- 1 Wie wird die Verfügung von Todes wegen (Testament, gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag) aufgesetzt?
- 2 Wird die Verfügung registriert und wenn ja, wie?
- 3 Gibt es Beschränkungen der freien Verfügung von Todes wegen (z. B. Pflichtteil)?
- 4 Wer erbt und wie viel, wenn keine Verfügung von Todes wegen vorliegt?
- 5 Welche Art von Behörde ist zuständig:
- 6 Kurzbeschreibung des Verfahrens zur Regelung von Erbsachen nach einzelstaatlichem Recht einschließlich der Abwicklung des Nachlasses und der Verteilung der Vermögenswerte (dazu zählen Informationen darüber, ob das Nachlassverfahren von Amts wegen von einem Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde eröffnet wurde)
- 7 Wie und wann wird jemand Erbe oder Vermächtnisnehmer?
- 8 Haften die Erben für die Nachlassverbindlichkeiten und falls ja, unter welchen Bedingungen?
- 9 Welche Dokumente und/oder Angaben sind in der Regel für die Eintragung von unbeweglichen Sachen vorgeschrieben?
- 10 Welche Dokumente werden in der Regel nach nationalem Recht während oder nach einem Verfahren in einer Erbsache zum Nachweis des Status und der Rechte der Erbberechtigten ausgestellt? Haben sie besondere Beweiskraft?
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Diese Kurzdarstellung wurde in Zusammenarbeit mit dem Rat der Notariate der EU (CNUE) verfasst.
1 Wie wird die Verfügung von Todes wegen (Testament, gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag) aufgesetzt?
Ein Testament kann als sogenanntes eigenhändiges Testament oder als öffentliches Testament errichtet werden.
Ein eigenhändiges Testament kann nur von Personen errichtet werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, und muss vom ersten bis zum letzten Buchstaben handschriftlich selbst verfasst und unterschrieben sein. Ist das Testament mit Schreibmaschine oder Computer geschrieben worden oder fehlt die Unterschrift oder ist es etwa auf Band gesprochen worden, so ist das Testament ungültig mit der Folge, dass nur die gesetzlichen Erben zum Zuge kommen, wenn kein anderes gültiges Testament mit einer anderweitigen Erbeinsetzung vorliegt. Aus Beweisgründen sollte mit dem ganzen Namen, also mit dem Vornamen und dem Familiennamen, unterschrieben werden, damit kein Irrtum über die Person, die das Testament erstellt hat, aufkommen kann. Schließlich ist dringend zu empfehlen, die Zeit und den Ort der Niederschrift im Testament festzuhalten. Das ist wichtig, weil durch ein neues Testament ein früheres Testament ganz oder teilweise aufgehoben werden kann. Fehlt auf einem oder sogar auf beiden Testamenten das Datum, weiß man häufig nicht, welches das jüngere und damit gültige Testament ist.
Ehepaare und Partnerinnen oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft dürfen auch ein gemeinschaftliches eigenhändiges Testament errichten. In diesem Falle müssen beide das gemeinsam oder von einem der Ehegatten bzw. Lebenspartner eigenhändig geschriebene Testament unterschreiben.
Wer sichergehen will, bei der Abfassung seines Testaments keinen Fehler zu machen, sollte ein öffentliches Testament – auch notarielles Testament genannt – errichten. Das geschieht in der Weise, dass der Letzte Wille mündlich gegenüber einer Notarin oder einem Notar erklärt und von dieser bzw. diesem schriftlich niedergelegt oder selbst schriftlich abgefasst und der Notarin oder dem Notar übergeben wird.
Ein Erbvertrag muss vor einer Notarin oder vor einem Notar bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen.
2 Wird die Verfügung registriert und wenn ja, wie?
Um der Gefahr zu begegnen, dass ein eigenhändiges Testament nach dem Tod beiseitegebracht wird, verloren geht oder vergessen wird, ist es häufig empfehlenswert (jedoch nicht verpflichtend), das Testament beim Amtsgericht – in Baden-Württemberg noch bis Ende 2017 beim Notariat – in amtliche Verwahrung zu geben. Das notarielle Testament wird immer amtlich verwahrt. Das Gleiche gilt für einen Erbvertrag, sofern nicht die Vertragschließenden die besondere amtliche Verwahrung ausschließen; tun die Vertragsschließenden dies, bleibt die Urkunde in der Verwahrung der Notarin bzw. des Notars. Die amtlich verwahrten Testamente und Erbverträge werden nach dem Tode der Person, die darin Verfügungen von Todes wegen getroffen hat (lt. Gesetz der „Erblasser“), eröffnet.
Die amtlichen Verwahrungen werden seit 1. Januar 2012 im Zentralen Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer elektronisch registriert. Es werden nur die Angaben registriert, die erforderlich sind, um im Sterbefall die Verfügung von Todes wegen aufzufinden (Verwahrangaben). Der Inhalt der Verfügung von Todes wegen wird nicht im Zentralen Testamentsregister erfasst. Die Verwahrangaben der Standesämter zu den bereits vor diesem Datum errichteten Verfügungen von Todes wegen wurden in das Register überführt.
Die Bundesnotarkammer als Registerbehörde erhält Mitteilungen über alle inländischen Sterbefälle und informiert zum Zwecke der Eröffnung der verwahrten Verfügung von Todes wegen die Verwahrstelle über den Sterbefall und das zuständige Nachlassgericht, ob und welche Verfügungen registriert sind und wo diese verwahrt werden.
3 Gibt es Beschränkungen der freien Verfügung von Todes wegen (z. B. Pflichtteil)?
Die nächsten Angehörigen können durch Testament enterbt werden. Es ist jedoch seit jeher als ungerecht empfunden worden, wenn in einem Erbfall die überlebende Ehepartnerin bzw. der überlebende Ehepartner, die Kinder und Kindeskinder oder die Eltern, wenn diese ohne die testamentarische Verfügung gesetzliche Erben geworden wären, gar nichts erhalten. Wegen ihrer staatlich anerkannten und gesetzlich begründeten Übernahme gegenseitiger Verantwortung gilt Entsprechendes für die überlebende Partnerin bzw. den überlebenden Partner einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft. Deshalb sichert der Gesetzgeber diesem eng begrenzten Personenkreis den sogenannten Pflichtteil zu. Die Pflichtteilsberechtigten haben gegen die Erben einen Anspruch auf Geldzahlung in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
Beispiel: Die Erblasserin hinterlässt ihren Ehemann, mit dem sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebte, sowie eine Tochter. Die Erblasserin hat ihren Ehemann testamentarisch als Alleinerben eingesetzt. Der Nachlasswert beträgt 100.000 €. Die Pflichtteilsquote der Tochter beträgt ¼ (neben dem Ehemann, der mit der Erblasserin im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebte, beträgt der gesetzliche Erbteil der Tochter ½). Um die Höhe des Geldanspruchs zu bestimmen, muss die Pflichtteilsquote mit dem Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls multipliziert werden. Die Tochter kann gegen den Ehemann somit einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 25.000 € (¼ × 100.000 €) geltend machen.
Den Pflichtteilsanspruch kann die Erblasserin bzw. der Erblasser auch nicht dadurch vereiteln, dass die Pflichtteilsberechtigten zwar im Testament bedacht, aber auf weniger als die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils eingesetzt werden. In diesem Fall hat die oder der Pflichtteilsberechtigte einen Anspruch auf einen Zusatzpflichtteil bis zur Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (Pflichtteilsergänzungsanspruch).
Beispiel: Der Erblasser hat seine Ehefrau, mit der er im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebte, zu ⅞ und seine Tochter zu ⅛ testamentarisch als Erben eingesetzt. Der Nachlasswert beträgt 800.000 €. Die Pflichtteilsquote der Tochter beträgt ¼ (= 200.000 €). Da sie aber bereits testamentarisch mit 100.000 € (⅛ von 800.000 €) bedacht ist, hat sie einen Anspruch auf einen Zusatzpflichtteil in Höhe des fehlenden Wertes (100.000 €).
Pflichtteilsansprüche sind innerhalb von drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem die Pflichtteilsberechtigten von dem Eintritt des Erbfalls und von der sie beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch innerhalb von dreißig Jahren nach dem Erbfall geltend zu machen.
Erben können Stundung des Pflichtteilsanspruchs verlangen, wenn die sofortige Erfüllung sie unbillig hart treffen würde. Als Beispiel nennt das Gesetz den Fall, dass andernfalls das Familienheim verkauft werden müsste. Dabei sind aber die Interessen der oder des Pflichtteilsberechtigten angemessen zu berücksichtigen. Stundung bedeutet, dass der Pflichtteil nicht sofort ausgezahlt werden muss. Wie lange der Pflichtteil gestundet werden kann, ob und welche Sicherung des Pflichtteilsanspruchs notwendig ist, hat im Einzelfall das Gericht zu entscheiden.
4 Wer erbt und wie viel, wenn keine Verfügung von Todes wegen vorliegt?
Wird kein Testament oder Erbvertrag hinterlassen, tritt gesetzliche Erbfolge ein.
Nach dem deutschen Erbrecht erben grundsätzlich nur Verwandte, also Personen, die gemeinsame Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, aber auch noch entferntere gemeinsame Vorfahren haben. Nicht in diesem Sinne verwandt, und daher von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, sind Verschwägerte: z. B. Schwiegermutter, Schwiegersohn, Stiefvater, Stieftochter, angeheiratete Tante, angeheirateter Onkel, denn mit diesen hatte die Erblasserin bzw. der Erblasser keine gemeinsamen Vorfahren.
Das Verwandtschaftsverhältnis kann sich auch durch Adoption (Annahme als Kind) ergeben. Denn diese bewirkt grundsätzlich ein umfassendes gesetzliches Verwandtschaftsverhältnis zu den Annehmenden und deren Verwandtschaft, mit allen Rechten und Pflichten. Die Adoptivkinder sind daher den leiblichen Kindern in der Regel gleichgestellt (einige Besonderheiten kann es bei der Adoption volljähriger „Kinder“ geben).
Eine Ausnahme vom Grundsatz der Verwandtenerbfolge besteht für Ehepartner, die, obwohl sie in der Regel nicht miteinander verwandt sind, also keine gemeinsamen Vorfahren haben, dennoch ein eigenes Erbrecht in Bezug auf ihren/ihre Partner/in haben. Sind die Ehepartner geschieden, besteht kein Erbrecht. Unter bestimmten Voraussetzungen gilt dies auch bereits bei getrennt lebenden Ehepartnern.
Partnerinnen und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind erbrechtlich den Ehepartnern gleichgestellt. Demgegenüber ist für andere Lebensgemeinschaften ein gesetzliches Erbrecht nicht vorgesehen.
Verwandtenerbrecht:
Nicht alle Verwandten sind in gleicher Weise erbberechtigt. Das Gesetz teilt sie in Erben verschiedener Ordnungen ein:
1. Ordnung
Zu den Erben der sogenannten 1. Ordnung gehören nur die Abkömmlinge des Verstorbenen, also die Kinder, die Enkel, die Urenkel etc.
Nichteheliche Kinder gehören zu den gesetzlichen Erben ihrer Mütter und ihrer Väter sowie der jeweiligen Verwandten. Eine Ausnahme gilt für Erbfälle, bei denen der Erblasser oder die Erblasserin vor dem 29. Mai 2009 verstorben ist, wenn das nichteheliche Kind vor dem 1. Juli 1949 geboren wurde.
Soweit es jemanden gibt, der zu dieser Gruppe der besonders nahen Verwandten gehört, gehen alle entfernteren Verwandten leer aus und können nicht am Erbe teilhaben.
Beispiel: Der Erblasser hat eine Tochter und zahlreiche Neffen und Nichten. Die Neffen und Nichten erben nichts.
Die Kindeskinder, also die Enkel, Urenkel usw. können regelmäßig nur dann etwas erben, wenn ihre Eltern bereits verstorben sind oder selbst das Erbe ausschlagen.
Beispiel: Die Verstorbene hatte eine Tochter und weiterhin drei Enkel, die von einem bereits verstorbenen Sohn abstammen. Die Tochter erhält die Hälfte des Erbes, während die Enkel sich die andere Hälfte – nämlich die Hälfte, die auf ihren Vater entfallen wäre – teilen müssen. Jede/r Enkelin/Enkel erhält also ⅙ des Erbes.
2. Ordnung
Erben der 2. Ordnung sind die Eltern der bzw. des Verstorbenen und deren Kinder und Kindeskinder, also die Geschwister und die Neffen und Nichten der Erblasserin oder des Erblassers. Auch hier gilt, dass die Kinder der Eltern der Erblasserin bzw. des Erblassers nur insoweit erben, als die Eltern der Erblasserin bzw. des Erblassers bereits verstorben sind. Sie übernehmen dann den Erbteil ihres verstorbenen Vaters oder ihrer verstorbenen Mutter.
Verwandte der 2. Ordnung können nur dann erben, wenn keine Verwandten der 1. Ordnung vorhanden sind.
Beispiel: Ein Erblasser hinterlässt eine Nichte und einen Neffen. Die Schwester und die Eltern sind vorverstorben. Die Nichte und der Neffe erben folglich zu je ½.
3. und weitere Ordnungen
Die 3. Ordnung umfasst die Großeltern und deren Kinder und Kindeskinder (Tante, Onkel, Cousin, Cousine usw.), die 4. Ordnung die Urgroßeltern und deren Kinder und Kindeskinder usw. Die Erbfolge richtet sich im Wesentlichen nach denselben Regeln wie für die bisherigen Gruppen. Ab der 4. Ordnung treten allerdings für bereits verstorbene Abkömmlinge der Großeltern nicht mehr deren Abkömmlinge ein; vielmehr erben nun grundsätzlich die Nächstverwandten allein (Übergang von der Erbfolge nach Stämmen zum Gradualsystem).
Immer gilt: Ist nur eine Verwandte oder ein Verwandter aus einer vorhergehenden Ordnung noch am Leben, schließen diese alle möglichen Erben einer ferneren Ordnung aus.
Der/die Ehe- oder Lebenspartner/-partnerin:
Die überlebende Ehepartnerin oder der überlebende Ehepartner bzw. die überlebende Lebenspartnerin oder der überlebende Lebenspartner sind – unabhängig vom jeweiligen Güterstand – neben Abkömmlingen zu ¼, neben Verwandten der 2. Ordnung (also Eltern, Geschwistern, Neffen oder Nichten des Erblassers oder der Erblasserin) und neben Großeltern zu ½ gesetzliche Erben.
Haben die Eheleute bzw. die Lebenspartner im „gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft“ gelebt (dieser gilt immer dann, wenn kein anderer Güterstand in einem Ehevertrag zwischen den Eheleuten vereinbart worden ist), so erhöht sich der oben angegebene Erbteil um ¼. Entsprechendes gilt für Partner/-innen einer Lebenspartnerschaft.
Sind weder Verwandte der 1. oder der 2. Ordnung noch Großeltern vorhanden, erhält die überlebende Ehe- bzw. Lebenspartnerin bzw. der überlebende Ehe- bzw. Lebenspartner die ganze Erbschaft.
Beispiel: Der Erblasser hinterlässt seine Ehefrau, mit der er im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebte, sowie seine Eltern. Die Ehefrau erhält ¾ (½ + ¼) und die Eltern als Erben 2. Ordnung je ⅛ des Nachlasses. Zusätzlich erhält die Ehefrau (neben Verwandten der 2. Ordnung oder neben Großeltern) den sogenannten „Großen Voraus“, der regelmäßig alle zum Haushalt gehörenden Gegenstände sowie die Hochzeitsgeschenke umfasst (neben Verwandten der 1. Ordnung erhält die überlebende Ehepartnerin bzw. der überlebende Ehepartner als gesetzlicher Erbe diese Gegenstände nur, soweit er oder sie diese zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt).
Gesetzliches Erbrecht des Staates:
Ist weder eine Ehepartnerin bzw. ein Ehepartner oder Lebenspartnerin bzw. Lebenspartner vorhanden noch eine andere mit der Erblasserin oder dem Erblasser verwandte Person festzustellen, wird der Staat gesetzlicher Erbe. Seine Haftung beschränkt sich grundsätzlich auf den Nachlass.
Weitere Informationen u. a. zur Verfügung von Todes wegen, dem Pflichtteilsrecht und der gesetzlichen Erbfolge sind in der vom Bundesministerium der Justiz herausgegebenen Broschüre „Erben und Vererben“, die – ausschließlich auf Deutsch – unter https://www.bmj.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Erben_Vererben.pdf;jsessionid=192CD76974962294D2DFB24EF4ACD77A.2_cid297?__blob=publicationFile&v=40 online abrufbar ist, enthalten.
5 Welche Art von Behörde ist zuständig:
5.1 in Erbschaftsangelegenheiten?
Grundsätzlich zuständig für Erbschaftsangelegenheiten ist das Nachlassgericht beim Amtsgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt der Erblasserin bzw. des Erblassers im Inland..
5.2 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft?
Die Ausschlagung einer Erbschaft erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; die Erklärung ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben (zu weiteren Details siehe unten).
Die Erklärung der Annahme ist nicht an eine bestimmte Form gebunden und auch nicht empfangsbedürftig. Das ungenutzte Verstreichenlassen der Ausschlagungsfrist gilt als Annahme.
5.3 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung eines Vermächtnisses?
Die Annahme oder Ausschlagung eines Vermächtnisses erfolgt durch Erklärung gegenüber der bzw. dem Beschwerten. Dies kann die Erbin bzw. der Erbe oder eine Vermächtnisnehmerin bzw. ein Vermächtnisnehmer (sog. Untervermächtnis) sein.
5.4 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung eines Pflichtteils?
Die Erklärung der Annahme oder Ausschlagung eines Pflichtteils ist im deutschen Erbrecht nicht vorgesehen.
6 Kurzbeschreibung des Verfahrens zur Regelung von Erbsachen nach einzelstaatlichem Recht einschließlich der Abwicklung des Nachlasses und der Verteilung der Vermögenswerte (dazu zählen Informationen darüber, ob das Nachlassverfahren von Amts wegen von einem Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde eröffnet wurde)
Testamentseröffnung:
Eine dem Nachlassgericht vorgelegte bzw. aus der amtlichen Verwahrung genommene Verfügung von Todes wegen wird in Folge des Todes der Erblasserin bzw. des Erblassers vom Nachlassgericht von Amts wegen eröffnet. Die Erbinnen und Erben werden von Amts wegen darüber benachrichtigt.
Erbscheinsverfahren:
Der Erbschein ist ein vom Nachlassgericht ausgestelltes Zeugnis, das die Person der Erbin bzw. des Erben, den Umfang des Erbrechts sowie die Anordnung einer Nacherbfolge oder Testamentsvollstreckung angibt.
Das Nachlassgericht erteilt den Erbschein auf Antrag. Im Antrag ist die Richtigkeit der durch Gesetz vorgegebenen Angaben nachzuweisen beziehungsweise an Eides statt zu versichern, dass der Richtigkeit der Angaben nichts entgegensteht. Die Versicherung an Eides statt kann vor einer Notarin bzw. einem Notar oder vor Gericht abgegeben werden, sofern diese Zuständigkeit landesrechtlich nicht ausschließlich auf Notarinnen und Notare übertragen wurde.
Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses:
Das Internationale Erbrechtsverfahrensgesetz (IntErbRVG) regelt das Verfahren zum Europäischen Nachlasszeugnis. Das Europäische Nachlasszeugnis ist ein nahezu in der gesamten Europäischen Union (Ausnahmen: Irland, Dänemark) gültiger Erbnachweis. Es wird ebenfalls auf Antrag vom Nachlassgericht in Form einer beglaubigten Abschrift mit beschränkter Gültigkeitsdauer ausgestellt. Durch das Zeugnis sollen insbesondere Nachlassabwicklungen innerhalb der EU vereinfacht werden.
Verteilung der Vermögenswerte:
Fällt der Nachlass an mehrere Erben, wird er gemeinschaftliches Vermögen der Erbengemeinschaft. Deshalb können die Miterben nur gemeinsam über einzelne Gegenstände des Nachlasses verfügen, z. B. das nicht mehr benötigte Auto der Erblasserin oder des Erblassers verkaufen. Sie müssen die Erbschaft auch gemeinsam verwalten. Das macht oft erhebliche Schwierigkeiten, insbesondere wenn die Erben verstreut wohnen und sich nicht einigen können. Um aus dieser meist lästigen „Zwangsgemeinschaft“ herauszukommen, kann grundsätzlich jeder Erbe die Aufhebung dieser Gemeinschaft, die sogenannte Auseinandersetzung, verlangen. Wichtigste Ausnahme: Die Erblasserin oder der Erblasser hat im Testament die Teilung des Nachlasses für bestimmte Zeit ausgeschlossen, z. B. um einen Familienbetrieb zu erhalten.
Hat die Erblasserin oder der Erblasser eine Testamentsvollstreckung verfügt, gehört die Auseinandersetzung des Nachlasses zu den Aufgaben dieser Person. Andernfalls ist die Auseinandersetzung die Aufgabe der Erben. Sie können dabei die Hilfe einer Notarin oder eines Notars in Anspruch nehmen. Können sich die Erben trotz der Vermittlung durch eine Notarin bzw. einen Notar nicht einigen, dann bleibt nur noch der zivilrechtliche Klageweg.
7 Wie und wann wird jemand Erbe oder Vermächtnisnehmer?
Zur gesetzlichen Erbfolge siehe oben.
Hat der oder die Verstorbene ein Testament hinterlassen, so überlagert dieses die Vorschriften über die gesetzliche Erbfolge. Es erben also nur diejenigen, die im Testament erwähnt werden, sofern die Erblasserin oder der Erblasser mit ihrem bzw. seinem Testament über den gesamten Nachlass verfügt hat. Zu den Pflichtteilsberechtigten siehe oben.
Die Erbschaft geht mit dem Tod der Erblasserin oder des Erblassers kraft Gesetzes auf den oder die Erben über (Grundsatz des Vonselbsterwerbs der Erbschaft). Erben können die Erbschaft aber ausschlagen, siehe unten.
Die Erblasserin oder der Erblasser kann im Testament auch Vermächtnisse anordnen, z. B. einzelne Nachlassgegenstände oder bestimmte Geldbeträge bestimmten Personen zuwenden. Die Vermächtnisnehmer werden dann nicht Erben, sondern haben gegen die Beschwerte oder den Beschwerten einen Anspruch darauf, das aus dem Nachlass zu erhalten, was im Testament bestimmt ist.
8 Haften die Erben für die Nachlassverbindlichkeiten und falls ja, unter welchen Bedingungen?
Ausschlagung der Erbschaft:
Die Erben haften für die Nachlassverbindlichkeiten nicht, wenn sie die Erbschaft fristgemäß ausgeschlagen haben. Die Erbausschlagung muss grundsätzlich binnen sechs Wochen, nachdem die jeweilige Erbin bzw. der jeweilige Erbe Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und dem Grund ihrer bzw. seiner Erbenstellung erlangt hat, dem Nachlassgericht gegenüber erklärt werden. Dies geschieht entweder zur Niederschrift beim Gericht oder in öffentlich beglaubigter Form. Für letztere genügt ein Brief, wobei jedoch die Unterschrift der Erbin bzw. des Erben notariell beglaubigt werden muss. Die Ausschlagung und die Annahme der Erbschaft sind in der Regel bindend.
Haftung bei Annahme der Erbschaft:
Nehmen die Erben die Erbschaft an, treten sie rechtlich in die Fußstapfen der Erblasserin oder des Erblassers. Das bedeutet, dass sie auch die Schulden erben, für die sie grundsätzlich auch mit ihrem eigenen Vermögen einstehen müssen.
Die Erben können die Haftung für die geerbten Schulden aber auf die sogenannte Erbmasse beschränken, d. h. eventuelle Gläubiger, denen die verstorbene Person noch etwas schuldete, können sich zwar mit ihren Forderungen an die Erbmasse halten, das eigene Vermögen der Erben bleibt jedoch vor fremdem Zugriff gesichert. Diese Beschränkung der Haftung können die Erben erreichen, indem sie die Nachlassverwaltung beim Nachlassgericht oder das Nachlassinsolvenzverfahren beim Amtsgericht als Insolvenzgericht beantragen.
Genügt der Nachlass nicht einmal für die Kosten der Nachlassverwaltung oder des Nachlassinsolvenzverfahrens, so können die Erben dennoch eine Haftungsbeschränkung erreichen. Macht ein Gläubiger Ansprüche geltend, können sie sich auf die Dürftigkeit des Nachlasses berufen. Die Erben können die Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten dann insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht. Den vorhandenen Nachlass müssen sie aber an die Gläubiger herausgeben.
Wollen die Erben nur vermeiden, mit Schulden konfrontiert zu werden, mit denen sie nicht gerechnet haben, genügt es, ein sogenanntes Aufgebotsverfahren in Gang zu bringen: Die Erben können beim Nachlassgericht beantragen, alle Gläubiger der Erblasserin oder des Erblassers aufzufordern, dem Gericht innerhalb einer bestimmten Frist mitzuteilen, was ihnen die Erblasserin bzw. der Erblasser oder die Erblasserin noch schuldete. Versäumt es eine Gläubigerin oder ein Gläubiger, ihre bzw. seine Forderungen rechtzeitig anzumelden, so muss sie bzw. er sich mit dem begnügen, was am Ende von der Erbschaft noch übrig ist. Das Aufgebotsverfahren kann den Erben zugleich Klarheit darüber verschaffen, ob Anlass besteht, die Erbschaft durch Beantragung einer Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz in amtliche Verwaltung nehmen zu lassen.
9 Welche Dokumente und/oder Angaben sind in der Regel für die Eintragung von unbeweglichen Sachen vorgeschrieben?
Nach dem Prinzip des Vonselbsterwerbs (siehe Punkt 7.) erwirbt die Erbin oder der Erbe einer Grundstückseigentümerin oder eines Grundstückseigentümers in der Sekunde des Todes der Erblasserin oder des Erblassers das Eigentum an diesem Grundstück. Dadurch wird das Grundbuch, in dem nach wie vor die Erblasserin oder der Erblasser als Eigentümerin oder Eigentümer eingetragen ist, unrichtig. Damit die Erbin oder der Erbe auch formal als Eigentümerin bzw. Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden kann, sind ein Antrag auf Berichtigung und der Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuches erforderlich. Eine Grundbuchberichtigung nach dem Tode der eingetragenen Eigentümerin bzw. des eingetragenen Eigentümers setzt somit den Nachweis der Erbenstellung der Antragstellerin bzw. des Antragstellers gegenüber dem Grundbuchamt voraus.
Dieser Nachweis kann im streng formalisierten Grundbuchverfahren grundsätzlich nur durch Vorlage eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses, in dem die Antragstellerin bzw. der Antragsteller als Erbin bzw. Erbe ausgewiesen ist, erbracht werden.
Beruht die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist (notarielles Testament, Erbvertrag), so genügt es, wenn dem Grundbuchamt die Verfügung und die Niederschrift über deren Eröffnung vorgelegt werden. Ein Erbschein bzw. ein Europäisches Nachlasszeugnis ist dann nicht erforderlich.
Ist ein Grundstück Gegenstand eines Vermächtnisses, findet nach dem deutschen Erbrecht kein automatischer Eigentumserwerb statt. Die Vermächtnisnehmerin bzw. der Vermächtnisnehmer kann jedoch vom Erben verlangen, dass ihm dieser das Eigentum überträgt. Für den Eigentumserwerb ist daher die Vorlage einer notariellen Urkunde erforderlich, aus der sich die Übertragung des Eigentums am Grundstück vom Erben auf die Vermächtnisnehmerin bzw. den Vermächtnisnehmer ergibt. Findet ausländisches Erbrecht Anwendung, etwa weil die Erblasserin bzw. der Erblasser ihren bzw. seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland gehabt und keine Rechtswahl getroffen hat, kann auch bei einer lediglich vermächtnishalber erfolgten Zuwendung ausnahmsweise die Vorlage eines Erbscheins oder Europäischen Nachlasszeugnisses genügen. Je nach Fallkonstellation können weitere Dokumente erforderlich werden. So ist beispielsweise zur Eintragung einer Handelsgesellschaft als Erbin der Nachweis der Vertretungsbefugnis erforderlich (z. B. amtlicher Handelsregisterauszug).
9.1 Ist die Bestellung eines Nachlassverwalters verpflichtend oder auf Antrag verpflichtend? Welche Maßnahmen sind zu ergreifen, wenn diese Bestellung verpflichtend oder auf Antrag verpflichtend ist?
Nach dem deutschen Erbrecht dient die Nachlassverwaltung der Abwehr der Vollstreckung in das Eigenvermögen der Erben. Das Nachlassgericht hat sie nur auf Antrag eines dazu Berechtigten (Erbin bzw. Erbe, Testamentsvollstreckerin bzw. Testamentsvollstrecker, Nachlassgläubigerin bzw. Nachlassgläubiger, Erbschaftskäuferin bzw. Erbschaftskäufer, Nacherbin bzw. Nacherbe) anzuordnen.
Die Nachlassverwalterin bzw. der Nachlassverwalter ist ein amtlich bestelltes Organ zur Verwaltung einer fremden Vermögensmasse mit eigener Parteistellung im Rechtsstreit. Sie bzw. er führt das Amt in privatem Interesse zur Verwaltung fremden Vermögens und zwecks Wahrnehmung der Belange aller Beteiligten (Erben und Gläubiger). Die Verwaltung des Nachlasses, zu der die Verwalterin bzw. der Verwalter berechtigt und verpflichtet ist, dient nicht nur der Erhaltung und Vermehrung des Nachlasses, sondern vorrangig der Befriedigung der Nachlassgläubiger. Hauptaufgabe der Nachlassverwalterin bzw. des Nachlassverwalters ist die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass.
9.2 Wer ist berechtigt, die Verfügung des Erblassers von Todes wegen zu vollstrecken und/oder den Nachlass zu verwalten?
Neben den Erben selbst, der Nachlass(insolvenz)verwalterin bzw. dem Nachlass(insolvenz)verwalter (siehe oben) und der Testamentsvollstreckerin bzw. dem Testamentsvollstrecker (siehe unten) kann eine Nachlasspflegerin bzw. ein Nachlasspfleger mit entsprechenden Befugnissen ausgestattet sein.
Das Nachlassgericht ordnet die Nachlasspflegschaft von Amts wegen an, wenn dafür ein aktuelles Bedürfnis zu einem Zeitpunkt auftritt, zu dem die Person des verantwortlichen Erben oder seine Annahme der Erbschaft ungewiss ist. Die Nachlasspflegschaft dient der Sicherung und Erhaltung des Nachlasses im Interesse von unbekannten Erben.
Den Wirkungskreis der Nachlasspflegerin bzw. des Nachlasspflegers legt das Nachlassgericht nach den jeweiligen Bedürfnissen des Einzelfalls fest. Er kann weit gefasst oder auch nur auf die Verwaltung einzelner Nachlassgegenstände gerichtet sein. Meist wird der Nachlasspflegerin bzw. dem Nachlasspfleger die Ermittlung von unbekannten Erben und die Sicherung und Erhaltung des Nachlasses übertragen.
Die Nachlasspflegschaft dient grundsätzlich nicht der Befriedigung von Nachlassgläubigern, da sie vorrangig zum Schutz der Erben angeordnet wird. Ausnahmsweise kann die Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten aus Mitteln des Nachlasses aber dann zu den Aufgaben der Nachlasspflegerin bzw. des Nachlasspflegers gehören, wenn sie zur ordnungsgemäßen Verwaltung und Erhaltung oder zur Schadensabwendung geboten sind, insbesondere um Kosten durch unnötige Rechtstreitigkeiten zu vermeiden.
9.3 Welche Befugnisse hat ein Testamentsvollstrecker?
Die Erblasserin bzw. der Erblasser kann durch Verfügung von Todes wegen die Person oder Personen, die die Testamentsvollstreckung durchführen, ernennen. Er oder sie kann auch eine dritte Person, die Testamentsvollstreckerin bzw. den Testamentsvollstrecker, oder das Nachlassgericht ermächtigen, die Person oder Personen, die die (weitere) Testamentsvollstreckung durchführen, zu ernennen. Das Amt der Testamentsvollstreckerin bzw. des Testamentsvollstreckers beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem die bzw. der Ernannte das Amt annimmt.
Nach den gesetzlichen Regelungen ist es Aufgabe der Testamentsvollstreckerin bzw. des Testamentsvollstreckers, die letztwilligen Verfügungen der Erblasserin bzw. des Erblassers zur Ausführung zu bringen. Wenn mehrere Erben vorhanden sind, hat sie bzw. er die Auseinandersetzung unter ihnen zu bewirken.
Die Testamentsvollstreckerin bzw. der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verwalten. Sie bzw. er ist insbesondere berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Die Erben können dagegen nicht über einen der Verwaltung der Testamentsvollstreckerin bzw. des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstand verfügen. Die Testamentsvollstreckerin bzw. der Testamentsvollstrecker ist auch berechtigt, Verbindlichkeiten für den Nachlass einzugehen, soweit die Eingehung zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich ist. Zu unentgeltlichen Verfügungen ist sie bzw. er nur berechtigt, soweit sie einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen.
Allerdings hat die Erblasserin bzw. der Erblasser die Möglichkeit, die Befugnisse der Testamentsvollstreckerin bzw. des Testamentsvollstreckers beliebig gegenüber den gesetzlichen Regelungen einzuschränken. Sie bzw. er hat es auch in der Hand, die Dauer der Testamentsvollstreckung zu definieren. So kann sie bzw. er sich darauf beschränken, die Testamentsvollstreckerin bzw. den Testamentsvollstrecker lediglich mit der Abwicklung und zeitnahen Auseinandersetzung des Nachlasses zu beauftragen. Die Erblasserin bzw. der Erblasser kann sich aber auch dazu entschließen, in dem Testament oder Erbvertrag eine sogenannte Dauervollstreckung anzuordnen. Eine Dauervollstreckung kann grundsätzlich für maximal 30 Jahre, gerechnet ab dem Erbfall, angeordnet werden. Die Erblasserin bzw. der Erblasser kann jedoch anordnen, dass die Verwaltung bis zum Tod der Erbin bzw. des Erben oder der Testamentsvollstreckerin bzw. des Testamentsvollstreckers oder bis zum Eintritt eines anderen Ereignisses in der Person der bzw. des einen oder der bzw. des anderen fortdauern soll. In diesem Fall kann die Testamentsvollstreckung sogar länger als 30 Jahre dauern.
10 Welche Dokumente werden in der Regel nach nationalem Recht während oder nach einem Verfahren in einer Erbsache zum Nachweis des Status und der Rechte der Erbberechtigten ausgestellt? Haben sie besondere Beweiskraft?
Zum Nachweis des Erbrechts wird in der Regel ein Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis benötigt, z. B. wenn die Erbin bzw. der Erbe ein Grundstück oder ein Konto der Erblasserin bzw. des Erblassers auf ihren bzw. seinen Namen umschreiben lassen will. Liegt ein öffentliches Testament vor (siehe oben), kann die Vorlage eines Erbscheins oder Europäischen Nachlasszeugnisses in diesen Fällen entbehrlich sein.
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