Ordentliche Gerichte

Spanien

Nach Artikel 117 der spanischen Verfassung von 1978 bildet das Prinzip der Einheit der Gerichtsbarkeit die Grundlage für die Organisation und die Arbeitsweise der Gerichte. Dieser Grundsatz spiegelt sich in einem einheitlichen Gerichtswesen und einer einheitlichen Richterschaft wider, die die ordentliche Gerichtsbarkeit bilden. Da die Einheit der Gerichtsbarkeit die Existenz verschiedener Gerichte mit unterschiedlichen Zuständigkeitsbereichen nicht ausschließt, gibt es zahlreiche Gerichte, auf die die Arbeit nach bestimmten Zuständigkeitskriterien aufgeteilt ist, nämlich Streitgegenstand, Streitwert, Rechtssubjekt, Funktion und Gerichtsbezirk.

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In der Verfassung von 1978 wurde verankert, dass Spanien ein sozialer und demokratischer Rechtsstaat ist, dessen höchste Werte Freiheit, Gerechtigkeit, Gleichheit und politischer Pluralismus sind. Titel VI der Verfassung ist der rechtsprechenden Gewalt gewidmet. Artikel 117 sieht vor, dass das Prinzip der Einheit der Gerichtsbarkeit (unidad jurisdiccional) die Grundlage für die Organisation und die Arbeitsweise der Gerichte bildet.

Diese Grundsätze prägen die Organisation der spanischen Gerichte. Daher gibt es in Spanien eine einheitliche Richterschaft, die die rechtsprechende Gewalt darstellt und aus unabhängigen, unabsetzbaren und eigenverantwortlichen Richtern besteht, die nur der Verfassung und der Rechtstaatlichkeit verpflichtet sind.

Die richterliche Gewalt wird ausgeübt, indem gerichtliche Entscheidungen erlassen und vollstreckt werden. Dies ist ausschließlich Aufgabe der durch Gesetz oder völkerrechtliche Verträge eingesetzten Gerichte.

Ordentliche Gerichtsbarkeit – Einführung

Da die Einheit der Gerichtsbarkeit die Existenz verschiedener Gerichte mit unterschiedlichen Zuständigkeitsbereichen nicht ausschließt, gibt es zahlreiche Gerichte, auf die die Arbeit nach gesetzlich festgelegten Zuständigkeitskriterien aufgeteilt ist, nämlich Streitgegenstand, Streitwert, Rechtssubjekt, Funktion und Gerichtsbezirk. Die Gerichte üben ihre Rechtsprechungsgewalt nur in den Fällen aus, in denen sie nach dem Gesetz zuständig sind.

Das Organgesetz über die rechtsprechende Gewalt, das in Artikel 122 der spanischen Verfassung von 1978 vorgesehen ist, regelt Bildung, Arbeitsweise und Leitung der Gerichte.

Drei grundlegende Aspekte sind zu unterscheiden:

  • der territoriale Aspekt
  • die Unterscheidung zwischen Gerichten mit Einzelrichtern und Kollegialgerichten
  • der Aspekt der Zuständigkeit

Der territoriale Aspekt

Wie aus der Begründung zum Organgesetz 6/1985 vom 1. Juli 1985 über die rechtsprechende Gewalt hervorgeht, ist der Staat für die Zwecke der Gerichtsorganisation in territorialer Hinsicht in Gemeinden (municipios), Bezirke (partidos), Provinzen (provincias) und Autonome Gemeinschaften (Comunidades Autónomas) unterteilt.

Die rechtsprechende Gewalt wird von folgenden Gerichten ausgeübt: den Friedensgerichten (Juzgados de Paz), den Gerichten erster Instanz und Ermittlungsgerichten (Juzgados de Primera Instancia e Instrucción), den Handelsgerichten (Juzgados de lo Mercantil), den Gerichten für die Ahndung von Gewalt gegen Frauen (Juzgados de Violencia sobre la Mujer), den Strafgerichten (Juzgados de lo Penal), den Verwaltungsgerichten (Juzgados de lo Contencioso-Administrativo), den Sozialgerichten (Juzgados de lo Social), den Jugendgerichten (Juzgados de Menores), den Strafvollstreckungsgerichten (Juzgados de Vigilancia Penitenciaria)‚ den Provinzgerichten (Audiencias Provinciales), den Obergerichten der Autonomen Gemeinschaften (Tribunales Superiores de Justicia), dem Nationalen Gericht (Audiencia Nacional) und dem Obersten Gerichtshof (Tribunal Supremo).

Die Zuständigkeit des Nationalen Gerichts, des Obersten Gerichtshofs, der Zentralen Ermittlungsgerichte (Juzgados Centrales de Instrucción) und der Zentralen Verwaltungsgerichte (Juzgados Centrales de lo Contencioso‑administrativo) erstreckt sich auf das gesamte Hoheitsgebiet des spanischen Staates.

Gerichte mit Einzelrichtern und Kollegialgerichte

Mit Ausnahme des Obersten Gerichtshofs, des Nationalen Gerichts, der Obergerichte der Autonomen Gemeinschaften und der Provinzgerichte sind an allen Gerichten Einzelrichter tätig.

Der Oberste Gerichtshof hat seinen Sitz in Madrid und ist, vorbehaltlich der Bestimmungen über die Verfassungsgarantien, in allen Bereichen des Rechtssystems das höchste Organ der Rechtspflege. Er setzt sich aus dem Präsidenten, den Kammerpräsidenten (presidentes de sala) und den Richtern (magistrados) zusammen, die den einzelnen Kammern und Abteilungen durch Gesetz zugewiesen werden.

Der Oberste Gerichtshof ist in folgende Kammern gegliedert:

  • Erste Kammer: Zivilsachen
  • Zweite Kammer: Strafsachen
  • Dritte Kammer: Verwaltungssachen
  • Vierte Kammer: Arbeitssachen
  • Fünfte Kammer: Militärsachen, für die besondere Rechtsvorschriften und ergänzend das Organgesetz über die rechtsprechende Gewalt sowie die gemeinsamen Regelungen für die anderen Kammern des Obersten Gerichtshofs gelten.

Das Nationale Gericht hat seinen Sitz ebenfalls in Madrid und ist für das gesamte Hoheitsgebiet des spanischen Staates zuständig. Es setzt sich aus dem Präsidenten, den Kammerpräsidenten und den Richtern zusammen, die den einzelnen Kammern und Abteilungen (Rechtsmittelverfahren, Strafsachen, Verwaltungssachen und Arbeitssachen) durch Gesetz zugewiesen werden.

In jeder Autonomen Gemeinschaft gibt es ein Obergericht, das – unbeschadet der Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs – das höchste Organ der Rechtspflege in der jeweiligen Gemeinschaft ist. Die Bezeichnung des Obergerichts enthält den Namen der betreffenden Autonomen Gemeinschaft. Sein Zuständigkeitsbereich deckt sich mit deren Gebiet.

Das Obergericht ist in drei Kammern gegliedert, die für Zivil- und Strafsachen, für Verwaltungssachen bzw. für Arbeitssachen zuständig sind.

Es setzt sich aus dem Präsidenten, der gleichzeitig Präsident der Kammer für Zivil- und Strafsachen ist, den Präsidenten der anderen Kammern und den Richtern zusammen, die den einzelnen Kammern und gegebenenfalls den innerhalb dieser Kammern gebildeten Abteilungen durch Gesetz zugewiesen werden.

Das Provinzgericht hat seinen Sitz in der jeweiligen Provinzhauptstadt, deren Name in der Bezeichnung des Gerichts enthalten ist. Seine Zuständigkeit erstreckt sich grundsätzlich auf das gesamte Gebiet der Provinz. Es setzt sich aus dem Präsidenten und mindestens zwei Richtern zusammen. Das Provinzgericht kann in zwei oder mehr Kammern gegliedert sein, die in dieser Weise besetzt sind. In diesem Fall führt der Gerichtspräsident auch den Vorsitz in einer dieser Kammern.

Das Provinzgericht befindet über Zivil- und Strafsachen.

Die Gerichtsgeschäftsstelle (Oficina Judicial)

Das Organgesetz über die rechtsprechende Gewalt beschreibt die Gerichtsgeschäftsstelle als Verwaltungseinrichtung, die die Arbeit der Richter und der Gerichte unterstützt.

Die Gerichtsgeschäftsstelle wurde mit dem Ziel geschaffen, die Effizienz und Leistungsfähigkeit der Justizbehörden zu steigern, die Transparenz der Gerichtsverfahren zu erhöhen, die Erledigung der Rechtssachen zu optimieren sowie die Zusammenarbeit und Abstimmung zwischen ihren Dienststellen zu fördern. Mit der Einführung einer solchen Geschäftsstelle kommt der Staat seiner Zusage nach, einen bürgernahen öffentlichen Dienst von hoher Qualität zu gewährleisten, der mit den verfassungsmäßigen Werten im Einklang steht und auf die tatsächlichen Bedürfnisse der Bürger eingeht.

Bei der Gerichtsgeschäftsstelle handelt es sich um ein neuartiges Organisationsmodell mit modernen Verwaltungstechniken, das sich auf unterschiedliche Verwaltungseinheiten stützt: zum einen Einheiten, die direkte Unterstützung bei Gerichtsverfahren leisten (wie die alten Gerichtsverwaltungen (juzgados)) und die Richter bei der Erfüllung ihrer Rechtsprechungsaufgaben unterstützen, und zum anderen gemeinsame verfahrensbezogene Dienste, die von Urkundsbeamten (Letrados de la Administración de Justicia) geleitet werden. Die Urkundsbeamten nehmen sämtliche Aufgaben wahr, die keine Rechtsprechungsaufgaben im engeren Sinne sind, z. B. die Entgegennahme von Schriftsätzen, die Abwicklung von Ladungen, die Vollstreckung von Entscheidungen, außergerichtliche Verfahren, die Annahme von Anträgen auf Verfahrenseinleitung, Zustellungen an die Verfahrensparteien oder die Behebung von Verfahrensmängeln.

Es gibt drei Arten gemeinsamer verfahrensbezogener Dienste:

  • Gemeinsamer Dienst für allgemeine Angelegenheiten
  • Gemeinsamer Dienst für Fallverwaltung
  • Gemeinsamer Dienst für Vollstreckungsmaßnahmen

Der Aspekt der Zuständigkeit

Neben der territorialen Zuständigkeit gibt es die sachliche Zuständigkeit, nach der vier Gerichtsbarkeiten unterschieden werden:

Zivilgerichtsbarkeit: Die Zivilgerichte befassen sich neben den Streitsachen, die in ihre Zuständigkeit fallen, auch mit Streitsachen, die nicht ausdrücklich einer anderen Gerichtsbarkeit zugewiesen sind. Deshalb kann diese Gerichtsbarkeit als allgemeine Gerichtsbarkeit bezeichnet werden.

Strafgerichtsbarkeit: Strafsachen und Strafverfahren müssen im Rahmen der Strafjustiz erledigt werden, ausgenommen Angelegenheiten, die unter die Militärgerichtsbarkeit fallen. Eine Besonderheit des spanischen Rechts ist die Möglichkeit, zivilrechtliche Klagen aufgrund von strafbaren Handlungen zusammen mit der jeweiligen Strafklage zu verhandeln. In diesem Fall wird der Schadensersatz, der zur Wiedergutmachung des durch die Straftat verursachten Schadens zu leisten ist, vom Strafgericht festgesetzt.

Verwaltungsgerichtsbarkeit: Nach der Verfassung kontrollieren die Gerichte die Regelungstätigkeit des Staates, die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns und die Vereinbarkeit dieses Handelns mit den zu seiner Rechtfertigung angeführten Zielen. Die Verwaltungsgerichte prüfen die Rechtmäßigkeit behördlicher Handlungen und befassen sich auch mit finanziellen Ansprüchen, die gegen die öffentliche Verwaltung geltend gemacht werden. Dies ist darauf zurückzuführen, dass nach dem Gesetz jedermann berechtigt ist, die Wiedergutmachung eines Schadens gleich welcher Art zu verlangen, der ihm durch Verwaltungshandeln an seinem Vermögen oder in Bezug auf sonstige Rechte entstanden ist, es sei denn, es handelt sich um einen Fall höherer Gewalt.

Sozialgerichtsbarkeit: Die Sozialgerichte entscheiden über Ansprüche, die aufgrund des Sozialrechts geltend gemacht werden, und zwar sowohl von Einzelpersonen als auch von Personengruppen. Darüber hinaus befassen sie sich mit Sozialversicherungsansprüchen und Ansprüchen gegen den Staat aus arbeitsrechtlicher Haftung.

Neben diesen vier Gerichtsbarkeiten gibt es in Spanien die Militärgerichtsbarkeit.

Die Militärgerichtsbarkeit stellt eine Ausnahme vom Prinzip der Einheit der Gerichtsbarkeit dar.

Die Grundsätze für die Rechtsprechung und die Einheit der staatlichen Gerichtsbarkeit sind in der Verfassung verankert. Organisation und Arbeitsweise der Militärgerichte, die Teil der staatlichen Gerichtsbarkeit sind, stützen sich auf das Prinzip der Einheit der Gerichtsbarkeit. Sie sind für die Rechtspflege im rein militärischen Bereich zuständig und befassen sich gegebenenfalls auch mit Angelegenheiten, die auf die Ausrufung des Belagerungszustands zurückgehen, wobei sie stets sicherstellen müssen, dass ihre Handlungen verfassungsgemäß sind und mit dem Militärstrafrecht, dem Militärverfahrensrecht und dem Militärdisziplinarrecht im Einklang stehen.

In Friedenszeiten beschränkt sich die Zuständigkeit der Militärgerichte auf den rein militärischen Bereich, d. h. auf Fälle, in denen es um Verhalten geht, das nach dem Militärstrafrecht als Straftat eingestuft ist. Bei der Stationierung von Streitkräften im Ausland wird diese Zuständigkeit auf alle Arten von Straftaten erweitert. In Kriegszeiten kann die Zuständigkeit der Militärgerichte nach dem Organgesetz 4/1987 über die Zuständigkeit und Organisation der Militärgerichtsbarkeit geändert werden. Diese Entscheidung muss jedoch vom Parlament (Cortes Generales) oder, sofern sie dazu ermächtigt wurde, von der Regierung getroffen werden.

Im zivilen Bereich sind die Militärgerichte dafür zuständig, Nachlassverfahren vorzubereiten, wenn Angehörige der Streitkräfte in Kriegszeiten im Kampf oder auf See ums Leben gekommen sind, und zwar unabhängig davon, ob ein Testament vorliegt oder nicht. Dabei beschränkt sich die Tätigkeit der Militärgerichte auf die Unterstützung, die für die Bestattung der Verstorbenen, die Aufstellung des Inventars ihrer Vermögenswerte und deren vorläufige Sicherung unbedingt erforderlich sind. Die zuständige zivile Justizbehörde ist stets zu informieren.

Die Militärgerichte setzen sich aus Militärbediensteten, Angehörigen der Streitkräfte und Vertretern des Verteidigungsministeriums zusammen.

Die Militärgerichtsbarkeit umfasst die Regionalen Militärgerichte (Juzgados Togados Territoriales), die Zentralen Militärgerichte (Juzgados Togados Centrales), die Regionalen Militärgerichtshöfe (Tribunales Militares Territoriales) und den Zentralen Militärgerichtshof (Tribunal Militar Central). Höchste Instanz der Militärgerichtsbarkeit ist jedoch die Fünfte Kammer des Obersten Gerichtshofs.

Der Zentrale Militärgerichtshof hat seinen Sitz in Madrid und ist für das gesamte Hoheitsgebiet des spanischen Staates zuständig. Als zentrales Organ der Rechtspflege befasst er sich mit den Angelegenheiten, die ihm mit dem Organgesetz 4/1987 vom 15. Juli 1987 über die Zuständigkeit und Organisation der Militärgerichtsbarkeit zugewiesen wurden.

Die Regionalen Militärgerichte führen die Ermittlungen wegen der in ihrem Zuständigkeitsbereich begangenen Militärstraftaten, die Verhandlung dieser Strafsachen erfolgt jedoch vor dem jeweiligen Regionalen Militärgerichtshof; die Regionalen Militärgerichte überwachen auch die Vollstreckung von Strafurteilen in Bezug auf die Militärstrafvollzugsanstalten und deren Insassen und nehmen weitere Aufgaben wahr.

Mit der Einrichtung einer Kammer für Militärsachen beim Obersten Gerichtshof, die hinsichtlich ihrer Verfahren und des Status ihrer Mitglieder denselben Vorschriften unterliegt wie die anderen Kammern, wurde den beiden Gerichtsbarkeiten, die zusammen die staatliche Gerichtsbarkeit bilden, eine gemeinsame Spitze gegeben.

Die dieser Kammer angehörenden Richter kommen sowohl aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit als auch aus der Militärgerichtsbarkeit. Dies garantiert Ausgewogenheit bei den Gerichtsverfahren auf höchster Ebene. In der Regel befasst sich diese Kammer mit der Prüfung von Rechtsfragen und Rechtsmitteln, sie ist aber auch für bestimmte Verfahren zuständig, die hochrangige Militärangehörige betreffen.

In Spanien gibt es keine außerordentlichen Gerichte. Allerdings wurden innerhalb der vorstehend genannten Gerichtsbarkeiten Fachgerichte für bestimmte Angelegenheiten geschaffen, z. B. Gerichte für die Ahndung von Gewalt gegen Frauen, Strafvollstreckungsgerichte oder Jugendgerichte. Dies sind ordentliche Gerichte, die auf bestimmte Sachgebiete spezialisiert sind. Weitere Informationen finden Sie auf dem Informationsblatt über die Fachgerichtsbarkeit in Spanien.

Im Folgenden wird ein Überblick über die Gerichte gegeben, die zu den vier Gerichtsbarkeiten in Spanien gehören.

Zivilgerichtsbarkeit

Erste Kammer des Obersten Gerichtshofs (Sala I del Tribunal Supremo), Kammern für Zivil- und Strafsachen der Obergerichte der Autonomen Gemeinschaften (Sala de lo Civil y Penal del Tribunal Superior de Justicia), Zivilabteilungen der Provinzgerichte (Secciones Civiles de las Audiencias Provinciales), Gerichte erster Instanz (Juzgados de Primera Instancia), Friedensgerichte (Juzgados de Paz) und bestimmte Fachgerichte (Familiengerichte (Juzgados de Familia), Handelsgerichte (Juzgados Mercantiles), Gemeinschaftsmarkengerichte (Juzgados de Marca Comunitaria) und Gerichte für die Ahndung von Gewalt gegen Frauen (Juzgados de Violencia sobre la Mujer))

Ausführliche Informationen über die Handelsgerichte, die Gemeinschaftsmarkengerichte und die Gerichte für die Ahndung von Gewalt gegen Frauen finden Sie auf dem Informationsblatt über die Fachgerichtsbarkeit in Spanien.

Strafgerichtsbarkeit

Zweite Kammer des Obersten Gerichtshofs (Sala 2ª del Tribunal Supremo), Kammer für Strafsachen des Nationalen Gerichts (Sala de lo Penal de la Audiencia Nacional), Kammern für Zivil- und Strafsachen der Obergerichte der Autonomen Gemeinschaften (Sala Civil y Penal de los Tribunales Superiores de Justicia), Strafabteilungen der Provinzgerichte (Secciones Penales de la Audiencias Provinciales), Strafgerichte (Juzgados de lo Penal), Ermittlungsgerichte (Juzgados de Instrucción), Jugendgerichte (Juzgados de Menores), Strafvollstreckungsgerichte (Juzgados de Vigilancia Penitenciaria), Gerichte für die Ahndung von Gewalt gegen Frauen (Juzgados de Violencia contra la Mujer) und Friedensgerichte (Juzgados de Paz)

Ausführliche Informationen über die Jugendgerichte, die Strafvollstreckungsgerichte und die Gerichte für die Ahndung von Gewalt gegen Frauen finden Sie auf dem Informationsblatt über die Fachgerichtsbarkeit in Spanien.

Verwaltungsgerichtsbarkeit

Dritte Kammer des Obersten Gerichtshofs (Sala 3ª del Tribunal Supremo), Kammer für Verwaltungssachen des Nationalen Gerichts (Sala de lo Contencioso-Administrativo de la Audiencia Nacional), Kammern für Verwaltungssachen der Obergerichte der Autonomen Gemeinschaften (Sala de lo Contencioso-Administrativo de los Tribunales Superiores de Justicia), Zentrale Verwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichte

Sozial- und Arbeitsgerichtsbarkeit

Vierte Kammer des Obersten Gerichtshofs (Sala 4ª del Tribunal Supremo), Kammer für Arbeitssachen des Nationalen Gerichts (Sala de lo Social de la Audiencia Nacional), Kammern für Arbeitssachen der Obergerichte der Autonomen Gemeinschaften (Sala de lo Social de los Tribunales Superiores de Justicia) und Sozialgerichte

Die Zuständigkeiten der vorstehend genannten Gerichte sind im Organgesetz über die rechtsprechende Gewalt festgelegt.

Links zum Thema

Allgemeiner Rat der rechtsprechenden Gewalt in Spanien (Consejo General del Poder Judicial)

Organgesetz über die rechtsprechende Gewalt

Letzte Aktualisierung: 17/01/2024

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