Ordentliche Gerichtsbarkeit – Einführung
Zuständigkeit in Zivilsachen
Für Zivilsachen sind die Bezirksgerichte, die Regionalgerichte, die Obergerichte und der Oberste Gerichtshof der Tschechischen Republik zuständig.
Gerichte erster Instanz
Das Bezirksgericht verhandelt und entscheidet Rechtsstreitigkeiten und andere Rechtssachen, die sich aus zivil-, arbeits-, familien- und handelsrechtlichen Beziehungen ergeben, wenn kein anderes Gericht nach dem Gesetz sachlich zuständig ist.
Auch andere Angelegenheiten, die nicht privater Natur sind (z. B. im Zusammenhang mit der Ernennung und Entlassung von Schiedsrichtern, der Aufhebung von Schiedssprüchen usw.), werden vom Bezirksgericht im Zivilverfahren verhandelt und entschieden, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist.
Rechtssachen, die in die Zuständigkeit des Bezirksgerichts fallen, werden in der Regel von einem Einzelrichter entschieden.
Wenn das Gesetz dies bestimmt, werden Arbeits- und andere Rechtssachen von einer Kammer verhandelt, die sich aus einem Richter und zwei Laienrichtern zusammensetzt.
Die Regionalgerichte sind in erster Instanz für die in § 9 Absatz 2 und § 9a der Zivilprozessordnung genannten Rechtssachen und Rechtsstreitigkeiten zuständig.
In erstinstanzlichen Verfahren vor dem Regionalgericht verhandelt und entscheidet ein Einzelrichter, es sei denn, das Gesetz weist das erstinstanzliche Verfahren einer Kammer zu, die sich aus einem Kammerpräsidenten und zwei Richtern zusammensetzt.
Der Oberste Gerichtshof entscheidet in den in § 51 des Gesetzes Nr. 91/2012 über das internationale Privatrecht aufgeführten Fällen in erster Instanz. Unter den dort genannten Voraussetzungen erkennt der Oberste Gerichtshof rechtskräftige Entscheidungen ausländischer Gerichte an.
Der Oberste Gerichtshof entscheidet als Kammer oder als Große Kammer.
Gerichte zweiter Instanz
Wenn in erster Instanz das Bezirksgericht entschieden hat, ist in zweiter Instanz das Regionalgericht als Rechtsmittelgericht zuständig.
Wenn in erster Instanz das Regionalgericht entschieden hat, ist für das Rechtsmittel das Obergericht zuständig.
Das Obergericht entscheidet als Kammer, die sich aus einem Kammerpräsidenten und zwei Richtern zusammensetzt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
Rechtsdatenbanken
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Zuständigkeit in Strafsachen
Für Strafsachen sind die Bezirksgerichte, die Regionalgerichte, die Obergerichte und der Oberste Gerichtshof der Tschechischen Republik zuständig.
Gerichte erster Instanz
Sofern im Gesetz Nr. 141/1961 (Strafprozessordnung) nichts anderes bestimmt ist, findet das Verfahren in erster Instanz vor dem Bezirksgericht statt.
Im Strafverfahren entscheidet eine Kammer oder ein Einzelrichter; der Kammerpräsident oder der Einzelrichter entscheidet nur dann allein, wenn dies im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Die Kammern des Bezirksgerichts setzen sich aus einem Kammerpräsidenten und zwei Laienrichtern zusammen. Ein Kammerpräsident oder ein Richter kann als Einzelrichter entscheiden. Der Kammerpräsident muss Richter sein.
Das Regionalgericht urteilt in erster Instanz über Straftaten, für die das Gesetz eine Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren vorsieht oder für die eine außerordentliche Strafe verhängt werden kann. Ferner ist das Regionalgericht in erster Instanz für die Ahndung der in § 17 Absatz 1 der Strafprozessordnung genannten Straftaten zuständig, auch wenn die Mindestfreiheitsstrafe niedriger ist.
Beim Regionalgericht entscheiden Kammern, es sei denn, nach den Gesetzen über die Gerichtsverfahren ist der Einzelrichter zuständig.
Die Kammern des Regionalgerichts setzen sich zusammen aus
- einem Kammerpräsidenten und zwei Laienrichtern in erstinstanzlichen Strafsachen
- einem Kammerpräsidenten und zwei Richtern in sonstigen Rechtssachen
Ein Kammerpräsident oder ein Richter kann als Einzelrichter entscheiden. Der Kammerpräsident muss Richter sein.
Gerichte zweiter Instanz
Über Rechtsmittel gegen Urteile des Bezirksgerichts entscheidet das Regionalgericht. Über Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Urteile des Regionalgerichts entscheidet das Obergericht.
Das Obergericht entscheidet als Kammer, die sich aus einem Kammerpräsidenten und zwei Richtern zusammensetzt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
Zuständigkeit in Verwaltungssachen
Aufgabe der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist der Schutz der subjektiven öffentlichen Rechte natürlicher und juristischer Personen.
Diese Aufgabe wird von den Verwaltungsgerichten wahrgenommen. Dies sind fachlich spezialisierte Kammern bei den Regionalgerichten, die als Gerichte erster Instanz fungieren.
Die Verwaltungsgerichte bestehen aus dem Präsidenten des Regionalgerichts, den Vizepräsidenten und den Richtern. Die Rechtssachen werden von einer aus drei Richtern zusammengesetzten Kammer verhandelt.
Die Verwaltungsgerichte entscheiden über
- Beschwerden gegen Verwaltungsentscheidungen eines Exekutivorgans, einer lokalen oder regionalen Behörde, einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Stelle, die befugt ist, in der öffentlichen Verwaltung über die Rechte und Pflichten natürlicher und juristischer Personen zu entscheiden (im Folgenden „Verwaltungsstelle“)
- den Schutz vor der Untätigkeit einer Verwaltungsstelle
- den Schutz vor rechtswidrigen Eingriffen einer Verwaltungsstelle
- Klagen in Zuständigkeitsfragen
- Wahlangelegenheiten und Angelegenheiten im Zusammenhang mit lokalen oder regionalen Referenda
- Angelegenheiten im Zusammenhang mit politischen Parteien und politischen Bewegungen
- die teilweise oder vollständige Aufhebung allgemeiner Maßnahmen, die gegen das Gesetz verstoßen
- Disziplinarsachen, die Richter, Gerichtsbedienstete, Staatsanwälte und Gerichtsvollzieher betreffen
- Angelegenheiten im Zusammenhang mit bestimmten Berufs- und Standesregeln
Das Oberste Verwaltungsgericht ist das Verwaltungsgericht letzter Instanz. Es besteht aus dem Präsidenten des Obersten Verwaltungsgerichts, den Vizepräsidenten und den Richtern. Die Rechtssachen werden in der Regel von einer aus drei Richtern zusammengesetzten Kammer verhandelt.
Das Oberste Verwaltungsgericht entscheidet nicht nur über Rechtsmittel, sondern auch über die Auflösung politischer Parteien und politischer Bewegungen, die Aussetzung und Wiederaufnahme ihrer Aktivitäten, Zuständigkeitsfragen sowie die teilweise oder vollständige Aufhebung allgemeiner Maßnahmen. Die weiteren sachlichen Zuständigkeiten des Obersten Verwaltungsgerichts sind in besonderen Gesetzen festgelegt.
Weitere Einzelheiten finden Sie auf der Website Europäischer Gerichtsatlas in Zivilsachen – Justizsystem der Tschechischen Republik.
Weitere Informationen finden Sie auf der Website Nejvyšší správní soud (Oberstes Verwaltungsgericht).
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