Informationen nach Regionen suchen
- Belgienbe
- Bulgarienbg
- Tschechische Republikcz
- Dänemarkdk
- Deutschlandde
- Estlandee
- Irlandie
- Griechenlandel
- Spanienes
- Frankreichfr
- Kroatienhr
- Italienit
- Zyperncy
- Lettlandlv
- Litauenlt
- Luxemburglu
- Ungarnhu
- Maltamt
- Niederlandenl
- Österreichat
- Polenpl
- Portugalpt
- Rumänienro
- Sloweniensi
- Slowakeisk
- Finnlandfi
- Schwedense
Verfassungsgericht der Republik Lettland (Satversmes tiesa)
Das in der Verfassung der Republik Lettland verankerte Verfassungsgericht ist ein unabhängiges Rechtsprechungsorgan, das im Rahmen seiner Zuständigkeit Gesetze auf ihre Verfassungsmäßigkeit geprüft und auch andere ihm durch Gesetz zugewiesene Rechtssachen entscheidet. Das Verfassungsgericht kann Gesetze und andere Rechtsakte oder Teile davon für nichtig erklären.
Nach Artikel 16 Verfassungsgerichtsgesetz prüft das Verfassungsgericht
- die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen
- die Verfassungsmäßigkeit völkerrechtlicher Übereinkünfte, die von Lettland unterzeichnet oder geschlossen werden (vor oder nach der Genehmigung dieser Übereinkünfte durch das lettische Parlament (Saeima))
- die Vereinbarkeit von Gesetzen und Verordnungen oder Teilen davon mit höherrangigen Rechtsnormen
- die Rechtmäßigkeit anderer Maßnahmen der Saeima, des Kabinetts, des Staatspräsidenten, des Parlamentspräsidenten oder des Ministerpräsidenten (ausgenommen Verwaltungsakte)
- die Rechtmäßigkeit von Erlassen, mit denen ein vom Kabinett ermächtigter Minister Entscheidungen eines Gemeinderats ausgesetzt hat
- die Vereinbarkeit lettischer Rechtsvorschriften mit völkerrechtlichen Übereinkünften, die Lettland geschlossen hat und die nicht gegen die Verfassung verstoßen
Dem Verfassungsgericht gehören sieben Richter an, die durch Mehrheitsbeschluss des Parlaments (mindestens 51 Stimmen) berufen werden. Drei Richter werden auf Vorschlag von mindestens zehn Parlamentsmitgliedern berufen, zwei auf Vorschlag des Kabinetts und zwei auf Vorschlag des Plenums des Obersten Gerichtshofs. Die vom Obersten Gerichtshof vorgeschlagenen Bewerber werden aus den Reihen der lettischen Richter ausgewählt.
Das Verfassungsgericht kann nicht von sich aus tätig werden, sondern nur auf Antrag von hierzu gesetzlich ermächtigten Personen.
Antragsberechtigt für ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit völkerrechtlicher Übereinkünfte, die von Lettland unterzeichnet oder geschlossen werden (vor oder nach der Genehmigung dieser Übereinkünfte durch die Saeima), zur Prüfung der Vereinbarkeit von Gesetzen und Verordnungen oder Teilen davon mit höherrangigen Rechtsnormen oder zur Prüfung der Vereinbarkeit lettischer Rechtsvorschriften mit völkerrechtlichen Übereinkünften, die Lettland geschlossen hat und die nicht gegen die Verfassung verstoßen, sind
- der Präsident
- die Saeima
- mindestens 20 Parlamentsmitglieder
- das Kabinett
- der Generalstaatsanwalt
- der Rat des Staatlichen Rechnungshofs (Valsts kontroles padome)
- ein Gemeinderat
- der Ombudsmann (tiesībsargs), wenn die Behörde oder Amtsperson, die die angefochtene Maßnahme getroffen hat, die festgestellten Mängel nicht innerhalb der vom Ombudsmann gesetzten Frist behoben hat
- ein Gericht, das eine Zivil-, Straf- oder Verwaltungssache prüft
- ein Richter bei einem Grundbuchamt, wenn es um die Eintragung von Immobilien und damit verbundenen Rechten in das Grundbuch geht
- jede Person, deren verfassungsmäßigen Grundrechte verletzt worden sind
- der Justizrat (Tieslietu padome) im Rahmen seiner gesetzlich verankerten Zuständigkeit
Antragsberechtigt für ein Verfahren zur Prüfung der Rechtmäßigkeit anderer Maßnahmen der Saeima, des Kabinetts, des Staatspräsidenten, des Parlamentspräsidenten oder des Ministerpräsidenten (ausgenommen Verwaltungsakte) sind
- der Präsident
- die Saeima
- mindestens 20 Parlamentsmitglieder
- das Kabinett
- der Justizrat im Rahmen seiner gesetzlich verankerten Zuständigkeit
Antragsberechtigt für ein Verfahren zur Prüfung der Rechtmäßigkeit von Erlassen, mit denen ein vom Kabinett ermächtigter Minister Entscheidungen eines Gemeinderats ausgesetzt hat, ist der betreffende Gemeinderat.
Die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen, Kabinettsverordnungen und anderen Maßnahmen des Kabinetts, die Vereinbarkeit lettischer Rechtsvorschriften mit völkerrechtlichen Übereinkünften, die Lettland geschlossen hat und die nicht gegen die Verfassung verstoßen, die Verfassungsmäßigkeit völkerrechtlicher Übereinkünfte, die von Lettland unterzeichnet oder geschlossen werden (vor oder nach der Genehmigung dieser Übereinkünfte durch die Saeima), und die Vereinbarkeit von Gesetzen und Verordnungen oder Teilen davon mit höherrangigen Rechtsnormen werden vom Plenum des Verfassungsgerichts geprüft. In den anderen Fällen entscheidet ein aus drei Richtern gebildeter Spruchkörper, sofern das Verfassungsgericht nichts anderes bestimmt.
Die Urteile des Verfassungsgerichts sind endgültig und treten mit ihrer Verkündung in Kraft. Die Urteile und die darin enthaltene Auslegung streitiger Bestimmungen sind für alle zentralen und lokalen Behörden (einschließlich der Gerichte) und Beamten sowie für natürliche und juristische Personen verbindlich.
Bestimmungen, die das Verfassungsgericht für mit einer höherrangigen Rechtsnorm unvereinbar erklärt hat, gelten mit Wirkung vom Tag der Veröffentlichung des Verfassungsgerichtsurteils als nichtig, sofern das Verfassungsgericht nichts anderes bestimmt. Wenn das Verfassungsgericht eine von Lettland unterzeichnete oder geschlossene völkerrechtliche Übereinkunft für verfassungswidrig erklärt hat, muss das Kabinett unverzüglich Schritte einleiten, um die Übereinkunft zu ändern, zu kündigen, auszusetzen oder von ihr zurückzutreten.
Rechtsdatenbank
Name und URL der Datenbank
Rechtsprechung des Verfassungsgerichts (Suchfunktion)
Ist der Zugang zur Datenbank kostenlos?
Ja, der Zugang ist kostenlos.
Kurze Beschreibung des Inhalts
Die Datenbank enthält die Urteile des Verfassungsgerichts der Republik Lettland.
Zusätzliche Information
Die Suchmaske der Datenbank und die Urteile sind in lettischer und englischer Sprache verfügbar.
Links zum Thema
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.