Beschuldigte (Strafverfahren)

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A. Habe ich das Recht, die Entscheidung des Gerichts anzufechten?

Ein Angeklagter kann gegen jede gerichtliche Entscheidung über eine Verurteilung bei einem höheren Gericht Berufung einlegen. Bei Urteilen von Amtsgerichten und Einzelrichtern an den Landgerichten kann ein uneingeschränktes Rechtsmittel eingelegt werden. Sein Zweck ist es, sowohl den Schuldspruch als auch die Urteilsentscheidung anzufechten. In diesem Verfahren können Sie auch die Erlangung neuer Beweismittel beantragen oder neue Beweismittel vorlegen.

Bei Urteilen von Laienrichtergerichten oder Schwörgerichten können Sie nur gegen das Urteil, nicht aber gegen den Schuldspruch Berufung einlegen. Diese Urteile können nur mit einem Antrag auf Nichtigkeit angefochten werden, in dem Sie Verfahrensfehler in der Begründung der Entscheidung und Rechtsfehler geltend machen können.

Sie können die Bewertung der Beweise durch den Richter nicht anfechten. Es dürfen keine neuen Beweismittel eingegeben werden.

Sie müssen Ihre Absicht, gegen ein Urteil Berufung einzulegen, entweder unverzüglich, wenn das Urteil verkündet wird, oder innerhalb von höchstens drei Tagen ankündigen. Das Gericht erlässt dann das Urteil schriftlich und stellt es Ihnen oder Ihrem Verteidiger zu. Ihr Verteidiger muss dann innerhalb von vier Wochen schriftlich Beschwerde einlegen.

Die Staatsanwaltschaft hat das gleiche Berufungsrecht.

B. Welche anderen Rechtsmittel stehen mir zur Verfügung?

Ein Angeklagter kann gegen jede gerichtliche Entscheidung über eine Verurteilung bei einem höheren Gericht Berufung einlegen. Bei Urteilen von Amtsgerichten und Einzelrichtern an den Landgerichten kann ein uneingeschränktes Rechtsmittel eingelegt werden. Sein Zweck ist es, sowohl den Schuldspruch als auch die Urteilsentscheidung anzufechten. In diesem Verfahren können Sie auch die Erlangung neuer Beweismittel beantragen oder neue Beweismittel vorlegen.

Bei Urteilen von Laienrichtergerichten oder Schwörgerichten können Sie nur gegen das Urteil, nicht aber gegen den Schuldspruch Berufung einlegen. Diese Urteile können nur mit einem Antrag auf Nichtigkeit angefochten werden, in dem Sie Verfahrensfehler in der Begründung der Entscheidung und Rechtsfehler geltend machen können.

C. Welche Folgen hat es, wenn ich verurteilt werde?

i. Strafregister

Die Bundespolizeidirektion in Wien unterhält ein Strafregister für ganz Österreich. Er enthält insbesondere folgende Angaben:

  • alle rechtskräftigen Verurteilungen durch österreichische Strafgerichte;
  • alle rechtskräftigen Verurteilungen österreichsicher Staatsbürger und solcher Personen, die ihren Wohnsitz oder Aufenthalt in Österreich haben, durch ausländische Gerichte; sowie
  • alle Entscheidungen nationaler und ausländischer Strafgerichte im Zusammenhang mit diesen Verurteilungen.

Gegen Eintragungen in das Strafregister ist kein Rechtsbehelf möglich. Je nach Anzahl und Höhe der Verurteilungen werden Einträge im Strafregister nach einem bestimmten Zeitraum getilgt.

v. v. Urteilsvollstreckung, Überstellung von Häftlingen, Bewährung und alternative Sanktionen

Es ist möglich die Haft im Heimatland zu verbüßen, wenn Sie dies wünschen oder wenn Sie damit einverstanden sind. Die geltenden Regeln finden Sie im Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen (insbesondere Artikel 3).

Letzte Aktualisierung: 02/02/2022

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