- 1 Wie wird die Verfügung von Todes wegen (Testament, gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag) aufgesetzt?
- 2 Wird die Verfügung registriert und wenn ja, wie?
- 3 Gibt es Beschränkungen der freien Verfügung von Todes wegen (z. B. Pflichtteil)?
- 4 Wer erbt und wie viel, wenn keine Verfügung von Todes wegen vorliegt?
- 5 Welche Art von Behörde ist zuständig:
- 6 Kurzbeschreibung des Verfahrens zur Regelung von Erbsachen nach einzelstaatlichem Recht einschließlich der Abwicklung des Nachlasses und der Verteilung der Vermögenswerte (dazu zählen Informationen darüber, ob das Nachlassverfahren von Amts wegen von einem Gericht oder einer anderen zuständige Behörde eröffnet wurde)
- 7 Wie und wann wird jemand Erbe oder Vermächtnisnehmer?
- 8 Haften die Erben für die Nachlassverbindlichkeiten und falls ja, unter welchen Bedingungen?
- 9 Welche Dokumente und/oder Angaben sind in der Regel für die Eintragung von unbeweglichen Sachen vorgeschrieben?
- 10 Welche Dokumente werden in der Regel nach nationalem Recht während oder nach einem Verfahren in einer Erbsache zum Nachweis des Status und der Rechte der Erbberechtigten ausgestellt? Haben sie besondere Beweiskraft?
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Diese Kurzdarstellung wurde in Zusammenarbeit mit dem Rat der Notariate der EU (CNUE) verfasst.
1 Wie wird die Verfügung von Todes wegen (Testament, gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag) aufgesetzt?
Eine Verfügung von Todes wegen (Testament) errichten kann nach schwedischem Recht, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Ein Testament, das unter Einwirkung einer psychischen Störung errichtet wurde, ist ungültig. Um gültig zu sein, muss das Testament vom Erblasser schriftlich verfasst und unterschrieben sein. Bei der Errichtung müssen gleichzeitig zwei Zeugen anwesend sein, die das Testament ebenfalls unterschreiben müssen. Den beiden Zeugen muss zwar bewusst sein, dass sie die Errichtung des Testaments des Erblassers bezeugen, aber sie brauchen den Inhalt dieser Verfügung von Todes wegen nicht zu kennen.
Die beiden Zeugen müssen über 15 Jahre alt sein. Als Zeuge ausgeschlossen sind der Ehegatte bzw. der eingetragene Lebenspartner des Testators und seine Geschwister oder wer mit ihm in gerader auf- oder absteigender Linie verwandt oder verschwägert ist. Ebenfalls als Zeuge ausgeschlossen ist eine Person, die durch diese letztwillige Verfügung, die sie bezeugen soll, begünstigt wird; Gleiches gilt, wenn es sich um den Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner dieser Person, einen Bruder oder eine Schwester oder um einen mit ihr in gerader auf- oder absteigender Linie Verwandten oder Verschwägerten handelt, der in dem Testament bedacht werden soll.
Die Errichtung eines sog. ‚außerordentlichen Testaments‘ (Nottestaments) ist möglich, wenn der Testator wegen einer Krankheit oder anderen Notlage daran gehindert ist, sein Testament in der vorstehenden Art und Weise zu errichten. Das Testament kann dann durch mündliche Erklärung in Anwesenheit von zwei Zeugen oder aber durch eine vom Testator gänzlich handgeschriebene und unterzeichnete Erklärung verfasst werden.
Möchte ein Nachlassbeteiligter eine letztwillige Verfügung für rechtsungültig erklären lassen, so muss er vor dem Nachlassgericht Einspruch gegen das Testament einlegen. Die Einlegung des Einspruchs muss binnen sechs Monaten nach seiner Kenntnisnahme vom Inhalt der letztwilligen Verfügung erfolgen.
Eine Verfügung über den Nachlass ist nach schwedischem Recht nur im Rahmen der für Testamente geltenden Vorschriften rechtsgültig. Erbverträge oder sonstige Vereinbarungen unter Lebenden über die Übertragung des Nachlassvermögens nach dem Tode sind unzulässig und daher ungültig.
2 Wird die Verfügung registriert und wenn ja, wie?
Die Testamentseintragung ist in Schweden nicht geregelt.
Um sicherzugehen, dass das Testament nach dem Tod des Testators auch gefunden und seinem letzten Willen gemäß vollstreckt wird, sollte der Testator den Aufbewahrungsort einer Vertrauensperson mitteilen. Testamente werden in der Regel in einer Rechtsanwaltskanzlei oder in einer Bank aufbewahrt. Wird nach dem Tod des Erblassers kein Testament gefunden, so tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Wird das Testament zu einem späteren Zeitpunkt aufgefunden, so kann der Nachlass neu verteilt werden. Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre.
3 Gibt es Beschränkungen der freien Verfügung von Todes wegen (z. B. Pflichtteil)?
Ja, es gibt Beschränkungen der freien Verfügung von Todes wegen über den Nachlass, wenn der Erblasser verheiratet ist und/oder Kinder hat.
War der Erblasser verheiratet, so steht dem überlebenden Ehegatten nach der Grundbetragsregelung so viel Vermögen aus dem Nachlass zu, dass dieses zusammen mit dem, was der überlebende Ehegatte güterrechtlich bei der hälftigen Teilung des gemeinschaftlichen Vermögens (Gesamtgut) erhält oder was als sein eigenes Vermögen Sondergut der Gütergemeinschaft darstellt, der Höhe nach dem Vierfachen des allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Grundbetrags gemäß Kapitel 2 §§ 6 und 7 des schwedischen Sozialgesetzbuchs entspricht (2014 betrug dieser Grundbetrag 44 400 SEK x 4 = Pflichtteil von 177 600 SEK). Die Grundbetragsregelung findet Anwendung, sofern das Nachlassvermögen diesen Wert erreicht. Reicht es dafür nicht aus, so bedeutet dies, dass das vorhandene Nachlassvermögen auf den hinterbliebenen Ehegatten übergeht. Testamente, die dieses Recht einschränken wollen, sind diesbezüglich ungültig.
Die Kinder und Enkel des Erblassers (pröstarvingar) sind gesetzliche Erben, so dass ihnen ein Pflichtteil an der Erbschaft zusteht. Dieser Pflichtteil (laglott) entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, auf den die Kinder und Enkel des Erblassers ohne Testament zu gleichen Teilen Anspruch haben. Testamente, die dieses Pflichtteilsrecht einschränken, sind diesbezüglich ungültig. Die Kinder und Enkel verlieren jedoch das Recht auf ihren Pflichtteil, wenn sie nicht binnen sechs Monaten nach Kenntnisnahme vom Inhalt des Testaments dessen Anpassung verlangen.
4 Wer erbt und wie viel, wenn keine Verfügung von Todes wegen vorliegt?
Hat der Verstorbene keine letztwillige Verfügung hinterlassen, so wird der Nachlass an die nach der gesetzlichen Erbfolge berufenen Erben verteilt. Voraussetzung für die Erbfähigkeit ist, dass der Erbe zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers lebt. Erbfähig ist auch, wer vor dem Tod des Erblassers gezeugt und danach lebend geboren wurde.
Das Erbgesetzbuch teilt die erbenden Verwandten in drei Erbfolgeordnungen ein: Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Kinder und die Enkelkinder des Erblassers. Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern und die Geschwister des Erblassers, während gesetzliche Erben der dritten Ordnung die Großeltern des Erblassers und deren Kinder, also die Geschwister seiner Eltern sind. Die Erbschaft wird unter allen Zweigen in gleich großen Anteilen verteilt. Solange es einen lebenden gesetzlichen Erben der ersten Ordnung gibt, können Erben der zweiten Ordnung nicht erben. Erben der dritten Ordnung erben erst, wenn es keine lebenden gesetzlichen Erben der zweiten Ordnung mehr gibt.
War der Erblasser verheiratet, fällt der ganze Nachlass zunächst an den überlebenden Ehegatten. Nach dem Tod des hinterbliebenen Ehegatten erben die Kinder und Enkelkinder gemeinschaftlich, und wenn keine Kinder oder Enkelkinder vorhanden sind, erben die Erben der zweiten bzw. der dritten Ordnung. Diese Miterben sind also erst nach dem Tod des hinterbliebenen Ehegatten als Nacherben erbberechtigt (efterarv – aufgeschobenes Erbrecht).
Hat der Erblasser Kinder, die nicht zugleich Kinder des überlebenden Ehegatten sind (z. B. Abkömmlinge aus einer früheren Ehe), so können diese nach dem Tod des Erblassers ihren Erbteil sofort verlangen.
Ist zum Zeitpunkt des Erbfalls keiner der oben Genannten am Leben, so erbt den Nachlass der Allgemeine Erbschaftsfonds Schwedens (Allmänna Arvsfonden).
5 Welche Art von Behörde ist zuständig:
5.1 in Erbschaftsangelegenheiten?
Die Verteilung des Nachlasses erfolgt in der Regel ohne Mitwirkung der Behörden. Stattdessen setzen die erbberechtigten Nachlassbeteiligten, also die Gesamthandseigentümer am Nachlass, den Nachlass nach dem Tod des Erblassers auseinander und verteilen ihn. Nachlassbeteiligte sind der überlebende Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner, die gesetzlichen Erben und die Universalvermächtnisnehmer. Spätestens drei Monate nach dem Erbfall ist dem Schwedischen Zentralamt für Finanzwesen (Skatteverket) ein Nachlassverzeichnis vorzulegen. In diesem Nachlassverzeichnis sind die Vermögenswerte und die Verbindlichkeiten des Nachlasses des Erblassers aufgeführt. Das Nachlassverzeichnis gibt auch darüber Auskunft, wer zur Vertretung des Nachlasses (der in Schweden als juristische Person gilt) berechtigt ist. Für die Suche nach einem Erben mit unbekanntem Aufenthaltsort ist das Schwedische Zentralamt für Finanzwesen zuständig, das dazu eine Bekanntmachung im staatlichen schwedischen Amtsblatt (Post- och Inrikes Tidningar) veröffentlicht.
Auf Antrag eines Nachlassbeteiligten kann das Nachlassgericht anordnen, dass für die Verwaltung des Nachlassvermögens ein Nachlassverwalter (boutredningsman) bestellt wird, und diesen auch ernennen. Können sich die Nachlassbeteiligten nicht über die Verteilung des Nachlasses einigen, so ist ein besonderer Teilungsbeauftragter (särskild skiftesman) zu bestellen, der die Nachlassverteilung erzwingen kann. Der Teilungsbeauftragte wird vom örtlich zuständigen Gericht ernannt.
Auch Erbschaftsstreitigkeiten werden vom örtlich zuständigen Gericht entschieden.
Ist einer der Nachlassbeteiligten minderjährig oder geschäftsunfähig, so muss ein Treuhänder (god man) eingesetzt werden. Der Treuhänder wird vom Hauptvormund (överförmyndaren) bestellt.
5.2 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft?
5.3 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung eines Vermächtnisses?
5.4 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung eines Pflichtteils?
Eine gesonderte Erbschaftsannahmeerklärung des Erben ist nicht erforderlich. Er muss sich aber melden, und wenn er Nachlassbeteiligter ist, so muss er bei der Verwaltung des Nachlasses helfen.
Wer nach einem Testament erbberechtigt ist, muss, wenn er sein Recht als Vermächtnisnehmer geltend machen will, den gesetzlichen Erben diese Verfügung von Todes wegen mitteilen. Für diese Mitteilung reicht die Übergabe einer beglaubigten Kopie des Testaments an den/die Erben und dessen/deren Empfangsbestätigung. Nach der Mitteilung haben gesetzliche Erben, nach deren Auffassung das Testament für ungültig erklärt werden sollte, und gesetzliche Erben, die die Anpassung des Testaments verlangen wollen, um ihren gesetzlichen Pflichtteil geltend machen zu können, sowie der überlebende Ehegatte, der die Grundbetragsregelung in Anspruch nehmen möchte, sechs Monate Zeit, um vor dem Nachlassgericht Einspruch gegen die letztwillige Verfügung einzulegen.
Ein Kind oder Enkelkind hat die Möglichkeit, zugunsten des überlebenden Ehegatten von der Geltendmachung seines Erbanspruchs abzusehen. Dies ist kein Verzicht auf die Erbschaft; vielmehr schiebt der Erbe sein Recht auf die Erbschaft nur auf. Der Erbe hat dann ein Recht auf die Nacherbschaft vom Nachlass des überlebenden Ehegatten und erhält also erst nach dessen Tod seinen Erbteil als Nacherbe (aufgeschobenes Erbrecht). Lebt dieser Nacherbe beim Tod des überlebenden Ehegatten nicht mehr, so treten seine Erben an seine Stelle und erhalten seinen Erbteil als Nacherben.
Ein Erbe oder Vermächtnisnehmer kann das Recht auf die Erbschaft auch schon unmittelbar gegenüber dem Erblasser, d. h. noch vor dessen Tod, ausschlagen. Eine solche Ausschlagung gilt dann, sofern nichts anderes bestimmt ist, nur für den Erben des Erblassers. Der Anspruch auf den gesetzlichen Pflichtteil bleibt jedoch bestehen.
Nimmt ein Erbe oder ein Vermächtnisnehmer die Geltendmachung seines Erbanspruchs zurück oder macht er ihn gar nicht erst geltend, so kann das Schwedische Zentralamt für Finanzwesen (Skatteverket) ihn anweisen, sein Recht binnen sechs Monaten nach Bekanntgabe dieser Anweisung geltend zu machen. Macht der Erbe oder Vermächtnisnehmer sein Recht dennoch nicht geltend, so verliert er seine Erbberechtigung. Eine Erbschaft kann bis zum Zeitpunkt der Nachlassverteilung ausgeschlagen werden.
6 Kurzbeschreibung des Verfahrens zur Regelung von Erbsachen nach einzelstaatlichem Recht einschließlich der Abwicklung des Nachlasses und der Verteilung der Vermögenswerte (dazu zählen Informationen darüber, ob das Nachlassverfahren von Amts wegen von einem Gericht oder einer anderen zuständige Behörde eröffnet wurde)
Mit dem Tod des Erblassers müssen die Nachlassbeteiligten, d. h. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner, die Erben und die Universalvermächtnisnehmer, den Nachlass des Erblassers als gemeinschaftliches Vermögen verwalten. Sie sind dafür verantwortlich, das Nachlassverzeichnis (bouppteckning) zu erstellen und dem Schwedischen Zentralamt für Finanzwesen vorzulegen. Übersteigen die Vermögenswerte die Schulden des Nachlasses, so ist der Überschuss nach den gesetzlichen Bestimmungen bzw. den testamentarischen Anordnungen zu verteilen. Der Nachlass wird nach Maßgabe des von den Erben und den Universalvermächtnisnehmern zu erstellenden Nachlassverteilungsdokuments (arvskifte) aufgeteilt. Dieses Nachlassverteilungsdokument bedarf der Schriftform und der Unterschriften der Erben. Können sich die Erben nicht über die Verteilung des Nachlasses einigen, kann ein Teilungsbeauftragter (skiftesman) bestellt und eine zwangsweise Nachlassverteilung vorgenommen werden. Wurde vom Testator ein Testamentsvollstrecker (testamentsexekutor) bestimmt, so ist er für die Nachlassverteilung verantwortlich.
War der Erblasser verheiratet oder lebte er in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, so wird in der Regel eine hälftige Aufteilung des gemeinschaftlichen Vermögens (Gesamtguts) vorgenommen. Diese güterrechtliche Aufteilung erfolgt vor der Verteilung des Nachlasses.
7 Wie und wann wird jemand Erbe oder Vermächtnisnehmer?
Erbe (arvinge) wird man kraft Gesetzes. Erbe kann nur werden, wer zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers lebt. Erbfähig ist auch, wer vor dem Tod des Erblassers gezeugt und danach lebend geboren wurde. Bei den Erbberechtigten gibt es drei Erbfolgeordnungen; für weitere Informationen siehe die Antwort auf Frage 4.
Vermächtnisnehmer (testamentstagare) wird, wer kraft gültiger Verfügung von Todes wegen aus einem Nachlass bedacht wird. Lebt der Vermächtnisnehmer beim Tod des Erblassers nicht mehr, so treten seine nach der gesetzlichen Erbfolge erbberechtigten Verwandten an seine Stelle.
8 Haften die Erben für die Nachlassverbindlichkeiten und falls ja, unter welchen Bedingungen?
Nein, die Erben haften nicht für Schulden des Erblassers. Mit seinem Tod gehen seine Vermögenswerte und seine Verbindlichkeiten auf den Nachlass (dödsbo) über. Der Nachlass ist eine eigenständige juristische Person mit eigenen Rechten und Pflichten. Übersteigen die Verbindlichkeiten die Vermögenswerte, dann geht der Nachlass in Insolvenz und die Verteilung der Erbschaft ist nicht mehr möglich.
9 Welche Dokumente und/oder Angaben sind in der Regel für die Eintragung von unbeweglichen Sachen vorgeschrieben?
Wer Eigentumsrechte an unbeweglichen Sachen erworben hat, muss in der Regel binnen drei Monaten nach dem Erwerb die amtliche Eintragung dieses Eigentumserwerbs (Grundbucheintragung als neuer Grundstückseigentümer) beim nationalen Vermessungs- und Katasteramt Schwedens (https://www.lantmateriet.se/) beantragen. Mit dem Antrag auf Grundbucheintragung als neuer Grundstückseigentümer sind die Erwerbsurkunde und weitere Dokumente vorzulegen, die zum Nachweis des Erwerbs benötigt werden. Dies bedeutet z. B. für den Grundstückskauf, dass neben anderen Belegen auch der Kaufvertrag vorzulegen ist. Wird das Eigentum am Grundstück durch Erbschaft erworben, so reicht es in manchen Fällen aus (wenn es nur einen Nachlassbeteiligten gibt), dass das registrierte Nachlassverzeichnis im Original und in einer beglaubigten Kopie vorgelegt wird. In anderen Fällen muss auch das Nachlassverteilungsdokument im Original und in einer beglaubigten Kopie vorgelegt werden. Unter Umständen ist auch noch die Vorlage weiterer Dokumente erforderlich, so z. B. die Zustimmung des Hauptvormunds, wenn ein Nachlassbeteiligter minderjährig oder geschäftsunfähig ist. In einigen Fällen kann die Grundbucheintragung als neuer Grundstückseigentümer auch mittels Vorlage eines in Rechtskraft erwachsenen Testaments anstelle des Nachlassverteilungsdokuments beantragt werden.
Als Grundstückseigentümer gilt derjenige, der als Letzter den Antrag auf Grundbucheintragung als neuer Grundstückseigentümer gestellt hat.
9.1 Ist die Bestellung eines Nachlassverwalters verpflichtend oder auf Antrag verpflichtend? Welche Maßnahmen sind zu ergreifen, wenn diese Bestellung verpflichtend oder auf Antrag verpflichtend ist?
Die Bestellung eines Nachlassverwalters ist vorgeschrieben, wenn ein Nachlassbeteiligter seine Bestellung verlangt. Ein Vermächtnisnehmer, d. h. eine Person, der im Testament ein bestimmter Gegenstand vermacht wurde, ist ebenfalls berechtigt, die Bestellung eines Nachlassverwalters zu verlangen. Der Nachlassverwalter wird vom örtlich zuständigen Gericht bestellt. Der Nachlassverwalter muss über die für die Verwaltung des betreffenden Nachlasses erforderlichen Kenntnisse verfügen.
Ein Testator kann in seinem Testament bestimmen, dass sich anstelle der Erben und Universalvermächtnisnehmer ein Testamentsvollstrecker um die Verwaltung seines Nachlasses kümmern soll.
9.2 Wer ist berechtigt, die Verfügung des Erblassers von Todes wegen zu vollstrecken und/oder den Nachlass zu verwalten?
In erster Linie sind dies die Nachlassbeteiligten, also der überlebende Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner, die Erben und die Universalvermächtnisnehmer. Die Nachlassbeteiligten sind im Nachlassverzeichnis aufzuführen. Wurde ein Nachlassverwalter oder ein Testamentsvollstrecker bestimmt, so ist dieser anstelle der Nachlassbeteiligten zur Vertretung des Nachlasses befugt.
9.3 Welche Befugnisse hat ein Testamentsvollstrecker?
Der Nachlassverwalter hat die Aufgabe, die Vermögenswerte und die Verbindlichkeiten des Nachlasses zu ermitteln und das Nachlassvermögen zu verwalten. Er muss auch feststellen, welche Erben oder Vermächtnisnehmer vorhanden sind, an die der Nachlass nach dem Testament oder nach der gesetzlichen Erbfolge zu verteilen ist. Der Nachlassverwalter ist daher befugt, die dazu erforderlichen Urkunden zu unterzeichnen. Es gibt jedoch auch einige Beschränkungen: Z. B. muss der Nachlassverwalter für den Verkauf von unbeweglichem Vermögen die schriftliche Zustimmung aller Gesamthandseigentümer einholen oder, wenn dies nicht möglich ist, die Genehmigung des zuständigen Amtsgerichts.
10 Welche Dokumente werden in der Regel nach nationalem Recht während oder nach einem Verfahren in einer Erbsache zum Nachweis des Status und der Rechte der Erbberechtigten ausgestellt? Haben sie besondere Beweiskraft?
Die gebräuchlichsten Dokumente sind das Nachlassverzeichnis und das Nachlassverteilungsdokument.
Nachlassverzeichnis (bouppteckning): Das Nachlassverzeichnis ist nach dem für das Nachlassverzeichnis geltenden Verfahren, zu dem alle Erben und Vermächtnisnehmer einzuladen sind, zu erstellen und beim Schwedischen Zentralamt für Finanzwesen einzureichen. Das Nachlassverzeichnis gibt unter anderem Auskunft über die Erben und die Vermächtnisnehmer sowie über die Vermögenswerte und die Verbindlichkeiten des Nachlasses. Der Nachlassbeteiligte, der den Nachlass am besten kennt und das Nachlassverzeichnis demzufolge auch einreicht, muss förmlich bestätigen, dass die Angaben im Nachlassverzeichnis richtig sind. Zwei weitere Personen müssen bestätigen, dass im Nachlassverzeichnis alles korrekt verzeichnet wurde. Dem Nachlassverzeichnis sind das Testament und die güterrechtliche Auseinandersetzung beizufügen. Das Schwedische Zentralamt für Finanzwesen registriert das Nachlassverzeichnis. Zivilrechtlich hat ein registriertes Nachlassverzeichnis eine wichtige Funktion. Es ist für sich genommen oder zusammen mit dem Nachlassverteilungsdokument der Berechtigungsnachweis der Nachlassbeteiligten, so z. B. wenn Geld vom Bankkonto des Erblassers abgehoben oder der Antrag auf Grundbucheintragung als neuer Grundstückseigentümer gestellt werden muss.
Nachlassverteilungsdokument (arvsskifte): Bei der Verteilung des Nachlasses ist ein Nachlassverteilungsdokument zu erstellen. Es bedarf der Schriftform und der Unterschriften der Erben und/oder der Vermächtnisnehmer. Zivilrechtlich hat auch dieses Dokument eine wichtige Funktion, da es Berechtigungsnachweis der Nachlassbeteiligten ist.
Nach schwedischem Recht gilt die freie Beweiswürdigung, d. h., es gibt keine besonderen Bestimmungen darüber, welche Beweiskraft ein bestimmtes Dokument hat.
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