Im Bereich der Ziviljustiz kommt für vor dem Ablauf des Übergangszeitraums eingeleitete und noch anhängige Verfahren weiterhin EU-Recht zur Anwendung. Die Informationen über das Vereinigte Königreich werden im gegenseitigen Einvernehmen bis Ende 2024 über das Europäische Justizportal verfügbar bleiben.

Erbrecht

Nordirland
Inhalt bereitgestellt von
European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)
Diese Kurzdarstellung wurde in Zusammenarbeit mit dem Rat der Notariate der EU (CNUE) verfasst.

1 Wie wird die Verfügung von Todes wegen (Testament, gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag) aufgesetzt?

Eine Verfügung von Todes wegen kann durch Testament oder – wenn es kein Testament gibt – durch Gesetz erfolgen. Die Errichtung eines Testaments ist nicht vorgeschrieben. Beschließt der Erblasser, ein Testament zu errichten, kann er dies mit oder ohne Unterstützung durch einen Rechtsbeistand tun. Eine Rechtsberatung oder Inanspruchnahme eines Rechtsbeistands bei der Errichtung eines Testaments ist nicht vorgeschrieben.

2 Wird die Verfügung registriert und wenn ja, wie?

Eine Registrierung des Testaments ist nicht vorgeschrieben. Das Testament kann jedoch beim High Court in Nordirland gegen eine Gebühr hinterlegt werden.

Durch Testament geht der Nachlass des Erblassers mit dem Tod zunächst auf die Nachlassverwalter („executors“), d. h. die persönlichen Vertreter als Treuhänder des Erblassers (sog. „personal representatives“), über. Durch Testament erfolgt noch keine Eigentumsübertragung (kein Vonselbsterwerb, keine Gesamtrechtsnachfolge, lediglich Herausgabeansprüche der Begünstigten).

3 Gibt es Beschränkungen der freien Verfügung von Todes wegen (z. B. Pflichtteil)?

Ja, der Nachlass kann Beschränkungen unterliegen. Beispielsweise geht mit dem Tod eines Miteigentümers dessen Anteil am Miteigentum automatisch auf den (die) überlebenden Miteigentümer über (dieser Vorgang wird als „survivorship“ bezeichnet).

4 Wer erbt und wie viel, wenn keine Verfügung von Todes wegen vorliegt?

Wenn bzw. insoweit der Erblasser kein rechtswirksames Testament hinterlässt, wird der Nachlass nach den im Administration of Estates Act (Northern Ireland) 1955 (Nachlassverwaltungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung) angeordneten Grundsätzen der gesetzlichen Erbfolge verteilt.

5 Welche Art von Behörde ist zuständig:

5.1 in Erbschaftsangelegenheiten?

5.2 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft?

5.3 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung eines Vermächtnisses?

5.4 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung eines Pflichtteils?

Der Nachlass des Erblassers geht zunächst auf die „personal representatives“ (Nachlassverwalter) des Erblassers über. Diese können bei Gericht eine „grant of representation“ – Vertretungsbewilligung – (sog. „grant of probate“ – Testamentsvollstreckerzeugnis im Fall ihrer testamentarischen Einsetzung bei gewillkürter Erbfolge – und „letters of administration“ – Nachlassverwalterzeugnis im Fall ihrer gerichtlichen Bestellung bei gesetzlicher Erbfolge) beantragen. Das entsprechende Zeugnis bescheinigt ihre Befugnis, den Nachlass nach dem testamentarischen letzten Willen bzw. nach den Grundsätzen der gesetzlichen Erbfolge zu verwerten, zu verwalten und zu verteilen. Streitigkeiten über Erbberechtigung/Erbanspruch oder über die Vertretungsbewilligung können vor das Nachlassgericht gebracht werden. Das gerichtliche Verfahren richtet sich nach den County Court Rules (NI) 1981 (Verfahrensregeln des County Court - Grafschaftsgerichts) und den Rules of the Court of Judicature (NI) 1980 (Verfahrensregeln des Court of Judicature – Gerichtshofs)

6 Kurzbeschreibung des Verfahrens zur Regelung von Erbsachen nach einzelstaatlichem Recht einschließlich der Abwicklung des Nachlasses und der Verteilung der Vermögenswerte (dazu zählen Informationen darüber, ob das Nachlassverfahren von Amts wegen von einem Gericht oder einer anderen zuständige Behörde eröffnet wurde)

Die „personal representatives“ (Nachlassverwalter) sind dafür zuständig, die im Nachlass befindlichen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Erblassers zu ermitteln und in einem Nachlassverzeichnis zusammenzustellen, die Verbindlichkeiten zu begleichen (einschließlich der Abführung der inheritance tax (Erbschaftsteuer)) und den verbleibenden Restnachlass nach den im Testament bzw. in den Bestimmungen zur gesetzlichen Erbfolge angeordneten Quoten an die Begünstigten zu verteilen.

7 Wie und wann wird jemand Erbe oder Vermächtnisnehmer?

Mit dem Tod des Erblassers oder, wenn ein an sich Begünstigter während der noch andauernden Nachlassverwaltung/-abwicklung verstirbt, mit dem Tod dieser bis dahin erbberechtigten Person.

8 Haften die Erben für die Nachlassverbindlichkeiten und falls ja, unter welchen Bedingungen?

Nein. Es haftet lediglich der Nachlass des Erblassers als solcher.

9 Welche Dokumente und/oder Angaben sind in der Regel für die Eintragung von unbeweglichen Sachen vorgeschrieben?

Die „personal representatives“ (Nachlassverwalter) übertragen das Eigentum an unbeweglichem Vermögen im Zuge der Nachlassabwicklung auf den jeweils erbberechtigten Begünstigten. Der Begünstigte legt dann gegebenenfalls die Vertretungsbewilligung und den Nachweis über die erfolgte Eigentumsübertragung nach den einschlägigen Land Registration Rules (Northern Ireland) 1994 (Verfahrensregeln für Grundbucheintragungen) bzw. den Registration of Deeds Regulations (Northern Ireland) 1997 (Verfahrensbestimmungen für Urkundenregistereintragungen) dem „Land Registry“ (Grundbuchamt) oder dem „Registry of Deeds“ (Urkundenregister) vor.

9.1 Ist die Bestellung eines Nachlassverwalters verpflichtend oder auf Antrag verpflichtend? Welche Maßnahmen sind zu ergreifen, wenn diese Bestellung verpflichtend oder auf Antrag verpflichtend ist?

Siehe die Antwort auf Frage 9.

9.2 Wer ist berechtigt, die Verfügung des Erblassers von Todes wegen zu vollstrecken und/oder den Nachlass zu verwalten?

Siehe die Antwort auf Frage 9.

9.3 Welche Befugnisse hat ein Testamentsvollstrecker?

Siehe die Antwort auf Frage 9.

10 Welche Dokumente werden in der Regel nach nationalem Recht während oder nach einem Verfahren in einer Erbsache zum Nachweis des Status und der Rechte der Erbberechtigten ausgestellt? Haben sie besondere Beweiskraft?

Die „personal representatives“ (Nachlassverwalter) wickeln den Nachlass ab und verteilen das verbleibende Nettonachlassvermögen. Die Form der Eigentumsübertragung der jeweiligen Vermögenswerte richtet sich nach der Art und Beschaffenheit dieser Güter und Rechte. Einige bewegliche Sachen können z. B. durch Übergabe übertragen und Gelder per Scheck ausgezahlt werden. Zur Übertragung von Grundstücken und Gebäuden siehe die Antwort auf Frage 9.

 

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Letzte Aktualisierung: 24/08/2021

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