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Diese Kurzdarstellung wurde in Zusammenarbeit mit dem Rat der Notariate der EU (CNUE) verfasst.
Nach polnischem Recht kann über Vermögen erst nach dem Tod anhand eines Testaments verfügt werden. Gemeinschaftliche Testamente sind jedoch nicht zulässig. Die folgenden Testamentsformen sind vorgesehen:
In Bezug auf Erbverträge sind nur Erklärungen über die Ausschlagung einer Erbschaft zulässig. Eine solche Erklärung kann vom künftigen Erblasser und dem gesetzlichen Erben vereinbart werden und ist nur in Form einer notariellen Urkunde gültig.
Ein Testament muss nicht registriert werden, um gültig zu sein. Testamente, die in Form einer notariellen Urkunde aufgesetzt oder bei einem Notar hinterlegt wurden, können bei der Notariatskammer (Krajowa Rada Notarialna) registriert werden.
Nach polnischem Recht ist der Erblasser in seiner Freiheit, einen oder mehrere beliebige Erben einzusetzen, nicht beschränkt. Der Anspruch auf einen Pflichtteil stellt ebenfalls keine Beschränkung für den Erblasser dar, frei über sein Vermögen zu verfügen, schützt jedoch die Interessen der engsten Verwandten und des Ehegatten des Erblassers, denen ein bestimmter Geldbetrag zusteht.
Bei Nichtvorliegen einer letztwilligen Verfügung gelten folgende Regelungen:
War der Verstorbene unverheiratet und kinderlos, so erben seine Eltern. Verstirbt ein Elternteil vor dem Eintritt des Erbfalls, fällt der ihm zustehende Erbteil zu gleichen Teilen den Geschwistern des Erblassers zu. Verstirbt ein Bruder oder eine Schwester des Erblassers vor dem Eintritt des Erbfalls und hat dieser/diese Abkömmlinge, so geht der Erbteil zu gleichen Teilen auf diese Abkömmlinge über. Gibt es keine Geschwister oder Abkömmlinge von Geschwistern des Erblassers, so haben die Großeltern des Erblassers Anspruch auf den gesamten Nachlass und erben zu gleichen Teilen. Verstirbt ein Großelternteil vor dem Eintritt des Erbfalls, so fällt der Erbteil seinen Abkömmlingen zu. Gibt es keine Abkömmlinge eines vor dem Eintritt des Erbfalls verstorbenen Großelternteils, so fällt der Erbfall zu gleichen Teilen den übrigen Großeltern zu. Existieren keine Verwandten mit gesetzlichem Erbanspruch, so fällt der Nachlass der Gemeinde zu, in der sich der letzte Wohnsitz des Erblassers befand. Ist es nicht möglich, den letzten Wohnsitz des Erblassers in Polen zu ermitteln, oder befand sich der letzte Wohnsitz des Erblassers im Ausland, so fällt der Nachlass der Staatskasse zu.
Hinterlässt der Erblasser Kinder, jedoch keinen Ehegatten, so erben allein die Kinder des Erblassers.
Hinterlässt der Erblasser einen Ehegatten, so wird dieser Alleinerbe, wenn keine Abkömmlinge, Eltern, Geschwister oder Abkömmlinge der Geschwister des Erblassers existieren.
Hinterlässt der Erblasser einen Ehegatten und Kinder, wird das Erbe zu gleichen Teilen unter ihnen aufgeteilt. Dem Ehegatten steht jedoch mindestens ein Viertel des Nachlasses zu. Hinterlässt der Erblasser einen Ehegatten, mit dem er im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebte, erhält der überlebende Ehegatte die Hälfte des gemeinsamen Vermögens in Anwendung des Ehegüterstands. Die andere Hälfte des gemeinsamen Vermögens fließt in den Nachlass des Verstorbenen.
Hinterlässt der Erblasser keinen überlebenden Ehegatten oder keine überlebenden Verwandten, die dem Gesetz nach erbberechtigt sind, wird das Erbe zu gleichen Teilen zwischen den Kindern des Ehegatten des Erblassers, deren Eltern vor dem Erbfall verstorben sind (Erbschaft der Stiefkinder), aufgeteilt.
Antragsteller sollten sich an einen Notar oder an das Gericht am letzten Wohnsitz des Erblassers wenden.
Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft sind bei einem Notar oder bei dem Gericht am Wohnsitz der Person, die eine Erklärung abgibt, einzureichen. Personen mit Wohnsitz im Ausland können eine Erklärung über die Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft vornehmen, in der Form wie sie am Ort der Erklärung gesetzlich vorgeschrieben ist.
Nach polnischem Recht gibt zwei Arten von Vermächtnissen: das Damnationslegat und das Vindikationslegat. Nur Vindikationslegate können angenommen oder ausgeschlagen werden. Damnationslegate hingegen können nicht angenommen oder ausgeschlagen werden.
Die in der vorstehenden Frage genannten zuständigen Behörden können Erklärungen zu Vermächtnissen in Form eines Damnationslegats oder eines Vindikationslegats entgegennehmen.
Pflichtteile sind nach polnischem Recht nicht vorgesehen. Allerdings können Ansprüche auf Auszahlung eines Pflichtteils in Form eines angemessenen Geldbetrags geltend gemacht werden. Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung eines Pflichtteils werden nicht eingereicht.
Wünscht eine Person eine Urkunde über die Bestätigung ihrer Erbenstellung, kann sie entweder beim zuständigen Gericht einen Erbschein beantragen oder sich eine notarielle Beurkundung der Erbenstellung ausstellen lassen. Im Fall mehrerer Erben kann der Nachlass auf Antrag in einem gerichtlichen Verfahren zur Abwicklung des Nachlasses oder auf der Grundlage einer Vereinbarung über die Abwicklung des Nachlasses in Form einer notariellen Urkunde aufgeteilt werden.
Eine Person wird bei Eintritt des Erbfalls nach anzuwendendem Recht Erbe oder Vermächtnisnehmer (wobei die Erbschaft ausgeschlagen werden kann).
Grundsätzlich haftet ein Erbe mit seinem gesamten Vermögen für die Verbindlichkeiten des Erblassers. Ein Erbe kann seine Haftung für Nachlassverbindlichkeiten begrenzen, indem er die Erbschaft unter dem Vorbehalt der Errichtung eines Inventars annimmt. In diesem Fall sollte ein Erbe binnen sechs Monaten ab der Kenntnisnahme der Erbenstellung vor einem Notar oder dem zuständigen Gericht eine entsprechende Erklärung abgeben. Die Erben haften gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten des Verstorbenen.
Für die Eintragung von unbeweglichen Sachen des Nachlasses ins Grundbuch- und Hypothekenregister muss der Erbe grundsätzlich Dokumente zur Bestätigung seiner Erbenstellung vorlegen, d. h. einen vom zuständigen Gericht ausgestellten Erbschein oder ein notarielles Nachlasszeugnis.
Nach polnischem Recht kann ein Nachlassverwalter von Amts wegen oder auf Antrag benannt werden, wenn aus irgendeinem Grund die Gefahr besteht, dass der Nachlass nicht wie beabsichtigt verteilt wird. Zu diesem Zweck sollte die von der Erbschaft betroffene Person einen Antrag bei dem Gericht stellen, das für das Vermögen des Erblassers zuständig ist, um nachzuweisen, dass sie Erbe oder Vermächtnisnehmer ist oder einen Anspruch auf einen Pflichtteil hat. Ein solcher Antrag kann auch von folgenden Personen oder Behörden gestellt werden: dem Testamentsvollstrecker, einem Miteigentümer des Vermögens, einer Person mit Anspruch auf die Rechte des Erblassers, einem Gläubiger mit einem schriftlichen Forderungsnachweis gegenüber dem Erblasser oder einer Steuerbehörde.
Im Fall einer nicht beanspruchten Erbschaft benennt ein Gericht von Amts wegen oder auf Antrag einen Nachlassverwalter.
Ein Erblasser kann in seinem Testament einen Testamentsvollstrecker benennen, der den Nachlass nach dem Tod des Erblassers verwaltet.
Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, den Nachlass zu verwalten, die Nachlassverbindlichkeiten zu begleichen, Verfügungen und Anweisungen zu vollstrecken sowie den Nachlass unmittelbar nach dessen Abwicklung dem letzten Willen des Erblassers entsprechend und gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften auf die Erben zu verteilen.
Der Testamentsvollstrecker kann in Angelegenheiten klagen und verklagt werden, die sich aus der Verwaltung des Nachlasses, dem organisierten Teil des Nachlasses oder einem bestimmten Vermögenswert ergeben. Er kann außerdem in Angelegenheiten bezüglich der Rechte im Zusammenhang mit dem Erbe Klage erheben, und in Angelegenheiten im Zusammenhang mit Nachlassverbindlichkeiten verklagt werden.
Der Testamentsvollstrecker sollte der von einer bestimmten Verfügung betroffenen Person den Gegenstand dieser Verfügung mitteilen.
Ein gesetzlicher Erbe muss Abschriften der entsprechenden Personenstandsurkunden vorlegen, um seine verwandtschaftliche Beziehung zum Verstorbenen nachzuweisen (z. B. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde). Ein Erbe oder Vermächtnisnehmer sollte ein Testament vorlegen, das seine Rechte am Erbe belegt.
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