Opferrechte – nach Mitgliedstaat

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Nach Gesetz 4/2015 vom 27. April 2015 gelten natürliche Personen, die Opfer von in Spanien begangenen oder in Spanien verfolgbaren Straftaten geworden sind, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit und ungeachtet dessen, ob sie voll- oder minderjährig sind und ob sie ihren rechtmäßigen Wohnsitz in Spanien haben oder nicht, als Opfer einer Straftat. Die Bestimmungen des genannten Gesetzes gelten:

a) für jede natürliche Person als unmittelbarem Opfer, die einen unmittelbar durch eine Straftat verursachten Schaden an ihrer Person oder ihrem Vermögen erlitten hat, insbesondere physische oder psychische Verletzungen, seelisches Leid oder Vermögensschäden;

b) für Personen als mittelbaren Opfern im Fall des unmittelbar durch eine Straftat verursachten Todes oder Verschwindens einer Person, sofern das betreffende Ereignis nicht unmittelbar folgenden Personen zugeordnet werden kann:

1. dem oder der Ehepartner(in), sofern die Eheleute nicht gesetzlich oder tatsächlich getrennt leben, mit dem Opfer zum Zeitpunkt des Todes oder Verschwindens in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern des Opfers oder des Ehepartners bzw. der Ehepartnerin des Opfers, sofern sie nicht gesetzlich oder tatsächlich getrennt leben; Personen, die zum Zeitpunkt des Todes oder Verschwindens in einem vergleichbaren emotionalen Verhältnis zum Opfer stehen, sowie mit dem Opfer zum Zeitpunkt des Todes oder Verschwindens in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern dieser Person; den Eltern des Opfers oder direkten Verwandten bzw. Verwandten dritten Grades, für die das Opfer die elterliche Verantwortung trägt, sowie Personen, für die das Opfer die Vormundschaft oder Pflegschaft innehat.

2. Existiert keine der oben genannten Personen, gelten die Bestimmungen für andere direkte Verwandte und die Geschwister des Opfers, wobei dem gesetzlichen Vertreter des Opfers Vorrang eingeräumt wird.

  • Grundlegende Opferrechte: Jedes Opfer hat Anspruch auf Schutz, Information, Unterstützung und Versorgung sowie aktive Beteiligung am Strafverfahren. Ab dem ersten Kontakt mit Behörden oder Amtsträgern haben Opfer Anspruch auf respektvolle, professionelle, persönliche und nichtdiskriminierende Behandlung; zugleich werden während des gesamten Strafverfahrens und eines ausreichenden Zeitraums nach dem Abschluss des Verfahrens Opferhilfe, Unterstützung und opferorientierte Justizdienste bereitgestellt, wobei unerheblich ist, ob die Identität des Täters bekannt ist oder nicht und wie das Verfahrend endet.
  • Kontaktstelle: Opferhilfebüros.

Als Opfer einer Straftat gewährt Ihnen das Gesetz bestimmte individuelle Rechte vor und während des Gerichtsverfahrens sowie nach dem Verfahren.

In Spanien beginnen Strafverfahren mit der Untersuchung der Straftat, die von der Kriminalpolizei unter der Aufsicht eines Untersuchungsrichters durchgeführt wird. Nach Abschluss der Untersuchung leitet der Untersuchungsrichter die Sache an den Staatsanwalt weiter, der über die nächsten Schritte entscheidet. Liegen keine ausreichende Gründe für die Erhebung einer Klage gegen den Täter vor und erhebt der Staatsanwalt keine Anklage, stellt der Untersuchungsrichter das Verfahren ein. Im gegenteiligen Fall wird die Sache zur Verhandlung an das zuständige Gericht verwiesen.

Im Verfahren prüft das Gericht die Beweise und entscheidet, ob der mutmaßliche Täter schuldig ist oder nicht. Wird der Täter für schuldig befunden, verhängt das Gericht eine Strafe. Das Strafverfahren kann mit der Möglichkeit der Berufung vor dem nächsthöheren Gericht fortgesetzt werden.

Als Opfer können Sie als Zeuge am Strafverfahren teilnehmen oder eine aktivere Rolle als Privatkläger übernehmen und somit zusätzliche Rechte nutzen, die Ihnen dann aus Ihrer Eigenschaft als Prozesspartei entstehen. Nach Artikel 124 der spanischen Verfassung schützt der Staatsanwalt in jedem Fall während des gesamten Verfahrens die Interessen des Opfers bzw. der Opfer.

Die Opfer von Straftaten im Zusammenhang mit geschlechtsbezogener Gewalt erhalten von den Vorermittlungen an Unterstützung durch einen auf dieses Gebiet spezialisierten Anwalt. Nach der Reform des Gesetzes über die gerichtliche Zuständigkeit (LOPJ) durch das Organgesetz 7/2015 behandeln die Gerichte, in deren Zuständigkeitsbereich die Gewalt gegen Frauen fällt, auch Verletzungen der Privatsphäre, des Selbstbilds und der Ehre von Frauen sowie Vergehen wie Missachtung des Gerichts oder Missachtung einer einstweiligen Maßnahme.

Klicken Sie auf die nachstehenden Links. Sie finden dort die von Ihnen gesuchten Informationen:

1 - Meine Rechte als Opfer einer Straftat

2 - Anzeige einer Straftat und meine Rechte im Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren

3 - Meine Rechte nach der Gerichtsverhandlung

4 - Entschädigung

5 - Mein Anspruch auf Unterstützung und Hilfe

Letzte Aktualisierung: 17/01/2024

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