Was ist der Zweck strafrechtlicher Ermittlungen?
Die Polizei ist verpflichtet, strafrechtliche Ermittlungen einzuleiten, wenn der Verdacht besteht, dass eine Straftat begangen wurde. Möglicherweise erfährt die Polizei durch das Opfer der Straftat von dem Verdacht. Die Polizei kann auch auf andere Weise Kenntnis von mutmaßlichen Straftaten erlangen und muss dann Ermittlungen einleiten (sie kann beispielsweise eine Straftat selbst beobachten).
Welche Schritte gibt es bei strafrechtlichen Ermittlungen?
Durch die Ermittlungen wird bezweckt, die Straftat aufzuklären, die daran beteiligten Personen festzustellen und die für die Anklage und die spätere Hauptverhandlung benötigten Beweismittel zu sichern. Die Ermittlungen werden von der Polizei, in einigen Fällen auch vom finnischen Grenzschutz, dem Militär oder den finnischen Zollbehörden durchgeführt. In diesen Informationsblättern werden alle zur Durchführung von Ermittlungen befugten Behörden unter dem Begriff „Polizei“ zusammengefasst.
Vernehmung
Die Polizei kann Sie auf das Polizeirevier zur Vernehmung vorladen. Die Polizei kann Sie auch anrufen und telefonisch vernehmen. Zweck der Vernehmung ist es herauszufinden, ob Verdachtsgründe für eine Straftat und Ihre Täterschaft bestehen.
Festnahme
Sie müssen der Vorladung zur Vernehmung Folge leisten, andernfalls kann die Polizei Sie zur Vernehmung abholen und gegebenenfalls auch festnehmen.
Erste Gerichtsverhandlung
Wenn die Polizei einen Haftbefehl gegen Sie beantragt, müssen Sie innerhalb von vier Tagen nach Ihrer Festnahme dem Ermittlungsrichter vorgeführt werden. In der dabei stattfindenden Verhandlung entscheidet der Ermittlungsrichter, ob Sie in Untersuchungshaft oder auf freien Fuß kommen. Wenn Sie in Untersuchungshaft kommen, legt der Ermittlungsrichter auch fest, bis wann Anklage zu erheben ist.
Beantragt die Polizei keinen Haftbefehl, kann die erste Gerichtsverhandlung in Ihrem Fall die eigentliche Hauptverhandlung sein.
Vor der Hauptverhandlung, Anklageerhebung durch den Staatsanwalt
Vor der Hauptverhandlung führt die Polizei die Ermittlungen durch und fasst alle gesammelten Materialien in einer Ermittlungsakte zusammen. Die Ermittlungsakte wird der Staatsanwaltschaft übergeben. Der Staatsanwalt entscheidet dann, ob hinreichender Verdacht auf eine Straftat und Ihre Täterschaft besteht.
Die Polizei muss Sie und Ihren Anwalt über den Fortgang der Ermittlungen und die gefundenen Beweise für Ihre Täterschaft informieren. Sie können auch selbst oder mithilfe Ihres Anwalts Beweise für Ihre Unschuld sammeln und verlangen, dass sie zur Ermittlungsakte genommen werden.
Vor der eigentlichen Hauptverhandlung können mehrere Vernehmungen stattfinden. Es können auch mehrere Haftanhörungen stattfinden.
Ihre Rechte während der Ermittlungen
Klicken Sie auf die nachstehenden Links. Sie finden dort weitere Informationen über Ihre Rechte während der einzelnen Abschnitte des Ermittlungsverfahrens.
- Vernehmung (1)
- Festnahme (2)
- Erste Gerichtsverhandlung (3)
- Vor der Hauptverhandlung (4)
- Beschwerde über polizeiliche Maßnahmen (5)
- Sprachbezogene Rechte (6)
Vernehmung (1)
Aus welchen Gründen kann die Polizei mich vernehmen?
Wenn die Polizei annimmt, dass Sie etwas über eine mutmaßliche Straftat wissen, kann sie Sie vernehmen. Zweck der Vernehmung ist die Aufklärung der mutmaßlichen Straftat und die Ermittlung des Täters. Auch wenn Sie der Straftat nicht verdächtigt werden, kann die Polizei Sie vernehmen, um herauszufinden, wer welche Vorteile aus der Straftat hatte.
Was erfahre ich über meine Rechte?
Die Polizei muss Sie schnellstmöglich und in jedem Fall vor Beginn der Vernehmung über Ihre Stellung in der Vernehmung (Opfer, Verdächtigter oder Zeuge) aufklären. Als Opfer oder Verdächtigter haben Sie grundsätzlich das Recht, zur Vernehmung einen Anwalt hinzuzuziehen. Wenn Sie als Verdächtigter vernommen werden, muss die Polizei Sie auch darüber aufklären, wessen man Sie verdächtigt.
Wenn die Polizei Sie festgenommen hat, weil Sie einer Straftat verdächtigt werden, oder wenn Sie in Gewahrsam genommen oder verhaftet worden sind, muss die Polizei Sie unverzüglich über Ihr Recht auf einen Anwalt belehren. Wenn Sie einen Anwalt verlangen, müssen Sie vor dem Eintreffen Ihres Anwalts grundsätzlich keine Fragen beantworten. Allerdings müssen Sie, auch wenn Ihr Anwalt nicht anwesend ist, gegenüber dem Vernehmungsbeamten stets korrekte Angaben zu Ihrer Person machen.
Die Polizei ist verpflichtet, Sie während der Vernehmung ruhig und besonnen zu behandeln. Die Polizei darf keine wissentlich falschen Aussagen oder Versprechungen zu besonderen Vergünstigungen machen oder die vernommene Person zermürben, bedrohen oder nötigen oder andere unangebrachte Mittel oder Methoden zur Beeinflussung des Willens, des Gedächtnisses, des Urteilsvermögens oder der Entscheidungsfreiheit der betreffenden Person anwenden, um ein Geständnis zu erlangen oder die Aussage zu beeinflussen.
Was geschieht, wenn ich der Landessprache nicht mächtig bin?
Wenn Sie weder Finnisch noch Schwedisch sprechen, stellt Ihnen die Polizei für die Dauer der Vernehmung einen Dolmetscher zur Seite. Weitere Informationen zu Ihren sprachbezogenen Rechten finden Sie im Abschnitt Sprachbezogene Rechte (6). Manche Polizeibeamte können die Vernehmung in englischer Sprache führen. Sie müssen für den Dolmetscher nicht bezahlen. Der Dolmetscher muss die Fragen der Polizei und Ihre Antworten dolmetschen.
Am Ende der Vernehmung liest Ihnen der Dolmetscher das Vernehmungsprotokoll vor, damit Sie falsch aufgenommene Aussagen sofort korrigieren können. Es ist sehr wichtig, dass Sie das Protokoll gemeinsam mit dem Dolmetscher Punkt für Punkt durchgehen, weil sein Inhalt vor Gericht gegen Sie verwendet werden kann.
Kann ich einen Anwalt hinzuziehen?
Unabhängig davon, ob Sie festgenommen worden sind oder nicht, haben Sie grundsätzlich das Recht, zur Vernehmung einen Anwalt hinzuzuziehen. Sie müssen vor dem Eintreffen Ihres Anwalts grundsätzlich keine Fragen beantworten. Falls Sie einen Dolmetscher benötigen, können Sie auch zu Gesprächen mit Ihrem Anwalt einen hinzuziehen.
Wenn Sie einen Anwalt kennen, dessen Dienste Sie in Anspruch nehmen möchten, können Sie die Polizei bitten, ihn hinzuzuziehen. Falls Ihnen kein Anwalt bekannt ist, kann die Polizei Ihnen einen besorgen. Die Polizei kann Ihnen auch eine Liste von auf Strafrecht spezialisierten Anwälten oder von Mitgliedern der finnischen Anwaltskammer geben, aus der Sie dann selbst einen Anwalt auswählen und von der Polizei hinzuziehen lassen können.
Muss ich die Fragen der Polizei beantworten?
Sie müssen gegenüber der Polizei stets korrekte Angaben zu Ihrer Person machen. Andere Fragen müssen Sie nicht unbedingt beantworten. Wenn Sie etwas wissen, das zur Aufklärung der Straftat beitragen und den Verdacht gegen Sie entkräften kann, ist es möglicherweise sinnvoll, die Fragen zu beantworten. Sie sollten sich mit Ihrem Anwalt darüber beraten, ob Sie die Fragen beantworten oder nicht.
Die Polizei muss sich auch hinsichtlich der Vernehmungszeiten an die gesetzlichen Vorschriften halten. In der Regel dürfen Vernehmungen nicht zwischen 22 Uhr und 7 Uhr stattfinden. Weitere Informationen über die zulässigen Vernehmungszeiten finden Sie hier.
Kann die Polizei eine Leibesvisitation durchführen und meine Fingerabdrücke nehmen?
Wenn Sie einer Straftat verdächtigt werden, hat die Polizei das Recht, Ihre Fingerabdrücke zu nehmen. Die Polizei darf Sie durchsuchen, also überprüfen, was Sie in Ihrer Bekleidung oder anderweitig am Körper tragen, wenn Sie einer Straftat verdächtigt werden, die mit einer Höchststrafe von mindestens sechs Monaten Haft bedroht oder in Kapitel 5 Artikel 10 des Gesetzes über Zwangsmaßnahmen aufgeführt ist.
Die Polizei darf eine Leibesvisitation durchführen und dabei auch eine Blutprobe nehmen und Ihren Körper anderweitig untersuchen, wenn Sie einer Straftat verdächtigt werden, die mit einer Höchststrafe von mehr als sechs Monaten Haft bedroht oder in Kapitel 5 Artikel 11 des Gesetzes über Zwangsmaßnahmen aufgeführt ist. In der Praxis können bei gewöhnlichen Straftaten wie Diebstahl, schwerer Körperverletzung und Drogendelikten Leibesvisitationen durchgeführt werden. Dies kann unter Umständen die Entnahme einer DNA-Probe einschließen.
Festnahme (2)
Aus welchen Gründen kann die Polizei mich festnehmen?
Zweck einer Festnahme ist die ungehinderte Durchführung der Ermittlungen. Die Polizei kann Sie festnehmen, wenn sie Sie einer schweren Straftat verdächtigt, die mit mindestens zwei Jahren Haft bedroht ist. In diesem Fall sind keine weiteren Gründe für die Festnahme erforderlich. Es muss lediglich der dringende Verdacht bestehen, dass Sie die Straftat begangen haben.
Wenn Sie einer weniger schweren Straftat wie schwerer Körperverletzung oder Diebstahl verdächtigt werden, können Sie festgenommen werden, wenn neben dem Tatverdacht Grund zu der Annahme besteht, dass Sie möglicherweise
- flüchten oder sich den Ermittlungen auf andere Weise entziehen,
- die Ermittlungen behindern,
- weitere Straftaten begehen.
Außerdem kann die Polizei Sie festnehmen, wenn Sie ihr nicht bekannt sind und sich weigern, Ihren Namen und Ihre Anschrift zu nennen oder dazu offensichtlich falsche Angaben machen. Wenn Sie in Finnland keinen ständigen Wohnsitz haben und zu erwarten ist, dass Sie das Land verlassen, um sich den Ermittlungen, der Hauptverhandlung oder dem Strafvollzug zu entziehen, kann die Polizei Sie ebenfalls festnehmen.
Ob Sie festgenommen werden, entscheidet ein dazu befugter Beamter. Ein gerichtlicher Haftbefehl ist nicht erforderlich. Beamte, die über Festnahmen entscheiden können, sind höhere Polizeibeamte, der Staatsanwalt sowie höhere Zoll- und Grenzschutzbeamte. In Kapitel 1 Artikel 6 des Gesetzes über Zwangsmaßnahmen ist geregelt, welche Beamten zur Festnahme befugt sind.
Was erfahre ich über meine Festnahme?
Sobald Sie festgenommen oder aufgrund eines Haftbefehls verhaftet worden sind, muss die Polizei Ihnen den Grund dafür nennen. Auf Ihren Wunsch muss auch ein Familienangehöriger oder eine andere Ihnen nahestehende Person über Ihre Festnahme benachrichtigt werden.
Ich spreche nicht die Landessprache. Habe ich Anspruch auf einen Dolmetscher?
Wenn Sie weder Finnisch noch Schwedisch sprechen, besorgt Ihnen die Polizei einen Dolmetscher. Weitere Informationen zu Ihren sprachbezogenen Rechten finden Sie im Abschnitt Sprachbezogene Rechte (6). In manchen Fällen können Polizeibeamten die Vernehmung auch in englischer Sprache führen, wenn Sie beide der Meinung sind, dass Sie damit zurechtkommen. Sie müssen vor dem Eintreffen des Dolmetschers keine Fragen beantworten.
Kann ich mich mit meinem Anwalt treffen?
Wenn Sie festgenommen worden sind, haben Sie in jedem Fall das Recht, sich mit Ihrem Anwalt zu treffen. Auf Wunsch wird Ihnen auch ein Verteidiger beigeordnet, dessen Kosten der Staat übernimmt. Sie können Ihren Anwalt selbst wählen. Voraussetzung ist jedoch, dass er einen juristischen Abschluss hat.
Sie haben das Recht, mit Ihrem Anwalt unter vier Augen zu sprechen. Das Gespräch darf nicht abgehört oder aufgezeichnet werden. Wenn Sie einen Dolmetscher benötigen, kann dieser auch bei Gesprächen mit Ihrem Anwalt zugegen sein.
Muss ich die Fragen der Polizei beantworten?
Abgesehen von den Angaben zu Ihrer Person müssen Sie keine Fragen der Polizei beantworten. Es kann jedoch in Ihrem eigenen Interesse liegen, die Fragen zu beantworten, weil es zur Aufklärung der Tat beitragen und den Verdacht gegen Sie entkräften kann. Bei der Beratung über Ihren Schuldspruch kann das Gericht berücksichtigen, dass Sie die Beantwortung von Fragen verweigert haben. Die Nichtbeantwortung von Fragen ist jedoch allein kein hinreichender Grund für eine Verurteilung.
Was geschieht, wenn ich eine für meinen Fall ungünstige Aussage mache?
Es ist Ihr grundlegendes Recht, dass Sie nicht zur Feststellung Ihrer eigenen Schuld beizutragen brauchen. Das bedeutet, dass Sie nicht zu Aussagen verpflichtet sind, die Ihre Schuld belegen.
Wenn Sie jedoch über bestimmte Dinge nur vor Gericht reden wollen, müssen Sie unter Umständen erklären, warum Sie sich vorher nicht dazu geäußert haben. Wenn Sie erst in der Hauptverhandlung erklären, dass Sie sich zur Tatzeit an einem anderen Ort aufgehalten haben, kann das Gericht dies auch negativ werten. Zudem kann es der Glaubwürdigkeit Ihrer gesamten Aussage schaden.
Wenn Sie während der Vernehmung Aussagen machen, die sich später als schädlich für Ihren Fall erweisen, können sie gegen Sie verwendet werden. Wenn Ihre Aussage in der Hauptverhandlung von dem abweicht, was Sie während der Vernehmung gesagt haben, müssen Sie dies erklären können. Andernfalls kann das Gericht die Glaubwürdigkeit Ihrer Aussage bezweifeln.
Kann ich Kontakt zu meinen Familienangehörigen aufnehmen?
Sie dürfen Kontakt zu Ihren nächsten Angehörigen, etwa Ihren unmittelbaren Familienmitgliedern aufnehmen, es sei denn, die Polizei hat einen triftigen Grund, Ihre Kontakte einzuschränken. Die Polizei muss außerdem Ihre nächsten Angehörigen unverzüglich über Ihre Festnahme informieren, sofern dies die Ermittlungen nicht erschwert.
Ich komme aus einem anderen Mitgliedstaat. Kann ich mich an meine Botschaft wenden?
Sie dürfen sich an Ihre Botschaft wenden, es sei denn, die Polizei hat einen triftigen Grund, Ihre Kontakte einzuschränken. Grundsätzlich wird Ihre Botschaft spätestens dann benachrichtigt, wenn die Polizei einen Haftbefehl gegen Sie beantragt.
Kann die Polizei meine Fingerabdrücke nehmen? Darf eine DNA-Probe von mir registriert werden?
Im Falle Ihrer Festnahme ist die Polizei grundsätzlich berechtigt Ihre Fingerabdrücke zu nehmen und Ihre DNA-Probe zu registrieren.
Kann die Polizei eine Leibesvisitation durchführen?
Die Polizei kann Sie durchsuchen lassen. Dies kann in Form einer gewöhnlichen Durchsuchung geschehen, um festzustellen, was Sie in Ihrer Bekleidung oder anderweitig am Körper tragen, oder aber in Form einer Leibesvisitation, bei der auch eine Blutprobe entnommen und Ihr Körper anderweitig untersucht werden darf.
Falls für die Leibesvisitation medizinisches Fachwissen erforderlich ist, darf sie nur von einem Arzt durchgeführt werden. Andernfalls wird sie von einem Polizeibeamten oder einem Mitarbeiter des Gesundheitswesens vorgenommen.
Es ist gesetzlich festgelegt, wann eine Leibesvisitation zulässig ist (wie schwer beispielsweise der Tatverdacht sein muss). In der Praxis kann die Polizei bei allen gewöhnlichen Straftaten (Diebstahl, schwere Körperverletzung und Drogendelikte) Leibesvisitationen durchführen.
Was geschieht, wenn ich aufgrund eines Europäischen Haftbefehls festgenommen werde?
Wenn ein anderer Mitgliedstaat einen Europäischen Haftbefehl gegen Sie erlassen hat, können Sie zur Auslieferung an diesen Mitgliedstaat festgenommen und inhaftiert werden. Bei der Haftanhörung haben Sie Anspruch auf einen Verteidiger und einen Dolmetscher, deren Gebühren vom Staat übernommen werden. Sie müssen die Gebühren nicht zurückzahlen. Wie bei einer anderweitigen Straftatverdächtigung können Sie Ihren Anwalt selbst wählen.
Erste Gerichtsverhandlung (3)
Warum findet eine erste Gerichtsverhandlung statt?
Wenn die Polizei einen Haftbefehl gegen Sie beantragt, muss das Gericht darüber entscheiden. Falls Sie nicht festgenommen wurden und die Polizei keinen Haftbefehl beantragt, ist die erste Gerichtsverhandlung in der Regel die eigentliche Hauptverhandlung.
Falls Sie festgenommen wurden, muss die Polizei umgehend, spätestens jedoch bis 12 Uhr des dritten Tages nach Ihrer Festnahme einen Haftbefehl beantragen. Andernfalls müssen Sie auf freien Fuß gesetzt werden. Über einen beantragten Haftbefehl muss das Gericht unverzüglich entscheiden.
Falls Sie festgenommen wurden, muss über den beantragten Haftbefehl innerhalb von vier Tagen nach Ihrer Festnahme entschieden werden. In der dabei stattfindenden Verhandlung entscheidet der Ermittlungsrichter, ob Sie in Untersuchungshaft oder auf freien Fuß kommen. Anstelle Ihrer Verhaftung kann das Gericht auch ein Reiseverbot gegen Sie verhängen.
Neben Ihrer Verhaftung kann das Gericht außerdem eine Kontaktsperre anordnen. Das heißt, dass Sie nach Ihrer Inhaftierung zunächst zu niemandem außer Ihrem Anwalt Kontakt aufnehmen dürfen.
In Finnland gibt es kein Kautionssystem, Sie können also bei Gericht keine Geldsumme hinterlegen, um bis zur Hauptverhandlung auf freien Fuß zu kommen.
Habe ich Anspruch auf einen Anwalt?
Bei der Haftanhörung haben Sie Anspruch auf einen Anwalt, Auf Ihren Wunsch ist Ihnen der Anwalt als Verteidiger beizuordnen, dessen Gebühren zunächst vom Staat übernommen werden. Sie dürfen sich auch selbst verteidigen, doch wenn die Polizei einen Haftbefehl gegen Sie beantragt, ist es ratsam, sich einen Anwalt zu nehmen. Sie können Ihren Anwalt selbst wählen.
Habe ich Anspruch auf einen Dolmetscher, falls ich der Sprache nicht mächtig bin?
Wenn Sie weder Finnisch noch Schwedisch verstehen, stellt Ihnen das Gericht einen Dolmetscher zur Verfügung, dessen Kosten der Staat übernimmt. Weitere Informationen zu Ihren sprachbezogenen Rechten finden Sie im Abschnitt Sprachbezogene Rechte (6). In der Verhandlung wird Ihnen der Antrag auf Erlass eines Haftbefehls übersetzt, sofern Sie ihn nicht vor der Verhandlung gemeinsam mit Ihrem Anwalt und Dolmetscher durchgegangen sind. Außerdem werden Ihnen in der Verhandlung nötigenfalls sämtliche mündlichen Äußerungen gedolmetscht.
Muss ich während der Verhandlung aussagen?
Sie müssen während der Verhandlung keine Aussagen machen. Wenn Sie einen Anwalt haben, kann dieser für Sie zum Antrag auf Erlass des Haftbefehls Stellung nehmen. Sie haben jedoch das Recht, selbst angehört zu werden, wenn Sie dies wünschen.
Muss ich während der Verhandlung andere Angaben machen?
Im Gegensatz zu den strafrechtlichen Ermittlungen müssen Sie keine Angaben zu der mutmaßlichen Straftat machen. Allerdings können sich solche Angaben oft als hilfreich erweisen. Ihr Anwalt wird Ihnen bei der Entscheidung, ob Sie reden und Angaben machen sollen, behilflich sein.
Komme ich nach der Verhandlung in Untersuchungshaft oder werde ich freigelassen?
Falls nach Ansicht des Gerichts Haftgründe bestehen und ein Reiseverbot nicht ausreicht, kommen Sie in Untersuchungshaft. Falls Sie in Finnland keinen ständigen Wohnsitz haben, ist ein Reiseverbot praktisch unmöglich.
Falls nach Ansicht des Gerichts keine Haftgründe bestehen, ordnet es Ihre unverzügliche Freilassung an. In Finnland ist die Stellung einer Kaution nicht möglich. Am Ende der Verhandlung wird entweder Ihre Untersuchungshaft, ein Reiseverbot oder Ihre Freilassung angeordnet. Selbst wenn das Gericht Untersuchungshaft anordnet, ist es möglich, dass diese nicht vollzogen wird, falls sie, etwa wegen Ihres Gesundheitszustands, unzumutbar wäre.
Wenn Sie in Untersuchungshaft kommen, legt das Gericht fest, bis wann die Staatsanwaltschaft Anklage erheben muss. Dieser Termin kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft verlängert werden. Für die Anklageerhebung ist keine Höchstfrist vorgesehen, jedoch darf die für den Abschluss der Ermittlungen und die Ausarbeitung der Anklageschrift erforderliche Zeit nicht überschritten werden.
Wenn sich die für die Anklageerhebung festgelegte Frist als zu kurz erweist, kann sie vom Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft verlängert werden. Das Gericht muss Ihnen und Ihrem Anwalt Gelegenheit geben, zu dem Antrag Stellung zu nehmen.
Ist die Haftanhörung öffentlich?
Grundsätzlich sind Gerichtsverhandlungen öffentlich. Dies gilt auch für Haftanhörungen. In der Regel beantragt die Polizei jedoch aus ermittlungstaktischen Gründen den Ausschluss der Öffentlichkeit und die Geheimhaltung der Strafakte bis zur Anklageerhebung. Das Ergebnis der Anhörung ist stets öffentlich.
Kann ich gegen die Anordnung der Untersuchungshaft Rechtsmittel einlegen?
Gegen den Haftbefehl können Sie ohne Einhaltung einer bestimmten Rechtsmittelfrist Widerspruch beim Berufungsgericht einlegen, Ihr Widerspruch wird vom Berufungsgericht im Eilverfahren behandelt. In der Regel geschieht dies im schriftlichen Verfahren.
Selbst wenn Sie keinen Widerspruch gegen den Haftbefehl eingelegt haben, muss das Gericht auf Ihren Antrag hin eine Haftprüfung durchführen, in der Regel jedoch nicht vor Ablauf von zwei Wochen nach der ersten Anhörung. Ihr Anwalt wird Sie darüber beraten, unter welchen Bedingungen ein Antrag auf Haftprüfung Aussicht auf Erfolg hat. Ihre Haftprüfung kann auch per Videokonferenz erfolgen. In diesem Fall befinden Sie sich entweder allein oder mit Ihrem Anwalt in der Haftanstalt, während der Richter allein oder mit Ihrem Anwalt im Gericht sitzt und Sie per Videokonferenz miteinander kommunizieren.
Kann ich das Land vor der Hauptverhandlung verlassen?
Falls das Gericht in der Haftanhörung Ihre Freilassung anordnet, können Sie das Land jederzeit verlassen. Verhängt das Gericht ein Reiseverbot, legt es in dem Beschluss die damit verbundenen Auflagen fest. Falls die Ermittlungen fortgesetzt werden und Sie das Land verlassen haben, können Sie nötigenfalls in Abwesenheit verhaftet werden. Falls Sie nicht erreichbar sind, wird dazu ein Europäischer Haftbefehl erlassen.
Vor der Hauptverhandlung, Anklageerhebung durch den Staatsanwalt (4)
Was geschieht vor der Hauptverhandlung?
Nach Abschluss der Ermittlungen übergibt die Polizei die Ermittlungsakte dem Staatsanwalt. Falls Ihnen ein Verteidiger beigeordnet worden ist, wird diesem die Akte ebenfalls übermittelt.
Sie und Ihr Anwalt haben das Recht, weitere Ermittlungen zu beantragen, falls die bisherigen Ermittlungen Ihrer Ansicht nach lückenhaft sind. Sie haben Anspruch auf eine Kopie der Ermittlungsakte. Falls Ihnen kein Verteidiger beigeordnet worden ist, werden die Ermittlungsunterlagen Ihnen und Ihrem Anwalt nicht automatisch übersandt.
Anschließend entscheidet der Staatsanwalt, ob Anklage erhoben wird. Im Falle einer Anklageerhebung erhalten Sie eine Kopie der Anklageschrift sowie eine Ladung zur Hauptverhandlung. In der Anklageschrift werden die Anklagepunkte sowie die Beweismittel und Zeugen aufgeführt, mit denen der Staatsanwalt Ihre Schuld zweifelsfrei nachzuweisen gedenkt.
Sie haben das Recht, eigene Beweismittel oder Zeugen zu benennen. In der Regel ist es günstiger, wenn Personen während der Ermittlungen vor der Hauptverhandlung von der Polizei vernommen werden. Sie sollten Ihren Anwalt um Rat fragen, wenn Sie eine vom Staatsanwalt nicht benannte Person als Zeugen benennen möchten.
Findet in jedem Fall eine Hauptverhandlung statt?
Kommt der Staatsanwalt zu dem Schluss, dass wahrscheinlich keine Beweise für Ihre Schuld vorliegen, wird er von einer Anklageerhebung absehen und das Verfahren in der Regel einstellen. In diesem Fall werden Sie, falls Sie in Untersuchungshaft sind, unverzüglich entlassen.
Darüber hinaus kann der Staatsanwalt, auch wenn er Sie für schuldig hält, von der Anklageerhebung absehen, wenn er eine Hauptverhandlung nicht für notwendig erachtet. Grund dafür kann sein, dass es sich um ein geringfügiges Vergehen handelt oder Sie sehr jung sind. Wenn Sie sich für unschuldig halten, obwohl der Staatsanwalt von Ihrer Schuld überzeugt ist, haben Sie das Recht, diese Frage gerichtlich entscheiden zu lassen.
Auch das Opfer ist berechtigt, Anklage zu erheben, falls der Staatsanwalt von der Anklageerhebung absieht.
Bestimmte geringfügige Vergehen können auch im schriftlichen Verfahren, d. h. ohne dass eine Hauptverhandlung stattfindet, geahndet werden. Ein schriftliches Verfahren kann beispielsweise dann durchgeführt werden, wenn Sie ein Geständnis abgelegt und dem Verfahren zugestimmt haben.
Kann ich mich vor der Hauptverhandlung schuldig bekennen?
Sie können gegenüber der Polizei ein Geständnis ablegen. Auch dann kann es zur Hauptverhandlung kommen, falls der Staatsanwalt Anklage erhebt und ein schriftliches Verfahren nicht möglich ist. Wenn Sie ein Geständnis ablegen und die Ermittlungen unterstützen, kann dies unter Umständen zu einem geringeren Strafmaß beitragen. Dies liegt jedoch im Ermessen des Gerichts.
Ein Geständnis hat keine Auswirkungen auf Ihr Recht auf Einlegung von Rechtsmitteln. Zudem können Sie Ihr Geständnis jederzeit zurückziehen. Doch selbst wenn Sie es zurückziehen, kann das Gericht, wenn es über Ihre Schuld befindet, das Geständnis berücksichtigen.
Können die Anklagepunkte vor der Hauptverhandlung geändert werden?
Je nach Fortgang der Ermittlungen können sich die Anklagepunkte während der Ermittlungen ändern. Der Staatsanwalt kann Sie auch wegen einer anderen Straftat als der, wegen der Sie unter Verdacht stehen, anklagen, sofern die Straftat durch die Ermittlungen im Wesentlichen aufgeklärt wurde (etwa wenn die Polizei Sie des Mordes verdächtigt hat und der Staatsanwalt Sie wegen Totschlags anklagt). Der Staatsanwalt kann die Anklage auch nach der Anklageerhebung um weitere Einzelheiten ergänzen.
Kann ich wegen einer Straftat angeklagt werden, wegen der ich bereits in einem anderen Mitgliedstaat angeklagt worden bin?
In der Regel können Sie nicht wegen einer Straftat angeklagt werden, wegen der Sie bereits in einem anderen Mitgliedstaat angeklagt worden sind. Dazu muss jedoch in dem anderen Mitgliedstaat ein rechtskräftiges Urteil ergangen und eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Das Verfahren wurde eingestellt.
- Sie wurden schuldig gesprochen, aber nicht zu einer Strafe verurteilt.
- Das Urteil wurde oder wird vollstreckt.
- Das Urteil ist nach dem Recht des Landes, in dem es erlassen wurde, hinfällig geworden.
Wenn Sie der Ansicht sind, dass Sie einer Straftat angeklagt werden, wegen der Sie bereits in einem anderen Mitgliedstaat angeklagt worden sind, sollten Sie unbedingt mit Ihrem Anwalt darüber sprechen.
Beschwerde über polizeiliche Maßnahmen (5)
Ich glaube, die Polizei hat sich mir gegenüber nicht korrekt verhalten. Bei wem kann ich mich beschweren?
Wenn Sie der Meinung sind, dass sich ein Polizeibeamter im Dienst Ihnen gegenüber nicht korrekt verhalten hat, können Sie Verwaltungsbeschwerde einlegen. Daraufhin findet eine Untersuchung der betreffenden Vorfälle statt.
Eine Verwaltungsbeschwerde ist bei einem höheren Polizeibeamten oder dem obersten Gesetzeshüter einzureichen. Die obersten Gesetzeshüter sind der Justizkanzler und der Parlamentarische Bürgerbeauftragte. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen. Weitere Formvorschriften sind jedoch nicht zu beachten.
Wenn Sie einen Polizeibeamten einer Straftat verdächtigen, können Sie ihn anzeigen. Die Polizei ist grundsätzlich verpflichtet, die Anzeige aufgrund Ihrer Angaben aufzunehmen. Wenn ein Polizeibeamter einer Straftat verdächtigt wird, führt die Staatsanwaltschaft in jedem Fall eine Untersuchung durch. Dabei entscheidet allein der Staatsanwalt, ob hinreichender Verdacht auf eine Straftat besteht und ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist. Eine Kopie der Anzeige muss die Polizei unverzüglich der zuständigen Stelle der Staatsanwaltschaft übermitteln, damit ein verantwortlicher Untersuchungsleiter eingesetzt werden kann. Sie haben außerdem das Recht zu erfahren, ob ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird und wie die Ermittlungen voranschreiten.
Wenn die Polizei Sie unangemessen behandelt, sollten Sie sich in jedem Fall mit Ihrem Anwalt beraten, wie Sie darauf reagieren sollen.
Sprachbezogene Rechte (6)
Wenn Sie einer Straftat verdächtigt werden, haben Sie in jeder Phase des Strafverfahrens das Recht, sich der finnischen oder schwedischen Sprache zu bedienen. Wenn Sie weder Finnisch noch Schwedisch sprechen, wird Ihnen sowohl für die Vernehmungen als auch für die Hauptverhandlung ein Dolmetscher zur Verfügung gestellt. Auch für Gespräche mit Ihrem Anwalt im Zusammenhang mit Vernehmungen haben Sie Anspruch auf einen Dolmetscher. Sie müssen den Dolmetscher nicht bezahlen.
Manche Polizeibeamte können die Vernehmung in englischer Sprache, in Ausnahmefällen möglicherweise auch in anderen Sprachen führen. Wenn Sie merken, dass eine Verständigung zwischen Ihnen und dem Polizeibeamten aus sprachlichen Gründen nicht möglich ist, haben Sie das Recht, einen Dolmetscher zu verlangen. Es ist sehr wichtig, dass Sie den Inhalt der Vernehmung verstehen, um das Vernehmungsprotokoll unterschreiben zu können.
Die Behörden sind nicht verpflichtet, sämtliche während der Ermittlungen gesammelten Unterlagen in eine Ihnen verständliche Sprache übersetzen zu lassen. Im Allgemeinen werden die Ermittlungsunterlagen nicht übersetzt. Deshalb ist es wichtig, dass Sie einen Anwalt haben, der die im Ermittlungsverfahren verwendete Sprache versteht. Die Anklageschrift wird Ihnen entweder schriftlich oder mündlich übersetzt.
Links zum Thema
Gesetz über strafrechtliche Ermittlungen in schwedischer Sprache
Strafprozessordnung in schwedischer Sprache (nichtamtliche Übersetzung)
Gesetz über Zwangsmaßnahmen in schwedischer Sprache
Polizeihttps://www.poliisi.fi/en
Gesetz über die Untersuchungshaft in schwedischer Sprache
Gesetz über Auslieferungen in schwedischer Sprache (nichtamtliche Übersetzung)
Weitere Informationen über Zwangsmaßnahmen
Weitere Informationen über Zwangsmaßnahmen in schwedischer Sprache
Beschwerde über polizeiliche Maßnahmen
Beschwerde über polizeiliche Maßnahmen (in schwedischer Sprache)
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.