Hinweis: Die ursprüngliche Sprachfassung dieser Seite Italienisch wurde unlängst geändert. Die Sprachfassung, die Sie ausgewählt haben, wird gerade von unserer Übersetzungsabteilung erstellt.
Swipe to change

Fachgerichte

Italien

Dieser Abschnitt informiert über die Fachgerichtsbarkeit in Italien.

Inhalt bereitgestellt von
Italien
Es gibt keine amtliche Übersetzung der Sprachfassung, die Sie ansehen.
Zur maschinellen Übersetzung dieses Inhalts. Sie dient lediglich zur Orientierung. Der Urheber dieser Seite übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für die Qualität dieses maschinell übersetzten Texts.

Fachgerichtsbarkeit – Einführung

Die italienische Justiz wird im Namen des italienischen Volkes verwaltet, und nach der italienischen Verfassung sind die Gerichte nur dem Gesetz unterworfen. Nach Artikel 102 der Verfassung wird die rechtsprechende Gewalt von ordentlichen Gerichten ausgeübt, deren Errichtung und Tätigkeit in den Vorschriften über das Gerichtswesen geregelt sind; dies bedeutet, dass (außer den ausdrücklich vorgesehenen) keine außerordentlichen Gerichte oder Sondergerichte errichtet werden dürfen. Es können lediglich Fachabteilungen bei ordentlichen Gerichten gebildet werden, auch unter Beteiligung geeigneter Bürger, die nicht der Justiz angehören. Die Verfassung selbst sieht jedoch Gerichte außerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit vor.

Fachgerichtsbarkeit

Auf dem Gebiet der Zivilsachen (im weitesten Sinne) sind die italienischen Gerichte in „ordentliche Gerichte“ und „Verwaltungsgerichte“ unterteilt. Die Verwaltungsgerichte sind für den Schutz berechtigter Interessen und – in bestimmten gesetzlich festgelegten Bereichen – subjektiver Rechte gegenüber der öffentlichen Verwaltung zuständig: in erster Instanz das Regionale Verwaltungsgericht (Tribunale Amministrativo Regionale – TAR) und als Rechtsmittelinstanz der Staatsrat (Consiglio di Stato). Die ordentlichen Gerichte sind für Rechtsstreitigkeiten über „subjektive Rechte“ zuständig, die Verwaltungsgerichte für Rechtsstreitigkeiten über „berechtigte Interessen“. Die Verwaltungsgerichtsordnung (codice di giustizia amministrativa – CGA), in der auch die Zuständigkeiten geregelt sind, ist im Gesetzesvertretenden Dekret Nr. 104/2010 (decreto legislativo n. 104 del 2010) enthalten. Die Verwaltungsgerichtsordnung ist kostenlos in französischer, englischer und deutscher Sprache abrufbar.

Ein weiteres Rechtsprechungsorgan ist der Rechnungshof (Corte dei conti). Er ist für Rechtssachen, die das öffentliche Rechnungswesen betreffen, und für andere im Gesetz festgelegte Rechtssachen zuständig. Die Rechnungsgerichtsordnung (codice di giustizia contabile) ist im Gesetzesvertretenden Dekret Nr. 174/2016 (decreto legislativo n. 174 del 2016) enthalten.

In Italien gibt es auch Finanzgerichte‚ deren Verfahrensordnung im Gesetzesvertretenden Dekret Nr. 546/1992 (decreto legislativo n. 546 del 1992) festgelegt ist. In erster Instanz sind die Provinz-Steuerkommissionen (commissioni tributarie provinciali – CTP) zuständig, als Rechtsmittelinstanz die Regionalen Steuerkommissionen (commissioni tributarie regionali – CTR). Die Finanzgerichte sind für alle Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Abgaben jeder Art zuständig, darunter Regional-, Provinz- und Gemeindesteuern, Beiträge zum Staatlichen Gesundheitsdienst (Servizio sanitario nazionale), Steuerzuschläge und Zusatzabgaben, damit verbundene Sanktionen sowie Zinsen und sonstige Nebenkosten.

Gegen die Urteile der Fachgerichte kann beim Obersten Kassationsgerichtshof (Corte Suprema di Cassazione) die auf Rechtsfragen beschränkte Kassationsbeschwerde eingelegt werden (Artikel 111 der Verfassung).

Letzte Aktualisierung: 18/01/2022

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.