Fachgerichte

Lettland

Dieser Abschnitt informiert über die Fachgerichte in Lettland.

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Verfassungsgericht

Das in der Verfassung der Republik Lettland (Latvijas Republikas Satversme, im Folgenden „Verfassung“) verankerte Verfassungsgericht (Satversmes tiesa) ist ein unabhängiges Rechtsprechungsorgan, das im Rahmen seiner Zuständigkeit Gesetze und Verordnungen auf ihre Verfassungsmäßigkeit prüft und auch andere ihm durch Gesetz zugewiesene Rechtssachen entscheidet. Das Verfassungsgericht kann Gesetze und andere Rechtsakte oder Teile davon für nichtig erklären.

Nach Artikel 16 des Verfassungsgerichtsgesetzes (Satversmes tiesas likums) prüft das Verfassungsgericht

  1. die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen
  2. die Verfassungsmäßigkeit völkerrechtlicher Übereinkünfte, die von Lettland unterzeichnet oder geschlossen werden (noch vor der Genehmigung dieser Übereinkünfte durch das Parlament (Saeima))
  3. die Vereinbarkeit von Gesetzen und Verordnungen oder Teilen davon mit höherrangigen Rechtsnormen
  4. die Rechtmäßigkeit anderer Maßnahmen des Parlaments, des Kabinetts, des Staatspräsidenten, des Parlamentspräsidenten oder des Ministerpräsidenten (ausgenommen Verwaltungsakte)
  5. die Rechtmäßigkeit von Erlassen, mit denen ein vom Kabinett ermächtigter Minister eine Entscheidung eines Gemeinderats ausgesetzt hat
  6. die Vereinbarkeit lettischer Rechtsvorschriften mit völkerrechtlichen Übereinkünften, die Lettland geschlossen hat und die nicht gegen die Verfassung verstoßen

Dem Verfassungsgericht gehören sieben Richter an, die durch Mehrheitsbeschluss des Parlaments (mindestens 51 Stimmen) berufen werden. Drei Richter werden auf Vorschlag von mindestens zehn Parlamentsmitgliedern berufen, zwei auf Vorschlag des Kabinetts und zwei auf Vorschlag des Plenums des Obersten Gerichts. Die vom Obersten Gericht vorgeschlagenen Bewerber werden aus den Reihen der lettischen Richter ausgewählt.

Das Verfassungsgericht kann nicht von sich aus tätig werden, sondern nur auf Antrag von hierzu gesetzlich ermächtigten Personen.

Antragsberechtigt für ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und völkerrechtlichen Übereinkünften, die von Lettland unterzeichnet oder geschlossen werden (noch vor der Genehmigung dieser Übereinkünfte durch das Parlament), zur Prüfung der Vereinbarkeit von Gesetzen und Verordnungen oder Teilen davon mit höherrangigen Rechtsnormen oder zur Prüfung der Vereinbarkeit lettischer Rechtsvorschriften mit völkerrechtlichen Übereinkünften, die Lettland geschlossen hat und die nicht gegen die Verfassung verstoßen, sind

  1. der Staatspräsident
  2. das Parlament
  3. mindestens 20 Parlamentsmitglieder
  4. das Kabinett
  5. der Generalstaatsanwalt
  6. der Rat des Staatlichen Rechnungshofs (Valsts kontroles padome)
  7. ein Gemeinderat
  8. der Ombudsmann (tiesībsargs), wenn die Behörde oder Amtsperson, die die angefochtene Maßnahme getroffen hat, die festgestellten Mängel nicht innerhalb der vom Ombudsmann gesetzten Frist behoben hat
  9. ein Gericht, das eine Zivil-, Straf- oder Verwaltungssache prüft
  10. ein Richter bei einem Grundbuchamt, wenn es um die Eintragung von Immobilien und damit verbundenen Rechten in das Grundbuch geht
  11. jede Person, deren verfassungsmäßige Grundrechte verletzt worden sind
  12. der Justizrat im Rahmen seiner gesetzlichen Zuständigkeit

Antragsberechtigt für ein Verfahren zur Prüfung der Rechtmäßigkeit anderer Maßnahmen des Parlaments, des Kabinetts, des Staatspräsidenten, des Parlamentspräsidenten oder des Ministerpräsidenten (ausgenommen Verwaltungsakte) sind

  1. der Staatspräsident
  2. das Parlament
  3. mindestens 20 Parlamentsmitglieder
  4. das Kabinett
  5. der Justizrat im Rahmen seiner gesetzlichen Zuständigkeit

Antragsberechtigt für ein Verfahren zur Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Erlasses, mit dem ein vom Kabinett ermächtigter Minister eine Entscheidung eines Gemeinderats ausgesetzt hat, ist der betreffende Gemeinderat.

Die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen, Kabinettsverordnungen und anderen Maßnahmen des Kabinetts, die Vereinbarkeit lettischer Rechtsvorschriften mit völkerrechtlichen Übereinkünften, die Lettland geschlossen hat und die nicht gegen die Verfassung verstoßen, die Verfassungsmäßigkeit völkerrechtlicher Übereinkünfte, die von Lettland unterzeichnet oder geschlossen werden (noch vor der Genehmigung dieser Übereinkünfte durch das Parlament), und die Vereinbarkeit von Gesetzen und Verordnungen oder Teilen davon mit höherrangigen Rechtsnormen werden vom Plenum des Verfassungsgerichts geprüft. In den anderen Fällen entscheidet ein aus drei Richtern gebildeter Spruchkörper, sofern das Verfassungsgericht nichts anderes bestimmt.

Die Urteile des Verfassungsgerichts sind endgültig und werden mit ihrer Verkündung rechtskräftig. Die Urteile und die darin enthaltene Auslegung streitiger Bestimmungen sind für alle zentralen und lokalen Behörden (einschließlich der Gerichte) und Beamten sowie für natürliche und juristische Personen verbindlich.

Bestimmungen, die das Verfassungsgericht für mit einer höherrangigen Rechtsnorm unvereinbar erklärt hat, gelten mit Wirkung vom Tag der Veröffentlichung des Verfassungsgerichtsurteils als nichtig, sofern das Verfassungsgericht nichts anderes bestimmt. Wenn das Verfassungsgericht eine von Lettland unterzeichnete oder geschlossene völkerrechtliche Übereinkunft für verfassungswidrig befindet, muss das Kabinett dafür sorgen, dass die Übereinkunft unverzüglich geändert, gekündigt oder ausgesetzt oder der Beitritt zu der Übereinkunft widerrufen wird.

Wirtschaftsgericht

Nach dem Gesetz über die rechtsprechende Gewalt (Likums par tiesu varu) wurde das Wirtschaftsgericht (Ekonomisko lietu tiesa) für die Prüfung der ihm in der Zivilprozessordnung (Civilprocesa likums) und der Strafprozessordnung (Kriminālprocesa likums) zugewiesenen Rechtssachen eingerichtet. Es hat seinen Sitz in Riga und ist für das gesamte Hoheitsgebiet Lettlands zuständig.

Im Bereich des Zivilrechts ist das Wirtschaftsgericht für Rechtssachen zuständig, die Folgendes betreffen:

  1. Forderungen aus Rückversicherungsverträgen
  2. Forderungen aus Verträgen über Wertpapier- und Nebendienstleistungen
  3. Investitionsschutzansprüche anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union gegenüber den lettischen Behörden
  4. Forderungen aus Rechtsbeziehungen in Unternehmensgruppen
  5. Forderungen aus Rechtsbeziehungen zwischen Mitgliedern (Anteilseignern) von Aktiengesellschaften
  6. Forderungen aus Finanzsicherheiten
  7. Forderungen aus Vermögenstransaktionen mit verbundenen Parteien im Sinne des Handelsgesetzbuchs (Komerclikums) und des Gesetzes über den Markt für Finanzinstrumente (Finanšu instrumentu tirgus likums)
  8. Forderungen aus dem Übergang von Unternehmen und der Unternehmensumstrukturierung mit Ausnahme der Forderungen von Beschäftigten
  9. Forderungen aus vertraglichen Verpflichtungen zwischen Bauunternehmen, einschließlich Unterauftragnehmern, in Bezug auf die Errichtung von Gebäuden der Klasse 2 oder 3, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, mit Ausnahme von Wohngebäuden mit ein oder zwei Wohnungen und den damit verbundenen Funktionsbauten
  10. Forderungen aus Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht
  11. Forderungen aus Beschlüssen von Versammlungen von Mitgliedern (Anteilseignern) von Kapitalstrukturen
  12. Anträge auf Liquidation und Insolvenz von Kreditinstituten

Im Bereich des Strafrechts ist das Wirtschaftsgericht für Rechtssachen zuständig, die Folgendes betreffen:

  1. Finanzierung der Herstellung, Lagerung, Verbringung, Verwendung oder Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, sofern sich die Haftung dafür aus Artikel 73.1 Absatz 2 des Strafgesetzbuchs (Krimināllikums) ergibt
  2. Terrorismus, sofern sich die Haftung dafür aus Artikel 79.2 Absatz 2 des Strafgesetzbuchs ergibt
  3. Wäsche von Erträgen aus Straftaten (Artikel 195 des Strafgesetzbuchs)
  4. unberechtigter Bezug von Leistungen, sofern sich die Haftung dafür aus Artikel 198 Absatz 2, 3 oder 4 des Strafgesetzbuchs ergibt
  5. Bestechung im geschäftlichen Verkehr, sofern sich die Haftung dafür aus Artikel 199 Absatz 2 des Strafgesetzbuchs ergibt
  6. Annahme von Bestechungsgeldern, sofern sich die Haftung dafür aus Artikel 320 des Strafgesetzbuchs ergibt
  7. Aneignung von Bestechungsgeldern, sofern sich die Haftung dafür aus Artikel 321 Absatz 2, 3 oder 4 des Strafgesetzbuchs ergibt
  8. Vermittlung von Bestechungsgeldern, sofern sich die Haftung dafür aus Artikel 322 Absatz 2 des Strafgesetzbuchs ergibt
  9. aktive Bestechung, sofern sich die Haftung dafür aus Artikel 323 Absatz 2 oder 3 des Strafgesetzbuchs ergibt
  10. unerlaubte Einflussnahme, sofern sich die Haftung dafür aus Artikel 326.1 Absatz 2 des Strafgesetzbuchs ergibt
  11. rechtswidrige Beantragung und Annahme von Leistungen, sofern sich die Haftung dafür aus Artikel 326.2 Absatz 2 des Strafgesetzbuchs ergibt
  12. rechtswidrige Gewährung von Leistungen, sofern sich die Haftung dafür aus Artikel 326.3 Absatz 2 des Strafgesetzbuchs ergibt

Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Wirtschaftsgerichts werden vom Regionalgericht Riga (Rīgas apgabaltiesa) verhandelt.

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Kurze Beschreibung des Inhalts

Die Datenbank enthält die Urteile des Verfassungsgerichts.

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Die Suchmaske der Datenbank und die Urteile sind in lettischer und englischer Sprache verfügbar.

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Letzte Aktualisierung: 27/05/2024

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