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Fachgerichtsbarkeit
Arbeitsgerichtsbarkeit
Arbeitsgerichte sind mit arbeitsrechtlichen Streitigkeiten befasst, die sich aus den vertraglichen Beziehungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern ergeben (Individualarbeitsrecht). Sie befassen sich auch mit Streitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien wie Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden (Kollektivarbeitsrecht) sowie zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
Die Arbeitsgerichte (als Gerichte der Bundesländer) sind Gerichte erster Instanz. Der Spruchkörper des Arbeitsgerichts ist die Kammer. Sie entscheidet grundsätzlich mit einem Berufsrichter als Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern, von denen einer aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der andere aus den Kreisen der Arbeitgeber berufen wird. Gewisse Entscheidungen außerhalb der mündlichen Verhandlung werden vom Vorsitzenden ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter getroffen.
Für Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte sind die Landesarbeitsgerichte (ebenfalls Gerichte der Länder) zuständig. Die Kammer setzt sich ebenfalls aus einem Berufsrichter und je einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber zusammen.
In der letzten Instanz entscheidet auf Bundesebene das Bundesarbeitsgericht. Die Senate dieses Gerichts sind mit einem Vorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern und je einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber besetzt.
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Für die Prüfung von Verwaltungsentscheidungen sind drei verschiedene Gerichtszweige zuständig: die allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit, die Sozial- und die Finanzgerichtsbarkeit. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass sie dem Grundsatz der Amtsermittlung verpflichtet sind. Dieser Amtsermittlungsgrundsatz begründet die Verpflichtung der Gerichte, den Sachverhalt von Amts wegen zu untersuchen (d. h. nicht nur auf Antrag einer Partei oder auf Grund der von den Parteien vorgelegten Beweise), da die materielle Wahrheit der Gerichtsentscheidungen das öffentliche Interesse berührt.
Allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit
Die allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit gliedert sich in drei Instanzen.
- erste Instanz: Verwaltungsgerichte
- zweite Instanz: Oberverwaltungsgerichte (oder Verwaltungsgerichtshöfe) der einzelnen Bundesländer
- letzte Instanz: Bundesverwaltungsgericht.
In der ersten Instanz sind grundsätzlich die Verwaltungsgerichte zuständig. Die Oberverwaltungsgerichte sind in erster Linie Berufungsgerichte, die die Entscheidungen der erstinstanzlichen Gerichte aus rechtlicher Sicht und in Bezug auf den Sachverhalt prüfen. Das Bundesverwaltungsgericht ist mit einigen wenigen Ausnahmen ein Revisionsgericht.
Die allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit ist grundsätzlich für alle Streitigkeiten zwischen Bürgern und der Verwaltung über die korrekte Anwendung von Verwaltungsgesetzen und über Verwaltungsakte zuständig. Anstelle der Verwaltungsgerichte sind die ordentlichen Gerichte zuständig, wenn die Verwaltung in der Streitsache nicht hoheitlich, sondern wie ein Privatunternehmen gehandelt hat. Dies gilt für alle aus dieser Tätigkeit erwachsenden Streitigkeiten. Darüber hinaus sind alle Streitigkeiten von der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit ausgenommen, für die aufgrund einer gesetzlichen Regelung ein anderes Gericht zuständig ist (etwa das Finanzgericht, das Sozialgericht oder die ordentlichen Gerichte).
Die Spruchkörper der Verwaltungsgerichte sind Kammern, die in der Regel mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt sind. Die Senate des Oberverwaltungsgerichts bestehen normalerweise aus drei Berufsrichtern. Ein Senat des Bundesverwaltungsgerichts ist grundsätzlich mit fünf Berufsrichtern besetzt. Bei den Verwaltungsgerichten können Fälle auf einen Einzelrichter übertragen werden.
Sozialgerichtsbarkeit
Die Sozialgerichtsbarkeit gliedert sich genau wie die allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit in drei Instanzen mit entsprechender Arbeitsteilung. Die Sozialgerichte sind grundsätzlich in erster Instanz zuständig. Berufungsgerichte sind die 14 Landessozialgerichte, das Bundessozialgericht ist mit einigen wenigen Ausnahmen ein Revisionsgericht.
Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind im Wesentlichen zuständig für Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung (Renten-, Unfall-, Kranken- und Pflegeversicherung), der Arbeitslosenversicherung, der Grundsicherung für Arbeitssuchende und der Sozialfürsorge (insbesondere Sozialhilfe, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, bestimmte Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts). Die Kammern als Spruchkörper der Sozialgerichte sind mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt. Die Senate als Spruchkörper der Landessozialgerichte und des Bundessozialgerichts werden mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern tätig.
Finanzgerichtsbarkeit
In der Finanzgerichtsbarkeit gibt es die Finanzgerichte erster Instanz und den Bundesfinanzhof, der als Revisionsgericht fungiert. Unter die Zuständigkeit der Finanzgerichtsbarkeit fallen in erster Linie Streitigkeiten um bundesrechtliche Abgaben, Steuern und Zölle. Die Spruchkörper des Finanzgerichts bestehen aus drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern. Die Senate des Bundesfinanzhofs bestehen grundsätzlich aus fünf Berufsrichtern. Im Finanzgericht können Fälle einem Einzelrichter übertragen werden.
Andere Fachgerichtsbarkeiten
Bundesverfassungsgericht
Das Bundesverfassungsgericht wacht auf Bundesebene über die Einhaltung des Grundgesetzes. Für seine Entscheidungen ist allein das Grundgesetz maßgebend. Die meisten Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht betreffen Verfassungsbeschwerden. Diese werden von Bürgen eingereicht, die die Verletzung ihrer Grundrechte durch ein Gerichtsurteil, durch die Maßnahme einer Behörde oder durch ein Gesetz geltend machen. Eine Verfassungsbeschwerde ist in der Regel erst dann zulässig, wenn alle anderen zuständigen Gerichte erfolglos angerufen worden sind, d. h. gegen Entscheidungen der letzten Instanz. Nur in Ausnahmefällen kann die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz erhoben werden.
Es gibt noch andere Arten von Verfahren. Diese umfassen insbesondere die abstrakte und konkrete Normenkontrolle zur Feststellung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes und Verfahren zur Prüfung, ob die Verfassungsorgane ihre Kompetenzen überschritten haben. Bestimmte Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts können Gesetzeskraft entfalten. Das Gericht setzt sich aus zwei Senaten mit jeweils acht Mitgliedern zusammen. Das Gericht entscheidet in Kammern, die aus jeweils drei Richtern bestehen oder im Senat; meistens ohne mündliche Verhandlung.
Landesverfassungsgerichte/Staatsgerichtshöfe
Landesverfassungsgerichte oder Staatsgerichtshöfe sind die Verfassungsgerichte der jeweiligen Bundesländer. Sie entscheiden hauptsächlich über Verfassungsstreitigkeiten nach Maßgabe des Landesrechts, das auch ihre Errichtung, Verwaltung und Kompetenz regelt.
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