- 1 Wie wird die Verfügung von Todes wegen (Testament, gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag) aufgesetzt?
- 2 Wird die Verfügung registriert und wenn ja, wie?
- 3 Gibt es Beschränkungen der freien Verfügung von Todes wegen (z. B. Pflichtteil)?
- 4 Wer erbt und wie viel, wenn keine Verfügung von Todes wegen vorliegt?
- 5 Welche Art von Behörde ist zuständig:
- 6 Kurzbeschreibung des Verfahrens zur Regelung von Erbsachen nach einzelstaatlichem Recht einschließlich der Abwicklung des Nachlasses und der Verteilung der Vermögenswerte (dazu zählen Informationen darüber, ob das Nachlassverfahren von Amts wegen von einem Gericht oder einer anderen zuständige Behörde eröffnet wurde)
- 7 Wie und wann wird jemand Erbe oder Vermächtnisnehmer?
- 8 Haften die Erben für die Nachlassverbindlichkeiten und falls ja, unter welchen Bedingungen?
- 9 Welche Dokumente und/oder Angaben sind in der Regel für die Eintragung von unbeweglichen Sachen vorgeschrieben?
- 10 Welche Dokumente werden in der Regel nach nationalem Recht während oder nach einem Verfahren in einer Erbsache zum Nachweis des Status und der Rechte der Erbberechtigten ausgestellt? Haben sie besondere Beweiskraft?
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Diese Kurzdarstellung wurde in Zusammenarbeit mit dem Rat der Notariate der EU (CNUE) verfasst.
1 Wie wird die Verfügung von Todes wegen (Testament, gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag) aufgesetzt?
Gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge sind nach rumänischem Recht verboten.
Das normale Testament kann eigenhändig verfasst oder öffentlich beurkundet sein.
Das eigenhändige Testament wird vom Erblasser geschrieben, datiert und unterzeichnet. Vor der Vollstreckung muss es einem Notar vorgelegt werden, der es durchsieht und freigibt.
Das öffentliche Testament wird von einem Notar / jedem anderen Träger der öffentlichen Gewalt beurkundet. Der Testierende diktiert es dem Notar, der es niederschreibt und anschließend unter Verweis auf die Formalitäten verliest. Legt der Erblasser ein fertig verfasstes Testament vor, wird dieses vom Notar noch einmal verlesen; anschließend erklärt der Erblasser, dass die Urkunde seinem letzten Willen entspricht. Der Erblasser unterzeichnet das Testament, dann unterschreibt der Notar den Beglaubigungsschein. Bei der Beurkundung kann sich der Erblasser von ein oder zwei Zeugen begleiten lassen.
Außerordentliche Testamente, die unter besonderen Umständen durch spezielle beurkundungsberechtigte Beamte in Gegenwart von zwei Zeugen errichtet werden, haben die gleiche Beweiskraft wie eine öffentliche Urkunde.
Für Geldzuwendungen an Sondereinrichtungen sind die Formerfordernisse einzuhalten, die in den Sondervorschriften, die die Organisation dieser Einrichtungen regeln, niedergelegt sind.
Das Testament enthält Bestimmungen über die (in)direkte Einsetzung des Vermächtnisnehmers, die Erbteilung, die Enterbung, die Bestellung der Testamentsvollstrecker, die Gebühren, den Widerruf des Vermächtnisses usw.
Verfügungen betreffend die Übertragung des Nachlassvermögens / der Nachlassgegenstände werden als Vermächtnis bezeichnet. Bei Vermächtnissen unterscheidet man die folgenden Kategorien: Gesamtvermächtnisse und Teilvermächtnisse. Ein Gesamtvermächtnis begründet den Anspruch auf den Nachlass als Ganzes, während mit einem Teilvermächtnis nur ein Bruchteil des Nachlasses beansprucht werden kann.
Siehe die Artikel 1034 ff. des Zivilgesetzbuches.
2 Wird die Verfügung registriert und wenn ja, wie?
Der beurkundende Notar muss das Testament im nationalen Notariatsregister für Zuwendungen (Registrul național notarial de evidență a liberalităților, RNNEL), in dem auch Schenkungen registriert werden, eintragen lassen.
Siehe Artikel 1046 des Zivilgesetzbuchs und Artikel 164 des Gesetzes Nr. 36/1995 über öffentliche Notare und das Notarwesen in der neu veröffentlichen Fassung.
3 Gibt es Beschränkungen der freien Verfügung von Todes wegen (z. B. Pflichtteil)?
Der Pflichtteil ist der Erbteil, der den Pflichtteilsberechtigten (überlebender Ehegatte, Abkömmlinge, bevorrechtigte Vorfahren d. h. den Eltern des Erblassers) auch gegen den Willen des Erblassers zusteht. Der Pflichtteil jedes Pflichtteilsberechtigten entspricht der Hälfte des Erbteils, der ihm als gesetzlicher Erbe ohne Anrechnung von Zuwendungen/Enterbungen zugestanden hätte.
Siehe die Artikel 1086 ff. des Zivilgesetzbuches.
4 Wer erbt und wie viel, wenn keine Verfügung von Todes wegen vorliegt?
Der Nachlass geht an die gesetzlichen Erben über, d. h. den überlebenden Ehegatten und die Familienangehörigen des Verstorbenen, in nachstehender Reihenfolge:
- Nachkommen – erste Ordnung
- Bevorrechtigte Vorfahren und bevorrechtigte Seitenverwandtschaft – zweite Ordnung
- Normale Vorfahren – dritte Ordnung
- Normale Seitenverwandtschaft – vierte Ordnung
Vorfahren und Nachkommen sind unabhängig vom Verwandtschaftsgrad erbberechtigt, während den Verwandten der Seitenlinien Erbansprüche nur bis zum vierten Verwandtschaftsgrad zustehen.
Nur die Abkömmlinge der Kinder des Erblassers und die Abkömmlinge der Geschwister des Erblassers können als Ersatzerben im Erbgang nachrücken. Bei Ersatzerbschaft erfolgt die Teilung der Erbmasse nach Stämmen getrennt. Gliedert sich ein Stamm in mehrere Zweige, so erfolgt die weitere Aufteilung nach Stämmen, wobei die jedem von ihnen zustehende Nachlassquote jeweils zu gleichen Teilen aufgeteilt wird.
Die Höhe des Erbteils, der dem überlebenden Ehegatten zusteht, richtet sich nach der Ordnung der gesetzlichen Erben, mit denen er zusammen den Nachlass antritt;
- dies stellt sich wie folgt dar: 1/4 zusammen mit Abkömmlingen
- 1/3 zusammen mit bevorrechtigten Vorfahren und bevorrechtigten Seitenverwandten
- 1/2 zusammen entweder nur mit bevorrechtigten Vorfahren oder nur mit bevorrechtigten Seitenverwandten
- 3/4 zusammen entweder mit normalen Vorfahren oder mit normalen Seitenverwandten
Der überlebende Ehegatte kann ein Wohnrecht für das Wohnhaus erhalten und die Möbel sowie den gemeinsam genutzten Hausrat erben.
Nachkommen, d. h. die Kinder des Erblassers und deren Abkömmlinge in direkter Linie, schließen Erbansprüche anderer Ordnungen aus und sind in der Reihenfolge ihres Verwandtschaftsgrads erbberechtigt. Zusammen mit dem überlebenden Ehegatten erhalten die Nachkommen ¾ des Nachlasses.
Bevorrechtigte Vorfahren sind der Vater und die Mutter des Erblassers, die sich den ihnen zustehenden Erbteil gleichmäßig teilen müssen.
Bevorrechtigte Seitenverwandte sind die Geschwister des Erblassers und ihre Abkömmlinge bis zum vierten Verwandtschaftsgrad.
Wird der überlebende Ehegatte zusammen mit bevorrechtigten Vorfahren und bevorrechtigten Seitenverwandten zum Erben, stehen den Erben zweiter Ordnung 2/3 des Nachlasses zu; bei Erbberechtigung entweder nur mit bevorrechtigten Vorfahren oder nur mit bevorrechtigten Seitenverwandten fällt die Hälfte des Nachlasses an die Erben zweiter Ordnung.
Die Auseinandersetzung des den bevorrechtigten Vorfahren und den bevorrechtigten Seitenverwandten zustehenden Erbteils richtet sich danach, wie viele bevorrechtigte Vorfahren vorhanden sind. Meldet nur ein Elternteil Ansprüche an, so erhält er ¼ des Nachlasses, und die bevorrechtigten Seitenverwandten erhalten ¾. Melden beide Elternteile Ansprüche an, so erhalten sie zusammen eine Hälfte des Nachlasses und die bevorrechtigten Seitenverwandten die andere Hälfte.
Der Erbteil der bevorrechtigten Seitenverwandten wird gleichmäßig bzw., wenn sie als Ersatzerben in der Erbfolge nachgerückt sind, nach Stämmen unter ihnen aufgeteilt. Bei Verwandtschaft innerhalb der verschiedenen Seitenlinien fällt der Nachlass jeweils zur Hälfte an die mütterliche Seite und die väterliche Seite; es gelten die oben beschriebenen Regeln. Bei Seitenverwandten, die in beiden Linien mit dem Erblasser verwandt sind, addieren sich die Erbteile.
Können keine Erben ermittelt werden, gilt der Nachlass als erbenlos; er fällt dann an die Gemeinde, die Stadt/Kommunalverwaltung an dem Ort, an dem sich die Vermögenswerte bei Eintritt des Erbfalls befinden.
Siehe die Artikel 970 bis 983 und 1135 bis 1140 des Zivilgesetzbuchs.
5 Welche Art von Behörde ist zuständig:
5.1 in Erbschaftsangelegenheiten?
Zuständige Organe für nicht streitige Nachlassverfahren sind die Notare, während die Gerichte erster Instanz („judecătorie“) für streitige Nachlassverfahren zuständig sind.
Erbberechtigte oder jede andere betroffene Person können direkt die Gerichte anrufen und müssen dazu eine notarielle Bescheinigung über die Erbgangprüfung vorlegen.
Siehe Artikel 103 ff. des Gesetzes Nr. 36/1995 und Artikel 193 der Zivilprozessordnung.
5.2 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft?
Die Erbschaft gilt als angenommen, wenn der Erbberechtigte die Stellung als Erbe ausdrücklich für sich beansprucht. Eine solche Annahme kommt stillschweigend zustande, wenn der Erbberechtigte ein Rechtsgeschäft oder eine Handlung vornimmt, zu dem/der nur der Erbe berechtigt ist (Artikel 1108 Zivilgesetzbuch).
Die Erklärung zur Ausschlagung der Erbschaft muss urkundlich vor einem Notar oder in der rumänischen Botschaft oder im rumänischen Konsulat abgegeben werden (Artikel 1120 Absatz 2 Zivilgesetzbuch).
Im nationalen Notariatsregister für Erbausschlagungsrechte (Registrul național notarial de evidență a opțiunilor succesorale, RNNEOS) werden alle notariellen Urkunden im Zusammenhang mit der Annahme oder der Ausschlagung einer Erbschaft erfasst.
5.3 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung eines Vermächtnisses?
Siehe 5.2.
5.4 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung eines Pflichtteils?
Siehe 5.2.
Mit Eintritt des Erbfalls können Zuwendungen, die den Pflichtteil mindern, auf Antrag der Pflichtteilsberechtigten, Rechtsnachfolger und nichtbevorrechtigten Gläubiger der Pflichtteilsberechtigten zurückgefordert werden. Sind mehrere Pflichtteilsberechtigte vorhanden, so erfolgt die Rückforderung nur bis zur Höhe der dem Antragsteller zustehenden Pflichtteilsquote und kommt nur diesem zugute. Eine Rückforderung kann zur Folge haben, dass Vermächtnisse ungültig und Schenkungen widerrufen werden.
Siehe die Artikel 1092 bis 1097 des Zivilgesetzbuches.
6 Kurzbeschreibung des Verfahrens zur Regelung von Erbsachen nach einzelstaatlichem Recht einschließlich der Abwicklung des Nachlasses und der Verteilung der Vermögenswerte (dazu zählen Informationen darüber, ob das Nachlassverfahren von Amts wegen von einem Gericht oder einer anderen zuständige Behörde eröffnet wurde)
Das notarielle Nachlassverfahren wird auf Antrag eröffnet. Der Antrag wird nach Eintragung in den Nachlassarchiven der Notarkammern im Nachlassregister des Notars registriert. Der bevollmächtigte Notar prüft, ob er gebietsmäßig zuständig ist, und lädt die mutmaßlichen Erben. Liegt ein Testament vor, so lädt er den Vermächtnisnehmer, den Testamentsvollstrecker, den gesetzlichen Vertreter nicht geschäftsfähiger Erben, die Vormundschaftsbehörde (soweit einschlägig) oder den Vertreter der öffentlichen Verwaltung (bei einem Nachlass ohne ermittelte Erben). Der Notar stellt die Erbfähigkeit der Erben und Vermächtnisnehmer, den Umfang ihrer Ansprüche und die Zusammensetzung der Erbmasse fest.
Anzahl der Erbberechtigten und die Eigenschaft und/oder der Titel als Vermächtnisnehmer werden auf Grundlage einer standesamtlichen Urkunde, eines Testaments und in Gegenwart von Zeugen festgestellt. Vorhandenes Vermögen wird durch Dokumente oder jedes andere gesetzlich zugelassene Beweismittel nachgewiesen.
Siehe die Artikel 103 bis 120 des Gesetzes Nr. 36/1995 in der neu veröffentlichten Fassung.
Erbberechtigte/alle anderen betroffenen Personen können direkt die zuständigen Gerichte anrufen, sofern sie dazu eine notarielle Bescheinigung über die Erbgangprüfung vorlegen. Die gerichtliche Auseinandersetzung des Erbes kann nur im Einvernehmen zwischen den Parteien erfolgen. In Ermangelung eines solchen Einvernehmens entscheidet das Gericht über die Auseinandersetzung, die Stellung als Miterbe, die Erbteile, die ausstehenden Forderungen, die Schulden und Gebühren. Die Gerichte können über die Rückforderung übermäßiger Zuwendungen und die Rückgabe von Schenkungen befinden. Die Aufteilung des Nachlasses erfolgt in Naturalien, losweise oder durch Zuweisung einzelner Nachlassgegenstände an einen der Erben als Ausgleich für Geldzahlungen an die anderen Erben. Die Gerichte können bei Zustimmung der Parteien oder auf Antrag des Gerichtsvollziehers die öffentliche Versteigerung einzelner Gegenstände anordnen. Die Gerichte erlassen Entscheidungen und verfügen über die Aufteilung der Geldbeträge, die von einem der Miterben für die übrigen eingebracht werden, sowie über den Versteigerungserlös.
Siehe Artikel 110 des Gesetzes Nr. 36/1995 und Artikel 193 Absatz 3 der Zivilprozessordnung.
Mit Zustimmung aller Erben kann der Notar mit der Abwicklung der Nachlassmasse, d. h. der Eintreibung ausstehender Forderungen, der Begleichung von Schulden und Verbindlichkeiten, dem Verkauf von (un)beweglichen Sachen und der Vollstreckung von Teilvermächtnissen beginnen.
In der verbindlich vorgeschriebenen Vorlaufphase wird der Notar eine Nachlassabwicklungsbescheinigung ausstellen, aus der die Erbmasse (Aktiva und Passiva), die Erben und die jeweiligen Erbteile sowie ihre Zustimmung zum Schuldenabwicklungsverfahren, der Name des Nachlassverwalters und der Abschlusstermin hervorgehen.
Der Nachlassverwalter treibt ausstehende Forderungen aus dem Nachlass ein, begleicht die Schulden und ermittelt den Wert des Nachlassvermögens. Der Nachlassverwalter legt dem bevollmächtigten Notar einen Bericht vor, in dem alle Maßnahmen zur Forderungseintreibung und die Schuldenbereinigungsmodalitäten angegeben sind. Nach Abschluss des Verfahrens stellt der Notar einen Erbschein aus, aus dem der Nettoerlös der Nachlassabwicklung für die Erbmasse hervorgeht.
Siehe die Artikel 121 bis 134 des Gesetzes Nr. 36/1995 und Artikel 1114 der Zivilprozessordnung.
Die Auseinandersetzung des Nachlasses zwischen den Erben findet nach Ausstellung des Erbscheins im Anschluss an die Nachlassabwicklung statt. Die Erbauseinandersetzung kann durch Willenserklärung erfolgen. Mit der Rückgabe von Schenkungen verbindet sich die Verpflichtung des überlebenden Ehegatten und der Abkömmlinge des Erblassers aus dem gesetzlichen Erbgang, verschenkte, aber rückgabepflichtige Vermögensteile zurückzugeben.
Schuldenbegleichung. Ausnahmen von der Teilung des Rechts auf Nachlassschulden
Universalerben und Teilvermächtnisnehmer tragen die Nachlassverbindlichkeiten und -gebühren anteilig zum jeweiligen Erbteil, der ihnen zusteht.
Private Gläubiger der Erben oder jede betroffene Person können die Erbauseinandersetzung beantragen und verlangen, dass sie bei der beantragten Erbauseinandersetzung zugegen sind oder die Aufteilung mitbestimmen können. Die Ansprüche der Gläubiger werden im nationalen Notariatsregister für Gläubiger natürlicher Personen und Einsprüche gegen die Durchführung von Erbteilungen (RNNEC –Registrul național notarial de evidență a creditorilor persoanelor fizice și a opozițiilor la efectuarea partajului succesoral) eingetragen, damit sie Dritten gegenüber rechtswirksam sind.
Dem Universalerben/Vermächtnisnehmer, der den größten Teil der gemeinsamen Verbindlichkeiten beglichen hat, steht gegenüber den übrigen Erben eine Regressmöglichkeit zu, allerdings nur in Höhe ihres jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Verbindlichkeiten, und das auch bei Eintreten in die Rechte der Gläubiger.
Vorausteilung
Die Vorfahren können ihr Vermögen zwischen den Abkömmlingen auf dem Wege der Schenkung oder testamentarisch aufteilen. Werden nicht alle Nachlassgegenstände davon erfasst, so werden die ausgenommenen Gegenstände gemäß geltendem Recht aufgeteilt.
Siehe die Artikel 669 bis 686 und 1143 bis 1163 des Zivilgesetzbuchs.
7 Wie und wann wird jemand Erbe oder Vermächtnisnehmer?
Eine Person kann erben, wenn sie bei Eintritt des Erbfalls existent und/oder für Zuwendungen geschäftsfähig ist, erbberechtigt ist, nicht erbunwürdig ist und nicht enterbt wurde.
Die erbberechtigte Person kann das Erbe annehmen oder ausschlagen. Der Vermächtnisnehmer, der zugleich gesetzlicher Erbe ist, kann in beiden Eigenschaften Erbansprüche geltend machen. Geht aus dem Testament hervor, dass der Erblasser – ohne Minderung des Pflichtteils – den Erbteil herabsetzen wollte, der dem Vermächtnisnehmer als gesetzlichem Erben zusteht, so kann er nur als Vermächtnisnehmer Ansprüche geltend machen.
Siehe die Artikel 957 bis 963, 987, 989, 993, 1074 bis 1076, 1100 und 1102 des Zivilgesetzbuchs.
8 Haften die Erben für die Nachlassverbindlichkeiten und falls ja, unter welchen Bedingungen?
Ja, siehe hierzu Punkt 6.
9 Welche Dokumente und/oder Angaben sind in der Regel für die Eintragung von unbeweglichen Sachen vorgeschrieben?
Zusammen mit dem Antrag auf Grundbucheintragung muss die Originalurkunde oder eine beglaubigte Abschrift oder bei einem Gerichtsurteil die beglaubigte Abschrift mit dem Vermerk „endgültig“ vorgelegt werden. Der Grundbuchbeamte nimmt die Eintragung vor, wenn das Dokument mehrere formelle Voraussetzungen erfüllt: genaue Bezeichnung der Parteien und des Gebäudes, Vorliegen einer beglaubigten Übersetzung (notariell beglaubigte Urkunden müssen von einem rumänischen Notar ausgestellt worden sein), Vorliegen eines Grundbuchauszugs, Zahlung der Gebühren usw. Die Ersteintragung von Gebäuden im integrierten Kataster- und Grundbuchsystem kann auch auf der Grundlage des Erbscheins und der entsprechenden Katasterunterlagen erfolgen.
9.1 Ist die Bestellung eines Nachlassverwalters verpflichtend oder auf Antrag verpflichtend? Welche Maßnahmen sind zu ergreifen, wenn diese Bestellung verpflichtend oder auf Antrag verpflichtend ist?
Einsetzung eines Nachlassverwalters durch Willenserklärung
Der Erblasser kann einen oder mehrere Testamentsvollstrecker einsetzen. Der Testamentsvollstrecker verwaltet das Nachlassvermögen für bis zu zwei Jahre nach Eintritt des Erbfalls. Dieser Zeitraum kann durch die Gerichte verlängert werden.
Ernennung von Amts wegen
Stirbt der Schuldner vor Ernennung des Gerichtsvollziehers, kann die Zwangsvollstreckung nicht eingeleitet werden. Stirbt der Schuldner vor Einleitung der Zwangsvollstreckung, kann das Verfahren erst weitergeführt werden, wenn die Erbschaft angenommen wurde oder ein Nachlasspfleger/besonderer Rechtspfleger für die Vollstreckung ernannt wurde. Sobald der Gläubiger oder der Gerichtsvollzieher vom Tod des Schuldners erfährt, muss er bei der Notarkammer am letzten Wohnort des Verstorbenen beantragen, dass in das Sonderregister ein Vermerk über das Zwangsvollstreckungsverfahren aufgenommen und eine Bescheinigung ausgestellt wird. Aus der Bescheinigung muss hervorgehen, ob der Nachlass abgewickelt wurde und, falls ja, wer die Erben sind. Außerdem muss in ihr vermerkt sein, ob bis zur Annahme der Erbschaft ein Nachlasspfleger ernannt wurde.
Besteht die Gefahr, dass Vermögensgegenstände veräußert, verloren, ausgetauscht oder zerstört werden, lässt der Notar die Gegenstände versiegeln oder übergibt sie einer Verwahrstelle.
Für den Zeitraum vor der Annahme der Erbschaft oder wenn kein Erbberechtigter bekannt ist, kann der Notar einen besonderen Nachlasspfleger bestellen, der die Rechte des möglichen Erben wahrt.
Siehe Artikel 686 der Zivilprozessordnung, sowie Artikel 1117 Absatz 3, Artikel 1136 und die Artikel 1077 bis 1085 des Zivilgesetzbuchs.
9.2 Wer ist berechtigt, die Verfügung des Erblassers von Todes wegen zu vollstrecken und/oder den Nachlass zu verwalten?
Der Testamentsvollstrecker, der Nachlassverwalter oder ein gesetzlicher/testamentarischer Erbberechtigter, der zum Nachlassverwahrer/Nachlasspfleger ernannt wird (siehe Buchstabe 9.1).
Der Nachlassverwalter, der seine Aufgaben unter Aufsicht des Notars wahrnimmt, kann vom Erblasser, den Erben oder per Gerichtsbeschluss bestellt werden.
Siehe Artikel 124 des Gesetzes Nr. 36/1995 sowie Artikel 1117 Absatz 3 und Artikel 1136 des Zivilgesetzbuchs.
9.3 Welche Befugnisse hat ein Testamentsvollstrecker?
Siehe Buchstabe 9.1.
Der Testamentsvollstrecker bringt die Siegel an, erstellt das Nachlassverzeichnis, beantragt die Verkaufsgenehmigung für das Vermögen beim jeweiligen Gericht, begleicht die Nachlassschulden und treibt ausstehende Forderungen ein.
Siehe die Artikel 1077 bis 1085 des Zivilgesetzbuchs und die Artikel 103 bis 134 des Gesetzes Nr. 36/1995.
10 Welche Dokumente werden in der Regel nach nationalem Recht während oder nach einem Verfahren in einer Erbsache zum Nachweis des Status und der Rechte der Erbberechtigten ausgestellt? Haben sie besondere Beweiskraft?
Der Notar verfasst nach Ende der Erbauseinandersetzung die mit Gründen versehene Schlussfolgerungen und dann eine abschließende Bescheinigung, auf deren Grundlage er den Erbschein/Vermächtnisschein ausstellt.
Der Erbschein enthält Angaben darüber, wie der Umfang der Ansprüche ermittelt wurde, und erbringt den Nachweis für die Stellung der Erben und die Eigentumsrechte. Der Notar kann eine Erbfähigkeitsbescheinigung ausstellen, in der die Zahl der Erben, die Stellung und der Umfang der Rechte, jedoch nicht die Nachlassmasse ausgewiesen sind.
Konnten keine Erben ermittelt werden, stellt er fest, dass der Nachlass erbenlos ist, und stellt eine Erbenlosigkeitsbescheinigung für den Nachlass aus.
Der Notar kann das Verfahren weiterführen, um in der abschließenden Schlussfolgerung bisher übersehene Vermögenswerte zu ergänzen. Er stellt dann einen ergänzenden Erbschein aus.
Wer sich geschädigt fühlt, kann bei den Gerichten beantragen, dass der Erbschein für kraftlos erklärt und seine Ansprüche festgestellt werden. Im Fall einer Kraftloserklärung stellt der Notar einen neuen Erbschein auf der Grundlage der abschließenden Gerichtsentscheidung aus. Die betroffenen Parteien können auch von einem Notar eine öffentliche Urkunde aufsetzen lassen, in der die gütliche Beilegung der Streitigkeit bestätigt wird. In diesem Fall wird ein neuer Erbschein ausgestellt. Bis zur gütlichen Beilegung der Streitigkeit durch eine notarielle Urkunde oder bis zur Kraftloserklärung des Erbscheins durch das Gericht dient der neue Erbschein als Nachweis für die Rechtsstellung als gesetzlicher oder testamentarischer Erbe und für die in anteiliger Höhe zu ihrem jeweiligen Anteil ausgestalteten Ansprüche der Erben auf die im Nachlass enthaltenen Vermögenswerte.
Universalerben/Teilvermächtnisnehmer haben jederzeit die Möglichkeit, im Wege einer Erbeinsetzungsklage die Anerkennung ihrer Rechtsstellung gegenüber einer Person durchzusetzen, die unberechtigterweise Gegenstände aus dem Nachlassvermögen besitzt.
In streitigen Nachlassverfahren erlassen die Gerichte Beschlüsse, Entscheidungen und Urteile. Die Teilungsentscheidung hat rechtsbegründende Wirkung und bildet bei Abschluss des Verfahrens einen vollstreckbaren Titel.
Siehe die Artikel 1130 bis 1134 und 1635 bis 1639 des Zivilgesetzbuchs sowie die Artikel 113 bis 120 ff. des Gesetzes Nr. 36/1995.
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