Beschuldigte (Strafverfahren)

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A. Wo findet die Verhandlung statt?

Bezieht sich die Strafsache auf eine strafbare Handlung bzw. strafbare Handlungen, die mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet wird bzw. werden, findet die Verhandlung in einem Bezirksgericht (Eparchiako Dikastirio) (vor einem Einzelrichter) statt. Mit der schriftlichen Zustimmung des Generalstaatsanwalts (Genikos Eisaggeleas) kann das Bezirksgericht eine Strafsache verhandeln, die mit einer Gefängnisstrafe von mehr als fünf Jahren geahndet wird.

Wird die Straftat mit einer Gefängnisstrafe von mehr als fünf Jahren geahndet, findet die Verhandlung im Schwurgericht (vor drei Richtern) statt.

B. Kann der Anklagevorwurf geändert werden? Wenn ja, welche Rechte habe ich in Bezug auf einschlägige Auskunftserteilung?

Der Anklagevorwurf kann zu Beginn oder während der Verhandlung geändert werden. Das Verfahren für die Änderung des Anklagevorwurfs und die Rechte des Angeklagten sind in den Artikeln 83, 84 und 85, Kapitel 155, der Strafprozessordnung geregelt.

83.-1) Stellt das Gericht während der Verhandlung anhand von Beweisen fest, dass die Anklageschrift oder die beim Schwurgericht eingereichte Anklageschrift sachlich oder formell fehlerhaft ist, kann es eine entsprechende Änderung der Anklageschrift oder der beim Schwurgericht eingereichten Anklageschrift dahingehend anordnen, dass diese entweder geändert oder ersetzt wird oder dass neue Anklagevorwürfe hinzugefügt werden, wie sie das Gericht zur Darstellung des Sachverhalts für notwendig erachtet.

2) Wird eine Anklageschrift oder eine beim Schwurgericht eingereichte Anklageschrift auf diese Weise geändert, ist die entsprechende Änderungsanordnung auf derselben zu vermerken und sind diese Dokumente für die Zwecke sämtlicher damit verbundener Verfahren zu verwenden, als ob sie in der geänderten Form eingereicht worden wären.

84.-1) Wird eine Anklageschrift oder eine beim Schwurgericht eingereichte Anklageschrift gemäß Artikel 83 geändert, fordert das Gericht den Angeklagten unverzüglich auf, ihm seine Verteidigung darzulegen und anzugeben, ob er zu einer Verhandlung seines Falls auf der Grundlage der geänderten Anklageschrift bzw. der beim Schwurgericht eingereichten geänderten Anklageschrift bereit ist.

2) Ist der Angeklagte dazu nicht bereit, prüft das Gericht die vorgebrachten Gründe. Stellt es dabei fest, dass sich die unmittelbare Fortführung der Verhandlung nicht nachteilig auf die Verteidigung des Angeklagten bzw. die Behandlung des Falls durch die Staatsanwaltschaft auswirkt, kann es die Verhandlung so fortsetzen, als ob die geänderte Anklageschrift bzw. die beim Schwurgericht eingereichte geänderte Anklageschrift die ursprüngliche Anklageschrift gewesen wäre.

3) Wenn sich die unmittelbare Fortführung der Verhandlung aufgrund der geänderten Anklageschrift bzw. der beim Schwurgericht eingereichten geänderten Anklageschrift nach Auffassung des Gerichts nachteilig auf den Angeklagten oder die Staatsanwaltschaft auswirkt, kann das Gericht eine neue Verhandlung anordnen oder die Verhandlung so lange vertagen, wie es dies für notwendig erachtet.

4) Wird eine Anklageschrift bzw. eine beim Schwurgericht eingereichte Anklageschrift nach Beginn der Verhandlung vom Gericht geändert, kann die bereits gemachte Aussage verwendet werden, ohne dass eine neue Anhörung erforderlich wird, wobei es den Parteien jedoch gestattet ist, Zeugen, die bereits ausgesagt haben, erneut in den Zeugenstand zu rufen bzw. sie erneut vorzuladen und sie zu vernehmen bzw. ins Kreuzverhör zu nehmen.

85.-1) Können nur für einen Teil der Anklageschrift bzw. der bei einem Schwurgericht eingereichten Anklageschrift Beweise erbracht werden und handelt es sich bei diesem Teil um eine Straftat, kann der Angeklagte ohne Änderung der Anklageschrift oder der beim Schwurgericht eingereichten Anklageschrift für die nachweislich von ihm begangene Straftat verurteilt werden.

2) Wird eine Person aufgrund einer Straftat angeklagt, kann sie für den Versuch der Begehung dieser Straftat verurteilt werden, ohne dass die Anklageschrift bzw. die beim Schwurgericht eingereichte Anklageschrift geändert werden muss.

3) Wird festgestellt, dass eine Person eine Tat in der Absicht begangen hat, die Straftat, derentwegen sie angeklagt wird, zu begehen, und stellt die Begehung der Tat in dieser Absicht eine Straftat dar, kann die betreffende Person, sofern sie nicht bereits aufgrund der besagten Straftat angeklagt wurde, aufgrund dieser Tat verurteilt werden, ohne dass die Anklageschrift bzw. die beim Schwurgericht eingereichte Anklageschrift geändert werden muss.

4) Stellt das Gericht am Ende der Verhandlung fest, dass durch Aussage erwiesen ist, dass der Angeklagte eine Straftat bzw. Straftaten begangen hat, die in der Anklageschrift bzw. der beim Schwurgericht eingereichten Anklageschrift nicht aufgeführt sind und aufgrund derer er nicht ohne vorherige Änderung Letzterer verurteilt werden kann, und dass gegen ihn bei einer Verurteilung aufgrund dieser Straftaten kein strengeres Urteil ergehen würde als dasjenige, das erginge, wenn er aufgrund der Anklageschrift oder der beim Schwurgericht eingereichten Anklageschrift verurteilt worden wäre und sich dies daher nicht nachteilig auf seine Verteidigung auswirken würde, kann es anordnen, dass der Anklageschrift bzw. beim Schwurgericht eingereichten Anklageschrift ein oder mehrere Anklagevorwürfe betreffend diese Straftat(en) hinzugefügt werden, und entscheidet anschließend so, als ob dieser Anklagevorwurf bzw. diese Anklagevorwürfe Teil der ursprünglichen Anklageschrift bzw. beim Schwurgericht eingereichten Anklageschrift gewesen wären.

C. Welche Rechte habe ich während der mündlichen Verhandlung?

i. Muss ich vor Gericht anwesend sein? Unter welchen Bedingungen darf ich während der Verhandlung abwesend sein?

Das Recht des Angeklagten auf Anwesenheit bei der Verhandlung wird nach den Bestimmungen der Artikel 12 und 30 der Verfassung sowie nach den Bestimmungen von Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention gewährleistet. Darüber hinaus besteht für den Angeklagten die Pflicht zur Anwesenheit bei der Verhandlung, sofern für ihn keine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 45 Absatz 1 und 63 Absatz 3 der Strafprozessordnung, Kapitel 155, gilt.

Artikel 45 Absatz 1

Ein Richter – bzw. bei bestimmten Straftatbeständen der Präsident des Bezirksgerichts (Eparchiako Dikastirio) – kann per allgemeiner Anordnung bzw. der Kanzler (Protokollitis) per besonderer Anordnung den Angeklagten in der Ladung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbinden und

a) dem Angeklagten gestatten, zu erscheinen und sich bei der Beantwortung der Anklagevorwürfe von einem Rechtsbeistand vertreten zu lassen, wobei er erscheinen und entsprechend antworten kann.

Wird der Angeklagte ausschließlich in seiner Eigenschaft als Leiter oder Geschäftsführer eines Unternehmens angeklagt und werden ihm persönlich keine Straftaten vorgeworfen, muss er persönlich weder vor Gericht erscheinen, um auf die Anklagevorwürfe zu reagieren, noch zu einem anderen Zeitpunkt des Verfahrens in Erscheinung treten, mit Ausnahme der Anhörung, sondern darf sich von einem Rechtsbeistand vertreten lassen,

b) dem Angeklagten gestatten, sofern er sich schuldig bekennen möchte, dem Gericht neben der Ladung, auf die sich die entsprechende Antwort bezieht, eine Antwort zu übermitteln, die für die Zwecke des Verfahrens als Schuldeingeständnis angesehen wird und von einer Urkundsperson, einem Unteroffizier (lochias), Polizeibeamten oder leitenden Polizeibeamten gemäß Polizeigesetz oder einer bescheinigungsbefugten Person gemäß dem Gesetz über bescheinigungsbefugte Personen oder einem Anwalt gemäß Anwaltsgesetz oder einem Gemeindevorsteher (koinotarchis) mit dem persönlichen Stempel, aus dem der vollständige Name und die Anschrift hervorgehen, ordnungsgemäß beglaubigt und gestempelt wurde.

63.-1) Der Angeklagte hat das Recht, während der gesamten Verhandlung anwesend zu sein, sofern er sich ordnungsgemäß verhält.

2) Verhält sich der Beklagte nicht ordnungsgemäß, kann das Gericht nach eigenem Ermessen anordnen, ihn aus dem Gerichtssaal entfernen zu lassen, weiterhin in Gewahrsam zu nehmen und die Verhandlung in seiner Abwesenheit fortzusetzen, indem

Vorkehrungen getroffen werden, die nach Auffassung des Gerichts ausreichen, um ihn über sämtliche Vorgänge während der Verhandlung in Kenntnis zu sehen und die Verteidigung vorzubereiten.

3) Sofern das Gericht es für angebracht hält, kann es dem Angeklagten gestatten, zu den von ihm als angemessen erachteten Bedingungen während der gesamten oder eines Teils der Verhandlung vor dem Gerichtssaal zu bleiben.

Nach zyprischer Rechtsprechung kann eine Verhandlung in Abwesenheit der Beklagten geführt werden, wenn dies im Interesse der Justiz liegt.

ii. Welche Rechte habe ich in Bezug auf einen Dolmetscher und Übersetzungen?

Das Recht auf einen Dolmetscher wird in der Verfassung und in dem Gesetz Nr. 18(I)/2014 über die Verdolmetschung und Übersetzung während des Strafverfahrens gewährleistet. Darüber hinaus wird das Recht auf einen Dolmetscher in Artikel 65 der Strafprozessordnung, Kapitel 155, gewährleistet.

Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe a und e der Verfassung sieht Folgendes vor:

Jeder, dem einen Straftat vorgeworfen wird, hat mindestens folgende Rechte:

a) das Recht, unverzüglich und ausführlich in einer von ihm beherrschten Sprache über die Art der Anklagevorwürfe und die Gründe dafür in Kenntnis gesetzt zu werden,

e) das Recht auf kostenfreie Unterstützung durch einen Dolmetscher, wenn er die im Gericht gesprochene Sprache nicht beherrscht.

Nach Artikel 30 Absatz 3 der Verfassung hat jeder Angeklagte das Recht auf kostenfreie Unterstützung durch einen Dolmetscher, wenn er die im Gericht gesprochene Sprache nicht beherrscht.

Im Gesetz Nr. 18(I)/2014 über die Verdolmetschung und Übersetzung während des Strafverfahrens ist ferner Folgendes vorgesehen:

Das Recht auf einen Dolmetscher

4.-1) Die zuständige Behörde stellt einem Verdächtigen oder Beschuldigten, der die Sprache, in der das Strafverfahren geführt wird, nicht beherrscht, während des Strafverfahrens vor den Ermittlungs- und/oder Justizbehörden, einschließlich bei der Vernehmung durch die Polizei, sowie bei sämtlichen Gerichtsverhandlungen und notwendigen Zwischenverhandlungen Dolmetschdienstleistungen zur Verfügung.

2) Die für die Ausführung des Europäischen Haftbefehls zuständige Behörde stellt gemäß Artikel 11 des Gesetzes über den Europäischen Haftbefehl und die Verfahren für die Auslieferung von Gesuchten zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sicher, dass Gesuchten, die die Sprache des jeweiligen Gerichtsverfahrens nicht beherrschen, unverzüglich Dolmetschdienstleistungen zur Verfügung gestellt werden.

3) Sofern dies zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens notwendig ist, stellt die zuständige Behörde Dolmetschdienstleistungen zur Verfügung, um die Kommunikation zwischen einem Verdächtigen, Angeklagten und/oder Gesuchten und seinem Anwalt sicherzustellen, wenn diese in direktem Zusammenhang zu der Vernehmung und/oder Anhörungen im Laufe des Strafverfahrens und/oder der Ausführung eines Europäischen Haftbefehls und/oder der Einlegung einer Berufung und/oder sonstiger Verfahrensansprüche einschließlich eines Antrags auf Entlassung gegen Kaution steht.

4) Nach diesem Artikel müssen Dolmetschdienstleistungen

a) in der Muttersprache des Verdächtigen, Angeklagten oder Gesuchten oder in einer anderen von diesem beherrschten Sprache zur Verfügung gestellt werden und

b) gegebenenfalls weitere Unterstützung wie die Verwendung von Gebärdensprache beinhalten, um den Bedürfnissen von Verdächtigen, Angeklagten oder Gesuchten, die Probleme mit dem Hören und/oder Sprechen haben, gerecht zu werden.

5) Die zuständige Behörde prüft mit sämtlichen ihr angemessen erscheinenden Mitteln, ob der Verdächtige, Angeklagte oder Gesuchte die im Strafverfahren oder bei der Ausführung des Europäischen Haftbefehls verwendete Sprache beherrscht und ob er Unterstützung durch einen Dolmetscher benötigt.

6) Die Qualität der nach diesem Artikel bereitgestellten Dolmetschdienstleistungen muss ausreichen, um ein faires Verfahren zu gewährleisten und insbesondere sicherzustellen, dass der Verdächtige, Angeklagte oder Gesuchte das gegen ihn geführte Verfahren versteht, um sein Verteidigungsrecht ausüben zu können. Zu diesem Zweck schenkt die zuständige Behörde den Besonderheiten der Kommunikation mit Unterstützung eines Dolmetschers besondere Aufmerksamkeit.

7) Die zuständige Behörde kann erforderlichenfalls dafür sorgen, dass Dolmetschdienstleistungen mithilfe von Kommunikationstechnologien wie beispielsweise per Videokonferenz, Telefon und/oder über das Internet erbracht werden, sofern für die Gewährleistung eines fairen Verfahrens nicht die physische Anwesenheit des Dolmetschers erforderlich ist.

8) Zur besseren Umsetzung der Bestimmungen von Absatz 5 kann das Verfahren oder die Methode zur Prüfung, ob der Verdächtige, Angeklagte oder Gesuchte die im Strafverfahren oder bei der Ausführung des Europäischen Haftbefehls verwendete Sprache beherrschen, durch entsprechende Regelungen festgelegt werden.

Das Recht auf Übersetzung

5.-1) Um sicherzustellen, dass der Verdächtige oder Angeklagte sein Verteidigungsrecht ausüben kann, und um ein faires Verfahren zu gewährleisten, stellt die zuständige Behörde dem Verdächtigen oder Angeklagten, der die Sprache des betreffenden Strafverfahrens nicht beherrscht, innerhalb einer angemessenen Frist eine schriftliche Übersetzung aller wesentlichen Unterlagen zur Verfügung.

2) Als wesentliche Unterlagen für die Zwecke dieses Gesetzes gelten:

a) in jedem Fall der Haftbefehl, die Anklageschrift und sämtliche das Verfahren betreffenden gerichtlichen Entscheidungen und Anordnungen und

b) sämtliche übrigen Unterlagen, die von der zuständigen Behörde von Amts wegen oder auf begründeten Antrag des Verdächtigen oder Angeklagten oder seines Anwalts als wesentlich erachtet werden.

3) Die zuständigen Behörden müssen keine Übersetzung von Auszügen wesentlicher Unterlagen zur Verfügung stellen, die nicht dazu beitragen, dass der Verdächtige oder Angeklagte das gegen ihn geführte Verfahren versteht.

4) Zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens stellt die zuständige Behörde dem Gesuchten, der die Sprache, in der der Europäische Haftbefehl ausgestellt oder in die er vom ausstellenden Mitgliedstaat übersetzt wurde, nicht beherrscht, innerhalb einer angemessenen Frist eine schriftliche Übersetzung dieses Dokuments zur Verfügung.

5) Ungeachtet der Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 4 kann die zuständige Behörde statt einer schriftlichen Übersetzung eine mündliche Übersetzung und/oder eine mündliche Zusammenfassung der wesentlichen Unterlagen zur Verfügung stellen, sofern diese mündliche Übersetzung und/oder mündliche Zusammenfassung nicht die Fairness des Verfahrens gefährdet.

6) Der Verdächtige, Angeklagte oder Gesuchte hat das Recht, auf seinen Anspruch auf die schriftliche und/oder mündliche Übersetzung und/oder mündliche Zusammenfassung nach diesem Artikel zu verzichten, wenn der zuständigen Behörde hinreichend nachgewiesen wird, dass

a) er zuvor einen Anwalt konsultiert hat und/oder sich anderweitig die Konsequenzen eines solchen Verzichts bewusst gemacht hat und

b) der Verzicht rechtsgültig ist und freiwillig erfolgt.

7) Die schriftliche und/oder mündliche Übersetzung und/oder mündliche Zusammenfassung nach diesem Artikel ist in der Muttersprache des Verdächtigen, Angeklagten oder Gesuchten oder in einer anderen von ihm beherrschten Sprache vorzulegen.

8) Die Qualität der nach diesem Artikel bereitgestellten schriftlichen und/oder mündlichen Übersetzung und/oder mündlichen Zusammenfassung muss ausreichen, um ein faires Verfahren zu gewährleisten und insbesondere sicherzustellen, dass der Verdächtige, Angeklagte oder Gesuchte das gegen ihn geführte Verfahren versteht und sein Verteidigungsrecht ausüben kann.

Artikel 65 Absatz 1 der Strafprozessordnung, Kapitel 155, sieht Folgendes vor:

Wird eine Aussage in einer Sprache gemacht, die der Angeklagte, der zugegen ist, nicht versteht, dolmetscht bei einer offenen Gerichtsverhandlung ein Dolmetscher für ihn in einer Sprache, die er beherrscht.

Ist ein Verteidiger anwesend, kann mit dessen Zustimmung auf die Verdolmetschung verzichtet werden.

2) Werden als formale Beweismittel Unterlagen vorgelegt, liegt es im Ermessen des Gerichts, so viel von deren Inhalt verdolmetschen zu lassen, wie es für notwendig erachtet.

iii. Habe ich das Recht auf einen Rechtsbeistand?

Artikel 12¨der Verfassung sieht Folgendes vor:

Jeder, dem einen Straftat vorgeworfen wird, hat mindestens folgende Rechte:

c) sich selbst persönlich oder mithilfe eines Rechtsbeistands seiner Wahl zu verteidigen oder, sofern er sich keinen Rechtsbeistand leisten kann, kostenfrei Prozesskostenhilfe zu erhalten, sofern dies im Sinne der Gerechtigkeit erforderlich ist,

Ferner sieht Artikel 30 Absatz 3 der Verfassung Folgendes vor:

Jeder hat das Recht:

d) auf einen Verteidiger seiner Wahl und auf kostenfreie Prozesskostenhilfe, sofern dies im Sinne der Gerechtigkeit erforderlich ist und den Rechtsvorschriften entspricht.

Darüber hinaus hat der Angeklagte gemäß dem Gesetz über Prozesskostenhilfe (Gesetz Nr. 165(Ι)/2002) während der Anhörung das Recht auf einen Rechtsbeistand seiner Wahl und auf kostenlose Prozesskostenhilfe, sofern die Voraussetzungen dieses Gesetzes erfüllt sind.

iv. Welche anderen Verfahrensrechte sollte ich kennen? (z. B. Darstellung von Verdächtigen vor Gericht)

Darstellung von Angeklagten vor Gericht

Erscheint ein Angeklagter in einem Eilverfahren zur genannten Uhrzeit nicht vor Gericht und wird nachgewiesen, dass er die Ladung erhalten hat, kann das Gericht die Anhörung durchführen und in seiner Abwesenheit eine Entscheidung treffen oder, falls es dies für angemessen hält, die Anhörung vertagen und einen Haftbefehl ausstellen.

Ein Richter – bzw. bei bestimmten Straftatbeständen der Präsident des Bezirksgerichts (Eparchiako Dikastirio) – kann per allgemeiner Anordnung bzw. der Kanzler (Protokollitis) per besonderer Anordnung den Angeklagten in der Ladung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbinden und

a) dem Angeklagten gestatten, zu erscheinen und sich bei der Beantwortung der Anklagevorwürfe von einem Rechtsbeistand vertreten zu lassen, wobei er erscheinen und entsprechend antworten kann.

b) dem Angeklagten gestatten, sofern er sich schuldig bekennen möchte, dem Gericht neben der Ladung, auf die sich die entsprechende Antwort bezieht, eine Antwort zu übermitteln, die für die Zwecke des Verfahrens als Schuldeingeständnis angesehen wird und von einer Urkundsperson, einem Unteroffizier (lochias), Polizeibeamten oder leitenden Polizeibeamten gemäß Polizeigesetz oder einer bescheinigungsbefugten Person gemäß dem Gesetz über bescheinigungsbefugte Personen oder einem Anwalt gemäß Anwaltsgesetz oder einem Gemeindevorsteher (koinotarchis) mit dem persönlichen Stempel, aus dem der vollständige Name und die Anschrift hervorgehen, ordnungsgemäß beglaubigt und gestempelt wurde.

Wird der Angeklagte ausschließlich in seiner Eigenschaft als Leiter oder Geschäftsführer eines Unternehmens angeklagt und werden ihm persönlich keine Straftaten vorgeworfen, muss er persönlich weder vor Gericht erscheinen, um auf die Anklagevorwürfe zu reagieren, noch zu einem anderen Zeitpunkt des Verfahrens, mit Ausnahme der Anhörung, in Erscheinung treten, sondern darf sich von einem Rechtsbeistand vertreten lassen.

Reaktion auf die Anklagevorwürfe

Wird der Angeklagte zur Reaktion aufgefordert, kann er sich schuldig oder nicht schuldig bekennen oder eine konkrete Klageerwiderung vorbringen, wobei die Antwort vom Gericht zu protokollieren ist.

Die Klageerwiderung muss folgende Aussagen enthalten:

a) Das Gericht, vor dem der Angeklagte auf die Anklagevorwürfe reagieren muss, besitzt keine Zuständigkeit und ein anderes Gericht ist für den Angeklagten oder die Straftat, die ihm vorgeworfen wird, zuständig. Sollte dieses Vorbringen akzeptiert werden, verweist das Gericht den Fall an das Gericht der Republik Zypern, das für den Täter oder die betreffende Straftat zuständig ist.

b) Der Angeklagte wurde gegebenenfalls bereits wegen desselben Sachverhalts aufgrund derselben Straftat verurteilt oder freigesprochen.

c) Der Angeklagte wurde in dieser Strafsache begnadigt.

Kommt das Gericht zu dem Schluss, dass die von dem Angeklagten vorgebrachten Fakten keinen Beweis für seine Behauptung darstellen oder die Behauptung gar falsch ist, muss er auf die Anklagevorwürfe eingehen.

Bekennt er sich schuldig und liegen dem Gericht ausreichend Beweise dafür vor, dass er die Art seiner Antwort verstanden hat, kann es so fortfahren, als ob er durch ein Gerichtsurteil verurteilt worden wäre.

Macht er kein Schuldeingeständnis, geht das Gericht zur Anhörung des Falls über. Verweigert er die Antwort oder reagiert nicht sofort oder kann er aufgrund einer physischen Beeinträchtigung nicht antworten, fährt das Gericht so fort, als ob er kein Schuldeingeständnis gemacht hat.

D. Mögliche Strafen

Das Bezirksgericht verhandelt Straftaten im Eilverfahren, die mit einer Freiheitsstrafe von höchstens fünf Jahren oder eine Geldstrafe von maximal 85 000 EUR oder beidem geahndet werden.

Das Schwurgericht (Kakourgiodikeio) verhandelt Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren geahndet werden.

Letzte Aktualisierung: 11/03/2024

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