Nationale Gerichte
Gemäß der polnischen Verfassung ('Konstytucja Rzeczypospolitej Polskiej') hat jeder das Recht auf gerechte öffentliche Verhandlung ohne unbegründete Verzögerung vor dem zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Gericht. Das bedeutet, dass bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Rechten und Freiheiten, die das nationale Recht garantiert, die nationalen Gerichte angerufen werden können. Rechtssachen im Bereich des Zivil-, Familien- und Jugendrechts, Arbeits- und Sozialversicherungsrechts und des Handels- und Konkursrechts, sowie Straf- und Vollzugssachen werden durch die ordentlichen Gerichte entschieden. Die Verwaltungsgerichte prüfen die Rechtmäßigkeit des Handelns der Behörden. Die Rechtspflege innerhalb der polnischen Streitkräfte obliegt den Militärgerichten im Rahmen parlamentarischer Gesetze; solche Gesetze legen auch die Zuständigkeit dieser Gerichte in Fällen, in denen es sich nicht um Mitglieder der polnischen Streitkräfte handelt, fest.
In der ordentlichen Gerichtsbarkeit sowie der Verwaltungs- und die Militärgerichtsbarkeit gilt das Zweiinstanzenprinzip, d. h. eine Partei, die mit der Entscheidung des Gerichts nicht zufrieden ist, kann Rechtsmittel gegen diese Entscheidung bei einem höheren Gericht einlegen.
Darüber hinaus hat nach der polnischen Verfassung jeder, dessen verfassungsmäßige Freiheiten oder Rechte verletzt worden sind, das Recht, Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (Trybunał Konstytucyjny) einzulegen. Die Verfassungsbeschwerde kann nur von einem Rechtsanwalt ('adwokat') oder Rechtsbeistand ('radca prawny') aufgesetzt werden (ausgenommen sind Fälle, in denen Richter ('sędziowie'), Staatsanwälte (prokuratorzy'), Rechtsanwälte ('adwokaci'), Rechtsbeistände ('radcowie prawni'), Notare ('notariusze') oder Rechtsprofessoren bzw. promovierte Juristen Beschwerdeführer sind) und ist kostenfrei. Die Verfassungsbeschwerde kann einen normativen Akt betreffen, auf dessen Grundlage ein Gericht oder ein Organ der öffentlichen Verwaltung endgültig über in der Verfassung festgelegte Freiheiten, Rechte oder Pflichten entschieden hat.
Nationale Menschenrechtsinstitutionen
Bürgerbeauftragter ('Rzecznik Praw Obywatelskich')
Anschrift: Aleja Solidarności 77, 00-090 Warschau
Funktion des Bürgerbeauftragten ist der Schutz der in der Verfassung und anderen normativen Akten festgelegten Rechte und Freiheiten von Personen.
Jeder hat das Recht, den Bürgerbeauftragten in Zusammenhang mit dem Schutz seiner Rechte und Freiheiten um Hilfe zu ersuchen, wenn diese von Behörden verletzt wurden.
Eingaben an den Bürgerbeauftragten sind gebührenfrei.
Der Bürgerbeauftragte kann nach Überprüfung des Antrags
- sich der Angelegenheit annehmen;
- dem Antragsteller die ihm zustehenden Rechtsbehelfe aufzeigen;
- die Angelegenheit an die zuständige Stelle weiterreichen;
- den Antrag ablehnen.
Nimmt sich der Bürgerbeauftragte der Angelegenheit an, kann er
- eigene Untersuchungen durchführen;
- die zuständigen Stellen um Überprüfung der Angelegenheit bzw. eines Teiles davon ersuchen;
- den Sejm (erste Kammer des polnischen Parlaments) ersuchen, die Oberste Kontrollkammer ('Najwyższa Izba Kontroli') zur Durchführung einer Untersuchung aufzufordern, bei der die Angelegenheit oder ein Teil davon überprüft wird.
Der Bürgerbeauftragte kann im Rahmen dieses Verfahrens
- die Angelegenheit vor Ort prüfen (auch ohne Vorankündigung);
- Klarstellungen sowie die Übermittlung von Dokumenten zum betreffenden Fall bei der jeweiligen Behörde anfordern;
- Informationen über den Stand von Verfahren bei Gericht, Staatsanwaltschaft oder anderen Rechtsdurchsetzungsorganen anfordern und nach dem Abschluss eines Verfahrens und der Verkündigung des Urteils die Zusendung der Akte an das Büro des Bürgerbeauftragten zur Überprüfung verlangen;
- Sachverständigen- und andere Gutachten in Auftrag geben.
Nach der Untersuchung einer Angelegenheit kann der Bürgerbeauftragte
- dem Antragsteller mitteilen, dass keine Verletzung von Rechte oder Freiheiten festgestellt wurde;
- Behörden, Organe oder Institutionen, die nachweislich Rechte und Freiheiten verletzt haben, zur Beseitigung der betreffenden Verletzung auffordern und anschließend die Umsetzung der ausgesprochenen Empfehlungen überwachen;
- die der betreffenden Einrichtung vorgesetzte Behörde auffordern, die entsprechenden gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen;
- die Eröffnung eines Verfahrens beantragen und sich an anhängigen Zivilverfahren beteiligen;
- bei Straftaten, die von Amts wegen verfolgt werden, die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch den Staatsanwalt verlangen;
- die Einleitung von Verwaltungsverfahren beantragen, beim Verwaltungsgericht Beschwerde einlegen und an diesen Verfahren teilnehmen;
- bei geringfügigen Vergehen die Verhängung einer Geldbuße und die Aufhebung der endgültigen Entscheidung beantragen;
- Klage oder Kassationsbeschwerde gegen ein endgültiges Urteil einlegen.
Falls der Bürgerbeauftragte die Änderung oder den Erlass eines normativen Akts in Bezug auf Rechte und Freiheiten für notwendig erachtet, kann er dies bei den zuständigen Stellen beantragen.
Einrichtungen zum Schutz spezieller Menschenrechte
Bürgerbeauftragter für Kinder ('Rzecznik Praw Dziecka')
Anschrift: ul. Przemysłowa 30/32, 00-450 Warschau
Der Bürgerbeauftragte für Kinder setzt sich für den Schutz der Rechte des Kindes ein, darunter
- das Recht auf Leben und Gesundheitsversorgung;
- das Recht auf Aufwachsen in einer Familie;
- das Recht auf adäquate Lebensbedingungen;
- das Recht auf Bildung;
- die Rechte von Kindern mit Behinderungen;
- den Schutz von Kindern gegen jede Form von Gewalt, Grausamkeit, Ausbeutung, Unsittlichkeit, Verwahrlosung und anderen Missständen.
Jeder hat das Recht, den Bürgerbeauftragten für Kinder um Unterstützung zu ersuchen, wenn es um den Schutz von Rechten oder Interessen eines Kindes geht.
Der Antrag an den Bürgerbeauftragten für Kinder ist gebührenfrei.
Der Bürgerbeauftragte für Kinder kann im Zuge eines von ihm geführten Verfahrens
- die Angelegenheit vor Ort prüfen (auch ohne Vorankündigung);
- Klarstellungen sowie die Übermittlung von Dokumenten zum betreffenden Fall bei der jeweiligen Behörde anfordern;
- Sachverständigen- und andere Gutachten in Auftrag geben.
Nach der Untersuchung einer Angelegenheit kann der Bürgerbeauftragte für Kinder
- die zuständigen Stellen auffordern, Maßnahmen zum Wohl des Kindes zu ergreifen;
- bei Feststellung einer Verletzung der Rechte oder Interessen von Kindern durch eine bestimmte Stelle, die Einleitung eines Disziplinarverfahrens oder die Verhängung dienstlicher Sanktionen gegen diese Stelle verlangen;
- sich an Verfahren vor dem Verfassungsgericht, die aufgrund eines Antrags des Bürgerbeauftragten anhängig sind, oder in Fällen der Verfassungsklage, die die Kindesrechte zum Gegenstand haben, beteiligen;
- beim Obersten Gerichtshof ('Sąd Najwyższy') Entscheidungen über Abweichungen in der Auslegung von Rechtsvorschriften bezüglich der Rechte von Kindern beantragen;
- Κlage oder Kassationsbeschwerde einlegen;
- die Eröffnung eines Verfahrens beantragen und sich an anhängigen Zivilverfahren beteiligen;
- an Verfahren teilnehmen, an denen Minderjährige beteiligt sind;
- in Fällen von Straftaten, vom zuständigen Staatsanwalt die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens verlangen;
- die Einleitung von Verwaltungsverfahren beantragen, beim Verwaltungsgericht Beschwerde einlegen und an diesen Verfahren teilnehmen;
- in Fällen von geringfügigen Vergehen die Verhängung einer Geldbuße beantragen.
Falls der Bürgerbeauftragte für Kinder die Änderung oder den Erlass eines normativen Akts in Bezug auf Rechte und Freiheiten von Kindern für notwendig erachtet, kann er dies bei den zuständigen Stellen beantragen.
Bürgerbeauftragter für Patientenrechte ('Rzecznik Praw Pacjenta')
Anschrift: ul. Młynarska 46, 01-171 Warschau
Der Bürgerbeauftragte für Patientenrechte ist für den Schutz der Rechte von Patienten zuständig.
Jeder hat das Recht, den Bürgerbeauftragten für Patientenrechte um Hilfe zu ersuchen, wenn die Rechte eines Patienten verletzt wurden.
Der Antrag an den Bürgerbeauftragten für Patientenrechte ist gebührenfrei.
Der Bürgerbeauftragte für Patientenrechte kann nach Überprüfung des Antrags
- sich der Angelegenheit annehmen;
- dem Antragsteller die ihm zustehenden Rechtsbehelfe aufzeigen;
- die Angelegenheit an die zuständige Stelle weiterleiten;
- den Antrag ablehnen.
Nimmt sich der Bürgerbeauftragte für Patientenrechte der Angelegenheit an, kann er
- eigene Untersuchungen durchführen;
- die zuständigen Stellen um Überprüfung der Angelegenheit bzw. eines Teiles davon ersuchen.
Der Bürgerbeauftragte für Patientenrechte kann im Rahmen dieses Verfahrens
- die Angelegenheit vor Ort prüfen (auch ohne Vorankündigung);
- Klarstellungen sowie die Übermittlung von Dokumenten zum betreffenden Fall bei der jeweiligen Behörde anfordern;
- Informationen über den Stand von Verfahren bei Gericht, Staatsanwaltschaft oder anderen Rechtsdurchsetzungsorganen anfordern und nach dem Abschluss eines Verfahrens und der Verkündung des Urteils die Zusendung der Akte an das Büro des Bürgerbeauftragten für Patientenrechte zur Überprüfung verlangen;
- Sachverständigen- und andere Gutachten in Auftrag geben.
Nach der Untersuchung einer Angelegenheit kann der Bürgerbeauftragte
- dem Antragsteller mitteilen, dass keine Verletzung von Patientenrechten festgestellt wurde;
- Behörden, Organe oder Institutionen, die nachweislich gegen Patientenrechte verstoßen haben, auffordern, dies zu beseitigen;
- die jeweils der Einrichtung vorgesetzte Behörde auffordern, die entsprechenden gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen;
- die Eröffnung eines Verfahrens beantragen und sich an anhängigen Zivilverfahren beteiligen.
Falls der Bürgerbeauftragte für Patientenrechte die Änderung oder den Erlass eines normativen Akts in Bezug auf Rechte und Freiheiten von Patienten für notwendig erachtet, kann er dies bei den zuständigen Stellen beantragen.
Generalinspektor für den Schutz personenbezogener Daten ('Generalny Inspektor Ochrony Danych Osobowych')
Anschrift: ul. Stawki 2, 00-193 Warschau
Der Generalinspektor ist für den Schutz personenbezogener Daten zuständig.
Vorschriften des Gesetzes über den Schutz personenbezogener Daten ('ustawa o ochronie danych osobowych')
Das vom Generalinspektor geführte Verwaltungsverfahren besteht in der Untersuchung der Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Betroffenen.
Im Zuge des Verfahrens haben der Generalinspektor, der Stellvertreter des Generalinspektors und die ermächtigten Mitarbeiter insbesondere das Recht:
- die Räumlichkeit, in der sich die Datensammlung mit den personenbezogenen Daten befindet, sowie Räumlichkeiten, in denen die Daten verarbeitet werden, zu betreten und erforderliche Kontrollen durchzuführen;
- Erklärungen zu verlangen sowie Personen zu laden und zu verhören, um den Sachverhalt festzustellen;
- alle Unterlagen und Daten einzusehen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Gegenstand der Ermittlungen stehen, und Kopien davon zu machen;
- die zur Datenverarbeitung verwendeten Einrichtungen, Datenträger und IT-Systeme zu untersuchen;
- Sachverständigen- und andere Gutachten in Auftrag zu geben.
Nach dem Abschluss des Verfahrens ordnet der Generalinspektor, soweit Gesetzesverstöße festgestellt wurden, durch Verwaltungsentscheidung die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes an, insbesondere durch
- Beseitigung der Verstöße,
- Ergänzung, Aktualisierung, Berichtigung, Übermittlung oder Nichtübermittlung personenbezogener Daten,
- Einsatz zusätzlicher Sicherheitsvorkehrungen für personenbezogene Daten,
- Einstellung der Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland,
- Sicherstellung der Daten oder deren Übermittlung an andere Stellen,
- Löschen personenbezogener Daten.
Darüber hinaus steht es dem Generalinspektor frei, auf der Grundlage der im Rahmen der Untersuchung gesammelten Informationen von Amts wegen
- ein Schreiben an die betreffende Einrichtung zu richten;
- die Einleitung eines Disziplinarverfahrens oder eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens gegen die für das Auftreten von Verstößen verantwortlichen Personen zu fordern;
- die Strafverfolgungsbehörden über die vermutete Straftat zu unterrichten.
Falls der Generalinspektor die Änderung oder den Erlass eines normativen Akts in Bezug auf den Datenschutz für notwendig erachtet, kann er dies bei den zuständigen Stellen beantragen.
Regierungsbevollmächtigter für Gleichstellung ('Pełnomocnik Rządu ds. Równego Traktowania')
Anschrift: Al. Ujazdowskie 1/3, 00-583 Warschau
Der Regierungsbevollmächtigte ist für die Umsetzung der Regierungspolitik im Bereich Gleichstellung und Antidiskriminierung verantwortlich.
Jeder hat das Recht, Beschwerden, Anträge oder Petitionen beim Regierungsbevollmächtigten einzureichen.
Die Einreichung von Beschwerden, Anträgen oder Petitionen ist gebührenfrei.
Falls die Beantwortung einer solchen Eingabe die vorherige Überprüfung und Klarstellung des Sachverhalts im jeweiligen Fall erfordert, trägt der Regierungsbevollmächtigte die notwendigen Beweise zusammen. Er kann zu diesem Zweck die erforderlichen Beweise und Klarstellungen bei anderen Behörden anfordern.
Die Eingaben sind unverzüglich zu bearbeiten; insbesondere sind
- Beschwerden oder Anträge binnen eines Monats,
- Petitionen binnen drei Monaten zu bearbeiten.
Der Regierungsbevollmächtigte unterrichtet den Antragsteller wie in dem Fall vorgegangen wird.
Wird eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung festgestellt, ergreift der Regierungsbevollmächtigte Maßnahmen zur Beseitigung oder Begrenzung der Auswirkungen dieser Verletzung.
Falls der Regierungsbevollmächtigte die Änderung oder den Erlass eines normativen Akts in Bezug auf Gleichbehandlung und Antidiskriminierung für notwendig erachtet, kann er dies bei den zuständigen Stellen beantragen.
Regierungsbevollmächtigter für Menschen mit Behinderungen ('Pełnomocnik Rządu ds. Osób Niepełnosprawnych)
Dem Regierungsbevollmächtigten obliegt die wesentliche Aufsicht der Erfüllung von Aufgaben im Rahmen des Gesetzes für die berufliche und soziale Rehabilitation und Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen (ustawa o rehabilitacji zawodowej i społecznej oraz zatrudnianiu osób niepełnosprawnych).
Er beaufsichtigt die Ausstellung von Gutachten über die Feststellung einer Behinderung sowie des Grades der Behinderung.
Jedermann hat das Recht, Beschwerden, Anträge oder Petitionen beim Regierungsbevollmächtigten einzureichen.
Falls die Beantwortung einer solchen Eingabe die vorherige Überprüfung und Klarstellung des Sachverhalts im jeweiligen Fall erfordert, trägt der Regierungsbevollmächtigte die notwendigen Beweise zusammen. Er kann zu diesem Zweck die erforderlichen Beweise und Klarstellungen bei anderen Behörden anfordern.
Die Eingaben sind unverzüglich zu bearbeiten; insbesondere sind
- Beschwerden oder Anträge binnen eines Monats,
- Petitionen binnen drei Monaten zu bearbeiten.
Der Regierungsbevollmächtigte unterrichtet den Antragsteller wie in dem Fall vorgegangen wird.
Stellt der Regierungsbevollmächtigte im Rahmen der Aufsicht fest, dass begründete Zweifel an der Vereinbarkeit einer Verwaltungsentscheidung mit der Sachlage im jeweiligen Fall bestehen oder dass die Verwaltungsentscheidung möglicherweise unrechtmäßig ergangen ist, kann er die zuständige Behörde auffordern
- die Entscheidung zu annullieren und
- das Verfahren wieder aufzunehmen.
Weitere spezialisierte Stellen
Landesrat für Rundfunk und Fernsehen
Anschrift: Skwer kard. S. Wyszyńskiego 9, 01-015 Warschau
Der Landesrat für Rundfunk und Fernsehen schützt die Freiheit des Wortes, die Autonomie der Mediendienstleister sowie die Interessen der Empfänger und sichert den offenen und pluralistischen Charakter in Hörfunk und Fernsehen.
Jedermann hat das Recht, Beschwerden, Anträge oder Petitionen beim Rat einzureichen.
Die Eingabe von Beschwerden, Anträgen oder Petitionen ist gebührenfrei.
Im Falle einer Beschwerde, die eine bestimmte Sendung betrifft, sind darin das genaue Datum und die Uhrzeit der Sendung, der Name des Senders sowie der Titel der Sendung zu nennen (bzw. sonstige Informationen anzugeben, die die Identifizierung des beanstandeten Senders ermöglichen).
Der Vorsitzende des Landesrats kann die Mediendienstleister auffordern, Beweise, Unterlagen und Klarstellungen jeder Art beizubringen, aufgrund derer festgestellt werden kann, ob die Mediendienstleister im Einklang mit dem Gesetz gehandelt haben.
Die Eingaben sind unverzüglich zu bearbeiten; insbesondere sind Beschwerden oder Anträge binnen eines Monats, Petitionen binnen drei Monaten zu bearbeiten.
Der Landesrat unterrichtet den Antragsteller wie in dem Fall vorgegangen wird.
Der Vorsitzende des Landesrats kann die Unterlassung von Mediendiensten, die einen Verstoß gegen das Gesetz darstellen, verlangen.
In bestimmten Fällen kann er eine Geldbuße gegen den Mediendienstleister verhängen.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.