Erbrecht

Malta
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European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

 

Diese Kurzdarstellung wurde in Zusammenarbeit mit dem Rat der Notariate der EU (CNUE) verfasst.

 

1 Wie wird die Verfügung von Todes wegen (Testament, gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag) aufgesetzt?

Es gibt drei Möglichkeiten, den Nachlass eines Verstorbenen zu verteilen: a) durch ein Testament, das auch von Eheleuten gemeinschaftlich errichtet werden kann („unica charta“); b) durch ein geheimes Testament, das vom Erblasser oder von einem Notar bei Gericht hinterlegt wird, oder, wenn kein Testament vorliegt, c) durch gesetzliche Erbfolge (Intestaterbfolge).

Die testamentarische Verfügung kann das gesamte Vermögen oder nur einen Teil betreffen. Alle im Testament nicht genannten Teile des Nachlasses unterliegen der gesetzlichen Erbfolge. Das Testament kann eine Gesamtverfügung, mit der der Erblasser sein gesamtes Vermögen einer oder mehreren Personen (den Erben) hinterlässt, oder Einzelverfügungen zugunsten einzelner Vermächtnisnehmer enthalten.

2 Wird die Verfügung registriert und wenn ja, wie?

Innerhalb von 15 Tagen ab Errichtung des Testaments setzt der Notar einen Eintragungsvermerk auf und lässt das Testament im öffentlichen Register eintragen. Ein geheimes Testament kann der Erblasser bei einem Richter am Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit hinterlegen oder persönlich einem Notar übergeben, der das Testament innerhalb von vier Arbeitstagen nach Annahme an das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit zur Verwahrung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle weiterleiten muss.

3 Gibt es Beschränkungen der freien Verfügung von Todes wegen (z. B. Pflichtteil)?

Das Pflichtteilsrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Der Pflichtteil ist der Anteil am Nachlass des Verstorbenen, der kraft Gesetzes den Abkömmlingen des Erblassers gegenüber dem überlebenden Ehepartner vorbehalten ist. Nach Paragraf 616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beträgt der Pflichtteil für alle sowohl ehelich als auch nichtehelich gezeugten oder geborenen sowie adoptierten Kinder ein Drittel des Nachlasswertes, wenn nicht mehr als vier Kinder vorhanden sind, und die Hälfte des Nachlasswertes, wenn sich der Nachlass auf fünf oder mehr Kinder verteilt.

4 Wer erbt und wie viel, wenn keine Verfügung von Todes wegen vorliegt?

Wenn kein Testament vorliegt, das Testament ungültig ist, die Erben das Erbe nicht antreten wollen oder können oder kein Anwachsungsrecht unter den Erben besteht, tritt die gesetzliche Erbfolge ein.

In dem Fall sieht das Gesetz vor, dass der Nachlass den Abkömmlingen, den Vorfahren, den Verwandten in der Seitenlinie und dem Ehepartner des Verstorbenen sowie dem maltesischen Staat zufällt. Die Erbfolge richtet sich nach der Nähe des Verwandtschaftsgrades, der durch die Anzahl der Generationen bestimmt wird. Wenn der Verstorbene keine erbberechtigten Personen hinterlässt, fällt der gesamte Nachlass an den maltesischen Staat.

Von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist, wer den Verstorbenen durch Täuschung oder Drohung an der Errichtung eines Testaments gehindert hat und damit als erbunwürdig gilt.

5 Welche Art von Behörde ist zuständig:

5.1 in Erbschaftsangelegenheiten?

Die maltesischen Gerichte sind allgemein für Erbstreitigkeiten zuständig. Das Nachlassgericht ist unter bestimmten Voraussetzungen zuständig, wenn Erben sich über die Aufteilung des Erbes nicht einigen können.

Wenn über den Nachlass keine Uneinigkeit und keine Streitigkeiten bestehen, werden Notare und Rechtsanwälte eingeschaltet.

Jeder Betroffene kann sich auch an das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit wenden, um einen Beschluss über die Eröffnung eines Nachlassverfahrens zu seinen Gunsten zu erwirken.

5.2 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft?

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle und Notare.

5.3 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung eines Vermächtnisses?

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle und Notare.

5.4 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung eines Pflichtteils?

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle und Notare.

6 Kurzbeschreibung des Verfahrens zur Regelung von Erbsachen nach einzelstaatlichem Recht einschließlich der Abwicklung des Nachlasses und der Verteilung der Vermögenswerte (dazu zählen Informationen darüber, ob das Nachlassverfahren von Amts wegen von einem Gericht oder einer anderen zuständige Behörde eröffnet wurde)

Das Nachlassverfahren beginnt, wenn sich ein Beteiligter an einen Notar oder Rechtsanwalt wendet und dieser Nachforschungen anstellt, um festzustellen, ob im öffentlichen Register ein öffentliches Testament oder bei Gericht ein geheimes Testament vorliegt. Danach wird das Nachlassverfahren eröffnet: Der Notar ermittelt die Erben und gegebenenfalls die Vermächtnisnehmer und unterrichtet sie über die Ergebnisse seiner Nachforschungen. Der Nachlass wird gemäß der letztwilligen Verfügung des Erblassers aufgeteilt. Wenn der Verstorbene kein Testament hinterlassen hat, tritt die gesetzliche Erbfolge ein.

Sowohl bewegliche als auch unbewegliche Sachen können verkauft werden, wenn alle Erben zustimmen. Der Erlös wird unter den Erben entsprechend den im Testament verfügten Anteilen aufgeteilt.

Bei Streitigkeiten, z. B. über die Echtheit eines Testaments oder die Aufteilung des Nachlasses, kann sich ein Erbe an die Erste Kammer des Zivilgerichts oder an das Nachlassgericht wenden.

7 Wie und wann wird jemand Erbe oder Vermächtnisnehmer?

Der Erbfall tritt mit dem Tod des Erblassers oder zu dem Zeitpunkt ein, zu dem ein Gerichtsbeschluss über die Todeserklärung einer verschollenen Person rechtskräftig wird.

Niemand ist verpflichtet, ein ihm zustehendes Erbe anzutreten. Die Annahme des Erbes kann sowohl ausdrücklich als auch stillschweigend erfolgen. Sie erfolgt stillschweigend, wenn das Verhalten des Erben seine Absicht erkennen lässt, das Erbe anzutreten, und sie erfolgt ausdrücklich, wenn er seinen Status als Erbe durch eine öffentliche Urkunde oder ein privatschriftliches Dokument kenntlich macht. Die Ausschlagung des Erbes kann nicht vermutet werden.

Ein Vermächtnisnehmer ist mit Eintritt des Erbfalls berechtigt, vom Erben die Herausgabe des vermachten Gegenstands zu verlangen.

8 Haften die Erben für die Nachlassverbindlichkeiten und falls ja, unter welchen Bedingungen?

Ja, die Erben haften für die Nachlassverbindlichkeiten ihrem Anteil entsprechend und in der Weise, wie es der Erblasser verfügt hat. Wenn der Erblasser kein Testament hinterlassen oder keine Aufteilung der Verbindlichkeiten verfügt hat, begleichen die Erben die Schulden entsprechend ihrem Erbanteil. Jeder Erbe haftet persönlich für die Nachlassverbindlichkeiten.

Wenn einer der Erben Vermögen besitzt, das mit einer Hypothek als Sicherheit für die Schulden belastet ist, haftet er aufgrund dieses Vermögens für die gesamten Verbindlichkeiten. Hat ein Erbe durch diese Hypothekenbelastung mehr als seinen Anteil an gemeinsamen Verbindlichkeiten beglichen, kann er von den anderen Erben einen ihrem Anteil entsprechenden Ausgleich verlangen.

9 Welche Dokumente und/oder Angaben sind in der Regel für die Eintragung von unbeweglichen Sachen vorgeschrieben?

Das Erbrecht verpflichtet die Erben nicht, ihre geerbten Immobilien eintragen zu lassen. Nach dem Gesetz über Beurkundungs- und Übertragungskosten müssen die Erben von unbeweglichen Sachen aber eine sogenannte Causa-Mortis-Erklärung in das öffentliche Register eintragen lassen. Diese Erklärung enthält im Wesentlichen das Datum, genaue Angaben zu der verstorbenen Person und dem Erben/Vermächtnisnehmer, Ort und Zeitpunkt des Todes, eine Beschreibung des geerbten Vermögens, den Übertragungstitel, den Wert der Immobilie, den Ort, an dem die Erklärung abgegeben wurde, sowie die Unterschriften des Erklärenden und des Notars.

9.1 Ist die Bestellung eines Nachlassverwalters verpflichtend oder auf Antrag verpflichtend? Welche Maßnahmen sind zu ergreifen, wenn diese Bestellung verpflichtend oder auf Antrag verpflichtend ist?

Die Bestellung eines Nachlassverwalters ist nicht zwingend vorgeschrieben.

9.2 Wer ist berechtigt, die Verfügung des Erblassers von Todes wegen zu vollstrecken und/oder den Nachlass zu verwalten?

Der Erbe oder der Testamentsvollstrecker.

9.3 Welche Befugnisse hat ein Testamentsvollstrecker?

Ein Nachlassverwalter oder Testamentsvollstrecker erstellt ein Nachlassverzeichnis. Er vertritt die mit dem Nachlass verbundenen Rechte und verhilft ihnen zur Geltung, indem er alle gegenüber dem Nachlass erhobenen Forderungen prüft; er verwaltet das im Nachlass enthaltene Geldvermögen und die durch den Verkauf von beweglichen oder unbeweglichen Sachen aus dem Nachlass eingenommenen Gelder mit der Verpflichtung, sie anzulegen, und legt gegenüber der betroffenen Person Rechenschaft ab.

10 Welche Dokumente werden in der Regel nach nationalem Recht während oder nach einem Verfahren in einer Erbsache zum Nachweis des Status und der Rechte der Erbberechtigten ausgestellt? Haben sie besondere Beweiskraft?

In der Regel werden keine Dokumente zum Nachweis des Status und der Rechte des Erbberechtigten ausgestellt, da der Erbfall automatisch mit dem Tod des Erblassers eintritt. Jeder Beteiligte kann sich aber an das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit wenden, um die Eröffnung des Nachlassverfahrens zu seinen Gunsten zu beantragen.

 

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Letzte Aktualisierung: 15/12/2020

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