfbare Art und Weise an die andernfalls nach gesetzlicher Erbfolge berufenen Erben zu deren Information zusammen mit einer beglaubigten Kopie des Testaments weiterleiten. Will einer dieser Erben das Testament anfechten, so muss er binnen sechs Monaten nach Kenntnisnahme der Verfügung von Todes wegen Klage beim Nachlassgericht erheben.
Mit der Verteilung von Vermögenswerten kann erst nach der Abwicklung des Nachlasses begonnen werden. Diese Abwicklung umfasst die Ermittlung der Höhe des gesamten Nachlassvermögens, die Erfüllung der Verpflichtungen und Verbindlichkeiten des Erblassers und seines Nachlasses und die Feststellung der Ansprüche der testamentarisch bestimmten Vermächtnisnehmer. Zu Zwecken der Nachlassabwicklung wird das Nachlassvermögen von den Teilungsberechtigten gemeinschaftlich verwaltet, sofern keine besondere Regelung für die Nachlassverwaltung getroffen wurde. Anstelle dieser gemeinschaftlichen Verwaltung können die Teilungsberechtigten bei Gericht die Einsetzung eines Nachlassverwalters beantragen. Sobald der Nachlass in die Betreuung durch den Nachlassverwalter übergegangen ist, endet die gemeinschaftliche Verwaltung der Teilungsberechtigten wie auch ihre Berechtigung, über Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Nachlass zu entscheiden. Der Nachlassverwalter hat die Pflicht, alle zur Abwicklung des Nachlasses erforderlichen Maßnahmen in die Wege zu leiten. Sobald er den Nachlass abgewickelt hat, muss der Nachlassverwalter die Teilungsberechtigten davon in Kenntnis setzen und einen Rechenschaftsbericht über seine Verwaltung vorlegen.
Sobald der Nachlass abgewickelt ist, kann jeder Teilungsberechtigte die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft und die Verteilung des Restnachlasses verlangen. War der Erblasser verheiratet oder lebte er in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, so muss zunächst das Nachlassvermögen güterrechtlich aufgeteilt werden, bevor es erbrechtlich verteilt werden kann. Die Teilungsberechtigten können den Restnachlass ihrer Vereinbarung gemäß verteilen. Diese Verteilung des Nachlasses ist in einer Verteilungsurkunde niederzulegen, die von den Teilungsberechtigten zu unterzeichnen und von zwei unparteiischen Zeugen als zutreffend und richtig zu beglaubigen ist.
Die Teilungsberechtigten können bei Gericht auch die Bestellung eines Teilungsbeauftragten beantragen. Dies geschieht in der Regel, wenn sich die Berechtigten nicht über die Nachlassverteilung einigen können. Sofern nichts anderes bestimmt ist, übernimmt der Nachlassverwalter oder der Testamentsvollstrecker die Funktion des Teilungsbeauftragten, wenn er nicht selbst Teilungsberechtigter ist und die Teilungsberechtigten ihn mit der Verteilung des Nachlasses beauftragen, weil kein anderer Teilungsbeauftragter bestimmt wurde.
Der Teilungsbeauftragte bestimmt auf nachprüfbare Art und Weise Ort und Zeit der Nachlassverteilung und lädt alle Teilungsberechtigten dazu ein. Er muss bestrebt sein, sicherzustellen, dass die Teilungsberechtigten eine schriftliche Teilungsvereinbarung treffen. Wurde eine solche Vereinbarung erreicht, so muss die Verteilung und Übertragung des Nachlassvermögens dementsprechend erfolgen. Gibt es keine Teilungsvereinbarung, so muss der Teilungsbeauftragte den Nachlass so verteilen, dass jeder der Teilungsberechtigten einen entsprechenden Teil des gesamten Nachlassvermögens erhält. Kann der Nachlass nicht anders verteilt werden, so kann das Gericht auf Antrag des Teilungsbeauftragten anordnen, dass bestimmte Gegenstände des Nachlassvermögens durch den Teilungsbeauftragten zu verkaufen sind, erforderlichenfalls sogar das gesamte Nachlassvermögen. Der Teilungsbeauftragte muss ein Nachlassverteilungsprotokoll (perinnönjakokirja) erstellen und dieses unterzeichnen. Jeder Teilungsberechtigte kann die vom Teilungsbeauftragten vorgenommene Verteilung binnen sechs Monaten nach erfolgter Verteilung im Rahmen einer Klage gegen die anderen Teilungsberechtigten vor dem Nachlassgericht anfechten.
7 Wie und wann wird jemand Erbe oder Vermächtnisnehmer?
Erbe (perillinen) kann nach finnischem Recht jeder sein, der in einem Verwandtschafts-, Ehe- oder Adoptionsverhältnis zum Erblasser steht. Vermächtnisnehmer (testamentinsaaja) kann jede natürliche oder juristische Person sein.
Erbe oder Vermächtnisnehmer kann nur werden, wer beim Tode des Erblassers oder der Person, die das Testament errichtet hat, lebt. Dies schließt ein vor dem Tod des Erblassers gezeugtes und nach seinem Tod lebend geborenes Kind ein.
Ein Erbe oder Vermächtnisnehmer, der seine Rechte geltend machen will, sollte die Erbschaft/das Vermächtnis annehmen oder seinen Anspruch der Person bzw. den Personen mitteilen, die die Erbschaft/das Vermächtnis angenommen hat/haben. Wurde die Erbschaft nicht aufgeteilt, so ist dieser Anspruch dem Nachlassverwalter mitzuteilen. Der Anspruch kann auch beim Nachlassgericht geltend gemacht werden. Das Erbe oder Vermächtnis gilt als angenommen, wenn der Erbe oder Vermächtnisnehmer entweder allein oder mit anderen die Betreuung des Nachlasses übernommen, an der Aufstellung des Nachlassverzeichnisses oder -verteilung teilgenommen oder sonstige Schritte in Bezug auf das betreffende Nachlassvermögen unternommen hat.
8 Haften die Erben für die Nachlassverbindlichkeiten und falls ja, unter welchen Bedingungen?
Ein Teilungsberechtigter am Nachlass haftet für die Schulden des Erblassers nicht persönlich. Der Teilungsberechtigte, dem die Aufstellung des Nachlassinventars obliegt, haftet für die Schulden des Erblassers nur dann persönlich, wenn er das Inventar nicht fristgerecht vorlegt.
Die Schulden des Erblassers und die Schulden seines Nachlasses sind aus den Vermögenswerten des Nachlasses zu begleichen. Die Teilungsberechtigten haften jedoch persönlich für Schulden oder Verbindlichkeiten, die sie zulasten des Nachlasses veranlasst haben.
9 Welche Dokumente und/oder Angaben sind in der Regel für die Eintragung von unbeweglichen Sachen vorgeschrieben?
Welche verschiedenen Dokumente für die Eintragung von unbeweglichem Nachlassvermögen vorgeschrieben sind, hängt davon ab, ob die betreffende Immobilie durch gesetzliche oder durch gewillkürte (testamentarische) Erbfolge erworben wurde. Einem Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs aufgrund der gesetzlichen Erbfolge sind das Nachlassinventar, das Nachlassverteilungsprotokoll, der Familienstammbaum des Erblassers, alle Nachlassaufteilungsprotokolle und alle Dokumente über die Übergabe der ererbten Immobilie beizufügen. Auch muss der Antragsteller nachweisen, dass die Nachlassverteilung rechtswirksam geworden ist, indem er seinem Grundbuchberichtigungsantrag entweder eine von allen Teilungsberechtigten unterzeichnete Annahmeerklärung oder eine von dem Nachlassgericht, das für den Wohnsitz des Erblassers örtlich zuständig ist, ausgestellte Rechtsgültigkeitsbescheinigung beifügt.
Einem Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs aufgrund der gewillkürten Erbfolge sind das Nachlassinventar, der Familienstammbaum des Erblassers, das Testament im Original, eine Bescheinigung über die Rechtsgültigkeit des Testaments und der Nachweis beizufügen, dass alle Erben über das Testament in Kenntnis gesetzt wurden. Muss die Liste der erbrechtlich Teilungsberechtigten vom Digital- und Einwohnermeldeamt (Digi- ja väestötietovirasto) oder in der Provinz Åland vom Staatssekretariat von Åland (Ahvenanmaan valtionvirasto) als zutreffend und richtig bestätigt werden, so ist dem Antrag kein Familienstammbaum beizufügen.
9.1 Ist die Bestellung eines Nachlassverwalters verpflichtend oder auf Antrag verpflichtend? Welche Maßnahmen sind zu ergreifen, wenn diese Bestellung verpflichtend oder auf Antrag verpflichtend ist?
Die Bestellung eines Nachlassverwalters ist nicht verpflichtend. Wird aber bei Gericht beantragt, einen Nachlassverwalter zu bestellen, so muss das Gericht einen Nachlassverwalter damit beauftragen, sich um die Verwaltung des Nachlasses zu kümmern. Ein solcher Antrag kann von jedem Teilungsberechtigten am Nachlass, vom Testamentsvollstrecker oder von einem testamentarischen Erbberechtigten/Vermächtnisnehmer gestellt werden. Das Nachlassvermögen kann auch auf Antrag eines Nachlassgläubigers, eines Gläubigers des Erblassers oder einer für die Schulden des Erblassers haftenden Person zu dessen ordnungsgemäßer Verwaltung an den Nachlassverwalter übergeben werden.
9.2 Wer ist berechtigt, die Verfügung des Erblassers von Todes wegen zu vollstrecken und/oder den Nachlass zu verwalten?
Die Teilungsberechtigten am Nachlass des Erblassers verwalten das Nachlassvermögen als Erbengemeinschaft gemeinschaftlich (Gesamthandseigentum), sofern keine besondere Regelung für die Nachlassverwaltung getroffen wurde. Sie können eine gemeinschaftliche Nachlassverwaltung auch vereinbaren und übereinkommen, dass der Nachlass bis auf Weiteres oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht auseinandergesetzt werden, also ungeteilt bleiben soll.
Durch Beschluss des Nachlassgerichts kann der Nachlass des Erblassers zu dessen Verwaltung an den Nachlassverwalter übergeben werden. Geschieht dies, so endet die gemeinschaftliche Verwaltung der Teilungsberechtigten, und sie sind dann nicht mehr berechtigt, Entscheidungen über den Nachlass zu treffen, auch dann nicht, wenn diese Entscheidungen einstimmig getroffen werden.
Zur Verwaltung seines Nachlasses kann der Erblasser in seinem Testament eine bestimmte Person als Testamentsvollstrecker einsetzen. Aufgabe dieses Testamentsvollstreckers ist es, die Verfügung von Todes wegen zu vollziehen und die Nachlassabwicklung sicherzustellen. In diesen Fällen kümmert sich der Testamentsvollstrecker um die Angelegenheiten, für die sonst der Teilungsberechtigte bzw. der Nachlassverwalter verantwortlich wäre. Die Bestimmung eines Testamentsvollstreckers ist kein Hinderungsgrund für die Bestellung eines Nachlassverwalters. Ist in der Verfügung von Todes wegen ein Testamentsvollstrecker bestimmt, so wird er zum Nachlassverwalter bestellt, sofern dem keine triftigen Gründe entgegenstehen.
9.3 Welche Befugnisse hat ein Testamentsvollstrecker?
Die gemeinschaftliche Nachlassverwaltung ist eine Form der Konsensverwaltung, bei der nur in bestimmten Sonderfällen Ausnahmen zulässig sind. Bei der gemeinschaftlichen Nachlassverwaltung vertreten die Teilungsberechtigten den Nachlass in Rechtsgeschäften mit Dritten sowie in gerichtlichen Verfahren. Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden, können auch dann durchgeführt werden, wenn die Zustimmung aller Teilungsberechtigten nicht zu erreichen ist. Die Teilungsberechtigten können auch eine natürliche Person zur Betreuung des Nachlasses bevollmächtigen.
Bei seiner Bestellung stellt das Nachlassgericht dem Nachlassverwalter eine Bestellungsurkunde mit genauer Bezeichnung des betreffenden Nachlasses aus. Die Befugnisse des Nachlassverwalters umfassen nur den Nachlass, für den er gerichtlich bestellt wurde. Nachdem der Nachlass zur Verwaltung an den Nachlassverwalter übergeben wurde, vertritt nur dieser den Nachlass in Rechtsgeschäften mit Dritten und in Verfahren vor Gericht. Aufgabe des Nachlassverwalters ist es, alle zur Abwicklung des Nachlasses erforderlichen Schritte zu unternehmen. Dabei muss der Nachlassverwalter die Meinung der Teilungsberechtigten zu Angelegenheiten einholen, die für einen oder mehrere dieser Teilungsberechtigten von Bedeutung sind. Jedoch ist auch in solchen Fällen die Zustimmung der Teilungsberechtigten keine Grundvoraussetzung für Handlungen des Nachlassverwalters.
Der Umfang der Befugnisse des Testamentsvollstreckers bei der Abwicklung des Nachlasses richtet sich nach der Verfügung von Todes wegen. Sofern dort nichts anderes bestimmt ist, hat ein Testamentsvollstrecker dieselben Befugnisse wie ein Nachlassverwalter.
10 Welche Dokumente werden in der Regel nach nationalem Recht während oder nach einem Verfahren in einer Erbsache zum Nachweis des Status und der Rechte der Erbberechtigten ausgestellt? Haben sie besondere Beweiskraft?
Das Nachlassinventar und das Nachlassverteilungsprotokoll sind die beiden Dokumente, die während des Nachlassverfahrens zum Nachweis der Rechtsstellung als Vermächtnisnehmer oder Erbberechtigter auszustellen sind.
In das Nachlassinventar sind die erbrechtlich Teilungsberechtigten am Nachlass, die Vermögenswerte und die Verbindlichkeiten des Erblassers, die Erbberechtigten/Vermächtnisnehmer und der überlebende Ehegatte (sofern er nicht Teilungsberechtigter ist) aufzunehmen.
Das Nachlassverteilungsprotokoll bildet die Grundlage für die Verteilung des Nachlasses. Es ist jedoch keine vollstreckbare Urkunde im Sinne eines Pfändungstitels oder Instruments für die Übertragung der Nachlassverwaltung. Alle Vollstreckungsmaßnahmen bedürfen einer eigenen rechtskräftigen Gerichtsentscheidung.
Das finnische Recht kennt die Wirkung der formellen Beweiskraft einer Urkunde nicht.
Diese Webseite ist Teil von „Ihr Europa“.
Ihre Meinung zum Nutzen der bereitgestellten Informationen ist uns wichtig!
Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.