

Eine Verfügung von Todes wegen kann durch Testament oder – wenn es kein Testament gibt – durch Gesetz erfolgen. Die Errichtung eines Testaments ist nicht vorgeschrieben. Beschließt der Erblasser, ein Testament zu errichten, kann er dies mit oder ohne Unterstützung durch einen Rechtsbeistand tun. Eine Rechtsberatung oder Inanspruchnahme eines Rechtsbeistands bei der Errichtung eines Testaments ist nicht vorgeschrieben.
Eine Registrierung des Testaments ist nicht vorgeschrieben. Das Testament kann jedoch beim High Court in Nordirland gegen eine Gebühr hinterlegt werden.
Durch Testament geht der Nachlass des Erblassers mit dem Tod zunächst auf die Nachlassverwalter („executors“), d. h. die persönlichen Vertreter als Treuhänder des Erblassers (sog. „personal representatives“), über. Durch Testament erfolgt noch keine Eigentumsübertragung (kein Vonselbsterwerb, keine Gesamtrechtsnachfolge, lediglich Herausgabeansprüche der Begünstigten).
Ja, der Nachlass kann Beschränkungen unterliegen. Beispielsweise geht mit dem Tod eines Miteigentümers dessen Anteil am Miteigentum automatisch auf den (die) überlebenden Miteigentümer über (dieser Vorgang wird als „survivorship“ bezeichnet).
Wenn bzw. insoweit der Erblasser kein rechtswirksames Testament hinterlässt, wird der Nachlass nach den im Administration of Estates Act (Northern Ireland) 1955 (Nachlassverwaltungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung) angeordneten Grundsätzen der gesetzlichen Erbfolge verteilt.
Der Nachlass des Erblassers geht zunächst auf die „personal representatives“ (Nachlassverwalter) des Erblassers über. Diese können bei Gericht eine „grant of representation“ – Vertretungsbewilligung – (sog. „grant of probate“ – Testamentsvollstreckerzeugnis im Fall ihrer testamentarischen Einsetzung bei gewillkürter Erbfolge – und „letters of administration“ – Nachlassverwalterzeugnis im Fall ihrer gerichtlichen Bestellung bei gesetzlicher Erbfolge) beantragen. Das entsprechende Zeugnis bescheinigt ihre Befugnis, den Nachlass nach dem testamentarischen letzten Willen bzw. nach den Grundsätzen der gesetzlichen Erbfolge zu verwerten, zu verwalten und zu verteilen. Streitigkeiten über Erbberechtigung/Erbanspruch oder über die Vertretungsbewilligung können vor das Nachlassgericht gebracht werden. Das gerichtliche Verfahren richtet sich nach den County Court Rules (NI) 1981 (Verfahrensregeln des County Court - Grafschaftsgerichts) und den Rules of the Court of Judicature (NI) 1980 (Verfahrensregeln des Court of Judicature – Gerichtshofs)
Die „personal representatives“ (Nachlassverwalter) sind dafür zuständig, die im Nachlass befindlichen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Erblassers zu ermitteln und in einem Nachlassverzeichnis zusammenzustellen, die Verbindlichkeiten zu begleichen (einschließlich der Abführung der inheritance tax (Erbschaftsteuer)) und den verbleibenden Restnachlass nach den im Testament bzw. in den Bestimmungen zur gesetzlichen Erbfolge angeordneten Quoten an die Begünstigten zu verteilen.
Mit dem Tod des Erblassers oder, wenn ein an sich Begünstigter während der noch andauernden Nachlassverwaltung/-abwicklung verstirbt, mit dem Tod dieser bis dahin erbberechtigten Person.
Nein. Es haftet lediglich der Nachlass des Erblassers als solcher.
Die „personal representatives“ (Nachlassverwalter) übertragen das Eigentum an unbeweglichem Vermögen im Zuge der Nachlassabwicklung auf den jeweils erbberechtigten Begünstigten. Der Begünstigte legt dann gegebenenfalls die Vertretungsbewilligung und den Nachweis über die erfolgte Eigentumsübertragung nach den einschlägigen Land Registration Rules (Northern Ireland) 1994 (Verfahrensregeln für Grundbucheintragungen) bzw. den Registration of Deeds Regulations (Northern Ireland) 1997 (Verfahrensbestimmungen für Urkundenregistereintragungen) dem „Land Registry“ (Grundbuchamt) oder dem „Registry of Deeds“ (Urkundenregister) vor.
Siehe die Antwort auf Frage 9.
Siehe die Antwort auf Frage 9.
Siehe die Antwort auf Frage 9.
Die „personal representatives“ (Nachlassverwalter) wickeln den Nachlass ab und verteilen das verbleibende Nettonachlassvermögen. Die Form der Eigentumsübertragung der jeweiligen Vermögenswerte richtet sich nach der Art und Beschaffenheit dieser Güter und Rechte. Einige bewegliche Sachen können z. B. durch Übergabe übertragen und Gelder per Scheck ausgezahlt werden. Zur Übertragung von Grundstücken und Gebäuden siehe die Antwort auf Frage 9.
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