Ordentliche Gerichte

Luxemburg

Dieser Abschnitt informiert über die ordentlichen Gerichte in Luxemburg.

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Luxemburg

Ordentliche Gerichte – Einführung

Nach der Verfassung sind die Gerichte mit der Ausübung der richterlichen Gewalt und der Anwendung von Erlassen sowie allgemeinen und kommunalen Verordnungen beauftragt, sofern diese gesetzeskonform sind.

Ordentliche Gerichte

Oberster Gerichtshof

An oberster Stelle in der Hierarchie der ordentlichen Gerichte steht der Oberste Gerichtshof (Cour supérieure de Justice), zu dem der Kassationsgerichtshof (Cour de Cassation), der Appellationsgerichtshof (Cour d'Appel) sowie die Generalstaatsanwaltschaft (Parquet Général) gehören.

Der Kassationsgerichtshof entscheidet vor allem über die Aufhebung oder Kassation der von den verschiedenen Kammern des Appellationsgerichtshofs erlassenen Entscheidungen sowie von letztinstanzlichen Urteilen. Die Bestellung eines Prozessbevollmächtigten (avoué) ist vorgeschrieben.

Der Appellationsgerichtshof befindet über Zivil-, Handels- und Strafsachen sowie über Entscheidungen der Arbeitsgerichte (tribunaux du travail) in den beiden Gerichtsbezirken des Landes. In allen Rechtssachen, ausgenommen Strafsachen und Anträge auf vorläufige Maßnahmen (référés), ist die Bestellung eines Prozessbevollmächtigten vorgeschrieben. Die Strafkammer des Appellationsgerichtshofs verhandelt Appellationen gegen Urteile der Strafkammer des Bezirksgerichts (Tribunal d'Arrondissement).

Bezirksgerichte

Das Land ist in zwei Gerichtsbezirke (arrondissements judiciaires) mit je einem Bezirksgericht in Luxemburg und Diekirch unterteilt.

Die beiden Bezirksgerichte sind gegliedert. Zu jedem Bezirksgericht gehört eine Staatsanwaltschaft, die aus einem Staatsanwalt (Procureur d'Etat) und mehreren stellvertretenden Staatsanwälten (substituts) besteht. Die Untersuchungsrichter (juges d'instruction) am Bezirksgericht sind dafür zuständig, bei schwereren Straftaten (affaires criminelles und affaires correctionnelles) die Ermittlungen zu leiten.

In Zivil- und Handelssachen verfügt das Bezirksgericht über eine Auffangzuständigkeit: Es entscheidet über alle Rechtssachen, die nicht aufgrund der Art der Klage oder des Streitwerts ausdrücklich einem anderen Gericht zugewiesen sind.

Es ist grundsätzlich für alle Klagen mit einem Streitwert über 15 000 EUR zuständig.

Ausschließlich zuständig ist es für Rechtssachen, die ihm aufgrund ihres Wesens ausdrücklich durch Gesetz zugewiesen sind. Nur das Bezirksgericht kann über Anträge auf Vollstreckbarerklärung von Urteilen ausländischer Gerichte und von Urkunden ausländischer Urkundsbeamter entscheiden. Ferner ist das Bezirksgericht für nichtstreitige Angelegenheiten zuständig, z. B. Adoption, Vormundschaft und Volljährigkeitserklärung.

Das Bezirksgericht verhandelt Appellationen gegen erstinstanzliche Urteile der Friedensgerichte (Justices de Paix), die ihren Sitz in seinem Gerichtsbezirk haben.

Das Verfahren vor dem Bezirksgericht wird in der Regel durch eine Ladung (assignation) eingeleitet, die der Gegenpartei von einem Gerichtsvollzieher (huissier de justice) zugestellt wird.

Der Präsident des Bezirksgerichts oder die ihn vertretenden Richter sind für die Entscheidung über Anträge auf vorläufige Maßnahmen in dringenden Zivil- und Handelssachen zuständig.

Das Bezirksgericht übt die Strafgerichtsbarkeit durch seine Strafkammer (chambre criminelle ou correctionnelle) aus. Ihm obliegt die Ahndung aller mittelschweren Straftaten (délits) sowie der schweren Straftaten (crimes), die ihm von seiner eigenen Ratskammer (Chambre du Conseil) oder der Ratskammer des Appellationsgerichtshofs zugewiesen werden. Die Angeklagten müssen persönlich vor Gericht erscheinen, es sei denn, die Straftat ist nur mit einer Geldstrafe bedroht. In diesem Fall können sie sich von einem Rechtsanwalt vertreten lassen.

Vor dem Bezirksgericht ist grundsätzlich die Bestellung eines Prozessbevollmächtigten vorgeschrieben, jedoch sieht das Gesetz einige Ausnahmen vor, z. B. bei Handelssachen oder Anträgen auf vorläufige Maßnahmen, bei denen die Parteien selbst auftreten können.

Friedensgerichte

Es gibt drei Friedensgerichte, und zwar in Luxemburg, Esch an der Alzette (Gerichtsbezirk Luxemburg) und Diekirch (Gerichtsbezirk Diekirch).

In Zivil- und Handelssachen verhandelt der Friedensrichter alle Rechtsangelegenheiten, für die er nach der neuen Zivilprozessordnung oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften zuständig ist. Letztinstanzlich entscheidet er bis zu einem Streitwert von 2000 EUR, bei zulässiger Appellation bis zu einem Streitwert von 15 000 EUR.

Er befindet über bestimmte Rechtssachen wie die Pfändung von Arbeitseinkommen, Pensionen oder Renten sowie über die Verteilung der gepfändeten Beträge. Die Höhe der Forderung ist dabei unerheblich.

Das Verfahren vor dem Friedensrichter wird in der Regel durch eine Ladung (citation) eingeleitet, die der Gegenpartei von einem Gerichtsvollzieher zugestellt wird. Für bestimmte Verfahren muss ein Antrag bei der Geschäftsstelle (greffe) des Gerichts gestellt werden. Die Parteien können persönlich vor dem Friedensrichter erscheinen oder sich vertreten lassen. Vertreter können sein: ein Rechtsanwalt, der Ehegatte, Verwandte oder Verschwägerte in gerader Linie, Verwandte oder Verschwägerte in der Seitenlinie bis zum dritten Grad sowie ausschließlich im persönlichen Dienst einer Partei stehende oder in ihrem Unternehmen beschäftigte Personen.

In Strafsachen fungiert der Friedensrichter als Polizeirichter (juge de police). In dieser Eigenschaft ahndet er Gesetzesverstöße (contraventions und infractions), die mit einer Geldbuße von 25 bis 250 EUR bedroht sind, sowie mittelschwere Straftaten (délits), die von der Ratskammer an das Polizeigericht verwiesen werden.

Ferner entscheidet er über Gesetzesverstöße, bei denen zwar das Strafmaß über die von einem Polizeigericht normalerweise verhängte Strafe hinausgeht, für die ihm aber die Zuständigkeit durch Gesetz zugewiesen ist. Gegen Urteile des Polizeigerichts ist stets eine Appellation möglich. Die Frist für die Appellation beträgt 40 Tage ab Urteilsverkündung oder – im Falle eines Versäumnisurteils – ab dem Zeitpunkt, zu dem dieses der betreffenden Person eigenhändig oder am Wohnsitz zugestellt wurde. Die Appellation wird beim Bezirksgericht eingelegt.

Bei jedem Friedensgericht besteht ein Arbeitsgericht, das für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Arbeits- und Ausbildungsverträgen zuständig ist. Rechtsmittelinstanz ist in diesen Fällen der Oberste Gerichtshof.

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Ja, der Zugang zur Datenbank ist kostenlos.

Kurze Beschreibung des Inhalts

Weitere Informationen finden Sie auf der Website der ordentlichen Gerichte.

Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Verwaltungsgerichte.

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Justizministerium

Letzte Aktualisierung: 05/05/2023

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