Opferrechte – nach Mitgliedstaat

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Welche Informationen erhalte ich von den Behörden (z. B. Polizei, Staatsanwaltschaft) nach der Straftat, noch bevor ich sie zur Anzeige bringe?

Wenn die Staatsanwaltschaft oder die Kriminalpolizei von der Straftat Kenntnis erhält, müssen Sie als Geschädigter darüber aufgeklärt werden, dass Sie zur Wahrnehmung Ihrer Rechte einen Anwalt hinzuziehen dürfen und Prozesskostenhilfe vom italienischen Staat beantragen können (Artikel 101 der italienischen Strafprozessordnung (Codice di procedura penale bzw. C.P.P.).

Nach der ersten Kontaktaufnahme mit den ermittelnden Behörden wird man Sie in einer Ihnen verständlichen Sprache über Folgendes informieren:

  • die Abläufe bei der Erstattung einer Anzeige oder der Stellung eines Strafantrags, Ihre Rolle im Ermittlungs- und im Gerichtsverfahren, Ihr Recht, über den Termin und den Ort des Prozesses sowie über die Anklage informiert zu werden, und – sofern Sie einem Verfahren als Zivilpartei beigetreten sind – das Urteil zugestellt zu bekommen, auch in zusammengefasster Form;
  • Ihre Ansprüche auf Rechtsberatung und Prozesskostenhilfe auf Kosten des italienischen Staats;
  • wie Sie Ihr Recht auf Dolmetschleistungen und auf Übersetzung fallbezogener Unterlagen wahrnehmen;
  • die Ihnen zur Verfügung stehenden Schutzmaßnahmen;
  • Ihre gesetzlich anerkannten Rechte, wenn Sie Ihren Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat haben als in dem, in dem die Straftat begangen wurde;
  • wie Kosten, die Ihnen im Zusammenhang mit dem Strafverfahren entstanden sind, erstattet werden;
  • die Möglichkeit, Entschädigung für durch die Straftat entstandene Verletzungen oder Schäden zu beantragen;
  • die Möglichkeit der Beilegung eines Verfahrens durch Zurückziehung des Strafantrags oder durch Mediation;
  • Ihre Rechte in Verfahren, in denen der Beklagte eine Aussetzung des Verfahrens auf Bewährung beantragt oder in denen wegen der Geringfügigkeit des Vergehens Straffreiheit gewährt wird;
  • medizinische Einrichtungen in der näheren Umgebung, Frauenhäuser, Anti-Gewalt-Zentren und Notunterkünfte.

(Artikel 90a C.P.P.)

Ich lebe nicht in dem EU-Mitgliedstaat, in dem die Straftat begangen wurde (EU- und Nicht-EU-Bürger). Wie werden meine Rechte geschützt?

Wenn Sie kein Italienisch sprechen oder verstehen, haben Sie das Recht, bei der Staatsanwaltschaft des erstinstanzlich entscheidenden Amtsgerichts (Tribunale) die Anzeigeerstattung oder die Strafantragstellung in einer Sprache vorzunehmen, der Sie mächtig sind. Ebenso haben Sie das Recht, auf Wunsch eine Eingangsbestätigung Ihrer Anzeige oder Ihres Strafantrags zu erhalten, die in eine für Sie verständliche Sprache übersetzt wurde (Artikel 107b der Durchführungsbestimmungen für die Strafprozessordnung (Disposizioni di Attuazione del Codice di Procedura Penale bzw. Disp.Att.)).

Wenn sich Ihr Wohnsitz oder ständiger Aufenthaltsort in Italien befindet, übermittelt der Staatsanwalt Anzeigen oder Strafanträge zu Straftaten, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union begangen wurden, an den Generalstaatsanwalt beim Berufungsgericht (Corte di appello), damit dieser sie an die zuständige Justizbehörde weiterleitet (Artikel 108b Disp.Att.).

Siehe auch:

Welche Informationen erhalte ich, wenn ich eine Straftat anzeige?

Nach der ersten Kontaktaufnahme mit den ermittelnden Behörden wird man Sie in einer Ihnen verständlichen Sprache über Folgendes informieren:

  • Ihr Recht auf Zugang zu Informationen zum Stand des Verfahrens und zu Eintragungen im amtlichen Register gemeldeter Straftaten;
  • Ihr Recht, über einen Antrag auf Einstellung des Verfahrens informiert zu werden;
  • wie Sie gegen Verletzungen Ihrer Rechte vorgehen können;
  • die Behörden, bei denen Sie Auskünfte zu Ihrem Fall erhalten können;
  • wie Kosten, die Ihnen im Zusammenhang mit dem Strafverfahren entstanden sind, erstattet werden;

In Verfahren wegen Gewaltdelikten gegen die Person werden Sie auf Wunsch unmittelbar von der Kriminalpolizei über Vorkehrungen zur Freilassung oder zur Beendigung eines Haftbefehls benachrichtigt; ebenso werden Sie in der gleichen Weise rechtzeitig informiert, wenn der Beklagte aus der Untersuchungshaft oder dem Gefängnis entkommt oder sich vorsätzlich einem Haftbefehl entzieht, es sei denn, dies würde eine unmittelbare Gefahr für den Täter darstellen (Artikel 90b C.P.P.).

Habe ich Anspruch auf kostenfreie Dolmetsch- oder Übersetzungsleistungen (bei Kontakt mit der Polizei oder anderen Behörden bzw. im Rahmen der Ermittlungen und des Gerichtsverfahrens)?

Die ermittelnde Behörde benennt einen Übersetzer, wenn ein Dokument in eine andere Sprache oder einen nicht ohne Weiteres verständlichen Dialekt übersetzt werden muss, oder einen Dolmetscher, wenn Sie eine Aussage machen wollen oder müssen und kein Italienisch sprechen. Die Aussage kann auch schriftlich formuliert und mit der durch einen Übersetzer erstellten Übersetzung dem Protokoll beigefügt werden.

Die Behörde benennt gegebenenfalls von Amts wegen einen Dolmetscher, wenn Sie vernommen werden müssen, jedoch kein Italienisch sprechen oder verstehen, oder wenn Sie an einer Verhandlung teilnehmen möchten und Unterstützung durch einen Dolmetscher beantragt haben.

Wenn möglich, kann diese Unterstützung auch mit telekommunikationstechnischen Mitteln sichergestellt werden, vorausgesetzt, der Dolmetscher muss nicht physisch anwesend sein, damit Sie Ihre Rechte ordnungsgemäß wahrnehmen bzw. dem Verfahren in vollem Umfang folgen können.

Wenn Sie kein Italienisch sprechen oder verstehen, haben Sie ein Recht auf kostenlose Übersetzung von Unterlagen oder Teilen von Unterlagen, wenn die darin enthaltenen Informationen wichtig für die Ausübung Ihrer Rechte sind. Übersetzungen können auch in mündlicher oder in zusammengefasster Form erbracht werden, sofern die ermittelnde Behörde nicht der Auffassung ist, dass dies Ihre Rechte beeinträchtigen würde (Artikel 143a C.P.P.).

Wenn Sie kein Italienisch sprechen oder verstehen, haben Sie das Recht, bei der Staatsanwaltschaft des erstinstanzlich entscheidenden Amtsgerichts die Anzeigeerstattung oder die Strafantragstellung in einer Sprache vorzunehmen, der Sie mächtig sind. Ebenso haben Sie das Recht, auf Wunsch eine Eingangsbestätigung Ihrer Anzeige oder Ihres Strafantrags zu erhalten, die in eine für Sie verständliche Sprache übersetzt wurde (Artikel 107b Disp.Att.).

Wie stellt die Behörde sicher, dass ich alles verstehe und auch verstanden werde (z. B. Kinder oder Menschen mit Behinderung)?

Die ermittelnde Behörde benennt einen Übersetzer, wenn ein Dokument in eine andere Sprache oder einen nicht ohne Weiteres verständlichen Dialekt übersetzt werden muss, oder einen Dolmetscher, wenn Sie eine Aussage machen wollen oder müssen und kein Italienisch sprechen.

Wenn Sie minderjährig sind und Unsicherheit bezüglich Ihres Alters besteht, kann der Richter von Amts wegen die Einholung eines Sachverständigengutachtens anordnen (unbeschadet des Grundsatzes, dass Sie im Zweifelsfall für die Zwecke der Anwendung von Verfahrensleitlinien als minderjährig gelten). Mit diesem Sachverständigengutachten kann gegebenenfalls auch das Vorliegen einer Behinderung festgestellt werden.

Artikel 351 Absatz 1b C.P.P.

In Verfahren wegen Delikten, die unter die Artikel 572, 600, 600a, 600b, 600c, 600c.1, 600d, 601, 602, 609a, 609c, 609d, 609g, 609j und 612a des italienischen Strafgesetzbuchs fallen, muss die Kriminalpolizei bei einer informatorischen Befragung von Minderjährigen die Hilfe eines von der Staatsanwaltschaft benannten qualifizierten Kinderpsychologen oder -psychiaters anfordern. Gleiches gilt für die informatorische Befragung von Volljährigen, die besonders schutzbedürftig sind. In jedem Fall wird zugesichert, dass besonders schutzbedürftige Personen bei einer informatorischen Befragung nicht in Kontakt mit dem Tatverdächtigen kommen und dass sie nicht häufiger zu einer solchen Befragung aufgefordert werden, als dies für die Ermittlungen unbedingt erforderlich ist.

Artikel 362 Absatz 1a C.P.P.

In Verfahren wegen Straftaten gemäß Artikel 351 Absatz 1b muss die Staatsanwaltschaft bei der Befragung von Minderjährigen zum Zwecke der Beweiserhebung die Hilfe eines qualifizierten Kinderpsychologen oder -psychiaters anfordern. Gleiches gilt für die informatorische Befragung von Volljährigen, die besonders schutzbedürftig sind. In jedem Fall wird zugesichert, dass besonders schutzbedürftige Personen bei einer informatorischen Befragung nicht in Kontakt mit dem Tatverdächtigen kommen und dass sie nicht häufiger zu einer solchen Befragung aufgefordert werden, als dies für die Ermittlungen unbedingt erforderlich ist.

Artikel 498 Absatz 4 bis 4c C.P.P.

4. Die Vernehmung Minderjähriger als Zeugen, einschließlich der Fragen und Einsprüche der Parteien, wird vom vorsitzenden Richter geführt. Bei der Vernehmung kann der vorsitzende Richter die Hilfe eines Angehörigen des Minderjährigen oder eines qualifizierten Kinderpsychologen in Anspruch nehmen, Wenn der vorsitzende Richter nach Anhörung der Parteien zu der Auffassung kommt, dass eine direkte Befragung dem Minderjährigen keinen Schaden zufügen würde, ordnet er an, dass die Zeugenvernehmung gemäß den Bestimmungen der vorhergehenden Absätze fortgesetzt wird. Diese Anordnung kann im Laufe der Befragung widerrufen werden.

4a. Wenn eine der Parteien dies verlangt oder der vorsitzende Richter es für erforderlich hält, kommen die in Artikel 398 Absatz 5a dargelegten Verfahren zur Anwendung.

4c. In Verfahren wegen Delikten, die unter die Artikel 572, 600, 600a, 600b, 600c, 600d, 601, 602, 609a, 609c, 609b, 609c, 609g und 612a des italienischen Strafgesetzbuchs fallen, werden minderjährige Opfer oder volljährige Opfer mit einer psychischen Erkrankung auf eigenen Antrag oder auf Antrag ihres Anwalts unter Einsatz von verspiegelten Glasscheiben und einer Wechselsprechanlage befragt.

4d. Wenn der Geschädigte besonders schutzbedürftig ist, ordnet der Richter unbeschadet der vorhergehenden Absätze auf Antrag des Opfers oder dessen Anwalt Schutzmaßnahmen für die Befragung an.

Artikel 398 Absatz 5c C.P.P.
Wenn der Geschädigte besonders schutzbedürftig ist, gelten für die Befragung unbeschadet der Bestimmungen aus Absatz 5b die Bestimmungen aus Artikel 498 Absatz 4c.

Opferhilfe

Wer bietet Opfern Hilfe?

Unterstützung erhalten Opfer von Straftaten von den medizinischen Einrichtungen in der Region, von Frauenhäusern, Anti-Gewalt-Zentren und Notunterkünften sowie von weiteren Einrichtungen lokaler und regionaler Organisationen. Viele Regionen verfügen über ein Netzwerk aus lokalen Organisationen, Staatsanwaltschaften, Amtsgerichten und Einrichtungen der medizinischen Versorgung, die Opfern von Straftaten aller Art unentgeltliche Hilfe anbieten.

Wird mich die Polizei automatisch an eine Opferbetreuungsstelle verweisen?

Ja. Insbesondere für Opfer bestimmter Straftaten (Menschenhandel, Missbrauch in der Familie oder sexuelle Gewalt) gibt es bewährte Organisationen, die mit den Strafverfolgungsbehörden zusammenarbeiten und Ihnen Informationen über Frauenhäuser oder Anti-Gewalt-Zentren in der Nähe geben können, die sich um Sie kümmern.

Wie wird meine Privatsphäre geschützt?

Wenn Sie besonders schutzbedürftig sind, wird Ihnen zugesichert, dass Sie bei einer informatorischen Befragung in keinem Fall in Kontakt mit dem Tatverdächtigen kommen und dass sie nicht häufiger zu einer solchen Befragung aufgefordert werden, als dies für die Ermittlungen unbedingt erforderlich ist.

Darüber hinaus enthält das gesetzesvertretende Dekret Nr. 196 vom 30. Juni 2003 (Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten) besondere Vorschriften für die Verarbeitung von Daten aus dem Bereich der Justiz, um die Vertraulichkeit und Sicherheit dieser Daten zu schützen. Allerdings ist davon auszugehen, dass Sie, da Sie als Opfer im Strafverfahren den Status der geschädigten Partei einnehmen, vor Gericht aussagen müssen. Das Gesetz schreibt vor, in welcher Form dies zu geschehen hat, um zu vermeiden, dass Sie Ihre Aussage mehrfach wiederholen müssen (Beweissicherungsverfahren – Incidente probatorio), und enthält Vorschriften zum Schutz Ihres Rechts als Opfer, mit dem Beschuldigten nicht in Kontakt treten zu müssen. Wenn Sie unter 18 Jahren alt sind, darf weder Ihr Foto noch Ihr Name in der Presse erscheinen. Letzteres gilt auch für Opfer, die 18 Jahre alt oder älter sind. Das System soll verhindern, dass Ihre persönlichen Daten sowie Informationen, anhand deren Sie identifiziert werden könnten, verbreitet werden.

Muss ich eine Straftat zur Anzeige bringen, bevor ich Opferhilfe erhalten kann?

Die Anzeigeerstattung ist keine Zugangsvoraussetzung für die Opferhilfe.

Persönlicher Schutz gefährdeter Personen

Welche Arten von Schutz gibt es?

Unter bestimmten, gesetzlich festgelegten Bedingungen (Artikel 273 und 274 C.P.P.), wozu u. a. auch die gefährliche Situation gehören kann, in der Sie als Geschädigter sich möglicherweise befinden (vor allem weil der Beschuldigte weitere Gesetzesverstöße begehen könnte), können die Justizbehörden vorsorgliche Maßnahmen gegen den Täter anordnen. So kann er etwa mit sofortiger Wirkung aus der Wohnung der Familie verwiesen werden oder es kann ihm untersagt werden, bestimmte Orte, an denen Sie sich häufig aufhalten, aufzusuchen oder an bestimmten Orten seinen Wohnsitz zu nehmen. Bei Verstößen kann er unter Hausarrest gestellt oder in Untersuchungshaft genommen werden.

Sie haben Anspruch darauf, informiert zu werden, wenn die Aufhebung oder Ersetzung dieser vorsorglichen Maßnahmen beantragt wird, und dürfen innerhalb von zwei Tagen Eingaben machen, um dagegen Widerspruch einzulegen oder Ihren Standpunkt zu erläutern (Art. 299 C.P.P.). Sie haben außerdem das Recht, über Anordnungen des Gerichts zur Änderung, Aufhebung oder Ersetzung der für den Verdächtigen geltenden vorsorglichen Maßnahmen informiert zu werden.

Besonders dann, wenn Sie besonders schutzbedürftig, minderjährig oder Opfer ganz bestimmter Straftaten sind, können weitere verfahrensbezogene Sicherheitsvorkehrungen angeordnet werden:

  • Wenn Sie besonders schutzbedürftig sind und Sie zu einer informatorischen Befragung eingeladen werden, wird Ihnen zugesichert, dass Sie dabei in keinem Fall in Kontakt mit dem Tatverdächtigen kommen und dass Sie nicht häufiger zu einer solchen Befragung aufgefordert werden, als dies unbedingt erforderlich ist.
  • Wenn Sie minderjährig sind, muss die Kriminalpolizei bei der informatorischen Befragung die Hilfe eines von der Staatsanwaltschaft benannten qualifizierten Kinderpsychologen oder -psychiaters anfordern (Artikel 351 Absatz 1b C.P.P.).
  • Wenn Sie minderjährig sind, muss die Staatsanwaltschaft bei Ihrer Befragung die Hilfe eines qualifizierten Kinderpsychologen oder -psychiaters anfordern. Wenn Sie besonders schutzbedürftig sind, wird Ihnen zugesichert, dass Sie bei einer informatorischen Befragung in keinem Fall in Kontakt mit dem Tatverdächtigen kommen und dass Sie nicht häufiger zu einer solchen Befragung aufgefordert werden, als dies für die Ermittlungen unbedingt erforderlich ist (Artikel 362 Absatz 1a C.P.P.).
  • Die Vernehmung von Minderjährigen als Zeugen wird vom vorsitzenden Richter geführt, der die Hilfe eines Angehörigen des Minderjährigen oder eines qualifizierten Kinderpsychologen in Anspruch nehmen kann (Artikel 498 C.P.P.).
  • Wenn eine der Parteien dies verlangt oder der vorsitzende Richter es für erforderlich hält, kann das Gericht, sofern eine der an der Beweiserhebung beteiligten Parteien minderjährig ist, einen Ort, einen Termin und besondere Abläufe für ein Beweissicherungsverfahren festlegen, sofern dies zum Schutz der beteiligten Personen notwendig und angemessen ist. Die Verhandlung kann außerhalb des Gerichts erster Instanz stattfinden, und das Gericht kann dafür besondere Räumlichkeiten, oder, falls solche nicht verfügbar sind, die Wohnung der an der Beweiserhebung beteiligten Person in Anspruch nehmen.
  • Zeugenaussagen müssen mithilfe phonographischer oder audiovisueller Medien vollständig aufgezeichnet werden. Sind keine Aufzeichnungsgeräte bzw. ist kein technisches Personal verfügbar, müssen Expertenberichte oder Sachverständigengutachten angefertigt werden.
  • In Verfahren wegen Gewaltdelikten werden minderjährige Opfer oder volljährige Opfer mit einer psychischen Erkrankung auf eigenen Antrag oder auf Antrag ihres Anwalts unter Einsatz von verspiegelten Glasscheiben und einer Wechselsprechanlage befragt.

Wer kann mir Schutz bieten?

(s. oben)

Wird geprüft, ob ich einem weiteren Schadensrisiko durch den Täter ausgesetzt bin?

Bei Eintreten besonderer Schutzanforderungen schreibt das Gesetz vor, dass sich Opfer von Straftaten einer individuellen Begutachtung unterziehen müssen, damit festgestellt werden kann, ob und inwieweit besondere Maßnahmen für die Dauer des Verfahrens günstig für sie wären. Wenn Sie minderjährig und/oder besonders schutzbedürftig sind, wird hierauf besonders geachtet. Die Entscheidung, ob Sie für die Dauer des Verfahrens angemessene Schutzmaßnahmen erhalten, liegt beim Richter. Wenn Sie im Laufe der Ermittlungen vernommen werden, muss dies an geeigneten Orten und durch qualifiziertes Personal erfolgen. Befinden sich Minderjährige unter den Opfern, muss das Jugendgericht informiert werden, um die Situation und die Schutzmaßnahmen zu prüfen. Um Sie vor weiteren Gewalttaten zu schützen, kann das Gericht erster Instanz die Freiheit des Täters einschränken (Ingewahrsamnahme, Verbot des Aufsuchens von Orten, an denen Sie sich häufig aufhalten, Verweis aus der Wohnung der Familie). Solche Maßnahmen müssen Ihnen mitgeteilt werden (Artikel 282c C.P.P.). Sie können auch beantragen, dass der Richter zusammen mit der Anordnung des Verweises aus der Wohnung der Familie oder nachträglich verfügt, dass der Täter eine Unterhaltszahlung leisten muss (Artikel 282a C.P.P.). Bei den zuständigen Polizeidienststellen der Provinzen (Questura) gibt es Stellen mit entsprechenden Zuständigkeiten.

Wird geprüft, ob ich einem weiteren Schadensrisiko durch die Strafjustiz ausgesetzt bin (im Rahmen der Ermittlungen und des Gerichtsverfahrens)?

Minderjährige oder besonders schutzbedürftige Opfer von Gewaltdelikten sind berechtigt, Ihre Zeugenaussagen unter geschützten Bedingungen zu machen. So können insbesondere Vorkehrungen getroffen werden, die verhindern, dass Sie im Rahmen der Ermittlungen oder des Gerichtsverfahrens mit dem Täter in Kontakt kommen. Darüber hinaus darf, wenn Sie besonders schutzbedürftig sind, auch dann auf audiovisuelle Aufzeichnungen Ihrer Aussagen zurückgegriffen werden, wenn dies nicht unbedingt erforderlich ist.

Leitlinien für die Verweisung 
(Artikel 413 C.P.P.): Antrag des Beschuldigten oder des Opfers der Straftat

  1. Der Beschuldigte oder das Opfer der Straftat können beim Generalstaatsanwalt gemäß Artikel 412 Absatz 1 die Anordnung einer Verweisung an ein anderes Gericht beantragen (wenn die Staatsanwaltschaft den Fall nicht verfolgt bzw. nicht dessen Abschluss innerhalb der gesetzlich vorgesehenen oder vom Richter verlängerten Frist beantragt).
  2. Wird eine Verweisung angeordnet, führt der Generalstaatsanwalt innerhalb von 30 Tagen nach Stellung des Antrags gemäß Artikel 412 Absatz 1 die erforderlichen Ermittlungen durch und formuliert seine Fragen.

Welcher Schutz steht besonders schutzbedürftigen Opfern zur Verfügung?

Für das Vorliegen einer besonderen Schutzbedürftigkeit beim Opfer sind neben dessen Alter und etwaiger psychischer Erkrankungen oder geistiger Behinderungen auch die Art der Straftat sowie die Vorgänge und Umstände des jeweiligen Falles ausschlaggebend. Bei der Beurteilung der Schutzbedürftigkeit wird berücksichtigt, ob der Fall ein Gewaltdelikt gegen die Person oder Rassenhass umfasst, ob er mit organisierter Kriminalität oder Terrorismus, auch auf internationalem Niveau, oder mit Menschenhandel in Zusammenhang steht, ob er die Folge einer Diskriminierung war und ob das Opfer emotional, psychisch oder wirtschaftlich vom Täter abhängig ist (Artikel 90c C.P.P.).

Wenn Sie besonders schutzbedürftig sind, werden in jedem Fall audiovisuelle Aufzeichnungen zugelassen, auch wenn dies nicht unbedingt erforderlich ist.

ANFORDERUNGEN AN DIE BEWEISAUFNAHME IN BESONDEREN FÄLLEN – Wenn ein Strafverfahren wegen Missbrauchs von Familienangehörigen oder Partnern, Versklavung oder Sklaverei, Kinderprostitution, Kinderpornografie, virtueller Pornografie, touristischer Initiativen zum Zweck der Ausbeutung von Kinderprostitution, wegen Menschenhandels, Sklavenhandels, sexueller Gewalt, schwerer Straftaten, sexueller Handlungen mit Minderjährigen, in Gruppen begangener sexueller Gewalt, Ausbeutung von Minderjährigen und Nachstellung durchgeführt wird und wenn Sie besonders schutzbedürftig sind und eine Zeugenaussage machen müssen, Sie jedoch bereits während des Beweissicherungsverfahrens oder in einem Kreuzverhör mit der Person, gegen die Ihre Aussagen verwendet werden sollen, ausgesagt haben, oder wenn Niederschriften Ihrer Aussagen vorliegen, werden Sie nur dann zu der Zeugenaussage aufgefordert, wenn diese sich auf andere Vorgänge und Umstände bezieht als auf diejenigen, die Gegenstand Ihrer früheren Aussagen waren, oder wenn der Richter oder eine der Parteien Ihre Zeugenaussage wegen besonderer Umstände für notwendig hält.

INFORMATORISCHE BEFRAGUNG – Wenn die Kriminalpolizei eine informatorische Befragung besonders schutzbedürftiger Opfer durchführt, muss sie, auch wenn diese Opfer über 18 Jahre alt sind, die Hilfe eines von der Staatsanwaltschaft benannten qualifizierten Kinderpsychologen oder -psychiaters anfordern. Es wird zugesichert, dass besonders schutzbedürftige Personen bei einer informatorischen Befragung in keinem Fall in Kontakt mit dem Tatverdächtigen kommen und dass sie nicht häufiger zu einer solchen Befragung aufgefordert werden, als dies für die Ermittlungen unbedingt erforderlich ist (Artikel 351 Absatz 1b).

INFORMATORISCHE BEWEISERHEBUNG – Wenn die Staatsanwaltschaft eine informatorische Befragung besonders schutzbedürftiger Opfer veranlasst, muss sie, auch wenn diese Opfer über 18 Jahre alt sind, die Hilfe eines qualifizierten Kinderpsychologen oder -psychiaters anfordern. Es wird zugesichert, dass besonders schutzbedürftige Personen bei einer informatorischen Befragung in keinem Fall in Kontakt mit dem Tatverdächtigen kommen und dass sie nicht häufiger zu einer solchen Befragung aufgefordert werden, als dies für die Ermittlungen unbedingt erforderlich ist (Artikel 362 Absatz 1a).

ZEUGENVERNEHMUNG – Ihre Vernehmung als Zeuge – einschließlich der Fragen und Einsprüche der Parteien – wird vom vorsitzenden Richter geführt. Bei der Zeugenvernehmung kann der vorsitzende Richter die Hilfe eines Ihrer Angehörigen oder eines qualifizierten Kinderpsychologen in Anspruch nehmen. Wenn der vorsitzende Richter nach Anhörung der Parteien zu der Auffassung gelangt, dass eine direkte Befragung Ihnen keinen Schaden zufügen würde, ordnet er an, dass die Zeugenvernehmung gemäß den Bestimmungen der vorhergehenden Absätze fortgesetzt wird. Diese Anordnung kann im Laufe der Befragung widerrufen werden (Artikel 498 C.P.P.).

Wenn eine der Parteien dies verlangt oder der vorsitzende Richter es für erforderlich hält, kommen die in Artikel 398 Absatz 5a vorgesehenen Verfahren (Beweissicherungsverfahren, s. u.) zur Anwendung.

BEWEISSICHERUNGSVERFAHREN (Artikel 398 Absatz 5a) – Wenn eine der Parteien dies verlangt oder der vorsitzende Richter es für erforderlich hält, kommen folgende Verfahren zur Anwendung: Wenn Ermittlungen wegen Missbrauchs von Familienangehörigen oder Partnern, Versklavung oder Sklaverei, Kinderprostitution, Kinderpornografie, virtueller Pornografie, touristischer Initiativen zum Zweck der Ausbeutung von Kinderprostitution, wegen Menschenhandels, Sklavenhandels, sexueller Gewalt, schwerer Straftaten, sexueller Handlungen mit Minderjährigen, in Gruppen begangener sexueller Gewalt, Belästigung von Minderjährigen oder Nachstellung durchgeführt werden und besonders schutzbedürftige Volljährige an der Beweiserhebung beteiligt sind, kann das Gericht einen Ort, einen Termin und besondere Abläufe für das Beweissicherungsverfahren anordnen, sofern dies zum Schutz der beteiligten Personen notwendig und angemessen ist. Die Verhandlung kann außerhalb des Gerichts erster Instanz stattfinden, und das Gericht kann dafür besondere Räumlichkeiten, oder – falls solche nicht verfügbar sind – die Wohnung der an der Beweiserhebung beteiligten Person in Anspruch nehmen. Zeugenaussagen müssen mithilfe phonographischer oder audiovisueller Medien vollständig aufgezeichnet werden. Sind keine Aufzeichnungsgeräte bzw. ist kein technisches Personal verfügbar, müssen Expertenberichte oder Sachverständigengutachten angefertigt werden. Auch eine Niederschrift der Vernehmung in Form einer Zusammenfassung wird angefertigt. Eine Abschrift der Aufzeichnung wird nur auf Antrag der Parteien zur Verfügung gestellt.

Wenn Sie besonders schutzbedürftig sind und befragt werden müssen und Sie oder Ihr Anwalt dies beantragen, ordnet der Richter Schutzmaßnahmen an (Artikel 498 Absatz 4c C.P.P.).

In Strafverfahren wegen der vorstehend genannten Delikte kann die Staatsanwaltschaft – auch auf Ihren Wunsch oder den Wunsch des Beschuldigten – verlangen, dass Ihre Zeugenvernehmung innerhalb des Beweissicherungsverfahrens stattfindet, auch in Fällen, in denen dies nicht vorgeschrieben ist. Wenn Sie besonders schutzbedürftig sind, kann die Staatsanwaltschaft – auch auf Ihren Wunsch oder den Wunsch des Beschuldigten – verlangen, dass Sie im Beweissicherungsverfahren aussagen (Artikel 392 C.P.P.).

Eine Beweiserhebung, bei der besonders schutzbedürftige Opfer anwesend sein müssen, kann im Wege des Beweissicherungsverfahrens vorgenommen werden. Dieses Verfahren soll u. a. verhindern, dass Sie durch die ständige Konfrontation mit den gerichtlichen Vorgängen weiteren Schaden erleiden (sekundäre Viktimisierung).

PROZESSKOSTENHILFE – Wenn Sie Opfer von Straftaten im Zusammenhang mit Missbrauch von Familienangehörigen oder Partnern, Verstümmelung weiblicher Genitalien, sexueller Gewalt, sexuellen Handlungen mit Minderjährigen, in Gruppen begangener sexueller Gewalt und Nachstellung geworden sind, haben Sie immer Anspruch auf unentgeltliche Prozesskostenhilfe, selbst dann, wenn Ihr Einkommen über der gesetzlich festgelegten Grenze für diesen Anspruch liegt. Sind Sie minderjährig, gilt dies auch dann, wenn Sie Opfer von Versklavung oder Sklaverei, Kinderprostitution, Kinderpornografie, touristischen Initiativen zum Zweck der Ausbeutung von Kinderprostitution, von Menschenhandel, Sklavenhandel und Ausbeutung von Minderjährigen geworden sind.

Ich bin minderjährig. Habe ich besondere Rechte?

(s. oben)

Ein Familienangehöriger kam infolge einer Straftat ums Leben. Welche Rechte habe ich?

Wenn das Opfer der Straftat verstorben ist, nehmen die nächsten Angehörigen seine Rechte wahr

(Artikel 90 Absatz 3 C.P.P.).

Ein Familienangehöriger wurde Opfer einer Straftat. Welche Rechte habe ich?

(s. oben)

Kann ich Mediationsleistungen nutzen? Unter welchen Voraussetzungen? Werde ich während der Mediation sicher sein?

Die Rechtsgrundlage für die Mediation findet sich im gesetzesvertretenden Dekret Nr. 274/2000, das es einem Opfer erlaubt, den Täter direkt zu verklagen, um Entschädigung für die Verletzung seiner Rechte zu verlangen. Dieses Recht kann nur in Bezug auf Antragsdelikte ausgeübt werden (minder schwere Vergehen).

Für die Einleitung und Durchführung einer Mediation ist die Zustimmung der Parteien erforderlich, um eine für alle zufriedenstellende Vereinbarung zu erreichen. Während des gesamten Verfahrens muss der Friedensrichter sich im Rahmen des Möglichen für die gütliche Einigung der Parteien einsetzen. Zu den Delikten, die in den Zuständigkeitsbereich eines Friedensrichters fallen und ihrem Charakter nach für eine Mediation geeignet sind, gehören Beleidigung, Verleumdung, tätliche Angriffe, Körperverletzung, leichte Personenschäden und Vandalismus.

Ferner können sich die am Strafverfahren Beteiligten oder deren Anwälte direkt an die Mediationsstelle wenden, damit das Verfahren gemäß Artikel 35 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 274/2000 in ein alternatives Streitbeilegungsverfahren überführt und der Rechtsprechung eines Friedensrichters übertragen wird oder damit entschieden wird, dass die Straftat durch Entschädigungsmaßnahmen des Täters getilgt wurde.

Bei Antragsdelikten kann der Tatverdächtige auf einen Antrag des Geschädigten hin eine Vorladung zum Friedensrichter erhalten. Der Antrag muss von Ihnen als der geschädigten Person oder Ihrem gesetzlichen Vertreter und von Ihrem Anwalt unterzeichnet sein. Ihre Unterschrift wird von Ihrem Anwalt beglaubigt. Wenn Sie unter 14 Jahren alt, psychisch krank oder handlungsunfähig sind, muss der Antrag von einem Elternteil, einem Vormund, einem Pfleger oder einem Betreuer unterzeichnet sein. Die Stellung eines solchen Antrags hat dieselben Auswirkungen wie ein Strafantrag (Artikel 21).

Stellung des Antrags: Der Antrag muss vorab der Staatsanwaltschaft übermittelt werden, d. h. er muss bei deren Sekretariat eingereicht und anschließend vom Antragsteller zusammen mit einem Übermittlungsnachweis bei der Geschäftsstelle des zuständigen Friedensrichters vorgelegt werden, und zwar innerhalb von drei Monaten nach Meldung der Straftat. Wenn Sie bereits einen Strafantrag zu demselben Vorfall gestellt haben, müssen Sie dies in Ihrem Antrag angeben, eine Kopie des Strafantrags beifügen und eine weitere Kopie beim Sekretariat der Staatsanwaltschaft einreichen. Der Friedensrichter ordnet dann die Beschaffung des Strafantrags im Original an (Artikel 22).

Teilnahme am Verfahren als Zivilpartei: Wenn Sie einem Verfahren als Zivilpartei beitreten wollen, müssen Sie dies bei Vorlage des Antrags äußern, da dieses Recht sonst verfällt. Eine in dem Antrag enthaltene begründete Erstattungs- oder Entschädigungsforderung kommt grundsätzlich einem Beitritt zum Verfahren als Zivilpartei gleich (Artikel 23).

Der Antrag ist unzulässig,

  1. wenn er zu spät eingeht;
  2. wenn er in anderen als den vorgesehenen Fällen gestellt wird;
  3. wenn er nicht die erforderlichen Informationen enthält oder nicht unterschrieben ist;
  4. wenn die Beschreibung des Vorfalls oder die Angabe der Beweismittel nicht ausreichend ist;
  5. wenn der Nachweis der Übermittlung an die Staatsanwaltschaft fehlt.

Anträge der Staatsanwaltschaft (Artikel 25): Innerhalb von zehn Tagen nach Übermittlung des Antrags reicht die Staatsanwaltschaft bei der Geschäftsstelle des Friedensrichters ihre Anträge ein. Wenn sie den Antrag als unzulässig oder offensichtlich unbegründet ansieht oder der Auffassung ist, dass er einem für das Gebiet nicht zuständigen Friedensrichter vorgelegt wurde, lehnt die Staatsanwaltschaft den Antrag ab. Im Falle eines positiven Bescheids bestätigt sie die im Antrag enthaltene Beschuldigung oder ändert sie ab.

Nach Ablauf der Frist wird der Friedensrichter tätig, auch wenn sich die Staatsanwaltschaft nicht geäußert hat. Wenn er den Antrag nicht für unzulässig oder offensichtlich unbegründet erachtet, lädt er innerhalb von 20 Tagen nach Antragstellung die Parteien zu einer Verhandlung vor.

Auch wenn mehrere geschädigte Parteien vorhanden sind und der Antrag nur von einer dieser Parteien gestellt wurde, können die anderen Parteien mit dem Beistand ihres Anwalts und mit denselben Rechten wie der Hauptantragsteller an dem Verfahren teilnehmen. Die beteiligten geschädigten Parteien können der Zivilklage beitreten, bevor die Eröffnung der Verhandlung angekündigt wird. Sollten die geschädigten Parteien, obwohl ihnen die Vorladung ordnungsgemäß zugestellt wurde, der Verhandlung fernbleiben, kommt dies einem Verzicht auf das Recht der Strafantragstellung oder – wenn der Strafantrag bereits eingegangen ist – dessen Rücknahme gleich.

Mündliche Verhandlung: Mindestens sieben Tage vor dem für die mündliche Verhandlung festgesetzten Termin reichen die Staatsanwaltschaft oder Sie als Geschädigter die Vorladung mit den erforderlichen Mitteilungen in der Geschäftsstelle des Friedensrichters ein.

Wenn es sich um ein Antragsdelikt handelt, versucht der Richter, eine gütliche Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen. Er kann dann, sofern dies einer Einigung zuträglich wäre, die Verhandlung um einen Zeitraum von nicht mehr als zwei Monaten verschieben und gegebenenfalls auch Mediationsmaßnahmen öffentlicher oder privater Zentren und Einrichtungen in der Region in Anspruch nehmen. Aussagen, die die Parteien im Laufe der Mediation gemacht haben, dürfen unter keinen Umständen für die Zwecke der Beschlussfassung verwendet werden (Artikel 29).

Im Falle einer Einigung wird ein Protokoll angefertigt, in dem die Rücknahme des Strafantrags bzw. der Klage sowie die entsprechende Zustimmung bestätigt werden. Der Verzicht auf die Klage hat dieselben Auswirkungen wie die Rücknahme des Strafantrags.

Die Mediation kann dazu führen, dass Sie den Strafantrag zurücknehmen und daraufhin erklärt wird, dass das Verfahren mangels eines Verfolgungsgrunds eingestellt wird. Neben dem positiven Ergebnis einer Entschädigung für die durch die Straftat entstandenen Schäden kann eine Mediation auch dazu führen, dass die strafbare Handlung wegen der Entschädigungsleistungen des Täters bereits vor der mündlichen Verhandlung oder wegen der Geringfügigkeit des Vergehens für getilgt erklärt wird.

Wo finde ich die Rechtsvorschriften, in denen meine Rechte stehen?

Vorschriften zum Opferschutz beinhalten die Strafprozessordnung, das gesetzesvertretende Dekret Nr. 212 vom 15. Dezember 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2012/29/EU über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten, das gesetzesvertretende Dekret Nr. 204 vom 9. November 2007, das Dekret Nr. 222 vom 23. Dezember 2008 (zur Durchführung des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 204/2007), Artikel 11 des Gesetzes Nr. 122 vom 7. Juli 2016 – Legge europea 2015–2016 (Entschädigung der Opfer von Gewaltdelikten) sowie eine Anzahl weiterer Regulierungsmaßnahmen, die Opferrechte bei bestimmten Arten von Straftaten regeln.

Letzte Aktualisierung: 13/10/2020

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