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Diese Kurzdarstellung wurde in Zusammenarbeit mit dem Rat der Notariate der EU (CNUE) verfasst.
Spanien verfügt im Erbrecht über sieben verschiedene Rechtssysteme. Auf nicht-spanische Gebietsansässige finden diese in jedem Gebiet, das über eigene Rechtsvorschriften verfügt, unmittelbar Anwendung. Für spanische Staatsangehörige gilt nach Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 vom 4. Juli 2012 das Kriterium der Regionalbürgerschaft (Verbindung zu der jeweiligen Gebietskörperschaft nach spanischem Recht).
Testamente unterliegen zum einen den allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen im Zivilgesetzbuch von 1889, das mehrfach geändert wurde, insbesondere seit Inkrafttreten der spanischen Verfassung von 1978, und zum anderen den lokalen („foralen“) oder besonderen Rechtsvorschriften (derechos forales o especiales) der autonomen Gemeinschaften mit zivilrechtlichen Kompetenzen (Galicien, Baskenland, Navarra, Aragonien, Katalonien und Balearen).
Nach allgemeinem Zivilrecht bestimmt ein Testament die Rechtsnachfolge von Todes wegen, während Erbverträge und gemeinschaftliche Testamente in der Regel nicht zulässig sind. Möglich ist:
Das spanische Zivilgesetzbuch kann im Amtsblatt (Boletín Oficial del Estado) auf der entsprechenden Website (https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-1889-4763) eingesehen werden. Übersetzungen des Zivilgesetzbuchs in englischer und französischer Sprache finden Sie unter:
https://www.mjusticia.gob.es/es/areas-tematicas/documentacion-publicaciones/publicaciones/traducciones-derecho-espanol
Die lokalen oder besonderen Rechtsvorschriften, die in der jeweiligen Gebietskörperschaft zur Anwendung kommen, enthalten eigene Bestimmungen über unterschiedliche, in dem betreffenden Gebiet anerkannte Formen des Testaments. Vereinzelt sind auch gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge zulässig.
Die lokalen oder besonderen Rechtsvorschriften finden Sie unter:
https://www.boe.es/biblioteca_juridica/index.php?tipo=C
Ein vor einem Notar errichtetes Testament muss vom Notar in das Allgemeine Testamentsregister (Registro General de Actos de Última Voluntad) beim Justizministerium eingetragen werden. Wenn ein Testament vorhanden ist, enthält dieses Register das Datum des zuletzt errichteten Testaments, alle vorhergehenden Testamente sowie die notariellen Niederschriften, in die das Testament aufgenommen wurde. Sollte der Urkundsnotar seine Tätigkeit eingestellt haben, geben die Notarkammern (Colegios Notariales) darüber Auskunft, bei welchem Notar oder in welchem Archiv sich das Testament befinden könnte (https://www.notariado.org).
Dieses Register ist nicht öffentlich zugänglich. Nur Personen, die nach dem Tod des Erblassers ein berechtigtes Interesse an der Erbschaft nachweisen, erhalten Zugang. Zu seinen Lebzeiten können der Erblasser, sein bevollmächtigter Vertreter oder, bei Geschäftsunfähigkeit, ein mit einer richterlichen Vollmacht ausgestatteter Vertreter das Register einsehen.
Nach spanischem Recht bleibt ein Teil des Nachlasses bzw. der darin enthaltenen Vermögenswerte unter Berücksichtigung des Wertes der freiwilligen Verfügungen des Erblassers einschließlich der Schenkungen unter Lebenden und nach Abzug der Schulden bestimmten Verwandten in Form eines Pflichtteils vorbehalten. Beim Pflichtteil handelt es sich nach dem Zivilgesetzbuch um den Teil des Vermögens, über den der Erblasser nicht frei verfügen kann, da er dem Gesetz nach bestimmten Erben, der sogenannten Pflichterben, vorbehalten ist.
Pflichterben sind:
Der Pflichtteil der Kinder und Verwandten in absteigender Linie umfasst zwei Drittel des Nachlasses von Vater und Mutter. Diese können jedoch eines der beiden Drittel, die den Pflichtteil ausmachen, zur Verbesserung des Erbes ihrer Kinder und Verwandten in absteigender Linie verteilen. Über das verbleibende Drittel kann frei verfügt werden. Dieses kennzeichnet ein Recht am gesamten Vermögen, da es, von wenigen Ausnahmen abgesehen, in der Regel eine dingliche Beteiligung am Nachlass (pars bonorum) gewährt.
Der Pflichtteil der Verwandten in aufsteigender Linie besteht aus der Hälfte des Vermögens von Vater und Mutter bzw. aus einem Drittel, wenn der Ehegatte ebenfalls Anspruch auf einen Teil hat.
Der Pflichtteil, der nicht getrennten Ehegatten vorbehalten ist, besteht aus dem Nießbrauch an zwei Dritteln des Vermögens, soweit keine Verwandten in absteigender oder aufsteigender Linie vorhanden sind. Wenn Verwandte in absteigender Linie vorhanden sind, besteht er aus dem Nießbrauch an einem der zwei Drittel, die den Verwandten in absteigender Linie zustehen. Wenn nur Verwandte in aufsteigender Linie vorhanden sind, besteht er aus dem Nießbrauch an der Hälfte, den die Erben in bar auszahlen können.
Die lokalen oder besonderen Rechtsvorschriften enthalten verschiedene spezifische Bestimmungen zum Pflichtteil. Jede dieser Bestimmungen ist zu prüfen, um festzustellen, welche speziellen Aspekte in der jeweiligen Gebietskörperschaft geregelt sind; sie reichen von der dinglichen Beteiligung am Nachlass (pars bonorum) bis zur wertmäßigen Beteiligung (pars valorum), die in bar ausgezahlt wird und bei der es sich, wie in Katalonien, um eine einfache Forderung oder, wie in Navarra, sogar nur um einen symbolischen Pflichtteil handelt, für den lediglich eine Standardformulierung im Testament des Erblassers erforderlich ist.
Auch hier ist darauf hinzuweisen, dass es in Spanien sieben Erbrechtssysteme gibt. Wenn keine Erben testamentarisch eingesetzt wurden, wird der Nachlass nach allgemeinem Zivilrecht in folgender Rangfolge verteilt an:
Die lokalen Rechtsvorschriften enthalten diesbezüglich besondere Bestimmungen. Neben den Erbansprüchen von Verwandten sehen die lokalen Rechtsvorschriften vor, dass die autonome Gemeinschaft, in der der Erblasser ansässig war, oder auch eine bestimmte Einrichtung in der Form und unter den Bedingungen, die in den einschlägigen Bestimmungen festgelegt sind, erben kann.
Wenn keine Verfügung von Todes wegen vorliegt, hat ein Notar die Befugnis festzustellen, wer erbberechtigt ist (Erbschein).
Wenn eine der erbberechtigten Parteien die Rechtsstellung der Erben, die Nachlassgegenstände oder die Nachlassaufteilung beanstandet, wird die Sache in einem entsprechenden Verfahren gerichtlich geklärt.
In der Regel wird die Erklärung über die Ausschlagung oder die Annahme einer Erbschaft vor einem Notar abgegeben. Die ausdrückliche Annahme kann zwar auch durch ein formloses Schriftstück erfolgen, für eine Eigentumsübertragung oder zu Beweiszwecken ist jedoch eine öffentliche Urkunde erforderlich. Dies gilt unbeschadet möglicher Amtshandlungen eines diplomatischen oder konsularischen Vertreters Spaniens, der notarielle Aufgaben wahrnimmt.
Die Annahme kann auch stillschweigend erklärt werden (durch Urkunden, aus denen sich die Bereitschaft zur Annahme ergibt oder die nur erbberechtigte Personen verwenden dürfen).
Wer ein Interesse daran nachweisen kann, dass der Erbe die Erbschaft ausschlägt oder annimmt, kann den Notar anweisen, den Erben darüber zu informieren, dass er innerhalb von 30 Kalendertagen eine Erklärung über die Annahme oder die Ausschlagung der Erbschaft abgeben muss.
Schlägt der Erbe die Erbschaft zum Nachteil seiner Gläubiger aus, können diese bei Gericht die Genehmigung beantragen, die Erbschaft im Namen des Erben anzunehmen, um den ihnen geschuldeten Betrag zu erhalten.
Die teilweise oder bedingte Annahme einer Erbschaft ist nicht zulässig. Der Erbe kann aber die Erbschaft annehmen und das Vermächtnis ausschlagen oder umgekehrt.
Dieselbe wie bei der Erbschaft; siehe die Antwort auf die vorstehende Frage.
Wenn einem Vermächtnisnehmer mehrere Vermächtnisse ohne Gegenleistung zustehen (oder er für alle Vermächtnisse eine Gegenleistung erbringen muss), kann er abweichend vom Verbot der teilweisen Annahme einzelne Vermächtnisse annehmen oder ausschlagen. Es ist jedoch nicht zulässig, nur die auszuschlagen, für die eine Gegenleistung verlangt wird, und nur die anzunehmen, die keine Gegenleistung erfordern.
Der Pflichtteil kann nicht ausgeschlagen oder angenommen werden; er geht im Wege des Vermächtnisses oder der Erbschaftszuweisung an den Erben, außer wenn gerichtlich festgestellt werden muss, in welcher Höhe aus dem Nachlass Beträge zu zahlen oder Vermögenswerte zu übertragen sind.
Nach dem Zivilgesetzbuch kann ein Vermächtnisnehmer zugunsten der Verbesserung der Erbschaft (die eines von zwei Dritteln des Pflichtteils der Verwandten in absteigender Linie ausmacht) auf das Vermächtnis verzichten.
Wenn ein Testament vorliegt und der Erblasser einen Testamentsvollstrecker benannt hat, ist dieser befugt, die Bestattungskosten zu begleichen und etwaige Vermächtnisse zu regeln, die Vermögensgegenstände instand zu halten, die Gültigkeit des Testaments zu verteidigen und die Vollstreckung des Testaments zu gewährleisten.
Wenn ein Erbteiler (contador-partidor) bestellt wird, obliegt ihm die Aufteilung der Erbschaft. Der Erbteiler kann vom Erblasser, von den Erben im gegenseitigen Einvernehmen, vom Urkundsbeamten des Gerichts (secretario judicial) oder vom Notar auf Anweisung von Erben und Vermächtnisnehmern, auf die 50 % des Nachlassvermögens entfallen, bestellt werden.
Wenn kein Erbteiler bestellt wurde und keine Teilungsanordnung des Erblassers vorliegt, können die Erben den Nachlass nach eigenem Ermessen untereinander aufteilen.
In der Praxis wird in beiden Fällen die Aufteilung des Nachlasses und die Eigentumsübertragung zu Beweiszwecken und zur Eintragung der Rechte vor einem Notar vorgenommen.
Wenn kein Erbteiler bestellt wurde, kann die Aufteilung auf Antrag eines Erben vom Gericht vorgenommen werden. Das Gericht bestellt einen Sachverständigen, der das Vermögen bewertet, und einen Erbteiler für die Aufteilung des Nachlasses. Die Bestellung eines Nachlassverwalters und die Inventarerrichtung durch das Gericht können, falls es verlangt wird, schon vorab vereinbart werden. Die vom Erbteiler vorgenommene Aufteilung (mit etwaigen Änderungen durch das Gericht, falls ein Erbe der Aufteilung widersprochen hat) wird in die notariellen Niederschriften aufgenommen.
Wer kraft Gesetzes oder durch eine Verfügung von Todes wegen Anspruch auf eine Erbschaft oder ein Vermächtnis hat, wird durch die Annahme der Erbschaft oder des Vermächtnisses zum Erben oder Vermächtnisnehmer (siehe die Antwort auf Frage 5.2). Die Annahme wirkt rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers.
Durch die vorbehaltlose Annahme oder die Annahme ohne Inventarerrichtung übernimmt der Erbe alle Verbindlichkeiten des Nachlasses, für deren Erfüllung er nicht nur das geerbte Vermögen, sondern auch sein eigenes Vermögen einsetzen muss.
Wenn der Erbe die Erbschaft unter dem Vorbehalt der Inventarerrichtung annimmt, beschränkt sich seine Haftung für die Schulden und sonstigen Verbindlichkeiten des Nachlasses auf die Höhe des Nachlassvermögens.
Der Status als Erbe oder Vermächtnisnehmer führt in der Regel nicht zur Eintragung des Rechts an bestimmten Immobilien in das Grundbuch (Registro de la Propiedad), da dieser Status kein dingliches Recht an bestimmten Immobilien begründet. Allenfalls kann eine vorläufige Eintragung vorgenommen werden. Erben haben ein anteiliges Recht am gesamten Nachlass. Vermächtnisnehmer haben ein persönliches Recht auf Übertragung aller ihnen vermachten Vermögensgegenstände durch die Erben. Voraussetzung für die wirksame Übertragung von Rechten ist die Annahme der Erbschaft oder des Vermächtnisses und die Zuweisung bestimmter Vermögenswerte. Nur in bestimmten Fällen (z. B. Alleinerbe, einziger Nachlassgegenstand oder zur Besitznahme berechtigter Vermächtnisnehmer) kann auf die Aufteilung und die Zuweisung des Nachlasses verzichtet werden.
Für die Eintragung von Immobilien ist entweder eine vor einem Notar errichtete öffentliche Urkunde über die Annahme der Erbschaft und die Vermögensübertragung oder eine gerichtliche Entscheidung erforderlich. In der Urkunde enthalten oder ihr beigefügt sein müssen der Nachweis der Rechte am Nachlass (Testament, Erbschein, Erbvertrag, sofern zulässig), die vollständige Sterbeurkunde und die vom Allgemeinen Testamentsregister ausgestellte Bescheinigung. Außerdem sind die Erbschaftssteuern zu entrichten.
Die Bestellung eines Nachlassverwalters (administrador) ist nach spanischem Recht nicht vorgeschrieben; unter bestimmten Voraussetzungen kann sie jedoch im Laufe der Nachlassaufteilung vereinbart werden.
Wenn im Testament (nach allgemeinem Zivilrecht) ein Testamentsvollstrecker (albacea) benannt wurde, übernimmt dieser die Nachlassverwaltung (siehe die Antwort auf Frage 6).
Der Erblasser kann in seinem Testament auch einen Erbteiler benennen, dessen Aufgabe darin besteht, die Vermögenswerte zu bewerten und aufzuteilen.
In der Regel können drei Personen benannt werden, ein Testamentsvollstrecker, ein Erbteiler und ein Nachlassverwalter, deren Verwaltungsbefugnisse vom Erblasser oder vom Gericht und in einigen Fällen auch von den Erben geändert werden können.
Der Nachlassverwalter hat im Wesentlichen die folgenden Befugnisse:
Beim Erbschein handelt es sich um eine notarielle Urkunde, aus der der Status der gesetzlichen Erben und ihr jeweiliger Anteil am Nachlass hervorgeht.
Durch die öffentliche Urkunde über die Annahme und die Aufteilung (und gegebenenfalls die Übertragung von Vermächtnissen), die im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien vor einem Notar errichtet wurde, wird das Eigentum an bestimmten Vermögenswerten übertragen.
Wird eine Erbschaftssache vor Gericht verhandelt, so stellt die richterliche Entscheidung über die Teilung (und gegebenenfalls die Beilegung von Streitigkeiten) einen ausreichenden Titel dar, der in der gesetzlich vorgesehenen Form notariell beglaubigt werden muss.
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