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Opferrechte – nach Mitgliedstaat

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Wie kann ich eine Straftat anzeigen?

  • Wenn Sie Kenntnis von einer Straftat haben, die von Amts wegen verfolgt wird, können Sie bei der Staatsanwaltschaft oder der Polizei Anzeige (denuncia) erstatten. Die Meldung einer Straftat ist freiwillig, wird aber in bestimmten vom Gesetz ausdrücklich festgelegten Fällen zur Pflicht. Die Anzeige enthält die wesentlichen Angaben zum Sachverhalt sowie das Datum, an dem Sie Kenntnis von der Straftat erhielten, und die bereits bekannten Beweismittel. Des Weiteren umfasst die Anzeige, wenn möglich, Angaben zur Person, zum Wohnort und andere Angaben, die dabei helfen können, den Tatverdächtigen zu identifizieren, sowie Angaben zu Ihrer eigenen Person als der geschädigten Partei und Angaben zu allen übrigen Personen, die in der Lage sein könnten, relevante Informationen zur Klärung des Sachverhalts beizutragen. Aber auch wenn keine sachdienlichen Angaben zur Identifizierung des Tatverdächtigen gemacht werden, kann ein Strafverfahren eingeleitet werden, da Sie auch eine Anzeige gegen Unbekannt erstatten können. Die Polizei leitet Ihre Anzeige dann unter Angabe eventueller Ermittlungsmaßnahmen zur Identifizierung des Täters an die zuständige Staatsanwaltschaft weiter.
  • Ein Strafantrag (querela) ist ein Antrag, mit dem eine Person, die Opfer einer Straftat geworden ist (bzw. deren Rechtsbeistand), verlangt, dass ein Rechtsverletzer strafrechtlich verfolgt wird. Er bezieht sich auf Vergehen, die nicht von Amts wegen verfolgt werden. Der Antrag muss eine Beschreibung der begangenen Straftat enthalten und den offensichtlichen Wunsch des Antragstellers deutlich machen, die Anschuldigung vor Gericht zu bringen und den Schuldigen zu bestrafen. Außer in Fällen sexueller Gewalt oder sexueller Handlungen an Minderjährigen können Sie einen zuvor gestellten Strafantrag zurückziehen. Die Rücknahme eines Strafantrags ist nur mit Zustimmung des Beschuldigten möglich. Ist der Beschuldigte allerdings unschuldig, will er möglicherweise in einem Gerichtsverfahren feststellen lassen, dass er nichts mit der Straftat zu tun hatte.
  • Sollen bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Privatpersonen die Strafverfolgungsbehörden eingeschaltet werden, kann von einer der Parteien oder von beiden ein entsprechender Antrag (esposto) gestellt werden. Nach einem Antrag auf behördliches Eingreifen beruft der Strafverfolgungsbeamte die Parteien ein, um eine Einigung herbeizuführen, und nimmt ein Protokoll auf. Wenn festgestellt wird, dass eine Straftat vorliegt, muss der Strafverfolgungsbeamte die Justizbehörden informieren, sofern es sich dabei um ein Offizialdelikt (ein Delikt, das von Amts wegen verfolgt werden muss) handelt. Liegt ein Antragsdelikt vor (eine Straftat, der nur auf Antrag des Geschädigten nachgegangen wird), kann der Strafverfolgungsbeamte auf Wunsch eine vorläufige Schlichtung des Streitfalls versuchen. Ihr Recht, anschließend einen Strafantrag zu stellen, wird dadurch nicht beeinträchtigt.

Anzeigen, Strafanträge oder Anträge auf behördliche Intervention sind an die Dienststellen der entsprechenden Abteilungen der Strafverfolgungsbehörden zu richten (Polizeidienststellen der Provinzen, örtliche Polizeidienststellen und Dienststellen der Militärpolizei (Carabinieri)). Eine Anzeige oder ein Antrag auf behördliche Intervention kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingereicht werden.

Wie kann ich erfahren, was in dem Fall unternommen wird?

Nachdem Sie Anzeige erstattet haben, erhalten Sie Informationen zu den Behörden, die Sie wegen Informationen zu dem Fall kontaktieren können, zu Ihrer Rolle im Ermittlungs- und im Gerichtsverfahren, zu Ihrem Recht, über den Termin und den Ort des Prozesses sowie über die Anklage informiert zu werden und – sofern Sie einem Verfahren als Zivilpartei beitreten – das Urteil zugestellt zu bekommen, auch in zusammengefasster Form. Darüber hinaus können Sie sich über den Stand des Verfahrens und über Eintragungen im amtlichen Register gemeldeter Straftaten in Kenntnis setzen lassen. Sie werden über etwaige Anträge auf Einstellung des Verfahrens und darüber, wie Sie gegen Verletzungen Ihrer Rechte vorgehen können, informiert und können den Fall durch Rücknahme des Strafantrags oder, falls möglich, durch Mediation beilegen (Artikel 90a der Strafprozessordnung (Codice di procedura penale bzw. C.P.P.).

Habe ich Anspruch auf Prozesskostenhilfe (während der Ermittlungen oder des Gerichtsverfahrens)? Unter welchen Voraussetzungen?

Nach der ersten Kontaktaufnahme mit den ermittelnden Behörden wird man Sie in einer Ihnen verständlichen Sprache über Ihre Ansprüche auf Rechtsberatung und Prozesskostenhilfe auf Kosten des italienischen Staats (Artikel 90a) informieren. Sie können gemäß den Regelungen des Gesetzes über Beihilfen für Benachteiligte einen Antrag auf staatliche Prozesskostenhilfe stellen (Artikel 98 C.P.P.). Auch wenn Ihr Einkommen die gesetzlich festgelegte Höchstgrenze nicht überschreitet, können Sie unter Umständen Anspruch auf staatliche Prozesskostenhilfe haben. Hierzu müssen Sie den entsprechenden Antrag unmittelbar nach der Anzeigeerstattung beim Gericht erster Instanz stellen. Bei Abschluss der ersten Phase des Verfahrens, in welcher der Verteidiger anwesend sein darf, und in jedem Fall vor der Vorladung zur Vernehmung, also spätestens gleichzeitig mit der Benachrichtigung über den Abschluss der Ermittlungen, muss die Staatsanwaltschaft dem Tatverdächtigen schriftlich mitteilen, dass ihm vom Gericht ein Verteidiger zugewiesen wurde, da ansonsten alle anschließenden Schritte null und nichtig sind (Artikel 369a C.P.P.).

Diese Mitteilung muss Folgendes enthalten:

a) die Information, dass in Strafverfahren die Verteidigung durch einen Anwalt zwingend vorgeschrieben ist, unter Angabe der Rechte, die dem Beschuldigten nach dem Gesetz zustehen;

b) Name, Anschrift und Telefonnummer des Pflichtverteidigers;

c) die Information, dass der Beschuldigte seinen Verteidiger selbst wählen darf, falls er dies nicht tut, aber durch den Pflichtverteidiger vertreten wird;

d) den Hinweis, dass der Beschuldigte seinen Pflichtverteidiger bezahlen muss, wenn er die Voraussetzungen für staatliche Prozesskostenhilfe nicht erfüllt, sowie die Warnung, dass bei einer Insolvenzerklärung die Zwangsvollstreckung eingeleitet wird;

da) die Information über das Recht auf Hinzuziehung eines Dolmetschers und auf Übersetzung wichtiger Unterlagen;

e) die Voraussetzungen für den Anspruch auf Prozesskostenhilfe.

Unentgeltliche Prozesskostenhilfe ist ein Element des Rechts auf Verteidigung gemäß Artikel 24 der italienischen Verfassung, wonach grundsätzlich jede Person in jeder Phase und auf jeder Ebene des Justizsystems das Recht auf Beistand hat und Menschen in finanziellen Schwierigkeiten auf Kosten des Staates sowohl die Hilfe eines Rechtsanwalts und von Experten, einschließlich Sachverständigen, in Anspruch nehmen als auch von der Zahlung der Gerichtskosten befreit werden können. Unentgeltliche Prozesskostenhilfe ist möglich in Strafsachen, in mit Strafsachen verbundenen Zivilsachen, für zusätzliche Maßnahmen wie Vollstreckungs-, Sicherheits-, Präventions- und Überwachungsmaßnahmen und schließlich in Zivilsachen, die aus Strafverfahren erwachsen.

Berechtigt zu unentgeltlicher Prozesskostenhilfe sind nicht nur italienische Staatsbürger, sondern auch Ausländer, und zwar auch dann, wenn gegen sie behördliche Abschiebungsverfahren anhängig sind, wenn sie keinen Wohnsitz in Italien haben oder wenn sie als Staatenlose in Italien leben.

Alle an einem Verfahren Beteiligten können unentgeltliche Prozesskostenhilfe beantragen, wobei für Opfer bestimmter Sexualdelikte die gesetzlich festgelegten Einkommensgrenzen nicht gelten.

Der Staat schützt auch Minderjährige, die unentgeltliche Prozesskostenhilfe erhalten können ebenso wie Tatverdächtige, die sich in Haft, in Gewahrsam oder in Untersuchungshaft befinden.

Um Prozesskostenhilfe zu erhalten, darf Ihr Einkommen nicht über der staatlich festgesetzten Grenze von 11 369,24 EUR liegen; für jede mit ihnen zusammenlebende Person erhöht sich dieser Betrag um 1032,90 EUR.

Kann ich die Erstattung meiner Ausgaben beantragen (Teilnahme an den Ermittlungen/am Gerichtsverfahren)? Unter welchen Voraussetzungen?

Unentgeltliche Prozesskostenhilfe ist ein Element des Rechts auf Verteidigung gemäß Artikel 24 der italienischen Verfassung und ermöglicht jedem, der die Voraussetzungen erfüllt (d. h. sich in einer finanziellen Notlage befindet), in jeder Phase und auf jeder Ebene des Justizsystems auf Kosten des Staates den Beistand eines Rechtsanwalts und von Experten, einschließlich Sachverständigen, in Anspruch zu nehmen. Sie ermöglicht auch eine Befreiung von den Gerichtskosten.

Kann ich Rechtsmittel einlegen, wenn mein Fall eingestellt wird, bevor es zu einer Anklage vor Gericht kommt?

Wenn Sie gegen den Antrag auf Einstellung des Verfahrens Beschwerde einlegen, ersuchen Sie damit gleichzeitig um eine Fortsetzung der Ermittlungen. Sie müssen den Gegenstand der weiteren Ermittlungen und entsprechende Beweismittel angeben, ansonsten wird die Beschwerde nicht zugelassen. Wenn Ihre Beschwerde unzulässig und die Anzeige der Straftat unbegründet ist, ordnet der Richter mit einem begründeten Beschluss die Einstellung des Verfahrens an und schickt die Akten an die Staatsanwaltschaft zurück. Nimmt der Richter den Antrag auf Einstellung des Verfahrens nicht an, setzt er eine nichtöffentliche Verhandlung an und informiert hierüber die Staatsanwaltschaft, Sie als den Geschädigten sowie den Beschuldigten. Der Richter informiert auch den Generalstaatsanwalt beim Berufungsgericht (Corte di Appello) darüber, dass der Termin für die Verhandlung festgesetzt wurde. Wenn der Richter nach der Verhandlung weitere Ermittlungen für erforderlich hält, teilt er dies der Staatsanwaltschaft per Beschluss mit und setzt eine Frist, innerhalb deren die Ermittlungen abzuschließen sind. Wenn der Richter dem Antrag auf Einstellung des Verfahrens nicht stattgibt, ordnet er an, dass die Staatsanwaltschaft innerhalb von zehn Tagen Anklage erhebt. Innerhalb von zwei Tagen nach Anklageerhebung ergeht ein Beschluss des Richters, in dem ein Termin für die Vorverhandlung angesetzt wird.

Wenn Sie Opfer eines Gewaltdelikts gegen die Person geworden sind, haben Sie darüber hinaus stets das Recht, über Anträge auf Einstellung des Verfahrens informiert zu werden, auch wenn Sie dies nicht ausdrücklich verlangt haben. Sie können dann innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt der entsprechenden Benachrichtigung die Unterlagen einsehen und einen begründeten Antrag auf Fortführung der Ermittlungen stellen (Artikel 408 Absatz 3a).

Kann ich an der Hauptverhandlung beteiligt werden?

Als Opfer der Straftat können Sie einen Anwalt zur Wahrnehmung Ihrer Rechte benennen. Um sicherzustellen, dass Sie die Mitteilungen erhalten, auf die Sie einen Rechtsanspruch haben, und um besondere Rechte auszuüben, müssen Sie eine Zustellungsanschrift angeben. Jede Änderung dieser Anschrift im Laufe des Strafverfahrens muss mitgeteilt werden. Wenn Sie einen Anwalt benannt haben, müssen Sie diese Information nicht selbst übermitteln, da alle Benachrichtigungen an den Anwalt gesendet werden.

Sowohl während des Ermittlungsverfahrens als auch im Prozess haben Sie das Recht, Schriftsätze einzureichen und Beweismittel anzugeben (Artikel 90a C.P.P.). Auch können Sie die Einträge im amtlichen Register gemeldeter Straftaten prüfen (Artikel 335 C.P.P.). Sie müssen informiert werden, wenn nicht wiederholbare technische Untersuchungen abgeschlossen sind (Artikel 360 C.P.P.). Sie können auch bei der Staatsanwaltschaft die Beweisaufnahme im selbstständigen Beweisverfahren beantragen. Sowohl unmittelbar bei der Anzeigeerstattung als auch nachträglich können Sie verlangen, über sämtliche Anträge auf Aufschiebung der Ermittlungen oder Einstellung des Verfahrens informiert zu werden. Sie müssen ausdrücklich darum ersuchen, über einen Antrag auf Aufschiebung der Ermittlungen (Artikel 406 C.P.P.) oder über einen Antrag auf Einstellung des Verfahrens (Artikel 408 C.P.P.) informiert zu werden. Wenn es zu einem Gerichtsverfahren kommt, haben Sie Anspruch darauf, über den Ort, den Termin und die Uhrzeit der ersten Verhandlung informiert zu werden. Über die weiteren Verhandlungen werden Sie nicht benachrichtigt und müssen die Termine der Vertagung selbst beim Gericht erster Instanz erfragen. Bei den Verhandlungen sind Sie nicht zur Anwesenheit verpflichtet, außer wenn Sie Ihre Zeugenaussage machen müssen. Sobald die Ermittlungen abgeschlossen sind, haben Sie das Recht, alle auf den Fall bezogenen Unterlagen einzusehen und Kopien davon anzufertigen. Bei laufenden Ermittlungen ist dies zwar in der Regel nicht gestattet, doch die Staatsanwaltschaft kann bei Vorliegen eines besonderen Interesses eine Genehmigung erteilen.

Wenn es zu einem Strafprozess kommt und Sie von der Straftat betroffen waren, können Sie eine Entschädigung verlangen und dem Verfahren als Zivilpartei beitreten.

Welche offizielle Rolle habe ich im Justizsystem? Ist meine Rolle festgelegt oder kann ich wählen zwischen Opfer, Zeuge, Zivilpartei oder Privatkläger?

Das Opfer genießt als durch die Straftat geschädigte Person alle oben genannten Rechte. Darüber hinaus können Sie im Prozess als Zeuge gehört werden und sind – wenn Sie Anspruch auf Entschädigung für die durch die Straftat erlittenen Schäden haben – zur Zivilklage in dem Strafverfahren berechtigt, wenn Sie dem Verfahren als Zivilpartei beitreten.

Welche Rechte und Pflichten habe ich in dieser Rolle?

Unbeschadet der vorstehenden Ausführungen bezüglich Ihrer Rechte und Interessen als geschädigter Partei gelten für Sie folgende Regeln, wenn Sie darüber hinaus als Zeuge auftreten:

Als Zeuge müssen Sie vor dem Richter erscheinen und dessen Anweisungen hinsichtlich der Verfahrensvorschriften befolgen und an Sie gerichtete Fragen wahrheitsgemäß beantworten. Sie sind nicht verpflichtet, Dinge offenzulegen, die Ihre strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen können. Wenn Sie an einem Verhandlungstag aus wichtigem Grund nicht anwesend sein können, müssen Sie dies frühzeitig unter Angabe der Gründe für Ihre Abwesenheit bekannt geben. Wenn der Richter Ihre Abwesenheit als gerechtfertigt ansieht, erhalten Sie eine Vorladung zu einer späteren Verhandlung. Wenn Sie einer Vorladung ohne triftigen Grund mehrmals nicht nachgekommen sind, können Sie gemäß Artikel 133 C.P.P. zwangsweise vorgeführt werden. Darüber hinaus kann Ihnen die Zahlung einer Geldstrafe sowie der Kosten, die durch Ihr Nichterscheinen entstanden sind, auferlegt werden; diese sind dann bei der Bußgeldstelle (Cassa delle ammende) zu entrichten. Sie sind verpflichtet, die Ihnen gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Artikel 372 C.P.P. enthält Bestimmungen zur Bestrafung von Zeugen, die die Aussage verweigern, falsch aussagen oder nicht aussagen, was sie wissen. Wenn Sie als Zeuge nicht aussagen wollen oder unkooperativ sind, kann dies eine Haftstrafe nach sich ziehen. Ein Zeuge kann während einer Verhandlung nicht in Haft genommen werden. Wenn Sie vor der Urteilsverkündung eine Falschaussage zurückziehen oder die Wahrheit bestätigen, kann Ihnen keine strafbare Handlung zur Last gelegt werden. Sie werden auch nicht bestraft, wenn Sie ein falsches Zeugnis ablegen, um sich selbst oder einen nahen Angehörigen vor einer strafrechtlichen Verurteilung zu schützen (Artikel 384 C.P.P.).

Kann ich im Rahmen der Gerichtsverhandlung eine Erklärung abgeben oder eine Aussage machen? Unter welchen Voraussetzungen?

Auch wenn Sie das Opfer der Straftat sind, können Sie vor Gericht als Zeuge auftreten. Ihre Aussagen können als Beweise verwendet werden, um den Beschuldigten zu überführen, wenn sie nach eingehender Prüfung sowohl objektiv als auch subjektiv betrachtet glaubwürdig sind. Der Richter kann Ihre Zeugenaussage frei würdigen. Ihre Aussagen können sogar die alleinige Grundlage für die Verurteilung des Beschuldigten bilden. Sie müssen die Wahrheit sagen, sind aber nicht verpflichtet, sich selbst zu bezichtigen (Schweigerecht). Nahe Angehörige des Beschuldigten sind nicht verpflichtet, als Zeugen aufzutreten, es sei denn, sie haben selbst Anzeige erstattet oder einen Strafantrag gestellt, oder sie selbst oder ein naher Angehöriger sind Opfer der Straftat geworden, um die es in dem Verfahren geht. Sie können die Beantwortung von Fragen auch ablehnen, wenn dadurch ein Geschäftsgeheimnis offengelegt würde. Wenn Sie während des Ermittlungsverfahrens Aussagen machen, haben Sie möglicherweise Anspruch auf verschiedene Schutzmaßnahmen.

Welche Informationen erhalte ich in der Gerichtsverhandlung?

(siehe oben)

Erhalte ich Einsicht in die Gerichtsakten?

Die Staatsanwaltschaft vermerkt jede Straftat, über die sie Kenntnis erlangt hat oder die sie auf eigene Initiative aufgedeckt hat, unverzüglich in dem entsprechenden Register ihrer Dienststelle; gleichzeitig bzw. sobald er verfügbar ist, gibt sie dort auch den Namen des Tatverdächtigen ein. Wenn sich im Verlauf des Ermittlungsverfahrens die rechtliche Bewertung der Tat ändert oder neue Fakten bekannt werden, aktualisiert die Staatsanwaltschaft die Eintragungen. Auf Wunsch werden die Eintragungen dem Beschuldigten, Ihnen als dem Opfer und den jeweiligen Anwälten mitgeteilt. Wenn Informationen bezüglich Eintragungen aus dem amtlichen Register gemeldeter Straftaten angefordert werden, die entsprechenden Eintragungen vorhanden sind und keine Hindernisse für eine Auskunft bestehen, stellt der Staatsanwalt die gewünschten Informationen bereit. Andernfalls erklärt er, dass es keine Eintragungen gibt, zu denen Auskünfte erteilt werden können. Bei Vorliegen bestimmter ermittlungsrelevanter Erfordernisse kann die Staatsanwaltschaft bei ihrer Entscheidung über die Anfrage in einem begründeten Beschluss die Geheimhaltung der Eintragungen für einen nicht verlängerbaren Zeitraum von höchstens drei Monaten verfügen (Artikel 335 C.P.P.).

Wenn die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens nicht beantragt, informiert sie, sofern es um Missbrauch von Familienangehörigen oder Partnern oder um Nachstellung geht, auch Ihren Rechtsbeistand oder, falls Sie keinen Rechtsbeistand haben, Sie selbst über den Abschluss des Ermittlungsverfahrens (Artikel 415a C.P.P.).

Letzte Aktualisierung: 13/10/2020

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