Wie werden geringfügige Verkehrsdelikte behandelt?
Geringfügige Verkehrsdelikte werden in der Regel mit einem Bußgeld geahndet. Bußgelder können für Vergehen verhängt werden, die mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bedroht sind. Die Höhe des Bußgeldes kann zwischen 10 und 115 Euro liegen. Bußgelder können von Polizei‑, Grenzschutz- und Zollbeamten verhängt werden.
Wenn Sie das gegen Sie verhängte Bußgeld nicht akzeptieren, können Sie die Sache vor das Amtsgericht bringen. Dazu müssen Sie sich an die Geschäftsstelle des für den Ort des Vergehens zuständigen Amtsgerichts wenden. Sie haben dafür eine Woche ab Erhalt des Bußgeldbescheids Zeit. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts über das Bußgeld können Sie kein Rechtsmittel einlegen.
Falls für das betreffende Verkehrsdelikt kein Bußgeld infrage kommt, kann die Polizei auch einen summarischen Strafbefehl ausstellen und der Staatsanwaltschaft zur Bestätigung vorlegen. In diesem Fall wird die Geldstrafe im Gegensatz zum Bußgeld nicht als Festbetrag verhängt. Die Geldstrafe wird in Einzelsätzen bemessen. Sie haben das Recht, gegen den summarischen Strafbefehl Widerspruch bei der Staatsanwaltschaft einzulegen.
Wenn Sie gegen den summarischen Strafbefehl Widerspruch einlegen und der Staatsanwalt beschließt, Anklage zu erheben, wird die Sache im Amtsgericht wie eine normale Strafsache behandelt. In diesem Fall haben Sie wie auch im normalen Strafverfahren das Recht, Berufung einzulegen (siehe Informationsblatt 4).
Aufgrund von Verkehrsdelikten verhängte Bußgelder und ausgestellte summarische Strafbefehle sind auch in anderen Mitgliedstaaten vollstreckbar.
Wenn Sie gegen Halte- und Parkverbotsvorschriften verstoßen, erhalten Sie einen Strafzettel. Strafzettel können von der Polizei oder von Mitarbeitern des Ordnungsamts ausgestellt werden. Je nach Ort beträgt das damit verhängte Verwarnungsgeld zwischen 10 und 50 Euro. In Helsinki beträgt es beispielsweise im Stadtzentrum 50 Euro und in anderen Stadtbezirken 40 Euro.
Sie haben das Recht, gegen den Strafzettel innerhalb von zwei Wochen nach dem Tag der Zahlungsaufforderung beim zuständigen Ordnungsamt Widerspruch einzulegen. Wenn das Ordnungsamt Ihrem Widerspruch stattgibt, wird die Zahlungsaufforderung zurückgenommen. Wird Ihrem Widerspruch nicht stattgegeben, können Sie beim Verwaltungsgericht Beschwerde einlegen. Sie haben dafür 30 Tage ab Zustellung der Ablehnung Zeit. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist kein Rechtsmittel möglich.
Ein Strafzettel gilt als Verwaltungsmaßnahme und kann daher nicht in anderen Mitgliedstaaten vollstreckt werden.
Werden diese Vergehen in mein Strafregister eingetragen?
Bußgelder werden nicht ins Strafregister eingetragen. Wenn Sie also ein Bußgeld oder einen summarischen Strafbefehl erhalten, erscheinen diese nicht in Ihrem Strafregister. Ein Strafzettel ist kein Bußgeld, sondern eine Verwaltungsmaßnahme und wird daher ebenfalls nicht ins Strafregister eingetragen.
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