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Nationale Menschenrechtsinstitutionen
Einrichtungen zum Schutz spezieller Menschenrechte
Nationale Menschenrechtsinstitutionen
Irische Kommission für Menschenrechte und Gleichstellung (Irish Human Rights & Equality Commission)
Anschrift:
Irish Human Rights Commission
4th Floor, Jervis House
Jervis Street
Dublin 1
Tel.: + 353 (0) 1 8589601
Fax: + 353 (0) 1 8589609
E-Mail: info@ihrec.ie
Die Irische Menschenrechtskommission (Irish Human Rights Commission) und die Gleichstellungsbehörde (Equality Authority) gingen 2013 in der Irischen Kommission für Menschenrechte und Gleichstellung auf (Irish Human Rights and Equality Commission (IHREC)). Die IHREC ist eine unabhängige öffentlich-rechtliche Körperschaft. Sie soll in Irland die Menschenrechte und die Gleichstellung fördern und schützen und die Herausbildung einer Geisteshaltung unterstützen, die auf die Achtung der Menschenrechte, Gleichheit und interkulturelle Verständigung gerichtet ist.
Der Kommission wurden folgende Aufgaben übertragen:
- Schutz und Förderung der Menschenrechte und der Gleichstellung
- Förderung einer Geisteshaltung, die auf die Achtung der Menschenrechte, Gleichheit und die interkulturelle Verständigung im Land gerichtet ist
- Förderung des Verständnisses für die Bedeutung der Menschenrechte und Gleichstellung in Irland und Sensibilisierung für diese Rechte
- Unterstützung bewährter Verfahren in interkulturellen Beziehungen, Förderung von Toleranz und Akzeptanz gegenüber der Vielfalt im Land und Achtung der Freiheit und Würde jeder Person
- Beitrag zur Beseitigung von Menschenrechtsverletzungen, Diskriminierung und widerrechtlichem Verhalten
Die Kommission kann auch Gesetze und deren praktische Anwendung in Irland auf deren Geeignetheit und Wirksamkeit in Bezug auf den Schutz der Menschenrechte und die Förderung der Gleichstellung überprüfen. Sie kann aus eigener Initiative oder auf Ersuchen eines Ministers Legislativvorschläge auf etwaige Auswirkungen auf die Menschenrechte oder die Gleichstellung prüfen und darüber Bericht erstatten. Sie kann zudem entweder von sich aus oder auf Ersuchen der Regierung Empfehlungen zu Maßnahmen abgeben, die ihrer Ansicht nach getroffen werden sollten, um die Menschenrechte und das Recht auf Gleichstellung in Irland zu stärken, zu schützen und durchzusetzen.
In rechtlicher Hinsicht ist es Aufgabe der Kommission, auf die Abstellung von Menschenrechtsverletzungen, Diskriminierung und widerrechtlichem Verhalten hinzuwirken. Die IHREC kann auch beantragen, in Verfahren vor dem High Court oder dem Supreme Court, die Menschenrechte oder Gleichstellungsrechte berühren oder zum Gegenstand haben, als „amicus curiae“ aufzutreten (inwieweit diesem Antrag stattgegeben wird, steht im alleinigen Ermessen dieser Gerichte.)
Die IHREC leistet Personen, die ihre Rechte geltend machen wollen, auch praktische Unterstützung einschließlich in Rechtssachen, soweit sie dies gemäß section 40 für zweckmäßig erachtet. Nach section 41 oder 19 des Gesetzes von 2003 kann die IHREC, wenn sie dies für zweckmäßig hält, ein geeignetes Gerichtsverfahren einleiten. Die Kommission kann auf der Grundlage und nach Maßgabe von section 35 Untersuchungen durchführen. Sie kann auch nach eigenem Ermessen Berichte erstellen und veröffentlichen unter anderem zu Forschungsarbeiten, die sie selbst durchgeführt, in Auftrag gegeben oder finanziell oder anderweitig unterstützt hat.
Die IHREC soll auf einen Wandel in der Gesellschaft hinwirken und kann hierzu Forschungstätigkeiten oder Bildungsmaßnahmen durchführen, in Auftrag geben und finanziell oder auf andere Weise unterstützen. Sie kann Bildungs- und Schulungsangebote zu Menschenrechts- und Gleichstellungsfragen bereitstellen oder unterstützen. Sie kann entweder von sich aus oder auf Ersuchen des Ministers Programme und Projekte zur Förderung der Integration von Migranten und anderen Minderheiten, der Gleichstellung (einschließlich der Geschlechtergleichstellung) sowie der Achtung der Vielfalt und der kulturellen Unterschiede durchführen, in Auftrag geben oder finanziell oder auf andere Weise unterstützen. Die IHREC kann Untersuchungen zur Gleichstellung durchführen und Aktionspläne ausarbeiten oder gegebenenfalls dazu anregen.
Bürgerbeauftragte/r für Kinderrechte
Anschrift:
Ombudsman for Children’s Office
Millennium House
52–56 Great Strand Street
Dublin 1
Irland
https://www.oco.ie
E-Mail: ococomplaint@oco.ie
Aufgaben: Das Amt des/der Kinderbeauftragten (Ombudsman for Children’s Office (OCO)) ist eine im Jahr 2004 gegründete unabhängige Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Förderung und zum Schutz der Rechte und des Wohls von Kindern und jungen Menschen bis 18 Jahren in Irland. Es ist eine nationale Menschenrechtsinstitution im Sinne der Pariser Grundsätze zu nationalen Menschenrechtsinstitutionen der Vereinten Nationen. Richtschnur für die Arbeit des OCO sind die internationalen Verpflichtungen Irlands zum Schutz der Menschenrechte, insbesondere die im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes verankerten Verpflichtungen.
Der/die Kinderbeauftragte ist bei der Wahrnehmung seiner bzw. ihrer Aufgaben unabhängig und direkt dem Oireachtas (Parlament) unterstellt.
Die Aufgaben des OCO sind im Ombudsman for Children Act 2002 geregelt. Die wichtigsten Aufgaben sind:
- Gewährleistung eines unabhängigen, unparteiischen und kostenlosen Verfahrens zur Bearbeitung von Beschwerden von Kindern und Jugendlichen (oder von Erwachsenen in deren Namen) über öffentliche Einrichtungen, Schulen oder Krankenhäuser
- Beratung von Ministern in Fragen des Rechts und der Politik in Bezug auf Kinder
- Unterstützung öffentlicher Einrichtungen bei der Verbesserung ihrer Praktiken und Verfahren im Interesse von Kindern
- Thematisierung von Anliegen, die für Kinder und Jugendliche selbst von Belang sind
- Sensibilisierung für Fragen in Bezug auf die Rechte und das Wohl von Kindern und die Durchsetzung dieser Rechte
Im Hinblick auf die Beschwerdebearbeitung sind in dem Gesetz aus dem Jahr 2002 Standardgründe für die Prüfung von Beschwerden und die Durchführung von Untersuchungen festgelegt. Der/die Bürgerbeauftragte kann Voruntersuchungen oder Untersuchungen entweder aufgrund von eingegangenen Beschwerden oder von sich aus einleiten.
In Anbetracht dessen, dass die Wirkung einer Maßnahme auf ein Kind Gegenstand jeder von dem/der Bürgerbeauftragten durchgeführten Untersuchung sein muss und Kinder selbst Beschwerde erheben können, enthält das Gesetz spezielle Vorschriften, die der besonderen Schutzbedürftigkeit von Kindern Rechnung tragen:
- Verpflichtung zur Berücksichtigung des Wohls des Kindes
- Verpflichtung zur gebührenden Berücksichtigung der Wünsche des Kindes
Verfahren: Nach Eingang einer Beschwerde beim OCO wird diese auf ihre Zulässigkeit geprüft und beurteilt, ob sie aufgrund ihrer Art ein Eilverfahren erfordert.
Das OCO ist stets bestrebt, Lösungen für Beschwerden schnellstmöglich vor Ort zu finden, und ist verpflichtet, der öffentlichen Stelle, gegen die sich die Beschwerde richtet, zunächst Gelegenheit zu geben, den vom Beschwerdeführer beanstandeten Missstand abzustellen.
Ist eine Beschwerde zulässig, findet eine Voruntersuchung statt. Hält das OCO nach Abschluss der Voruntersuchung eine Untersuchung für gerechtfertigt, kann es die Beschwerde eingehender untersuchen.
Weitere Informationen über das Beschwerdeverfahren des OCO unter: https://www.oco.ie/complaints/make-a-complaint
Ergebnis: Nach Abschluss einer Untersuchung kann das OCO der öffentlichen Einrichtung, der Schule oder dem Krankenhaus auf der Grundlage des Untersuchungsergebnisses Empfehlungen unterbreiten. Diese Empfehlungen können auf eine Verbesserung der Situation des betreffenden Kindes oder der betreffenden Kinder und/oder auf umfassendere Systemänderungen zum Wohl von Kindern abzielen.
Die Empfehlungen sind rechtlich nicht bindend. Das OCO ist jedoch gesetzlich befugt, dem Oireachtas (Parlament) einen Sonderbericht vorzulegen, falls eine öffentliche Einrichtung den Empfehlungen des OCO nicht folgt.
Bürgerbeauftragte/-r
Anschrift:
Office of the Ombudsman
18 Lower Leeson Street,
Dublin 2
https://www.ombudsman.ie
E-Mail: ombudsman@ombudsman.gov.ie
Tel.: +353 (0) 1 639 5600
Art der angenommenen Ersuchen:
Der/die Bürgerbeauftragte ist zuständig für Beschwerden über:
- Regierungsstellen
- kommunale Behörden
- den Health Service Executive (HSE)
- Einrichtungen wie Wohltätigkeitsorganisationen und ehrenamtlich tätige Einrichtungen, die im Auftrag des HSE Gesundheits- und Sozialdienste erbringen
- Ämter
- alle öffentlichen Stellen, die unter den Disability Act 2005 fallen
Verfahren nach Einreichung eines Ersuchens
Die betreffende öffentliche Stelle kann aufgefordert werden, einen Bericht vorzulegen. Nötigenfalls können Akten und Aufzeichnungen geprüft und Bedienstete befragt werden. Das Amt des/der Bürgerbeauftragten entscheidet dann, ob
- die Beschwerde zulässig ist und
- der Beschwerdeführer durch die Maßnahme oder Entscheidung der öffentlichen Stelle geschädigt worden ist.
In den meisten Fällen werden Beschwerden informell behandelt. Das Amt des/der Bürgerbeauftragten kann das Problem direkt mit der öffentlichen Stelle erörtern oder die betreffenden Akten prüfen. In komplexeren Fällen kann eine eingehende Untersuchung erforderlich sein. Es gibt auch ein internes Beschwerdeverfahren für Beschwerdeführer, die mit dem Ergebnis ihrer Beschwerde unzufrieden sind.
Mögliche Ergebnisse des Verfahrens
Falls das Amt zu dem Schluss kommt, dass dem Beschwerdeführer durch eine unfaire oder unangemessene Handlung der öffentlichen Stelle ein Schaden entstanden ist und diese nichts zur Abhilfe unternommen hat, kann das Amt der öffentlichen Stelle entsprechende Schritte empfehlen. Es kann die öffentliche Stelle, sofern es dies für angemessen hält, auffordern,
- ihre Handlung zu überdenken,
- ihre Entscheidung zu ändern und/oder
- dem Beschwerdeführer
– eine Erklärung,
– eine Entschuldigung und/oder
– eine finanzielle Entschädigung anzubieten.
Falls das Amt des/der Bürgerbeauftragten zu dem Schluss kommt, dass der Beschwerde nicht stattgegeben werden kann, erläutert es seine Entscheidung.
Einrichtungen zum Schutz spezieller Menschenrechte
Bürgerbeauftragte/r für Kinderrechte
Siehe Nationale Menschenrechtsinstitutionen
Gleichstellungsinstitutionen
Gleichstellungsbehörde (Equality Authority)
Birchgrove House
Roscrea
Co. Tipperary
Irland
Tel.: +353 505 24126
Fax: +353 505 22388
E-Mail: info@equality.ie
Die Equality Authority ist eine halbstaatliche Stelle zur Bekämpfung rechtswidriger Diskriminierung, Förderung der Chancengleichheit und Aufklärung der Öffentlichkeit über das Gleichstellungsrecht und bestimmte andere Gesetze.
Der Employment Equality Act 1998 und der Equal Status Act 2000 erklären Diskriminierung im Beruf, in der Ausbildung, in der Werbung, in Tarifverträgen, bei der Lieferung von Waren und der Erbringung von Dienstleistungen und bei anderen Gelegenheiten, zu denen die Öffentlichkeit grundsätzlich Zugang hat, aus neun verschiedenen Gründen für rechtswidrig. Diese Gründe sind:
- Geschlecht
- Personenstand
- Familienstand
- Alter
- Behinderung
- Rasse
- sexuelle Ausrichtung
- Religion und
- Zugehörigkeit zur Bevölkerungsgruppe der Fahrenden (Pavee)
Die Equality Authority verfügt über einen eigenen juristischen Dienst, der nach eigenem Ermessen in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung Personen, die nach dem Employment Equality Act 1998 und dem Equal Status Act 2000 Diskriminierungsbeschwerde erheben, kostenlosen juristischen Beistand leisten kann. Dieser Beistand wird nur in wenigen Fällen nach den vom Board der Equality Authority festgelegten Kriterien gewährt.
Gleichstellungsgericht (Equality Tribunal)
3 Clonmel Street
Dublin 2
Irland
Tel.: +353 1 4774100
Fax: +353 1 4774141
E-Mail: info@equalitytribunal.ie
Website: https://www.workplacerelations.ie
Das Equality Tribunal wurde aufgrund des Employment Equality Act 1998 errichtet. Dieses Gesetz bildet den rechtlichen Rahmen, den das Equality Tribunal in Mediationsverfahren zugrunde legt und/oder wenn es Beschwerden wegen rechtswidriger Diskriminierung untersucht. Seit seiner Errichtung haben verschiedene Gesetzesänderungen dazu geführt, dass das Equality Tribunal heute bei Beschwerden wegen rechtswidriger Diskriminierung nach folgenden Gesetzen für die Mediation und Untersuchung in Beschwerdefällen allein zuständig ist:
- Employment Equality Acts 1998 – 2008
- Equal Status Acts 2000 – 2008
- Pensions Acts 1990 – 2008
Eine Untersuchung ist ein gerichtsähnliches Verfahren, das von einem Gleichstellungsbeamten des Equality Tribunal geführt wird, der die von beiden Parteien eingereichten Schriftsätze prüft, bevor er eine oder mehrere gemeinsame Anhörungen anberaumt, um eine Entscheidung in der Sache zu treffen. Untersuchungen werden von geschulten Gleichstellungsbeamten durchgeführt, die zu diesem Zweck über weitreichende Befugnisse zum Betreten von Geschäftsräumen und zur Einholung von Informationen verfügen. Entscheidungen sind verbindlich und werden veröffentlicht.
Die Mediation wird von einem geschulten Mediationsbeamten des Equality Tribunal geleitet, der den Streitparteien dabei hilft, eine einvernehmliche Einigung zu erzielen. Durch Mediation erzielte Vereinbarungen sind verbindlich und vertraulich.
Das Equality Tribunal ist für eine Vielzahl von Beschwerden zuständig, darunter Beschwerden in Bezug auf das Beschäftigungsverhältnis, berufsbezogene Leistungen wie Betriebsrenten, und die Gleichbehandlung, etwa den Zugang zu Waren und Dienstleistungen. Es gibt jedoch zwei Ausnahmen:
- Für Beschwerden über eingetragene Clubs und Lokale mit Schankkonzession ist nach dem Intoxicating Liquor Act 2003 der District Court zuständig.
- Wer gegen berufliche Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vorgehen will, kann auch beim Circuit Court Klage wegen rechtswidriger Diskriminierung einreichen.
Datenschutzbehörde
Amt des/der Datenschutzbeauftragten (Office of the Data Protection Commissioner)
Canal House
Station Road
Portarlington
Co. Laois
Irland
https://www.dataprotection.ie
Aufgabe des/der Datenschutzbeauftragten ist die Wahrung der Rechte des Einzelnen nach den Data Protection Acts 1988 und 2003 sowie die Durchsetzung von datenschutzrechtlichen Verpflichtungen gegenüber für die Verarbeitung Verantwortlichen.
Wer sich in seinen Rechten verletzt fühlt, kann Beschwerde bei dem/der Datenschutzbeauftragten erheben, der/die die Angelegenheit untersucht und jegliche zu ihrer Klärung erforderlichen Schritte einleitet. Jeder Bürger kann sich schriftlich an den bzw. die Datenschutzbeauftragte/-n wenden. Dabei müssen Einzelheiten zu dem der Beschwerde zugrunde liegenden Vorfall mitgeteilt und die Organisation oder Person, gegen die sich die Beschwerde richtet, genau benannt werden. Außerdem ist anzugeben, was unternommen wurde, damit sich die Organisation mit dem Anliegen befasst, und wie diese darauf reagiert hat. Kopien der Korrespondenz mit der Organisation und weitere Belege sollten ebenfalls zur Verfügung gestellt werden. Der/die Datenschutzbeauftragte wendet sich dann wegen der Angelegenheit an die Organisation.
Je nach Art der Beschwerde kann der/die Datenschutzbeauftragte zunächst versuchen, eine für alle Seiten annehmbare Lösung zu finden. Kann keine einvernehmliche Lösung erreicht werden, führt der/die Datenschutzbeauftragte eine vollständige Untersuchung des gesamten Sachverhalts durch, bevor eine formelle Entscheidung ergeht. Nach Abschluss der Untersuchung teilt der bzw. die Datenschutzbeauftragte den betroffenen Parteien die Entscheidung schriftlich mit. Bei Beschwerden wegen Verstößen gegen die Electronic Communications Regulations (SI 535 2003, geändert durch SI 526 2008) kann der/die Datenschutzbeauftragte beschließen, die betreffende Organisation strafrechtlich zu verfolgen.
Weitere spezialisierte Stellen
i) Stelle zur Bekämpfung des Menschenhandels (Anti-Human Trafficking Unit)
Department of Justice & Equality
51 St. Stephen’s Green
Dublin 2
Tel.: +353 1 6028202
E-Mail: AHTU@justice.ie
- Für Ersuchen zuständige Abteilung/Stelle innerhalb der Institution (ggf.):
Relevante Auskunftsersuchen sind über die E-Mail-Adresse AHTU@justice.ie an die Anti-Human Trafficking Unit zu richten.
Informationen stehen auch auf der Website https://www.blueblindfold.ie zur Verfügung. - Kurze Erläuterung der Art von Ersuchen, mit denen sich die Stelle befasst:
Auskunftsersuchen zu Fragen des Menschenhandels in Irland.
ii) Berufungsgericht für Asylfragen (Refugee Appeals Tribunal)
Refugee Appeals Tribunal
6-7 Hanover Street East
Dublin 2
Aufgaben: Das Refugee Appeals Tribunal ist eine unabhängige Stelle, die im Asylverfahren über Rechtsbehelfe gegen die Ablehnung eines Asylantrags durch das Office of the Refugee Applications Commissioner entscheidet. Außerdem entscheidet das Refugee Appeals Tribunal über Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des Office of the Refugee Applications Commissioner nach der Dublin-II-Verordnung.
Verfahren: Zur Erhebung eines Rechtsbehelfs ist das Formular „Notice of Appeal“ auszufüllen. Dieses Formular ist dem Asylablehnungsbescheid des Refugee Applications Commissioner beizufügen. Das Formular kann auch von der Website des Refugee Appeals Tribunal https://www.protectionappeals.ie heruntergeladen werden.
Der Rechtsbehelf muss innerhalb einer bestimmten Frist nach dem Datum des Ablehnungsbescheids des Refugee Applications Commissioner eingelegt werden. Die Länge dieser Frist richtet sich nach den Feststellungen des Refugee Applications Commissioner in dem jeweiligen Fall und beträgt 15, 10 oder 4 Arbeitstage. Welche Frist im konkreten Fall zutrifft, ist dem Ablehnungsbescheid des Refugee Applications Commissioner zu entnehmen.
Das ausgefüllte Formular „Notice of Appeal“ ist zu richten an:
The Chairperson
Refugee Appeals Tribunal
6/7 Hanover Street East
Dublin 2
Fax: 00353 1 4748410
Der Einlieferungsschein (bei Postsendung) bzw. der Sendebericht (bei Übermittlung durch Fax) muss aufbewahrt werden.
Ergebnis: Falls dem Rechtsbehelf stattgegeben wird, hat das Mitglied des Refugee Appeals Tribunal die Anerkennung als Flüchtling empfohlen. Diese Entscheidung wird der betroffenen Person schriftlich mitgeteilt. Die Akte wird dann an die Ministerial Decisions Unit des Ministeriums für Justiz und Gleichstellung übermittelt.
Falls der Rechtsbehelf abgewiesen wird, hat das Mitglied des Refugee Appeals Tribunal empfohlen, die Anerkennung als Flüchtling abzulehnen. Diese Entscheidung wird der betroffenen Person schriftlich mitgeteilt. Die Akte wird dann an die Repatriation Unit des Ministeriums für Justiz und Gleichstellung übermittelt.
iii) Polizeibeauftragte/-r (Garda (Police) Ombudsman)
The Garda Síochána Ombudsman Commission
150 Abbey Street Upper
Dublin 1
Irland.
https://www.gardaombudsman.ie
Kurze Erläuterung der Art von Ersuchen, mit denen sich die Stelle befasst:
Die Stelle befasst sich mit Beschwerden und Meldungen in Bezug auf das Verhalten von Angehörigen der Garda Síochána, der Nationalpolizei Irlands. Am häufigsten wird Polizeibeamten in Beschwerden Amtsmissbrauch, Unhöflichkeit, Gewaltanwendung und Amtspflichtverletzung vorgeworfen.
Meldungen betreffen Todesfälle oder schwere Verletzungen.
Bürger (die nicht der Garda Síochána angehören) können an die Commission gerichtete Beschwerden persönlich in jedem Amt, elektronisch, telefonisch, per Post, in jeder Polizeidienststelle oder persönlich bei einem Mitglied der Commission einreichen. Die Ombudsman Commission befasst sich auch mit vom Polizeipräsidenten (Commissioner of the Garda Síochána) gemeldeten Angelegenheiten, die nach Ansicht des Polizeipräsidenten darauf hindeuten, dass das Verhalten eines Polizeibeamten zum Tod oder zu einer schweren Verletzung einer Person geführt hat. Die Commission kann auch ohne Vorliegen einer Beschwerde eine Untersuchung einleiten, wenn sie dies im öffentlichen Interesse für erforderlich hält.
Kurze Erläuterung des Verfahrens nach Einreichung eines Ersuchens:
Eine eingereichte Beschwerde ist entweder gesetzlich zulässig oder unzulässig. Wird sie für unzulässig befunden, folgt keine Untersuchung.
Wird sie für zulässig befunden, kann gegebenenfalls mit Zustimmung des Beschwerdeführers und des betreffenden Polizeibeamten der Versuch unternommen werden, zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Andernfalls kann untersucht werden, ob ein Verstoß gegen die Garda Síochána (Discipline) Regulations 2007 oder eine Straftat vorliegt. Die Beteiligten haben Anspruch darauf, über den Fortschritt und die Ergebnisse einer Untersuchung unterrichtet zu werden.
Kurze Erläuterung der möglichen Ergebnisse des Verfahrens:
Eine Beschwerde kann für unzulässig befunden werden.
Eine Untersuchung kann jederzeit abgebrochen werden, wenn die Commission, nachdem die Beschwerde für zulässig befunden wurde, sie aufgrund neuer Informationen für ungerechtfertigt oder schikanös erachtet oder zu der Auffassung gelangt, dass sie vorsätzlich falsche oder irreführende Angaben enthält, oder unter Berücksichtigung aller Umstände eine Fortsetzung der Untersuchung für überflüssig oder nicht in vertretbarer Weise durchführbar hält.
Infolge einer Untersuchung kann ein Polizeibeamter mit einer Sanktion belegt werden.
Ferner kann nach einer Untersuchung ein Disziplinarverfahren eingeleitet und gegen den Polizeibeamten eine Disziplinarstrafe verhängt werden.
Außerdem kann die Akte an den Director of Public Prosecutions (Obersten Staatsanwalt) weitergeleitet werden. Daraufhin können Strafverfolgungsmaßnahmen eingeleitet werden, die zu einer Gerichtsverhandlung führen können.
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