Victims' rights - by country

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You are regarded as a victim of crime if you have suffered damage or your legal interests, as protected by criminal law, may have been harmed in other respects, e.g. if you have been injured or your property has been damaged or stolen and this act constitutes a crime under Austrian law. As a victim of crime, the law guarantees that you benefit from certain individual rights before, during and after the court proceedings.

In Austria, criminal proceedings begin as soon as the criminal police (Kriminalpolizei) or public prosecutor’s office (Staatsanwaltschaft) start investigations in response to an initial suspicion. Once these investigations have been concluded, the public prosecutor may decide to close the proceedings, order alternative measures to conventional criminal proceedings or bring charges before a court. Certain crimes (crimes subject to private prosecution – Privatanklagedelikte) are only prosecuted at the request of the victim, who in this case has to bring charges himself/herself. No investigation is conducted in such cases.

During the trial, the court will hold a hearing and examine the evidence. Depending on the seriousness of the crime, cases will be heard by

  • a single judge or
  • a panel of judges (Schöffensenat) consisting, depending on the crime in question, of one or two professional judges and two lay judges, who will decide on the defendant’s guilt and the level of the penalty imposed or
  • a jury court (Geschworenengericht), consisting of three professional judges and eight lay judges (jurors). The jurors decide on the defendant’s guilt, while the decision on the level of the penalty is taken jointly by the jurors and the three professional judges.

As a victim you can play a very important part in these criminal proceedings and also benefit from various rights. You can participate as a victim without a specific legal status or become a civil claimant, subsidiary prosecutor or private prosecutor and benefit from additional rights and possibilities.

Click on the following links to find the information you are looking for:

1 - My rights as a victim of crime

2 - Reporting a crime and my rights during the investigation or trial

3 - My rights after trial

4 - Compensation

5 - My rights to support and assistance

Last update: 03/02/2021

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1 - Meine Rechte als Opfer einer Straftat

Welche Informationen erhalte ich von den Behörden nach der Straftat (z. B. von der Polizei, der Staatsanwaltschaft) noch bevor ich sie zur Anzeige bringe?

Schon bevor Sie Anzeige erstatten, können Sie sich auf der Homepage des Bundesministeriums für Justiz ( Link öffnet neues Fensterhier), der Homepage oder der Hotline des Opfernotrufs (0800 112 112 oder Link öffnet neues Fensterhier) über Ihre Rechte informieren.

Als Opfer einer Straftat haben Sie das Recht, von den Behörden über Ihre Rechte informiert zu werden. Diese Information hat grundsätzlich zu Beginn des Ermittlungsverfahrens zu erfolgen. Wenn Sie Anspruch auf Prozessbegleitung durch eine Opferhilfeeinrichtung haben, werden Sie vor Ihrer ersten Vernehmung darüber informiert. In der Ladung zur Vernehmung werden ebenfalls Informationen über Unterstützungsleistungen im Rahmen von Prozessbegleitung enthalten sein sowie die Adressen der einschlägigen Opferhilfeeinrichtungen. Sie werden auch darauf hingewiesen, dass Sie das Recht haben, von einer Vertrauensperson begleitet zu werden.

Sollten Sie Opfer einer Sexualstraftat geworden oder minderjährig sein, oder könnte zu Ihrem Schutz ein Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt nach § 38a Abs. 1 SPG erteilt werden, gelten Sie als besonders schutzbedürftiges Opfer. Daran sind ergänzende Rechte geknüpft; insbesondere müssen Sie vor Ihrer Vernehmung und Aussage darüber informiert werden, dass

  • Sie im Ermittlungsverfahren nach Möglichkeit von einer Person desselben Geschlechts vernommen werden können;
  • Sie bei Vernehmungen im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung Dolmetschleistungen nach Möglichkeit von einer Person des gleichen Geschlechts in Anspruch nehmen können;
  • Sie die Beantwortung von Fragen zu Einzelheiten beispielsweise einer Sexualstraftat verweigern können, wenn Sie diese für unzumutbar halten; trotzdem können Sie dazu verpflichtet werden, darüber auszusagen, wenn Ihre Aussage von besonderer Bedeutung für den Gegenstand des Verfahrens ist;
  • Sie im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung auf schonende Weise vernommen werden können;
  • die Möglichkeit besteht, die Öffentlichkeit von der Hauptverhandlung auszuschließen;
  • Sie Informationen über Flucht und Wiederergreifung oder Freilassung der Täterin bzw. des Täters aus der Haft erhalten können;
  • Sie eine Vertrauensperson Ihrer Vernehmung beiziehen können.

Mehr Informationen können Sie in Broschüren von Opferhilfeeinrichtungen finden, die Ihnen von der Polizei ausgehändigt werden. Darüber hinaus können Sie sich auch darauf verlassen, dass Sie mündlich über Ihre Rechte informiert werden.

Ich lebe nicht in dem EU-Mitgliedstaat, in dem die Straftat begangen wurde (EU- und Nicht-EU-Bürger*innen). Wie werden meine Rechte geschützt?

Die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI stellt sicher, dass die Rechte von Opfern in allen Mitgliedstaaten der EU vergleichbar sind. Diese Rechte sind unabhängig davon, welche Staatsangehörigkeit Sie als Opfer haben.

Um die Anzeigeerstattung in jenen Fällen zu erleichtern, in denen die Straftat in einem anderen EU-Mitgliedstaat begangen wurde, sind Anzeigen eines im Inland wohnhaften Opfers einer derartigen Straftat durch die Staatsanwaltschaft an die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates weiterzuleiten.

Weiters besteht ein Anspruch auf kostenlose Übersetzungsleistungen im Strafverfahren.

Welche Informationen erhalte ich, wenn ich eine Straftat anzeige?

Als Opfer einer Straftat sind Sie unverzüglich über Ihre Rechte zu informieren. Diese Information umfasst:

  • Ihre Rechte im Strafverfahren;
  • Kontaktinformationen und Leistungen von Opferhilfeeinrichtungen;
  • die Möglichkeit, Schadenersatzansprüche gegenüber der bzw. dem Beschuldigten geltend zu machen;
  • die Möglichkeit, staatliche Entschädigung zu erhalten.

Wenn Sie Anspruch auf Prozessbegleitung durch eine Opferhilfeeinrichtung haben, werden Sie vor Ihrer ersten Vernehmung darüber informiert. In der Ladung zur Vernehmung werden ebenfalls Informationen über Unterstützungsleistungen im Rahmen von Prozessbegleitung enthalten sein sowie die Adressen der einschlägigen Opferhilfeeinrichtungen. Sie werden auch darauf hingewiesen, dass Sie das Recht haben, von einer Vertrauensperson begleitet zu werden. Mehr Informationen können Sie auf Foldern oder in Broschüren von Opferhilfeeinrichtungen finden, die Ihnen von der Polizei ausgehändigt werden. Darüber hinaus können Sie sich auch darauf verlassen, mündlich informiert zu werden.

Wenn Sie in Ihrer sexuellen Integrität beeinträchtigt wurden, minderjährig sind oder zu Ihrem Schutz ein Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt nach § 38a Abs. 1 SPG erteilt werden könnte, haben Sie das Recht vor Ihrer Vernehmung und Aussage über folgende Rechte informiert zu werden:

  • nach Möglichkeit im Ermittlungsverfahren von einer Person desselben Geschlechts vernommen zu werden;
  • nach Möglichkeit bei Vernehmungen im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung Dolmetschleistungen von einer Person des gleichen Geschlechts in Anspruch zu nehmen;
  • die Beantwortung von Fragen zu Einzelheiten beispielsweise einer Sexualstraftat zu verweigern, wenn Sie diese für unzumutbar halten. Trotzdem können Sie dazu verpflichtet werden, darüber auszusagen, wenn Ihre Aussage von besonderer Bedeutung für den Gegenstand des Verfahrens ist;
  • im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung auf schonende Weise vernommen zu werden;
  • über die Möglichkeit, die Öffentlichkeit von der Hauptverhandlung auszuschließen;
  • Informationen über Flucht und Wiederergreifung oder Freilassung der Täterin bzw. des Täters aus der Untersuchungshaft zu erhalten;
  • über die Möglichkeit, eine Vertrauensperson Ihrer Vernehmung beiziehen zu können.

Nachdem Sie Anzeige erstattet haben, erhalten Sie eine schriftliche Bestätigung Ihrer Anzeige. Darauf befindet sich eine Aktenzahl. Wenn Sie in weiterer Folge die zuständige Polizeistation unter Angabe dieser Aktenzahl anrufen, können Sie mit dem für Ihren Fall zuständigen Polizeibeamten in Kontakt treten. Mit der Aktenzahl der Polizei können Sie auch den Ihren Fall bearbeitenden Staatsanwalt kontaktieren.

Die Staatsanwaltschaft wird Sie über wichtige Verfahrensschritte informieren. So werden Sie verständigt, wenn die Straftat nicht weiter verfolgt wird oder eine Diversion in Aussicht genommen wird. Außerdem haben Sie das Recht auf Akteneinsicht.

Das Gericht wird Sie von Zeit und Ort der Verhandlung informieren, wenn Sie dies zuvor verlangt haben oder wenn Sie sich dem Verfahren als Privatbeteiligte*r angeschlossen haben.

Wenn Sie durch eine vorsätzlich begangene Straftat Gewalt oder gefährlicher Drohung ausgesetzt waren, in Ihrer sexuellen Integrität beeinträchtigt wurden, wenn Ihre persönliche Abhängigkeit durch eine solche Straftat ausgenutzt wurde oder wenn Sie besonders schutzbedürftig sind, werden Sie von Amts wegen von der Freilassung oder Flucht und Wiederergreifung der bzw. des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft informiert. In allen anderen Fällen werden Sie über solche Entwicklungen informiert, wenn Sie dies zuvor beantragt haben. Die Informationen der Polizei oder der Staatsanwältin bzw. des Staatsanwalts müssen die für die Freilassung maßgeblichen Gründe enthalten und Sie darüber informieren, ob der bzw. dem Beschuldigten gelindere Mittel auferlegt wurden.

Auf Antrag werden Sie auch unverzüglich von der Flucht oder Entlassung der Täterin bzw. des Täters aus der Strafhaft sowie vom ersten unbewachten Verlassen der Haftanstalt verständigt. Auch von der erfolgten Ergreifung der geflüchteten Täterin bzw. des geflüchteten Täters werden Sie benachrichtigt. Falls der bzw. dem Täter*in bei der Entlassung Weisungen zum Schutz des Opfers auferlegt werden, werden Sie auch davon informiert.

Habe ich Anspruch auf kostenfreie Dolmetsch- oder Übersetzungsleistungen (im Kontakt mit der Polizei oder anderen Behörden bzw. im Rahmen der Ermittlungen und des Gerichtsverfahrens)?

Wenn Sie nicht ausreichend Deutsch sprechen, haben Sie das Recht, kostenlose Dolmetschleistungen zu erhalten. Dolmetschleistungen erhalten Sie während der Vernehmung oder Verhandlung. Außerdem haben Sie ein Recht auf schriftliche Übersetzung wesentlicher Aktenteile (schriftliche Bestätigung der Anzeige, Verständigung von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens und deren Begründung, Ausfertigung des Urteils und der Strafverfügung).

Prozessbegleitung für Opfer umfasst ebenfalls Übersetzungshilfe und wird vom Bundesministerium für Justiz finanziert.

Wie stellt die Behörde sicher, dass ich alles verstehe und auch verstanden werde (z. B. Kinder oder Menschen mit Behinderung)?

Rechtsbelehrungen und Befragungen haben stets in einer verständlichen Weise zu erfolgen. Die Behörde hat daher ihre Belehrung und ihre Fragen an die Bedürfnisse und Fähigkeiten des Opfers anzupassen. Nach erfolgter Belehrung wird nachgefragt, ob alles verstanden wurde.

Wenn Sie nicht ausreichend Deutsch sprechen, haben Sie das Recht, kostenlose Dolmetschleistungen zu erhalten. Dolmetschleistungen erhalten Sie während der Vernehmung oder Verhandlung. Außerdem haben Sie ein Recht auf schriftliche Übersetzung wesentlicher Aktenteile (schriftliche Bestätigung der Anzeige, Verständigung von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens und deren Begründung Ausfertigung des Urteils und der Strafverfügung).

Für gehörlose oder stumme Menschen ist ein*e Dolmetscher*in für die Gebärdensprache beizuziehen. Erforderlichenfalls kann auch schriftlich oder auf andere geeignete Weise kommuniziert werden.

Allfällige Beeinträchtigungen fließen auch in die Beurteilung der besonderen Schutzwürdigkeit ein, die besondere Rechte mit sich bringt. Der Anspruch auf Verfahrenshilfe vermag derartige Beeinträchtigungen zu kompensieren.

Unterstützung von Opfern

Wer bietet Opfern Unterstützung?

Sie können sich an eine Opferhilfeeinrichtung wenden. Es gibt spezielle Einrichtungen für Opfer von familiärer Gewalt und Stalking, für Opfer des Menschenhandels und für junge Opfer. Um Opfern dabei zu helfen, in Kontakt mit der geeigneten Opfereinrichtung zu kommen, wurde der vom Bundesministerium für Justiz geförderte Opfernotruf (0800 112 112 und Link öffnet neues Fensterhttp://www.opfer-notruf.at/) eingerichtet, der rund um die Uhr und kostenlos zur Verfügung steht.

Bestimmte Opfer haben Anspruch auf psychosoziale und juristische Prozessbegleitung.

Wenn Sie ein Opfer von familiärer Gewalt oder Stalking sind, werden Sie von spezialisierten Organisationen unterstützt, wie zum Beispiel der Interventionsstelle gegen Gewalt in der Familie oder den Gewaltschutzzentren. Wenn die Polizei ein Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen hat, wird sie diese Information an die lokale Interventionsstelle gegen Gewalt in der Familie oder ein lokales Gewaltschutzzentrum weitergeben. Deren Mitarbeiter*innen werden Sie kontaktieren und Ihnen Unterstützung anbieten, inklusive der Erstellung eines Sicherheitsplanes, rechtlicher Beratung (vor allem bezüglich eines Antrags auf einstweilige Verfügung) und psychosozialer Unterstützung.

Sie können sich auch direkt an die Interventionsstelle oder an eines der Gewaltschutzzentren wenden, ohne dass es einer vorherigen Polizeimaßnahme oder einer Anzeige bedarf.

Wird mich die Polizei automatisch an eine Opferhilfe verweisen?

Wenn Sie ein Opfer von familiärer Gewalt oder Stalking sind, werden Sie von spezialisierten Organisationen unterstützt, wie zum Beispiel der Interventionsstelle gegen Gewalt in der Familie oder den Gewaltschutzzentren. Wenn die Polizei ein Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen hat, wird sie diese Information an die lokale Interventionsstelle gegen Gewalt in der Familie oder ein lokales Gewaltschutzzentrum weitergeben. Deren Mitarbeiter*innen werden Sie kontaktieren und Ihnen Unterstützung anbieten, inklusive der Erstellung eines Sicherheitsplanes, rechtlicher Beratung (vor allem bezüglich eines Antrags auf einstweilige Verfügung) und psychosozialer Unterstützung.

In allen übrigen Fällen wenden Sie bitte sich selbst an die von Ihnen ins Auge gefasste Opferhilfeeinrichtung.

Wie wird meine Privatsphäre geschützt?

Als Opfer haben Sie diverse Rechte, die gewährleisten, dass Ihre Privatsphäre trotz des Grundsatzes der Öffentlichkeit des Gerichtsverfahrens bestmöglich geschützt wird.

Dies wird beispielsweise durch das Recht, eine Zustelladresse bekannt zu geben, die unabhängig von Ihrer tatsächlichen Wohnanschrift ist, garantiert. Weiters hat das Gericht darauf zu achten, dass Ihre persönlichen Verhältnisse als Zeugin bzw. Zeuge nicht bekannt werden.

Die Veröffentlichung von Akteninhalten ist verboten und es gilt darüber hinaus das Verbot der Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie von Film und Fotoaufnahmen während der Verhandlung.

Wenn es zum Schutz der Privatsphäre von Opfern und Zeug*innen notwendig ist, kann die Öffentlichkeit bei der Hauptverhandlung ausgeschlossen werden.

Sollten Sie Opfer eines Sexualdelikts geworden sein, haben Sie das Recht, die Aussage zu gewissen Einzelheiten zur Tat zu verweigern; dies gilt allerdings nur, wenn die Einzelheiten nicht von außerordentlicher Wichtigkeit für das Verfahren sind. Ausnahmsweise besteht sogar die Möglichkeit, anonym auszusagen, sollten Sie sich oder andere Personen durch die Bekanntgabe Ihrer Identität in ernste Gefahr für Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit begeben. Das geht sogar so weit, dass die Zeugin bzw. der Zeuge vor Gericht während ihrer bzw. seiner Aussage ihr bzw. sein Äußeres soweit verändern darf, dass sie bzw. er nicht wiedererkannt werden kann (allerdings unter der Voraussetzung, dass die Mimik nach wie vor wahrnehmbar ist).

Muss ich eine Straftat zur Anzeige bringen, bevor ich Opferhilfe erhalten kann?

Die Erstattung einer Anzeige ist nicht Voraussetzung für die Gewährung von Prozessbegleitung. Sie können sich daher schon vor Erstattung einer Anzeige an eine Opferhilfeeinrichtung wenden. Diese Opferhilfeeinrichtung kann Sie bei der Erstattung der Anzeige erforderlichenfalls unterstützen.

Auch die Angebote des Opfernotrufs (0800 112 112) sind von der Erstattung einer Anzeige unabhängig.

Persönlicher Schutz gefährdeter Personen

Welche Arten von Schutz gibt es?

Es gibt diverse Möglichkeiten des Zeugenschutzes, der je nach Gefährdungslage Abstufungen des Schutzes vorsieht. So umfasst der sicherheitspolizeiliche Zeug*innenschutz vorbeugende und abwehrende Elemente, wie beispielsweise Durchführung von erhöhten Streifendiensten, Bewachung von Zeug*innen oder die Unterbringung in einer Zeug*innenschutzwohnung. Der umfassendste Schutzmechanismus ist die Aufnahme in ein Zeug*innenschutzprogramm.

Wer kann mir Schutz bieten?

Für die Einhaltung des persönlichen Schutzes von Zeugen und Opfern sind die Sicherheitsbehörden zuständig.

Unterstützung und Beratung bieten die Opferhilfeeinrichtungen. Es gibt spezielle Einrichtungen für Opfer von familiärer Gewalt und Stalking, für Opfer des Menschenhandels und für junge Opfer. Um Opfern dabei zu helfen, in Kontakt mit der geeigneten Opfereinrichtung zu kommen, wurde der vom Bundesministerium für Justiz geförderte Opfernotruf (0800 112 112 und Link öffnet neues Fensterhttp://www.opfer-notruf.at/) eingerichtet, der rund um die Uhr und kostenlos zur Verfügung steht.

Wird geprüft, ob ich einem weiteren Schadensrisiko durch die bzw. den Täter*in ausgesetzt bin?

Wenn sich im Laufe des Verfahrens neue Umstände ergeben (z.B. durch die Mitteilung einer Opferhilfeeinrichtung), so hat die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die geänderte Beurteilung zu dokumentieren und die aus der besonderen Schutzbedürftigkeit abgeleiteten Rechte faktisch zu gewähren.

Wird geprüft, ob ich einem weiteren Schadensrisiko durch die Strafjustiz ausgesetzt bin (im Rahmen der Ermittlungen und des Gerichtsverfahrens)?

Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht sind verpflichtet, auf die Rechte, Interessen und besonderen Schutzbedürfnisse der Opfer angemessen Bedacht zu nehmen. Alle im Strafverfahren tätigen Behörden haben Opfer während des Verfahrens mit Achtung ihrer persönlichen Würde zu behandeln und deren Interesse an der Wahrung ihres höchstpersönlichen Lebensbereiches zu beachten. Diese allgemeine Pflicht zur Wahrung der Opferinteressen umfasst auch die Vermeidung von Beeinträchtigungen des Opfers durch das Strafverfahren selbst. Dies wird auch durch die besonderen Rechte des Opfers beispielsweise auf schonende Vernehmung oder Ausschluss der Öffentlichkeit von der Hauptverhandlung oder das Verbot der Weitergabe von Lichtbildern oder persönlichen Daten des Opfers sichergestellt.

Welcher Schutz steht besonders schutzbedürftigen Opfern zur Verfügung?

Besonders schutzbedürftig sind jedenfalls Opfer von Sexualdelikten, alle minderjährigen Opfer und Opfer, zu deren Schutz ein Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt nach § 38a SPG erteilt werden könnte.

Allen übrigen Opfern kann besondere Schutzbedürftigkeit nach Maßgabe ihres Alters, ihres seelischen und gesundheitlichen Zustands sowie der Art und konkreten Umstände der Straftat zukommen.

Besonders schutzbedürftige Opfer haben – zusätzlich zu den allen Opfern zustehenden Rechten - das Recht, im Ermittlungsverfahren nach Möglichkeit von einer Person des gleichen Geschlechts vernommen zu werden. Darüber hinaus haben sie das Recht, dass Dolmetschleistungen bei ihren Vernehmungen im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung nach Möglichkeit von einer Person des gleichen Geschlechts erbracht werden. Sie dürfen die Beantwortung von Fragen nach Einzelheiten der Straftat, deren Schilderung sie für unzumutbar halten, oder nach Umständen aus ihrem höchstpersönlichen Lebensbereich verweigern. Im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung werden besonders schutzbedürftige Opfer auf Antrag auf schonende Weise vernommen. In der Hauptverhandlung können sie verlangen, dass die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird. Bei Vernehmungen können sich besonders schutzbedürftige Opfer stets von einer Vertrauensperson begleiten lassen.

Wenn zu besorgen ist, dass die Vernehmung eines Zeugen in der Hauptverhandlung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich sein wird, hat das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Vernehmung kontradiktorisch zu gestalten. Dabei vernimmt ein*e Haft- und Rechtsschutzrichter*in Zeug*innen im Ermittlungsverfahren unter (räumlich getrennter) Beteiligung der Verfahrensbeteiligten und ihrer Vertreter*innen unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Bild- und Tonübertragung. Gegebenenfalls kann ein Sachverständiger mit der Befragung von Zeug*innen beauftragt werden. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass eine Begegnung des Opfers mit dem Beschuldigten oder anderen Verfahrensbeteiligten nach Möglichkeit unterbleibt. Als Folge einer kontradiktorischen Vernehmung kann anstelle einer erneuten Vernehmung das aufgezeichnete Videomaterial in der Hauptverhandlung vorgeführt werden. Diese schonende Vernehmung von Zeug*innen im Ermittlungsverfahren kann auch in der Hauptverhandlung vorgenommen werden.

In der Hauptverhandlung kann das Gericht die bzw. den Angeklagten auch ausnahmsweise – beispielsweise aus Zeug*innenschutzgründen - während der Anhörung von Zeug*innen aus dem Sitzungssaal abtreten lassen, wenn es die bzw. den Angeklagte*n in der Folge von allem, was in ihrer bzw. seiner Abwesenheit vorgenommen wurde und insbesondere auch von den inzwischen getätigten Aussagen in Kenntnis setzt.

Im Falle der Freilassung oder Flucht und Wiederergreifung der bzw. des Beschuldigten aus der Verwahrungs- oder Untersuchungshaft müssen besonders schutzbedürftige Opfer unverzüglich verständigt werden. Auf Antrag werden sie auch von der Flucht oder der Entlassung aus der Strafhaft sowie vom ersten unbewachten Verlassen der Haftanstalt verständigt.

Ich bin minderjährig. Habe ich besondere Rechte?

Minderjährige Opfer sind jedenfalls besonders schutzbedürftig.

Sie haben das Recht, im Ermittlungsverfahren nach Möglichkeit von einer Person des gleichen Geschlechts vernommen zu werden. Darüber hinaus haben Sie das Recht, dass Dolmetschleistungen bei ihren Vernehmungen im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung nach Möglichkeit von einer Person des gleichen Geschlechts erbracht werden. Sie dürfen die Beantwortung von Fragen nach Einzelheiten der Straftat, deren Schilderung sie für unzumutbar halten, oder nach Umständen aus ihrem höchstpersönlichen Lebensbereich verweigern. Im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung werden besonders schutzbedürftige Opfer auf Antrag auf schonende Weise vernommen. Minderjährige Opfer, die in ihrer Geschlechtssphäre verletzt worden sein könnten, sind jedenfalls auf schonende Weise zu vernehmen. In der Hauptverhandlung können Sie verlangen, dass die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird. Bei Vernehmungen können Sie sich von einer Vertrauensperson begleiten lassen.

Im Falle der Freilassung oder Flucht und Wiederergreifung der bzw. des Beschuldigten aus der Verwahrungs- oder Untersuchungshaft müssen besonders schutzbedürftige Opfer unverzüglich verständigt werden. Auf Antrag werden Sie auch von der Flucht oder Entlassung aus der Strafhaft sowie vom ersten unbewachten Verlassen der Haftanstalt verständigt.

Ein Familienangehöriger kam infolge einer Straftat ums Leben. Welche Rechte habe ich?

Wenn Ihre Ehegattin bzw. Ihr Ehegatte oder Ihr*e eingetragene*r Partner*in, Ihre Lebensgefährtin bzw. Ihr Lebensgefährte, Ihr*e Verwandte*r in gerader Linie, Ihre Schwester, Ihr Bruder oder eine andere unterhaltspflichtige Person durch eine Straftat getötet wurde, dann haben Sie das Recht, psychosoziale und juristische Prozessbegleitung zu erhalten. Dasselbe gilt, wenn ein*e andere*r Angehörige*r durch eine Straftat getötet wurde und Sie Zeugin bzw. Zeuge dieser Tat wurden.

Wenn Ihre Ehegattin bzw. Ihr Ehegatte oder Ihr*e eingetragene*r Partner*in, Ihre Lebensgefährtin bzw. Ihr Lebensgefährte, Ihr*e Verwandte*r in gerader Linie, Ihre Schwester, Ihr Bruder oder eine andere unterhaltspflichtige Person durch eine Straftat getötet wurde, dann haben Sie das Recht, psychosoziale und juristische Prozessbegleitung zu erhalten. Dasselbe gilt, wenn ein*e andere*r Angehörige*r durch eine Straftat getötet wurde und Sie Zeugin bzw. Zeuge dieser Tat wurden.

Sollte durch eine solche Straftat eine Person getötet worden sein, die nach dem Gesetz für Ihren Unterhalt zu sorgen hat, steht Ihnen unter Umständen eine Unterstützung nach dem Verbrechensopfergesetz zu. Über derartige Anträge auf Gewährung von Hilfeleistungen entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.

Ein Familienangehöriger wurde Opfer einer Straftat. Welche Rechte habe ich?

In Fällen, in denen die körperliche bzw. sexuelle Integrität von Kindern bzw. Jugendlichen betroffen sein könnte, wird im Strafverfahren auch deren Bezugspersonen als Unterstützungsmaßnahme Prozessbegleitung gewährt.

Kann ich Mediationsleistungen nutzen? Unter welchen Voraussetzungen? Werde ich während der Mediation sicher sein?

Die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder die bzw. der Richter*in müssen Ihre Interessen berücksichtigen und Sie über den Lauf des Verfahrens informieren, auch bezüglich alternativer Beendigungsmöglichkeiten des Verfahrens bei leichter und mittelschwerer Kriminalität (Diversion). Wenn die Staatsanwältin bzw. der Staatsanwalt eine diversionelle Lösung in Betracht zieht, muss sie bzw. er Ihnen Gelegenheit geben, eine Stellungnahme abzugeben, soweit dies zur Wahrung Ihrer Rechte und Interessen, insbesondere jenem auf Schadensgutmachung, erforderlich ist.

Die Staatsanwältin bzw. der Staatsanwalt kann ausgebildete Konfliktregler*innen einschlägiger Organisationen ersuchen, Beschuldigte und Opfer bei den Bemühungen um einen Tatausgleich zu unterstützen. Der Tatausgleich kann nur dann beginnen, wenn Sie Ihre Zustimmung dazu geben, es sei denn, Ihre Gründe, den Tatausgleich abzulehnen, sind im Zusammenhang mit dem Strafverfahren nicht berücksichtigungswürdig. Wenn die bzw. der Beschuldigte unter 18 Jahre alt ist, ist Ihre Zustimmung nicht notwendig.

Wenn Sie wollen, müssen Sie in die Bemühungen um einen Tatausgleich einbezogen werden. Ihre Interessen werden dabei berücksichtigt. Wenn es in Ihrem Interesse, insbesondere zur Wahrung Ihres Rechts auf Schadensgutmachung, geboten erscheint, werden Sie eingeladen, eine Stellungnahme abzugeben.

Sie haben das Recht, bei den Gesprächen für einen Tatausgleich von einer Vertrauensperson begleitet zu werden. Sie müssen so schnell wie möglich über Ihre Rechte und über geeignete Opferhilfeorganisationen informiert werden.

Wo finde ich das Gesetz, in dem meine Rechte stehen?

Die Rechte der Opfer im Strafverfahren regelt die Strafprozessordnung (StPO). Die StPO und alle anderen Gesetze können gratis im Link öffnet neues FensterRechtsinformationssystem des Bundes abgefragt werden.

Letzte Aktualisierung: 23/07/2020

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

2 - Anzeige einer Straftat und meine Rechte im Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren

Wie kann ich eine Straftat anzeigen?

Wenn Sie Opfer einer strafbaren Handlung werden, können Sie dies bei jeder Polizeidienststelle oder bei der Staatanwaltschaft zur Anzeige bringen.

Sie können Ihr Anbringen sowohl mündlich als auch schriftlich abgeben. Ihre Unterschrift ist erforderlich. Ihr Anbringen kann auch von einer dritten Person eingebracht werden. Es ist nicht verpflichtend, aber ratsam, Ihre relevanten persönlichen Daten inklusive einer Adresse, an der Sie erreichbar sind, bekannt zu geben, sowie die persönlichen Daten der dritten Person.

Es ist weiters empfehlenswert, so weit als möglich Beweise und Informationen über die verdächtigte Person vorzubringen, weil dies das Ermittlungsverfahren wesentlich erleichtert.

Die Polizei hat ein eigenes Formular (normalerweise computerunterstützt), um die Niederschrift aufzunehmen. Ihre Angaben über die Straftat sind ab diesem Zeitpunkt Teil des Akteninhaltes.

Sie können die Anzeige bei jeder Polizeistation oder aber direkt bei der Staatsanwaltschaft erstatten.

Ihre Aussage kann in Deutsch sowie in den regionalen Amtssprachen abgegeben werden.

Wenn Sie nicht ausreichend Deutsch oder eine der übrigen Amtssprachen sprechen, haben Sie das Recht, eine*n Dolmetscher*in beigestellt zu bekommen.

Bei bestimmten Delikten (z.B. Gewalt, Sexualdelikte) können Sie für die Erstattung der Anzeige Prozessbegleitung, die von einer Opferhilfeeinrichtung geleistet wird, in Anspruch nehmen.

Es gibt keine offizielle Zeitgrenze, um eine Anzeige zu erstatten. Trotzdem können die Polizei, die Staatsanwaltschaft und das Gericht die Straftat nach Ablauf einer gewissen Zeit, die im Gesetz festgelegt ist, nicht mehr verfolgen. Diese Länge der Frist hängt von der jeweiligen Straftat ab (Verjährungsfristen).

Die Strafverfolgungsbehörden sind verpflichtet, mit den Ermittlungen zu beginnen, wenn ihnen eine vermeintliche Straftat zu Kenntnis gebracht wird (Ausnahme: Privatanklagedelikte).

Wie kann ich erfahren, was in dem Fall unternommen wird?

Nachdem Sie Anzeige erstattet haben, erhalten Sie eine schriftliche Bestätigung Ihrer Anzeige. Darauf befindet sich eine Aktenzahl. Wenn Sie sich in weiterer Folge mit der zuständigen Polizeistation unter Angabe dieser Aktenzahl in Verbindung setzen, können Sie mit den für Ihren Fall zuständigen Polizeibeamt*innen in Kontakt treten.

Wenn Sie Ihre Anzeige der Polizei oder der Staatsanwaltschaft in schriftlicher Form zukommen lassen, müssen Sie sich erst nach der Aktenzahl erkundigen. Opferhilfeorganisationen können Ihnen dabei behilflich sein.

Als Opfer einer Straftat haben Sie ein Recht darauf, in den Strafakt einzusehen. Der Zugang zu den Akten darf nur dann verweigert oder limitiert werden, wenn es die Ermittlungen gefährden würde oder wenn die Gefahr besteht, dass dies Ihre Aussage als Zeugin bzw. Zeuge beeinflussen könnte.

Die Staatsanwaltschaft wird Sie über wichtige Verfahrensschritte informieren. So werden Sie verständigt, wenn die Straftat nicht weiter verfolgt wird, das Ermittlungsverfahren abgebrochen wird oder eine Diversion in Aussicht genommen wird.

Habe ich Anspruch auf Prozesskostenhilfe (während der Ermittlungen oder des Gerichtsverfahrens)? Unter welchen Voraussetzungen?

Sie können sich vor den Strafverfolgungsbehörden von einer Rechtsanwältin bzw. einem Rechtsanwalt, von einer bzw. einem Mitarbeiter*in einer Opferhilfeorganisation oder einer anderen geeigneten Person unterstützen und vertreten lassen.

Wenn Sie Anspruch auf juristische Prozessbegleitung haben, bekommen Sie kostenfrei von Rechtsanwält*innen in Zusammenarbeit mit spezialisierten Opferhilfeeinrichtungen Unterstützung bei der Durchsetzung Ihrer Rechte im Strafverfahren. Ein Anspruch auf psychosoziale und juristische Prozessbegleitung besteht:

  • Für Opfer, die durch eine vorsätzlich begangene Straftat Gewalt oder gefährlicher Drohung ausgesetzt oder in ihrer sexuellen Integrität und Selbstbestimmung beeinträchtigt oder deren persönliche Abhängigkeit durch eine solche Straftat ausgenützt worden sein könnte.
  • Wenn der Tod einer Person durch eine Straftat herbeigeführt worden sein könnte, und Sie ein*e nahe*r Angehörige*r dieser Person sind, oder Sie sonst ein*e Angehörige*r dieser Person sind und Zeugin bzw. Zeuge der Tat waren.
  • Für Opfer terroristischer Straftaten.
  • Für Opfer eines typischen „Hass-im-Netz“-Delikts. Dazu zählen beharrliche Verfolgung, fortdauernde Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems („Cybermobbing“) und Verhetzung. Ebenso fallen darunter Straftaten wie üble Nachrede, Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung, Beleidigung und Verleumdung, wenn bestimmte Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Tat im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems begangen wurde.
  • Für Minderjährige, die Zeugen von Gewalt im sozialen Nahraum (Gewalt in der Familie, Gewalt an Kindern) waren.

Die Prozessbegleitung muss zur Wahrung der Opferrechte erforderlich sein; sie ist durch die Opferhilfeeinrichtung zu gewährleisten. Opfern, die in ihrer sexuellen Integrität verletzt worden sein könnten und das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist jedenfalls psychosoziale Prozessbegleitung zu gewähren.

Wenn Sie keinen Anspruch auf Prozessbegleitung haben, können Sie bei Gericht kostenlose Verfahrenshilfe beantragen, sofern Sie sich dem Verfahren als Privatbeteiligte*r angeschlossen haben. Wenn die rechtliche Vertretung vom Gericht als notwendig erachtet wird (vor allem, um eine darauffolgende zivilrechtliche Klage zu vermeiden) und Ihr Einkommen nicht hoch genug ist, um ohne Gefährdung Ihres Lebensunterhaltes eine*r Rechtsvertreter*in selbst zu bezahlen, wird der Antrag bewilligt.

Kann ich die Erstattung meiner Ausgaben beantragen (Teilnahme an den Ermittlungen/am Gerichtsverfahren)? Unter welchen Voraussetzungen?

Reisekosten für die Hin- und Rückfahrt zu oder von Staatsanwaltschaft oder Gericht oder zum oder vom Ort der Vernehmung, werden erstattet, sowie Entschädigung für Zeitversäumnis geleistet, wenn dadurch ein Vermögensschaden entstanden ist. Wenn Sie als Zeugin bzw. Zeuge an einem Ort übernachten und Frühstück, Mittag- oder Abendessen an diesem Ort einnehmen müssen, werden diese Aufenthaltskosten bis zu einem bestimmten Betrag ersetzt. Sie müssen Ihren Anspruch auf die Gebühr binnen 14 Tagen geltend machen.

Kann ich Rechtsmittel einlegen, wenn mein Fall eingestellt wird, bevor es zu einer Anklage vor Gericht kommt?

Falls die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellt, müssen Sie darüber informiert werden. Danach können Sie binnen 14 Tagen eine Begründung für die Einstellung des Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft verlangen. Darüber hinaus können Sie auch einen Antrag auf Fortführung des Verfahrens stellen, wenn:

  • ein Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet wurde
  • erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Tatsachen bestehen, die der Entscheidung über die Beendigung zu Grunde gelegt wurden oder
  • neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, welche die Fortführung rechtfertigen.

Der Antrag ist binnen 14 Tagen nach Verständigung durch die Staatsanwaltschaft von der Einstellung bzw. Zustellung der Einstellungsbegründung einzubringen. Falls Sie von der Einstellungsentscheidung innerhalb dieser Zeit keine Mitteilung bekommen haben, wird die Frist auf drei Monate ab der Entscheidung verlängert. Der Fortführungsantrag ist bei der Staatsanwaltschaft einzubringen.

Erachtet die Staatsanwaltschaft den Antrag für berechtigt, führt sie das Verfahren fort. Andernfalls muss sie eine Stellungnahme verfassen und diese gemeinsam mit dem Akt dem Gericht zur Entscheidung übermitteln, das über Ihren Antrag entscheidet Gibt das Gericht dem Antrag statt, hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren fortzuführen. Ansonsten wird der Antrag zurück- oder abgewiesen.

Wenn die Staatsanwaltschaft im Rahmen einer diversionellen Erledigung vom Verfahren zurücktritt, ist ein Fortführungsantrag nicht zulässig.

Wenn eine Anklage eingebracht wurde und die Staatsanwaltschaft dann davon zurücktritt, haben Sie unter gewissen Umständen das Recht, die Anklage als Subsidiarankläger*in aufrechtzuerhalten. Sie müssen sich davor als Privatbeteiligte*r dem Verfahren anschließen. Anschließend werden Sie durch die Erklärung, die Anklage aufrecht zu erhalten, zur bzw. zum Subsidiarankläger*in.

Kann ich an der Hauptverhandlung beteiligt werden?

Sie können an der Hauptverhandlung als Opfer teilnehmen. Sie werden nur dann zu Gericht geladen, wenn Sie als Zeugin bzw. Zeuge aussagen sollen. Nur als Zeugin bzw. Zeuge ist ein Opfer verpflichtet, einer Ladung zur Vernehmung nachzukommen.

Wenn Sie Prozessbegleitung in Anspruch nehmen, wird die Opferhilfeorganisation, die diese Leistungen erbringt, über die Verhandlungstermine informiert.

Wenn Sie während des Ermittlungsverfahrens kontradiktorisch vernommen wurden, werden Sie vom Hauptverhandlungstermin nur auf Ihr Verlangen verständigt. Als Privatbeteiligte*r, als Subsidiarankläger*in oder als Privatankläger*in werden Sie über die fixierten Termine der mündlichen Verhandlung rechtzeitig verständigt. Unabhängig davon, ob die Hauptverhandlung öffentlich ist oder nicht, haben Sie als Opfer das Recht, anwesend zu sein und sich durch eine Vertrauensperson - eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt, ein Mitglied einer Opferhilfeeinrichtung oder eine andere Person - begleiten zu lassen. Sie haben das Recht, Fragen an die bzw. den Angeklagte*n oder an andere Zeug*innen und Sachverständige zu stellen sowie zu Ihren Schadenersatzansprüchen gehört zu werden.

Wenn Sie Privatbeteiligte*r sind, können Sie es vorziehen, nicht bei den Verhandlungen anwesend zu sein. Wenn Sie allerdings Privatankläger*in sind und nicht zur Verhandlung erscheinen, wird unwiderlegbar vermutet, dass Sie kein Interesse an einer Verurteilung mehr haben und das Gericht hat das Verfahren einzustellen.

Wenn Sie kein Deutsch sprechen (oder keine der Amtssprachen) haben Sie das Recht auf kostenlose Dolmetschleistungen während der Verhandlung.

Welche offizielle Rolle habe ich im Justizsystem? Ist meine Rolle festgelegt oder kann ich wählen zwischen: Opfer, Zeugin bzw. Zeuge, Zivilpartei oder Privatkläger*in?

Opfer sind Sie dann, wenn Sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Opferstellung haben

  • Personen, die durch eine vorsätzlich begangene Straftat Gewalt oder gefährlicher Drohung ausgesetzt, in ihrer sexuellen Integrität und Selbstbestimmung beeinträchtigt oder deren persönliche Abhängigkeit durch eine solche Straftat ausgenützt worden sein könnte,
  • die Ehegattin bzw. der Ehegatte, die bzw. der eingetragene Partner*in, die Lebensgefährtin bzw. der Lebensgefährte, die Verwandten in gerader Linie, die Schwester oder der Bruder und sonstige Unterhaltsberechtigte einer Person, deren Tod durch eine Straftat herbeigeführt worden sein könnte, oder andere Angehörige, die Zeug*innen der Tat waren und
  • jede andere Person, die durch eine Straftat einen Schaden erlitten haben oder sonst in ihren strafrechtlich geschützten Rechtsgütern beeinträchtigt worden sein könnte.

Zeugin bzw. Zeuge sind Sie dann, wenn Sie für das Strafverfahren relevante Wahrnehmungen gemacht haben. Dies ist im Ermittlungsverfahren von Polizei und Staatsanwaltschaft zu entscheiden. In der Hauptverhandlung obliegt diese Entscheidung dem Gericht.

Ob Sie sich dem Verfahren als Privatbeteiligte*r anschließen, bleibt Ihnen überlassen.

Auch die Entscheidung, ob Sie im Falle des Rücktritts von der Anklage als Subsidiarankläger*in auftreten, ist von Ihnen zu treffen.

Welche Rechte und Pflichten habe ich in dieser Rolle?

Als Opfer haben Sie das Recht, dass alle Behörden während des Verfahrens Ihre persönliche Würde und Ihr Interesse an der Wahrung Ihres höchstpersönlichen Lebensbereiches beachten. Ihre Rechte, Interessen und Ihre besonderen Schutzbedürfnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Alle Opfer müssen möglichst früh über ihre Rechte und über Möglichkeiten, Hilfeleistungen und Entschädigungen zu erhalten, informiert werden.

Über die erfolgte Anzeige ist Ihnen auf Verlangen eine Bestätigung auszufolgen.

Jedes Opfer hat das Recht, sich vertreten und beraten zu lassen. Das kann entweder durch eine Anwältin bzw. einen Anwalt, eine Opferhilfeeinrichtung oder eine*n andere*n geeignete*n Vertreter*in geschehen. Wenn Sie Anspruch auf Prozessbegleitung haben, wird Sie Ihr*e juristische*r Prozessbegleiter*in im Verfahren vertreten.

Erfüllen Sie die Voraussetzungen für eine juristische Prozessbegleitung nicht, wollen Sie aber dennoch als Privatbeteiligte*r von einer Anwältin bzw. einem Anwalt vertreten werden, dann haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, Verfahrenshilfe zu beantragen.

Als Zeugin bzw. Zeuge sind Sie von Ihrer Aussagepflicht befreit, wenn Sie eine*n Angehörige*n Ihrer Familie belasten würden. Sie können sich nicht auf dieses Recht berufen, wenn Sie eine erwachsene Person sind und gleichzeitig innerhalb des Strafverfahrens als Privatbeteiligte*r einen Schadenersatzanspruch geltend machen.

Es ist möglich, die Beantwortung einzelner Fragen zu verweigern:

  • wenn die Antwort für Sie oder eine*n Angehörige*n beschämend wäre oder Sie oder eine*n Angehörige*n der Gefahr eines unmittelbaren und bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteils aussetzen würde,
  • wenn die Antwort Ihren höchstpersönlichen Lebensbereich oder den einer anderen Person betreffen würde;
  • wenn Sie die Fragen zu Einzelheiten einer Sexualstraftat für unzumutbar halten.

Sie können jedoch trotzdem verpflichtet werden, darüber auszusagen, wenn Ihre Aussage von besonderer Bedeutung für den Gegenstand des Verfahrens ist.

Wenn andere Personen während Ihrer Vernehmung anwesend sind, muss dafür Sorge getragen werden, dass Ihre persönlichen Daten nicht bekannt werden. Sie sind nicht dazu verpflichtet, Ihre Wohnadresse bekanntzugeben. Stattdessen haben Sie die Möglichkeit, eine andere Zustelladresse anzugeben, an der Sie für die Behörden erreichbar sind.

Sie haben das Recht, in die Akten Einsicht zu nehmen, soweit Ihre Interessen betroffen sind. Gegen Zahlung einer Gebühr können Sie auch Kopien aus dem Akt verlangen. Soweit Ihnen Verfahrenshilfe gewährt wurde oder es sich um Befunde und Gutachten von Sachverständigen, Behörden, Dienststellen und Anstalten handelt, haben Sie keine Gebühren für Kopien zu entrichten.

Wenn ein*e Beschuldigte*r entweder aus der Verwahrungs- oder der Untersuchungshaft entlassen wird, müssen Sie darüber informiert werden, sollten Sie durch eine vorsätzlich begangene Straftat Gewalt oder gefährlicher Drohung ausgesetzt, in Ihrer sexuellen Integrität und Selbstbestimmung beeinträchtigt oder Ihre persönliche Abhängigkeit durch eine solche Straftat ausgenützt worden oder Sie ein besonders schutzbedürftiges Opfer sein. Wurden Sie Opfer einer anderen Straftat, dann müssen Sie beantragen, dass Sie über die Haftentlassung der Täterin bzw. des Täters informiert werden möchten.

Über die Einstellung und die Fortführung des Verfahrens und über die Abbrechung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft müssen Sie informiert werden. Bei einer beabsichtigten diversionellen Erledigung des Verfahrens müssen Sie umfassend über Ihre Rechte informiert werden. Sie können unter bestimmten Voraussetzungen die Fortführung eines Verfahrens beantragen, wenn die Staatsanwaltschaft es eingestellt hat.

Wenn Sie nicht ausreichend Deutsch sprechen, gehörlos oder stumm sind, steht Ihnen Übersetzungshilfe zu. Sie sind außerdem berechtigt, an kontradiktorischen Vernehmungen, Tatrekonstruktionen und der Hauptverhandlung teilzunehmen. Sie haben das Recht, dort Fragen und Anträge zu stellen.

Kann ich im Rahmen der Gerichtsverhandlung eine Erklärung abgeben oder eine Aussage machen? Unter welchen Voraussetzungen?

Als Opfer können Sie im Rahmen einer Aussage oder Ihrer sonstigen Teilnahme an einer Verhandlung oder Vernehmung Erklärungen im Zusammenhang mit Ihren Opferrechten abgeben. Sie können beispielsweise erklären, sich dem Verfahren als Privatbeteiligte*r anzuschließen und den Zuspruch von Schadenersatz begehren. Sie können auch Fragen an die bzw. den Beschuldigte*n bzw. Angeklagte*n, an Zeug*innen und Sachverständige stellen.

Eine Aussage können Sie machen, wenn Sie zu einer Vernehmung oder Verhandlung geladen werden.

Sofern Sie auch Zeugin bzw. Zeuge sind, sind Sie verpflichtet, Ladungen zu befolgen und wahrheitsgemäß und vollständig auszusagen.

Welche Informationen erhalte ich in der Gerichtsverhandlung?

In der Gerichtsverhandlung werden Sie zu Beginn Ihrer Einvernahme über Ihre Rechte informiert.

Es steht Ihnen zu, an der gesamten Hauptverhandlung teilzunehmen.

Am Ende der Verhandlung wird das Urteil verkündet. Den Inhalt des Urteils können Sie erfahren, indem Sie bis zum Ende der Verhandlung bleiben oder indem Sie Einsicht in den Gerichtsakt nehmen.

Sollten Sie sich dem Verfahren als Privatbeteiligte*r angeschlossen haben, ist das Gericht verpflichtet, im Urteil auch über Ihren Anspruch zu entscheiden. Wenn im Urteil ausgesprochen wird, dass Sie eine Entschädigung erhalten, stellt das Urteil einen zivilrechtlichen Exekutionstitel dar und es ist Ihnen möglich, beim Bund einen Vorschuss auf die Entschädigungssumme zu beantragen. Dies ist allerdings an die Voraussetzung gekoppelt, dass die bzw. der Verurteilte aufgrund der Verbüßung einer (Freiheits-)Strafe der Zahlungsverpflichtung nicht sofort nachkommen kann.

Weiters kann das Gericht anordnen, Gegenstände, die dem Opfer gehören, die sich aber unter den Habseligkeiten der bzw. des Angeklagten befinden, an das Opfer zurückzustellen.

Erhalte ich Einsicht in die Gerichtsakten?

Sie haben ein Recht darauf, in den Strafakt Einsicht zu nehmen. Der Zugang zu den Akten darf nur dann verweigert oder beschränkt werden, wenn es die Ermittlungen gefährden würde oder wenn die Gefahr besteht, dass dies Ihre Aussage als Zeugin bzw. Zeuge beeinflussen könnte.

Letzte Aktualisierung: 23/07/2020

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3 - Meine Rechte nach der Gerichtsverhandlung

Kann ich gegen das Urteil Rechtsmittel einlegen?

Im Allgemeinen können Privatbeteiligte (1), SubsidiaranklägerInnen (2) und PrivatanklägerInnen (3) Berufung einlegen.

Es gibt zwei Arten von Rechtsmitteln: Die Nichtigkeitsbeschwerde betrifft die Gesetzmäßigkeit des Verfahrens und des Urteils. Die Berufung betrifft die Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche. Als Privatanklägerin/Privatankläger können Sie auch Berufung gegen die Strafhöhe erheben. Als Privatbeteiligte/Privatbeteiligter und als Subsidaranklägerin/Subsidiarankläger werden Sie bei einem Freispruch der/des Angeklagten mit Ihren Schadenersatzansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Sie haben als Privatbeteiligte/Privatbeteiligter, Subsidiarankläger/Subsidiaranklägerin und Privatankläger/Privatanklägerin in folgenden Fällen das Recht, eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil einzulegen:

  • wenn Sie wegen des Freispruchs auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurden und erkennbar ist, dass die Abweisung eines von Ihnen in der Hauptverhandlung gestellten Antrages einen nachteiligen Einfluss auf die Geltendmachung Ihrer privatrechtlichen Ansprüche hatte.

Als Privatbeteiligte/Privatbeteiligter und als Subsidaranklägerin/Subsidiarankläger steht Ihnen ein Recht auf Berufung zu, wenn:

  • Sie im Fall einer Verurteilung der/des Angeklagten mit Ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden, obwohl das Strafgericht schon darüber hätte entscheiden können, da Ihre Ansprüche wohlbegründet und gerechtfertigt waren.

Im bezirksgerichtlichen Verfahren und im Verfahren vor dem Landesgericht als Einzelrichter können Sie als Privatbeteiligte/Privatbeteiligter und als Subsidiaranklägerin/Subsidiarankläger Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche nicht nur bei vollständiger Verweisung auf den Zivilrechtsweg, sondern auch hinsichtlich des Umfangs eines allfälligen Zuspruchs erheben.

Wenn Sie den Status einer Privatanklägerin/eines Privatanklägers im Verfahren haben, können Sie von denselben Rechtsmitteln Gebrauch machen wie die Staatsanwältin/der Staatsanwalt. Wenn die/der Angeklagte freigesprochen wird, können Sie die Nichtigkeit der Entscheidung geltend machen. Im bezirksgerichtlichen Verfahren und im Verfahren vor dem Landesgericht als Einzelrichter können Sie überdies im Zuge einer Berufung wegen Schuld die im Urteil festgestellten Tatsachen bekämpfen. Wenn es zu einer Verurteilung der/des Angeklagten kommt, können Sie Berufung einlegen, wenn Sie mit der Strafe nicht einverstanden sind oder wenn Sie mit Ihren privatrechtlichen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden. Wenn Sie während der Verhandlung, bei der das Gericht seine Entscheidung verkündete, nicht anwesend waren, müssen Sie in den Gerichtsakt Einsicht nehmen, um herauszufinden, ob die/der Angeklagte schuldig gesprochen wurde. Das Urteil muss eine Begründung enthalten und von der Richterin/vom Richter innerhalb von vier Wochen unterzeichnet werden. Wenn Sie als Privatbeteiligte/Privatbeteiligter, als Subsidaranklägerin/Subsidiarankläger oder als Privatanklägerin/Privatankläger innerhalb von drei Tagen nach der Urteilsverkündung eine Nichtigkeitsbeschwerde oder eine Berufung anmelden, muss eine Ausfertigung des Urteils an Sie ergehen. Sie können für die Erhebung einer Berufung oder einer Nichtigkeitsbeschwerde Verfahrenshilfe beantragen. Falls es notwendig ist, beinhaltet dies die kostenlose Übersetzungshilfe. Verfahrenshilfe wird vom Gericht in den Fällen bewilligt, in denen rechtliche Vertretung notwendig ist und gleichzeitig Ihr Einkommen nicht hoch genug ist, um dafür aufzukommen, ohne Ihren Lebensunterhalt zu gefährden.

Welche Rechte habe ich nach der Verurteilung?

Alle Opfer können beantragen, vom ersten unbewachten Verlassen der Justizanstalt, von der Flucht und Wiederergreifung des Verurteilten, von der bevorstehenden oder erfolgten Entlassung und von Weisungen, die bei einer bedingten Entlassung verhängt wurden, verständigt zu werden.

Opfer von Sexualdelikten und sexuell motivierten Gewaltdelikten müssen vor einer Bewilligung des Strafvollzugs durch elektronisch überwachten Hausarrest angehört werden, sofern sie eine Verständigung über das Verlassen der Justizanstalt oder die Entlassung aus der Strafhaft beantragt haben. Diese Opfer sind auch von der Bewilligung des elektronisch überwachten Hausarrests zu verständigen. Für die Wahrnehmung dieser Antrags- und Äußerungsrechte besteht Anspruch auf Prozessbegleitung.

Ansonsten bekommen Sie nach der Rechtskraft des Urteils von Amts wegen keine weiteren Informationen von den Behörden. Sie haben allerdings weiter das Recht auf Einsicht in den Gerichtsakt, soweit Ihre Interessen betroffen sind.

Habe ich nach der Gerichtsverhandlung Anspruch auf Unterstützung oder Schutz? Wie lange?

Sie haben nach Abschluss des Verfahrens Anspruch darauf, dass die Prozessbegleitung mit Ihnen ein Abschlussgespräch führt.

Verbrechensopfer, die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren erhalten haben, können diese auch für ein nachfolgendes Zivilverfahren in Anspruch nehmen. Voraussetzung dafür ist, dass der Gegenstand des Zivilprozesses in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Gegenstand des Strafverfahrens steht und dass die Prozessbegleitung zur Wahrung der prozessualen Rechte des Opfers eines Verbrechens erforderlich ist. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, beurteilt die Opferschutzeinrichtung, die die Prozessbegleitung bereitstellt. Zum Zweck der Beigabe einer Rechtsanwältin/eines Rechtsanwaltes im Zivilprozess kann das Verbrechensopfer um Verfahrenshilfe ansuchen. Diese Unterstützung wird längstens bis zum Abschluss des Zivilverfahrens gewährt.

Welche Informationen erhalte ich, wenn der Täter verurteilt wird?

Über den Ausgang des Verfahrens und die verhängte Strafe können Sie sich informieren, indem Sie entweder bis zur Verkündung des mündlichen Urteils im Gerichtssaal bleiben oder indem Sie später Einsicht in den Gerichtsakt nehmen.

Werde ich informiert, wenn der Täter entlassen wird (einschließlich vorzeitige oder bedingte Entlassung) oder aus der Haft flieht?

Auf Antrag werden Sie unverzüglich von der Flucht oder Entlassung des Täters aus der Strafhaft sowie vom ersten unbewachten Verlassen der Haftanstalt verständigt. Auch von der erfolgten Ergreifung des geflüchteten Täters werden sie benachrichtigt. Falls dem Täter bei der Entlassung Weisungen zum Schutz des Opfers auferlegt werden, werden Sie auch davon informiert.

Werde ich in die Entscheidung über die Haftentlassung oder die Strafaussetzung zur Bewährung einbezogen? Kann ich beispielsweise eine Aussage machen oder Einspruch einlegen?

Eine Einbeziehung des Opfers bei der Entscheidung über eine Haftentlassung oder Strafaussetzung findet nur ausnahmsweise statt. Nur Opfer eines Sexualdeliktes oder eines sexuell motivierten Gewaltdeliktes, die eine Verständigung von der Flucht oder Entlassung des Täters beantragt haben, werden vor der Entscheidung über den elektronisch überwachten Hausarrest gehört.

1. Privatbeteiligte/Privatbeteiligter

Um Privatbeteiligte/Privatbeteiligter zu werden, muss man eine Erklärung abgeben. Die Erklärung muss die konkrete ziffernmäßige Bezeichnung des Anspruchs auf Ersatz des durch die Straftat verursachten Schadens oder der erlittenen Beeinträchtigung beinhalten. Während der Ermittlungen muss die Erklärung an die Polizei oder die Staatsanwaltschaft gerichtet sein. Die Erklärung kann sowohl mündlich als auch in schriftlicher Form erfolgen. Während der Hauptverhandlung muss die Erklärung bis zum Schluss des Beweisverfahrens abgegeben werden. Bis dahin ist der Anspruch auch spätestens konkret zu beziffern.

Als Privatbeteiligte/Privatbeteiligter haben Sie über die Rechte von Opfern hinaus folgende zusätzliche Rechte:

  • Aufnahme von Beweisen, die dazu dienen, die Täterin/den Täter zu verurteilen oder den Schadenersatzanspruch zu begründen; zur Hauptverhandlung geladen zu werden; gegen die richterliche Entscheidung, das Verfahren einzustellen, Beschwerde zu erheben; Berufung wegen Ihrer privatrechtlichen Ansprüche zu erheben.

2. Subsidiaranklägerin/Subsidiarankläger

Um Subsidiaranklägerin/Subsidiarankläger zu werden, müssen Sie vorerst Privatbeteiligte/Privatbeteiligter sein bzw. werden und eine Erklärung abgeben, die Anklage aufrecht zu erhalten. Wenn die Beschuldigte/der Beschuldigte minderjährig ist, ist eine Subsidiaranklage nicht zulässig.

Durch Erklärung werden Sie zur Subsidiaranklägerin/zum Subsidiarankläger. Wenn die Staatsanwältin/der Staatsanwalt während der Hauptverhandlung von der Anklage zurücktritt, müssen Sie sofort eine Erklärung abgeben, falls Sie zur Verhandlung ordnungsgemäß geladen wurden. Wenn Sie der Ladung keine Folge geleistet haben, oder wenn Sie keine Erklärung abgeben, wird die/der Beschuldigte freigesprochen.

Wenn die Staatsanwältin/der Staatsanwalt außerhalb der Verhandlung von der Anklage zurücktritt oder wenn Sie als Privatbeteiligte/Privatbeteiligter nicht ordnungsgemäß geladen wurden, sind Sie vom Gericht darüber zu verständigen. Sie haben dann einen Monat Zeit, eine Erklärung zur Subsidiaranklage abzugeben.

Wenn Sie die Verfolgung der Straftat an Stelle der Staatsanwältin/des Staatsanwaltes fortsetzen, kann sich letztere/letzterer jederzeit Informationen über das Verfahren einholen und das Verfahren wieder an sich ziehen. In diesem Fall haben Sie wieder die Stellung einer Privatbeteiligten/eines Privatbeteiligten.

3. Privatanklägerin/Privatankläger

Manche weniger schwerwiegende Delikte werden nicht von der Staatsanwaltschaft verfolgt, sondern nur auf Initiative des Opfers. Wenn Sie Opfer eines solchen Deliktes sind, kommt es nur dann zu einem Strafverfahren, wenn Sie selbst eine Privatanklage bei Gericht einbringen. Sie werden sodann zur Privatanklägerin/zum Privatankläger.

Hier gibt es grundsätzlich kein Ermittlungsverfahren, allerdings können Opfer bestimmter Hass-im-Netz-Delikte (üble Nachrede, Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung oder Beleidigung, wenn diese Delikte im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems begangen wurden) bei Gericht die Anordnung von Ermittlungsmaßnahmen zur Ausforschung der Täterin bzw. des Täters beantragen. Dieser Antrag muss die Erfordernisse eines Beweisantrags erfüllen.

Sie als Privatanklägerin/ Privatankläger müssen alle Tatsachen, die für eine Verurteilung wesentlich sind, selbst unter Beweis stellen. Wenn die/der Beschuldigte freigesprochen wird, müssen Sie die Kosten des Verfahrens tragen. Eine Ausnahme besteht für Opfer von Hass-im-Netz-Delikten: In Strafverfahren wegen übler Nachrede, Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung oder Beleidigung, wenn diese Delikte im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems begangen wurden, die nicht durch Schuldspruch enden, sind Privatankläger oder Opfer, die einen Antrag zur Ausforschung der Täterin bzw. des Täters stellen, nur zum Kostenersatz verpflichtet, wenn sie den Vorwurf wissentlich falsch erhoben haben. Diese Ausnahme von der Kostenersatzpflicht betrifft allerdings nur die Verfahrenskosten. Endet das Verfahren nicht durch Schuldspruch, so besteht die Verpflichtung des Privatanklägers zum Ersatz der Verteidigungskosten des Angeklagten im Haupt- und Rechtsmittelverfahren.

Die Kostenregelungen für Opfer von Hass-im-Netz-Delikten sind bis 31.12.2023 befristet und werden einer Evaluierung unterzogen.

4. Prozessbegleitung

Bestimmte Personen haben Anspruch auf psychosoziale und juristische Prozessbegleitung. Ein solcher Anspruch besteht:

  • Für Opfer, die durch eine vorsätzlich begangene Straftat Gewalt oder gefährlicher Drohung ausgesetzt oder in ihrer sexuellen Integrität und Selbstbestimmung beeinträchtigt oder deren persönliche Abhängigkeit durch eine solche Straftat ausgenützt worden sein könnte.
  • Wenn der Tod einer Person durch eine Straftat herbeigeführt worden sein könnte, und Sie ein*e nahe*r Angehörige*r dieser Person sind, oder Sie sonst ein*e Angehörige*r dieser Person sind und Zeugin bzw. Zeuge der Tat waren.
  • Für Opfer terroristischer Straftaten.
  • Für Opfer eines typischen „Hass-im-Netz“-Delikts. Dazu zählen beharrliche Verfolgung, fortdauernde Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems („Cybermobbing“) und Verhetzung. Ebenso fallen darunter Straftaten wie üble Nachrede, Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung, Beleidigung und Verleumdung, wenn bestimmte Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Tat im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems begangen wurde.
  • Für Minderjährige, die Zeugen von Gewalt im sozialen Nahraum (Gewalt in der Familie, Gewalt an Kindern) waren.

Die Prozessbegleitung muss zur Wahrung der Opferrechte erforderlich sein; sie ist durch die Opferhilfeeinrichtung zu gewährleisten. Opfern, die in ihrer sexuellen Integrität verletzt worden sein könnten und die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist in jedem Fall auch ohne Antrag psychosoziale Prozessbegleitung zu gewähren.

Psychosoziale Prozessbegleitung umfasst die Vorbereitung der Betroffenen auf das Verfahren und die mit ihm verbundenen emotionalen Belastungen sowie die Begleitung zu Vernehmungen zu Polizei und Gericht, juristische Prozessbegleitung die rechtliche Beratung und Vertretung durch einen Rechtsanwalt / eine Rechtsanwältin. Die juristischen Prozessbegleiter/innen sind auch berechtigt, Schadenersatzansprüche im Strafverfahren (Rechte des Privatbeteiligten) geltend zu machen.

Prozessbegleitung wird von speziellen Opferschutzeinrichtungen (wie Kinderschutzzentren, Beratungsstellen oder Interventionsstellen) gewährt. Sie beauftragen Rechtsanwältinnen / Rechtsanwälte mit der juristischen Prozessbegleitung und / oder gewähren psychosoziale Prozessbegleitung durch ihre Mitarbeiter/innen. Diese Mitarbeiter/innen sind SozialarbeiterInnen, PsychologInnen, und vergleichbare Fachleute mit zusätzlichem obligatorischem juristischen Training in Bezug auf Strafverfahren.

Das Bundesministerium für Justiz fördert die Prozessbegleitung.

Letzte Aktualisierung: 23/07/2020

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

4 - Entschädigung

Wie kann ich Ansprüche auf Schadenersatz gegenüber dem Täter geltend machen? (z. B. Gerichtsverfahren, Zivilklage, Adhäsionsverfahren)

Zur Durchsetzung finanzieller Ansprüche (z.B. Schmerzengeld, Heilungskosten) haben Opfer die Möglichkeit,

  • gegen die Schädigerin/den Schädiger eine Zivilklage einzubringen oder
  • sich dem Strafverfahren gegen die beschuldigte Person als Privatbeteiligte/Privatbeteiligter anzuschließen.

Damit Ansprüche im Strafverfahren als Privatbeteiligte/Privatbeteiligter durchgesetzt werden können, muss man eine Erklärung abgeben. Die Erklärung muss die konkrete ziffernmäßige Bezeichnung des Anspruchs auf Ersatz des durch die Straftat verursachten Schadens oder der erlittenen Beeinträchtigung beinhalten und die Berechtigung dieser Ansprüche (Schadenersatz, Entschädigung) dem Grunde und der Höhe nach nachweisen. Weitere Voraussetzung ist, dass es wegen der Schädigung zu einer Verurteilung der Angeklagten/des Angeklagten kommt.

Der Anschluss als Privatbeteiligte/Privatbeteiligter im Strafverfahren sollte so früh wie möglich (am besten bereits bei der polizeilichen Anzeige) erklärt werden. Die Erklärung kann auch bei der zuständigen Staatsanwaltschaft, nach Einbringen der Anklage beim zuständigen Gericht zu Protokoll gegeben oder formlos schriftlich angemeldet werden. Während der Hauptverhandlung muss die Erklärung längstens bis zum Schluss des Beweisverfahrens abgegeben werden. Bis dahin ist der Anspruch auch spätestens konkret zu beziffern.

Das Gericht verurteilte den Täter, mir Schadenersatz/eine Entschädigung zu zahlen. Wie kann ich sicherstellen, dass der Täter zahlt?

Kommt der Verurteilte seiner Verpflichtung zur Zahlung des zugesprochenen Betrags nicht nach, kann der Gläubiger, also das Opfer, dem Schadenersatz zugesprochen wurde, mit Hilfe des Gerichts die Zwangsvollstreckung einleiten. Dazu muss vor dem zuständigen Bezirksgericht ein schriftlicher oder mündlicher Antrag gestellt werden (Exekutionsantrag). Zur Durchsetzung der rechtskräftig zuerkannten Entschädigung haben Sie 30 Jahre Zeit. Danach ist der Anspruch verjährt.

Wenn Vermögenswerte des Verurteilten für verfallen erklärt wurden, hat das Opfer das Recht, die Befriedigung der ihm zugesprochenen Entschädigung aus den vom Staat eingenommenen Vermögenswerten zu verlangen.

Kann der Staat eine Vorauszahlung leisten, falls der Täter nicht zahlt? Unter welchen Voraussetzungen?

Ein Vorschuss ist in dem Ausmaß („nur insoweit“) zu gewähren, als die Zahlung durch den Vollzug einer Strafe vereitelt wird. Dies ist beispielweise der Fall, wenn der Täter wegen der Verbüßung seiner Strafhaft kein Einkommen erzielen kann oder er wegen Zahlung einer Geldstrafe mittellos ist. Voraussetzung für diesen Vorschuss ist, dass dem Privatbeteiligten rechtskräftig eine Entschädigung wegen Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder wegen einer Schädigung am Vermögen zuerkannt worden ist. In bestimmten Fällen ist eine Vorauszahlung ausgeschlossen (z.B. bestehen von anderen Ansprüchen auf staatliche Leistungen, Verletzung aufgrund der Beteiligung an einer Rauferei oder grobe Fahrlässigkeit).

Die Vorauszahlung ist bei dem zuständigen Strafgericht zu beantragen.

Habe ich Anspruch auf Entschädigung durch den Staat?

Opfer von Verbrechen können finanzielle Leistungen durch den Staat erhalten, wenn

  • sie wegen eines Krankenstandes oder einer Nachbehandlung etc. ihrer Arbeit nicht nachgehen konnten und dadurch weniger Einkommen hatten
  • sie eine Psychotherapie, Krisenintervention oder eine andere Behandlung zur Verbesserung ihres Gesundheitszustandes machen mussten
  • orthopädische Behandlungen notwendig sind
  • Brillen oder Zahnprothesen beschädigt wurden
  • Rehabilitation erforderlich ist
  • sie gepflegt werden müssen (in diesem Fall kann Pflegezulage und Pflegegeld gezahlt werden)
  • sie blind sind (in diesem Fall kann Blinden¬zulage gezahlt werden).

Opfer, die nach dem 31.5.2009 eine schwere Körperverletzung erlitten haben, können eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld erhalten.

Hinterbliebene von Verbrechensopfern erhalten

  • Ersatz des Unterhaltsentgangs (wenn das Opfer verstorben ist und dem Gatten/der Gattin bzw. den Kindern Unterhalt entgeht)
  • Heilfürsorge (z.B. Psychotherapie) und or¬thopädische Versorgung
  • die Begräbniskosten bis zu einem bestimmten Höchstbetrag ersetzt.

Habe ich Anspruch auf Entschädigung, wenn der Täter nicht verurteilt wird?

Wenn der Täter nicht verurteilt wird, wird der Geschädigte auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Der Geschädigte kann dann seine Entschädigung vor den Zivilgerichten einklagen.

Habe ich Anspruch auf eine Sofortzahlung, solange ich auf die Entscheidung über meinen Anspruch auf Entschädigung warte?

Nein.

Letzte Aktualisierung: 23/07/2020

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5 - Mein Anspruch auf Unterstützung und Hilfe

Ich bin Opfer einer Straftat geworden. An wen kann ich mich wenden, um Unterstützung und Hilfe zu erhalten?

Die Bundesministerin für Justiz hat gemäß § 66b Abs. 3 StPO bewährte geeignete Einrichtungen vertraglich beauftragt, den in § 66b Abs. 1 StPO genannten Personen nach Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen Prozessbegleitung zu gewähren. Diese Einrichtungen können über folgenden Link – nach Bundesländern sortiert – aufgerufen werden: Prozessbegleitungseinrichtungen

Hotline der Opferhilfe

Sozialministeriumservice: 0043 158831 und allgemeiner Opfernotruf: 0800 112 112 (erreichbar auch unter der Europäischen Opfernotrufnummer 116 006)

Ist die Opferhilfe kostenfrei?

Ja.

Welche Arten von Unterstützung kann ich von staatlichen Behörden oder Diensten erhalten?

Verbrechensopfer werden nach den Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG), BGBl. 288/1972 finanziell entschädigt.

Das Verfahren nach dem VOG ist für alle Antragsteller (österreichische und ausländische Staatsangehörige) gleich. Es handelt sich um ein Verwaltungsverfahren, in dem die Behörde den entscheidungsrelevanten Sachverhalt festzustellen und über die beantragten Hilfeleistungen zu entscheiden hat. Der Antragsteller hat am Verfahren mitzuwirken und die erforderlichen Informationen (u.a zur Feststellung des Schadens) zu erteilen.

Die Anträge nach dem VOG sind beim Sozialministeriumservice einzubringen, das über diese auch entscheidet.

Welche Arten von Unterstützung kann ich von Nichtregierungsorganisation erhalten?

Anspruch auf psychosoziale und juristische Prozessbegleitung haben

  • Opfer eines Gewaltdeliktes, Sexualdeliktes oder einer gefährlichen Drohung oder Opfer, deren persönliche Abhängigkeit durch eine solche vorsätzlich begangene Straftat ausgenützt worden sein könnte;
  • Ehegatte/in, Lebensgefährte/in, Verwandte/r in gerader Linie, Bruder, Schwester oder sonstige Unterhaltsberechtigte einer Person, die durch eine Straftat getötet wurde, sowie andere Angehörige, die Zeuge/Zeugin der Tötung eines/r Verwandten wurden.
  • Opfer terroristischer Straftaten.
  • Opfer eines typischen „Hass-im-Netz“-Delikts. Dazu zählen beharrliche Verfolgung, fortdauernde Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems („Cybermobbing“) und Verhetzung. Ebenso fallen darunter Straftaten wie üble Nachrede, Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung, Beleidigung und Verleumdung, wenn bestimmte Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Tat im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems begangen wurde.
  • Minderjährige, die Zeugen von Gewalt im sozialen Nahraum (Gewalt in der Familie, Gewalt an Kindern) waren.

Diesen Opfern ist auf ihr Verlangen psychosoziale und juristische Prozessbegleitung zu gewähren, soweit dies zur Wahrung der prozessualen Rechte der Opfer unter größtmöglicher Bedachtnahme auf ihre persönliche Betroffenheit erforderlich ist. Die Beurteilung, ob Prozessbegleitung „erforderlich“ ist, obliegt den Prozessbegleitungseinrichtungen. Opfer eines Sexualdeliktes, die das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben in jedem Fall Anspruch auf psychosoziale Prozessbegleitung.

PSYCHOSOZIALE PROZESSBEGLEITUNG

Im Rahmen der psychosozialen Prozessbegleitung werden Opfer auf die seelischen Belastungen des Verfahrens vorbereitet, in der Aufarbeitung des Erlebten (Ängste, Verzweiflung, Trauer oder Wut) unterstützt und auch zu Vernehmungen im Ermittlungs- und Hauptverfahren begleitet.

JURISTISCHE PROZESSBEGLEITUNG

Die juristische Prozessbegleitung dient der Durchsetzung der Rechte, die einem Opfer im Strafverfahren zustehen und ist insbesondere dann sinnvoll und notwendig, wenn besondere Umstände befürchten lassen, dass die Rechte des Opfers im Verfahren nicht ausreichend respektiert werden. Sind dem Opfer durch die Tat Schmerzen oder Schäden entstanden, so kann der Rechtsanwalt/die Rechtsanwältin Schadenersatz z.B. in Form von Schmerzengeld für das Opfer einfordern (Privatbeteiligung).

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