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Opferrechte – nach Mitgliedstaat

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Kann ich gegen ein Urteil oder die Entscheidung des Gerichts, dass die/der Angeklagte unschuldig sei, Rechtsmittel einlegen?

Ist ein weiteres Rechtsmittel möglich?

Welche Rechte habe ich, nachdem das Urteil in Kraft getreten ist?

Weitere Informationen

Kann ich gegen ein Urteil oder die Entscheidung des Gerichts, dass die/der Angeklagte unschuldig sei, Rechtsmittel einlegen?

Als Zivilpartei können Sie Rechtsmittel einlegen, wenn das Gericht Ihren Antrag auf Schadensersatz abgewiesen hat oder wenn Ihnen der zugesprochene Betrag zu niedrig erscheint. Sie können dagegen keine Rechtsmittel einlegen, wenn Sie nicht mit dem Strafmaß einverstanden sind oder der Täter freigesprochen wurde. Das kann nur die Staatsanwaltschaft.

In jedem Fall ist rasch eine Entscheidung zu treffen, denn in Strafsachen sind Rechtsmittel in der Regel nur innerhalb von 15 Tagen möglich. Ein entsprechender Antrag ist bei der Kanzlei (greffe/griffie) des Gerichts einzureichen, das das Urteil verkündet hat. Dort erhalten Sie auch weitere Informationen. Wird ein Rechtsmittel eingelegt, so wird die Sache von einem höheren Richterkollegium erneut untersucht und verhandelt. Ort und Zeitpunkt der Verhandlung werden Ihnen mitgeteilt. Das Rechtsmittelverfahren entspricht weitgehend dem erstinstanzlichen Verfahren. Sie müssen dem Verfahren nicht erneut als Zivilpartei beitreten. Wenn die Sache in höherer Instanz verhandelt wird, können Sie allerdings dem Verfahren nicht erstmals als Zivilpartei beitreten.

Gegen ein Urteil eines Assisenhofs kann kein Rechtsmittel in der Sache (appel/hoger beroep) eingelegt werden; es ist lediglich eine Beschwerde aus Rechtsgründen (pourvoi/voorziening) vor dem Kassationshof möglich.

Ist ein weiteres Rechtsmittel möglich?

Gegen ein im Rechtsmittelverfahren ergangenes Urteil können keine weiteren Rechtsmittel eingelegt werden.

Gegen ein Urteil eines Assisenhofs kann kein Rechtsmittel in der Sache (appel/hoger beroep) eingelegt werden; es ist lediglich eine Beschwerde aus Rechtsgründen (pourvoi/voorziening) vor dem Kassationshof möglich.

Der Kassationshof untersucht jedoch nicht die Fakten der Rechtssache, sondern prüft, ob es zu Verfahrensfehlern kam oder das Recht falsch angewandt oder ausgelegt wurde. Der Kassationshof kann das Urteil nur bestätigen oder aufheben. Er kann den Fall nicht untersuchen oder ein neues Urteil erlassen. Wenn er das Urteil aufhebt, wird die Rechtssache an ein Gericht derselben Instanz zurückverwiesen wie das, dessen Urteil aufgehoben wurde. Die Entscheidung des Kassationshofs ist nicht bindend.

Welche Rechte habe ich, nachdem das Urteil in Kraft getreten ist?

Zunächst einmal sollten Sie wissen, dass Sie als Opfer nicht automatisch über den Urteilsspruch des Gerichts informiert werden, es sei denn, Sie sind dem Verfahren als Zivilpartei beigetreten. Wenn Sie oder Ihr Anwalt bei der Urteilsverkündung nicht anwesend sein konnten, müssen Sie selbst Kontakt mit den Behörden aufnehmen oder die Justizassistenten bitten, Sie über das Urteil zu informieren.

Als Opfer können Sie unter bestimmtem Umständen beantragen, über die Strafvollstreckungsmodalitäten, die dem Verurteilten im Rahmen des Vollzugs der Freiheitsstrafe zugestanden werden können - wie Hafturlaub, offener Vollzug, elektronische Überwachung, vorläufige Haftentlassung im Hinblick auf die Abschiebung oder Überstellung und Strafaussetzung zur Bewährung -, informiert oder dazu angehört zu werden.

Wurde Ihre Zivilklage für zulässig und begründet erklärt, können Sie in bestimmten Fällen beantragen, informiert und/oder angehört zu werden, wenn dem Verurteilten eine Strafvollstreckungsmodalität zugestanden wird.

Ansonsten können Sie über ein Verfahren vor dem Strafvollstreckungsgericht beantragen, als Opfer anerkannt zu werden. Dieses Gericht entscheidet dann, ob Sie ein unmittelbares und legitimes Interesse in dieser Angelegenheit haben.

Als Opfer haben Sie unter bestimmten Bedingungen folgende Rechte:

  • das Recht, über Entscheidungen informiert zu werden, denen zufolge dem Verurteilten eine bestimmte Strafvollstreckungsmodalität (u. a. erster Hafturlaub, elektronische Überwachung oder Strafaussetzung zur Bewährung) zugestanden wird;
  • das Recht, besondere Bedingungen zu formulieren, die dem Verurteilten in Ihrem Interesse auferlegt werden können;
  • das Recht, zu besonderen Bedingungen angehört zu werden, die dem Verurteilten in Ihrem Interesse auferlegt werden können.

Sie können beispielsweise beantragen,

  • vom Strafvollstreckungsgericht zu den möglichen Bedingungen einer elektronischen Überwachung angehört zu werden;
  • vom Strafvollstreckungsgericht über eine Strafaussetzung zur Bewährung informiert zu werden;
  • informiert zu werden, wenn der Justizminister einen Hafturlaub gewährt.

Wenn Sie eines dieser Rechte geltend machen wollen, müssen Sie eine Opfererklärung ausfüllen, die bei der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts oder in einem Rechtshilfezentrum („Justizhaus“) einzureichen oder dorthin zu senden ist.

In Verhandlungen des Strafvollstreckungsgerichts können Sie sich jederzeit von Ihrem Anwalt beistehen oder vertreten lassen. Unterstützung erhalten Sie zudem bei staatlich anerkannten Vereinigungen wie Opferhilfsdiensten oder bei Opferaufnahmestellen, wenn Sie beispielsweise vom Strafvollstreckungsgericht angehört werden.

Weitere Informationen hierzu erteilen Ihnen jedes Justizhaus, die Opferaufnahmestellen oder Ihr Anwalt.

Während und nach der Vollstreckung der (Freiheits-)Strafe können Sie noch eine Strafvermittlung in Anspruch nehmen.

Weitere Informationen

  • Gesetz vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte – auf Niederländisch.
Letzte Aktualisierung: 16/12/2015

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