Opferrechte – nach Mitgliedstaat

Nemčija

Vsebino zagotavlja
Nemčija

Wie kann ich Ansprüche auf Schadenersatz gegenüber dem Täter geltend machen?  (z. B. Gerichtsverfahren, Zivilklage, Adhäsionsverfahren)

Wenn Sie durch eine Straftat betroffen sind und einen Schaden erlitten haben, können Sie Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld unabhängig vom Strafverfahren mit einer Klage vor dem Zivilgericht geltend machen. Sie können Ihre Ansprüche aber auch im Strafverfahren verfolgen, indem Sie einen sogenannten Adhäsionsantrag stellen. Ist die Tatbeute, die Ihrem Vermögensschaden entspricht, vom Gericht in einem Strafurteil eingezogen worden, können Sie diese oder einen entsprechenden Geldbetrag von der Staatsanwaltschaft zurückerhalten.

Das Gericht verurteilte den Täter, mir Schadenersatz/eine Entschädigung zu zahlen. Wie kann ich sicherstellen, dass der Täter zahlt?

Adhäsionsurteile und im Adhäsionsverfahren geschlossene Vergleiche können ebenso wie Urteile und Vergleiche im Zivilverfahren nach den allgemeinen Vorschriften für die Zwangsvollstreckung vollstreckt werden. Die Zwangsvollstreckung erfolgt auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils oder des geschlossenen Vergleichs, die der Urkundsbeamte des Strafgerichts erteilt.

Kann der Staat eine Vorauszahlung leisten, falls der Täter nicht zahlt?  Unter welchen Voraussetzungen?

Eine Vorauszahlung des Staates auf eine vom Verurteilten zu leistende Entschädigung ist im Gesetz nicht vorgesehen.

Habe ich Anspruch auf Entschädigung durch den Staat?

Grundsätzliches

Wenn Sie in Deutschland Opfer einer Gewalttat geworden sind und dadurch eine gesundheitliche Schädigung erleiden, können Sie einen Anspruch auf Opferentschädigung haben.

Das gilt auch, wenn Sie Hinterbliebene einer Person sind, die infolge einer solchen Gewalttat verstorben ist.

Auch Ausländerinnen und Ausländer können rückwirkend seit dem 1. Juli 2018 die gleichen Entschädigungsleistungen wie deutsche Opfer erhalten.

Seit 2009 können Betroffene mit Wohnsitz in Deutschland auch dann Leistungen nach dem OEG erhalten, wenn sich die Gewalttat nicht in Deutschland, sondern im Ausland ereignet hat.

Für welche Art von Straftat kann ich eine Entschädigung erhalten?

Eine Gewalttat, ist ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff gegen eine Person (z.B. Körperverletzung, sexuelle Nötigung, terroristischer Anschlag, Mord, Beibringung von Gift, Brandstiftung).

Welche Leistungen werden erbracht?

Eine Entschädigungsleistung wird nicht nur für alle gesundheitlichen Schäden (physische und psychische) geleistet, sondern auch für die wirtschaftlichen Folgen der Gesundheitsschädigung.

Umfang und Höhe der Leistungen richten sich nach dem Bundesversorgungsgesetz. Sie umfassen insbesondere

  • Heil und Krankenbehandlung
  • Hilfsmittel (z.B. Prothese, Zahnersatz, Rollstuhl)
  • Entschädigungszahlungen für Geschädigte und Hinterbliebene
  • Bestattungs- und Sterbegeld
  • Zusätzliche Fürsorgeleistungen bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit (z.B. Hilfe zur Pflege, ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt)

Eine Erstattung von Eigentums- und Vermögensschäden findet dagegen nicht statt. Es wird kein Schmerzensgeld nach dem OEG gewährt. Auch bei Gewalttaten im Ausland gibt es für Betroffene mit Wohnsitz in Deutschland Entschädigungsleistungen, allerdings in geringerem Umfang.

Wie und wo wird der Antrag gestellt?

Sie können die staatliche Entschädigung formlos oder mit Hilfe eines Antragformulars beantragen. Es gibt keine Antragsfrist. Allerdings erhalten Sie die Leistungen grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt, ab dem Sie einen Antrag stellen.

Den Antrag können Sie bei der Versorgungsbehörde in dem Bundesland stellen, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben.

Wenn Sie Ihren Wohnsitz nicht in Deutschland haben und in Deutschland Opfer einer Gewalttat geworden sind, dann können Sie den Antrag bei der Versorgungsbehörde des Bundeslandes stellen, in dem sich die Tat ereignet hat.

Grundsätzlich sind Sie, wenn Sie einen Antrag auf staatliche Entschädigung gestellt haben, dazu verpflichtet, beim Entschädigungsverfahren mitzuwirken. Das bedeutet, dass Sie zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen müssen. Hierzu gehört auch das Stellen einer Strafanzeige. In bestimmten Fällen ist es möglich, dass auf eine Strafanzeige verzichtet wird.

Den Ausgang eines Ermittlungs- oder Strafverfahrens brauchen Sie nicht abzuwarten.

Weitere wichtige Informationen zum Thema staatliche Entschädigung können Sie hier finden:

BMAS - Opferentschädigung (deutsch)

BMAS - Opferentschädigung (englisch)

Habe ich Anspruch auf Entschädigung, wenn der Täter nicht verurteilt wird?

Eine staatliche Entschädigung ist unabhängig von der Ermittlung oder Verurteilung eines Täters möglich. Das Strafverfahren braucht in der Regel nicht abgewartet zu werden, um eine staatliche Entschädigung erhalten zu können. Die zuständigen Entschädigungsbehörden treffen eine eigenständige Entscheidung über einen Antrag auf staatliche Entschädigung.

Im Strafverfahren ist eine Entschädigung bei Nichtverurteilung des Täters nur dann möglich, wenn kein Freispruch oder keine Einstellung des Verfahrens mangels Tatnachweises erfolgt, sondern bei weniger schwerwiegenden Taten eine Einstellung des Verfahrens gegen Auflagen oder Weisungen. Hier kann die Staatsanwaltschaft oder das Gericht eine Leistung zur Wiedergutmachung, also eine Zahlung von Schadensersatz oder Schmerzensgeld an Sie als Verletzte(n) der Tat festsetzen, nach deren vollständiger Erfüllung das Verfahren endgültig eingestellt wird. Einen Anspruch auf eine solche Vorgehensweise haben Sie als Verletzter jedoch nicht.

Im Zivilprozess ist das Gericht an eine Entscheidung und damit auch einen Freispruch durch das Strafgericht nicht gebunden. Das Zivilgericht prüft selbständig, ob die Voraussetzungen für den eingeklagten Schadensersatz bzw. die beantragte Schmerzensgeldzahlung gegeben sind.

Habe ich Anspruch auf eine Sofortzahlung, solange ich auf die Entscheidung über meinen Anspruch auf Entschädigung warte?

Nein, ein Recht auf Leistung eines „Vorschusses“ vor endgültiger Entscheidung des Gerichts im Straf- oder Zivilverfahren gibt es nicht.

In Bezug auf die staatliche Entschädigung besteht kein Anspruch auf Vorschuss in Form einer Geldleistung. Jedoch können Sie gegebenenfalls im Rahmen des Antragsverfahrens auf staatliche Entschädigung Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung oder Leistungen in einer Traumambulanz bereits vor der endgültigen Entscheidung der zuständigen Behörde erhalten.

Letzte Aktualisierung: 08/10/2021

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