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Opferrechte – nach Mitgliedstaat

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Kann ich gegen das Urteil Rechtsmittel einlegen?

Das Hauptverfahren wird mit einer gerichtlichen Entscheidung (einem Urteil) abgeschlossen, das folgende Konsequenzen haben kann: Verurteilung oder Freispruch des Beschuldigten, Verzicht auf die/Aufschub der Verurteilung, Einstellung des Strafverfahrens. Die Entscheidung wird in einer öffentlichen Gerichtsverhandlung verkündet. Wenn Sie als Opfer und/oder Zivilpartei am Verfahren beteiligt waren, wird Ihnen eine Abschrift des Gerichtsurteils per Post zugesandt.

Sollten Sie mit der Gerichtsentscheidung nicht zufrieden sein, können Sie Rechtsmittel dagegen einlegen. Sie können nur dann Rechtsmittel einlegen, wenn Sie als Opfer oder Zivilpartei am Verfahren beteiligt waren.

Sie können auch als Zeuge Rechtsmittel einlegen, jedoch nur in Bezug auf die Erstattung der Rechtskosten und Ihren Schadenersatzanspruch.

Für Opfer und Zivilparteien beträgt die Frist für das Einlegen eines Rechtsmittels 10 Tage nach Erhalt der Abschrift des Urteilsprotokolls.

Als Zeuge können Sie unmittelbar nach Erlass der Entscheidung über die Rechtskosten und den Schadenersatz, jedoch nicht später als 10 Tage nach dem Urteilsspruch in der Hauptsache bzw. nach Benachrichtigung über die Entscheidung über die Rechtskosten und den Schadenersatz, Rechtsmittel einlegen.

Das Rechtsmittel ist schriftlich einzulegen und zu unterzeichnen. Rechtsmittel werden bei dem Gericht eingelegt, dessen Entscheidung Sie anfechten.

Nach Eingang des Rechtsmittels leitet das Gericht dieses an das für die Bearbeitung zuständige Obergericht weiter. In der Abschrift der Gerichtsentscheidung ist vermerkt, wo und wann Sie Rechtsmittel einlegen können.

Welche Rechte habe ich nach der Verurteilung?

Die Verurteilung tritt in Kraft, nachdem alle Rechtsmittel ausgeschöpft sind. Nach Inkrafttreten der Verurteilung ist Ihre Rolle im Verfahren beendet. Wenn Sie während des Verfahrens in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommen wurden, können Sie den Schutz weiter in Anspruch nehmen, bis das Gericht befindet, dass Sie nicht mehr in Gefahr sind.

Habe ich nach der Gerichtsverhandlung Anspruch auf Unterstützung oder Schutz? Wie lange?

Einige Unterstützungsmaßnahmen werden während der Verhandlung oder für einen bestimmten Zeitraum gewährt, während andere auf der Grundlage der besonderen Bedürfnisse des Opfers gewährt werden.

Opfer von Straftaten erhalten während der gesamten Dauer des Gerichtsverfahrens kostenlose Rechtsberatung.

Wenn Sie Opfer von Menschenhandel sind, können Sie eine Erholungs- bzw. Bedenkzeit von bis zu 90 Tagen in Anspruch nehmen, in der Sie Anspruch auf psychologische Beratung, medizinische und soziale Hilfe, Arzneimittel, Lebensmittel und auf Antrag auf Unterkunft in geschützten Zentren oder Wohnungen haben, und Sie werden über die geltenden Gerichts- und Verwaltungsverfahren informiert.

Wenn Sie Ausländer sind und Grund zu der Annahme haben, dass Sie Opfer von Menschenhandel geworden sind, können Sie auch eine Erholungs- bzw. Bedenkzeit von bis zu 90 Tagen in Anspruch nehmen, in der Sie auf Antrag einer Justizbehörde die Erlaubnis erhalten, im rumänischen Hoheitsgebiet zu bleiben, und in der Sie in speziellen Einrichtungen untergebracht werden können. Außerdem kann Ihnen während oder nach der Erholungszeit eine befristete Aufenthaltserlaubnis im rumänischen Hoheitsgebiet erteilt werden.

Im Falle von Opfern häuslicher Gewalt wird die Schutzanordnung für eine maximale Dauer von sechs Monaten erlassen.

Falls Sie ein Zeuge sind, der in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommen wurde, kann die Schutzmaßnahme auch nach Abschluss des Verfahrens fortgesetzt werden. Allerdings wird die Maßnahme nach Abschluss des Verfahrens überprüft, um sie an die neue Situation anzupassen. Über die Dauer dieser Schutzmaßnahme entscheidet das Gericht.

Welche Informationen erhalte ich, wenn der Täter verurteilt wird?

Bei einer Verurteilung des Täters haben Sie Zugang zu den folgenden Informationskategorien: Art und Dauer der Strafe (das Urteil wird in einer öffentlichen Sitzung verkündet und Ihnen anschließend übermittelt) sowie Benachrichtigung im Falle der Flucht oder einer Haftentlassung des Täters, sofern Sie angegeben haben, dass Sie hierüber informiert werden möchten.

Werde ich informiert, wenn der Täter entlassen wird (einschließlich vorzeitige oder bedingte Entlassung) oder aus der Haft flieht?

Ja, Sie werden von der Entlassung oder Flucht des Täters aus der Haft benachrichtigt, wenn Sie dies bei den Justizbehörden auf die entsprechende Frage hin beantragt haben. Siehe hierzu auch die vorstehende Antwort.

Werde ich in die Entscheidung über die Haftentlassung oder die Strafaussetzung zur Bewährung einbezogen? Kann ich beispielsweise eine Aussage machen oder Einspruch einlegen?

Ihre Rolle im Strafverfahren ist beendet, sobald die Entscheidung des Gerichts (Verurteilung oder Freispruch des Beschuldigten, Verzicht auf den Strafvollzug/Aufschub des Strafvollzugs oder Einstellung des Strafverfahrens) rechtskräftig wird.

Sie werden nicht in das Verfahren betreffend die Entlassung oder bedingte Entlassung des Täters einbezogen.

Letzte Aktualisierung: 25/07/2023

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