Fachgerichte

Spanien

Nach Artikel 117 der spanischen Verfassung von 1978 bildet das Prinzip der Einheit der Gerichtsbarkeit die Grundlage für die Organisation und die Arbeitsweise der Gerichte.

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Spanien

In der spanischen Rechtsordnung ist die ordentliche Gerichtsbarkeit in vier Gerichtszweige gegliedert: Zivil-, Straf-, Verwaltungs- und Sozial- bzw. Arbeitsgerichtsbarkeit.

Neben den vier Gerichtszweigen der ordentlichen Gerichtsbarkeit erkennt die spanische Rechtsordnung die Militärgerichtsbarkeit an, die integraler Bestandteil der staatlichen Gerichtsbarkeit (Poder Judicial del Estado) ist und ausschließlich bei den durch Gesetz eingerichteten Militärgerichten liegt.

Für Zuständigkeitskonflikte zwischen einem Gericht eines Gerichtszweigs der ordentlichen Gerichtsbarkeit und einem Militärgericht ist eine besondere Kammer des Obersten Gerichtshofs (Tribunal Supremo), die Kammer für Zuständigkeitskonflikte (Sala de Conflictos de Jurisdicción), zuständig. Dieser gehören der Präsident des Obersten Gerichtshofs, zwei Richter der Kammer des Obersten Gerichtshofs, die für den an dem Konflikt beteiligten Gerichtszweig zuständig ist, und zwei Richter der Kammer für Militärsachen (Sala de lo Militar) an, die alle vom Plenum des Allgemeinen Rates der rechtsprechenden Gewalt (Consejo General del Poder Judicial) ernannt werden.

Innerhalb der Gerichtszweige der ordentlichen Gerichtsbarkeit können sich Gerichte auf bestimmte Sachgebiete spezialisieren. Beispiele hierfür sind die Gerichte für die Ahndung von Gewalt gegen Frauen, die Handelsgerichte, die Strafvollstreckungsgerichte und die Jugendgerichte.

Im Organgesetz über die rechtsprechende Gewalt (Ley Orgánica del Poder Judicial) sind die folgenden Fachgerichte vorgesehen:

Handelsgerichte

Die seit dem 1. September 2004 bestehenden Handelsgerichte (Juzgados de lo Mercantil) sind Fachgerichte. Sie gehören zur Zivilgerichtsbarkeit.

Örtliche Zuständigkeit

In der Regel gibt es in jeder Provinz mindestens ein Handelsgericht mit Sitz in der Provinzhauptstadt, das für die gesamte Provinz zuständig ist.

Handelsgerichte können auch in anderen Städten als der Provinzhauptstadt eingerichtet werden, wenn die Bevölkerungszahl, Industrie- oder Handelsstandorte oder die Wirtschaftstätigkeit dies rechtfertigen. Die Zuständigkeitsbereiche dieser Gerichte werden dann nach den Umständen des Einzelfalls abgegrenzt.

Zudem können Handelsgerichte errichtet werden, deren Zuständigkeit sich auf zwei oder mehr Provinzen derselben Autonomen Gemeinschaft erstreckt.

Zuständigkeiten

Die Handelsgerichte bearbeiten nach Maßgabe des für sie geltenden Gesetzes Insolvenzsachen.

Ferner entscheiden die Handelsgerichte zivilrechtliche Streitigkeiten, darunter Klagen, in denen Ansprüche im Zusammenhang mit unlauterem Wettbewerb, gewerblichem Eigentum, geistigem Eigentum und Werbung geltend gemacht werden, sowie zivilrechtliche Klagen nach den Rechtsvorschriften über Handelsgesellschaften und Genossenschaften.

Die Handelsgerichte sind für die Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Urteilen und sonstigen gerichtlichen und schiedsgerichtlichen Entscheidungen zuständig, wenn diese in ihre Zuständigkeit fallende Angelegenheiten betreffen, es sei denn, dass nach völkerrechtlichen Verträgen oder anderen internationalen Rechtsvorschriften ein anderes Gericht darüber zu befinden hat.

Rechtsmittel

Die Provinzgerichte entscheiden über die im Gesetz vorgesehenen Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Urteile der Handelsgerichte, ausgenommen Urteile in Insolvenzsachen, in denen arbeitsrechtliche Fragen geklärt werden, für die nach dem Organgesetz über die rechtsprechende Gewalt entsprechende Fachabteilungen bestehen müssen.

Weitere Rechtsmittel können nach Maßgabe des Organgesetzes über die rechtsprechende Gewalt in den darin festgelegten Fällen eingelegt werden.

Gemeinschaftsmarkengerichte

Gemeinschaftsmarkengerichte (Juzgados de Marca Comunitaria) sind die Handelsgerichte in Alicante, soweit sie ausschließlich und in erster Instanz Rechtssachen nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke und nach der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster verhandeln.

Die genannten Gerichte üben diese Zuständigkeit für das gesamte Hoheitsgebiet Spaniens aus und werden dabei als Gemeinschaftsmarkengerichte bezeichnet.

Sie gehören zur Zivilgerichtsbarkeit.

Zudem verhandeln die entsprechenden Fachabteilungen des Provinzgerichts Alicante ausschließlich und in zweiter Instanz Rechtsmittel nach Artikel 101 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke und nach der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Die genannten Gerichte üben diese Zuständigkeit für das gesamte Hoheitsgebiet Spaniens aus und werden dabei als Gemeinschaftsmarkengerichte bezeichnet.

Strafvollstreckungsgerichte

Die Strafvollstreckungsgerichte (Juzgados de Vigilancia Penitenciaria) erfüllen die im Allgemeinen Gesetz über die Strafvollstreckung (Ley General Penitenciaria) festgelegten Rechtsprechungsaufgaben im Zusammenhang mit der Vollstreckung von Freiheitsstrafen und Sicherungsmaßregeln, der gerichtlichen Kontrolle der Disziplinargewalt der Strafvollzugsbehörden, dem Schutz der Rechte und Vergünstigungen der Gefängnisinsassen und den im Gesetz vorgesehenen sonstigen Angelegenheiten. Diese Gerichte gehören zur Strafgerichtsbarkeit.

Örtliche Zuständigkeit

Im Rahmen der Strafgerichtsbarkeit gibt es in jeder Provinz mindestens ein Strafvollstreckungsgericht.

In Madrid gibt es Zentrale Strafvollstreckungsgerichte, die für das gesamte Hoheitsgebiet Spaniens zuständig sind.

Zuständigkeiten

Die Strafvollstreckungsgerichte erfüllen die im Allgemeinen Gesetz über die Strafvollstreckung festgelegten Rechtsprechungsaufgaben im Zusammenhang mit der Vollstreckung von Freiheitsstrafen und Sicherungsmaßregeln, der gerichtlichen Kontrolle der Disziplinargewalt der Strafvollzugsbehörden, dem Schutz der Rechte und Vergünstigungen der Gefängnisinsassen und den im Gesetz vorgesehenen sonstigen Angelegenheiten.

Rechtsmittel

Die Provinzgerichte entscheiden über die im Gesetz vorgesehenen Rechtsmittel gegen Urteile der in der Provinz tätigen Strafvollstreckungsgerichte.

Weitere Rechtsmittel können nach Maßgabe des Organgesetzes über die rechtsprechende Gewalt in den darin festgelegten Fällen eingelegt werden.

Jugendgerichte

Örtliche Zuständigkeit

In jeder Provinz gibt es mindestens ein Jugendgericht (Juzgado de Menores) mit Sitz in der Provinzhauptstadt, das für die gesamte Provinz zuständig ist.

In Madrid gibt es ein Zentrales Jugendgericht, das für das gesamte Hoheitsgebiet Spaniens zuständig ist und die Rechtssachen bearbeitet, die ihm durch die Rechtsvorschriften über die strafrechtliche Haftung Minderjähriger zugewiesen sind.

Zuständigkeiten

Die Jugendgerichte verhandeln mutmaßliche Straftaten von Personen, die älter als 14 Jahre, aber jünger als 18 Jahre sind.

Die Jugendrichter erfüllen die Aufgaben nach den Rechtsvorschriften über Minderjährige, die als Straftaten eingestufte Handlungen begangen haben, sowie die ihnen durch Gesetz zugewiesenen sonstigen Aufgaben in Bezug auf Minderjährige.

Rechtsmittel

Die Provinzgerichte entscheiden über die im Gesetz vorgesehenen Rechtsmittel gegen Urteile der in der Provinz tätigen Jugendgerichte.

Weitere Rechtsmittel können nach Maßgabe des Organgesetzes über die rechtsprechende Gewalt in den darin festgelegten Fällen eingelegt werden.

Gerichte für die Ahndung von Gewalt gegen Frauen

Örtliche Zuständigkeit

In jedem Bezirk gibt es mindestens ein Gericht für die Ahndung von Gewalt gegen Frauen (Juzgado de Violencia sobre la Mujer) mit Sitz in der Bezirkshauptstadt, das für den gesamten Bezirk zuständig ist. Es ist nach der Gemeinde benannt, in der es seinen Sitz hat.

Die spanische Regierung kann auf Vorschlag des Allgemeinen Rates der rechtsprechenden Gewalt und gegebenenfalls auf der Grundlage eines Berichts der Regierung der Autonomen Gemeinschaft (sofern dieser Kompetenzen im Bereich der Rechtspflege übertragen wurden) durch Königliches Dekret die Zuständigkeit eines Gerichts für die Ahndung von Gewalt gegen Frauen auf zwei oder mehr Bezirke innerhalb derselben Provinz ausdehnen.

Der Allgemeine Rat der rechtsprechenden Gewalt kann auf der Grundlage eines Berichts der Präsidentenkammern (Salas de Gobierno) beschließen, dass in Gerichtsbezirken, in denen dies aufgrund der Arbeitsbelastung angezeigt ist, Rechtssachen, für die diese Gerichte zuständig sind, von einem Gericht erster Instanz und Ermittlungsgericht (Juzgado de Primera Instancia e Instrucción) bzw. einem Ermittlungsgericht (Juzgado de Instrucción) übernommen werden können.

In Bezirken, in denen nur ein Gericht erster Instanz und Ermittlungsgericht besteht, übernimmt dieses Rechtssachen, für die das Gericht für die Ahndung von Gewalt gegen Frauen zuständig ist.

Diese Gerichte gehören zur Strafgerichtsbarkeit.

Zuständigkeiten

Im Bereich der Strafgerichtsbarkeit entscheiden die Gerichte für die Ahndung von Gewalt gegen Frauen im Einklang mit den Verfahren und Rechtsmitteln der Strafprozessordnung (Ley de Enjuiciamiento Criminal) unter anderem Rechtssachen mit folgendem Gegenstand:

  • Prüfung der strafrechtlichen Haftung für Straftaten nach dem Strafgesetzbuch (Código Penal) wie Tötung, Abtreibung, Körperverletzung, Körperverletzung an einem Fötus, Freiheitsberaubung, Delikte gegen die moralische Integrität, gegen die sexuelle Selbstbestimmung, gegen das Recht auf Privatsphäre und gegen das Recht am eigenen Bild, Ehrverletzungsdelikte sowie andere mit Gewalt oder Einschüchterung begangene Straftaten, wenn sich diese Straftaten gegen die Ehefrau, die ehemalige Ehefrau oder die Frau richten, mit der der Täter – auch wenn sie nicht zusammenleben oder zusammengelebt haben – durch eine entsprechende emotionale Beziehung verbunden ist oder gewesen ist, oder gegen Kinder des Straftäters, der Ehefrau oder der Lebensgefährtin oder gegen Minderjährige oder Behinderte im Sinne des Gesetzes, die mit dem Straftäter zusammenleben oder für die die Ehefrau oder Lebensgefährtin die elterliche Sorge, Vormundschaft, Betreuung, Pflege oder tatsächliche Personensorge wahrnimmt, insbesondere wenn ein Akt geschlechtsbezogener Gewalt vorliegt
  • Prüfung der strafrechtlichen Haftung für Straftaten gegen die familiären Rechte und Pflichten, wenn es sich bei dem Opfer um eine der oben genannten Personen handelt
  • Erlass von Anordnungen zum Schutz der Opfer, unbeschadet der Zuständigkeiten des Bereitschaftsrichters (Juez de Guardia)
  • Verhandlung und Entscheidung von Rechtssachen im Zusammenhang mit Ordnungswidrigkeiten, für die sie nach dem Gesetz zuständig sind, wenn es sich bei dem Opfer um eine der oben genannten Personen handelt
  • Erlass und Vollstreckung der Instrumente für die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen in der Europäischen Union, für die sie nach dem Gesetz zuständig sind
  • Prüfung der strafrechtlichen Haftung für die in Artikel 468 des Strafgesetzbuches genannte und nach diesem Artikel geahndete Straftat, wenn es sich bei der geschädigten Person, zu deren Gunsten eine Entscheidung, eine Schutz- oder eine Sicherheitsanordnung ergangen ist, die vom Täter missachtet wurde, um die Ehefrau, die ehemalige Ehefrau oder die Frau handelt, mit der der Täter – auch wenn sie nicht zusammenleben oder zusammengelebt haben – durch eine entsprechende emotionale Beziehung verbunden ist oder gewesen ist, oder um ein Kind des Straftäters, der Ehefrau oder der Lebensgefährtin oder um einen Minderjährigen oder Behinderten im Sinne des Gesetzes, der mit dem Straftäter zusammenlebt oder für den die Ehefrau oder Lebensgefährtin die elterliche Sorge, Vormundschaft, Betreuung, Pflege oder tatsächliche Personensorge wahrnimmt

Im Bereich der Zivilgerichtsbarkeit können die Gerichte für die Ahndung von Gewalt gegen Frauen im Einklang mit den Verfahren und Rechtsmitteln der Zivilprozessordnung (Ley de Enjuiciamiento Civil) unter anderem Rechtssachen mit folgendem Gegenstand entscheiden:

  • Abstammung, Mutterschaft und Vaterschaft
  • Aufhebung der Ehe, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und Scheidung
  • Beziehungen zwischen Vater und Kind
  • Erlass oder Änderung von Maßnahmen in Bezug auf Familienangelegenheiten
  • Sorgerecht für ein minderjähriges Kind oder Unterhaltsforderungen, die von einem Elternteil im Namen eines minderjähriges Kindes gegen den anderen Elternteil geltend gemacht werden (wenn dies der alleinige Gegenstand ist)
  • Notwendigkeit der Einwilligung in die Adoption
  • Anfechtung von Verwaltungsentscheidungen zum Schutz von Minderjährigen

Im Bereich der Zivilgerichtsbarkeit sind die Gerichte für die Ahndung von Gewalt gegen Frauen ausschließlich zuständig, wenn folgende Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind:

  • Es handelt sich um ein Zivilverfahren mit einem oben genannten Gegenstand.
  • Eine der Parteien des Zivilverfahrens ist Opfer eines Aktes geschlechtsbezogener Gewalt.
  • Eine der Parteien des Zivilverfahrens wird im Zusammenhang mit einem Akt geschlechtsbezogener Gewalt der Täterschaft, Anstiftung oder Beihilfe beschuldigt.
  • Bei einem Gericht für die Ahndung von Gewalt gegen Frauen wurde ein Strafverfahren wegen Gewalt gegen Frauen eingeleitet, oder es ist eine Anordnung zum Schutz eines Opfers geschlechtsbezogener Gewalt ergangen.

Wenn der Richter feststellt, dass die dem Gericht zur Kenntnis gebrachte Handlung nicht ohne jeden Zweifel geschlechtsbezogene Gewalt darstellt, kann er die Klage für unzulässig erklären und das Verfahren an das zuständige Gericht verweisen.

Eine Mediation ist in all diesen Fällen ausgeschlossen.

Rechtsmittel

Die Provinzgerichte entscheiden über die im Gesetz vorgesehenen Rechtsmittel gegen Urteile der in der Provinz tätigen Gerichte für die Ahndung von Gewalt gegen Frauen.

Weitere Rechtsmittel können nach Maßgabe des Organgesetzes über die rechtsprechende Gewalt in den darin festgelegten Fällen eingelegt werden.

Durch Beschluss des allgemeinen Rates der rechtsprechenden Gewalt eingerichtete Fachgerichte

In Spanien können Fachgerichte, die durch ihre Eingliederung in die fünf Gerichtszweige das Prinzip der Einheit der Gerichtsbarkeit nicht durchbrechen, nicht nur durch das Organgesetz über die rechtsprechende Gewalt eingerichtet werden – wie die Handelsgerichte, die Jugendgerichte oder die Gerichte für die Ahndung von Gewalt gegen Frauen –, sondern auch nach Artikel 98 des Organgesetzes über die rechtsprechende Gewalt vom Allgemeinen Rat der rechtsprechenden Gewalt – wie die Familiengerichte (Juzgados de Familia), die Hypothekenvollstreckungsgerichte (Juzgados de Ejecución Hipotecaria) oder die Urteilsvollstreckungsgerichte (Juzgados de Ejecutorias).

Sonstige Fachgerichte

In Titel VI (Rechtsprechende Gewalt) der spanischen Verfassung von 1978 ist in Artikel 117 das Prinzip der Einheit der Gerichtsbarkeit als Grundlage für die Organisation und die Arbeitsweise der Gerichte festgelegt.

Dieses Prinzip schlägt sich darin nieder, dass es in Spanien eine einheitliche Gerichtsbarkeit mit einer einheitlichen Richterschaft gibt, die die ordentliche Gerichtsbarkeit bildet.

In der spanischen Verfassung ist festgelegt, dass die Justiz vom Volk ausgeht und im Namen des Königs von den die rechtsprechende Gewalt ausübenden Richtern verwaltet wird, die unabhängig, unabsetzbar, rechenschaftspflichtig und nur dem Gesetz unterworfen sind.

Richter können nur aus den Gründen und mit den Garantien entlassen, suspendiert, versetzt oder in den Ruhestand versetzt werden, die im Gesetz vorgesehen sind.

Die Ausübung der rechtsprechenden Gewalt in allen Arten von Verfahren, sowohl die Entscheidung als auch deren Vollstreckung, liegt ausschließlich bei den im Gesetz festgelegten Gerichten, die nach den gesetzlichen Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften handeln müssen.

Die Gerichte dürfen keine anderen als die oben genannten Befugnisse und die ihnen durch Gesetz ausdrücklich als Garantie für ein Recht zugewiesenen Befugnisse ausüben.

Außerhalb der Justiz sind in der Verfassung in unterschiedlichen Titeln zwei als Gerichte bezeichnete Verfassungsorgane vorgesehen, die völlige Unabhängigkeit und Unparteilichkeit genießen und nur dem Gesetz unterworfen sind.

Es handelt sich um das Verfassungsgericht (Tribunal Constitucional) und den Rechnungshof (Tribunal de Cuentas).

Verfassungsgericht

Das spanische Verfassungsgericht ist außerhalb der Justiz angesiedelt.

Es ist die höchste Instanz für die Auslegung der Verfassung, von den anderen Verfassungsorganen unabhängig und nur der Verfassung und dem entsprechenden Organgesetz unterworfen.

In Spanien gibt es nur ein solches Gericht, dessen Zuständigkeit sich auf das gesamte Hoheitsgebiet erstreckt.

Zusammensetzung

Dem Verfassungsgericht gehören 12 Richter an, die vom König ernannt werden. Vier dieser Richter werden vom Abgeordnetenhaus (Congreso de los Diputados) mit einer Mehrheit von drei Fünfteln seiner Mitglieder vorgeschlagen, vier vom Senat (Senado) mit der gleichen Mehrheit, zwei von der Regierung und zwei vom Allgemeinen Rat der rechtsprechenden Gewalt. Die ernannten Richter wählen aus ihrer Mitte einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten.

Zuständigkeiten

Das Verfassungsgericht entscheidet in den im Gesetz vorgesehenen Fällen nach den dort festgelegten Verfahren, unter anderem:

  • Rechtsbehelfe wegen der Verfassungswidrigkeit von Gesetzen, Rechtsnormen und rechtsverbindlichen Akten
  • Rechtsbehelfe wegen der Verletzung der in Artikel 53 Absatz 2 der Verfassung aufgeführten bürgerlichen Rechte und Freiheiten
  • verfassungsrechtliche Zuständigkeitskonflikte zwischen dem Staat und den Autonomen Gemeinschaften oder zwischen Autonomen Gemeinschaften
  • Konflikte zwischen Verfassungsorganen des Staates
  • Feststellung der Verfassungsmäßigkeit völkerrechtlicher Verträge

Weitere Informationen: Verfassungsgericht

Rechnungshof

Der Rechnungshof ist die oberste Prüfstelle für die Rechnungslegung und die Wirtschaftsführung des Staates und der öffentlichen Hand.

Trotz seiner Rechtsprechungsaufgaben gehört der Rechnungshof zur Legislative und ist unmittelbar dem spanischen Parlament (Cortes Generales) unterstellt.

Zusammensetzung

Dem Rechnungshof gehören 12 Rechnungsprüfer (Consejeros de Cuentas) an, von denen sechs vom Abgeordnetenhaus und sechs vom Senat ernannt werden. Sie sind ebenso unabhängig und unabsetzbar und denselben Vorschriften über die Unvereinbarkeit von Ämtern unterworfen wie die Richter.

Aufgaben

Der Rechnungshof hat zwei Aufgaben:

  • Im Rahmen der Rechnungsprüfung kontrolliert er extern, kontinuierlich und umfassend, ob die Haushalts- und Wirtschaftsführung der öffentlichen Hand den Grundsätzen der Rechtmäßigkeit, Effizienz und Wirtschaftlichkeit entspricht.
  • Im Rahmen seiner Rechtsprechung entscheidet er über die Haftung von Personen, denen öffentliche Vermögenswerte, Einnahmen oder Wertpapiere anvertraut sind, damit Ersatz für einen Verlust öffentlicher Mittel geleistet wird, der durch Veruntreuung, durch nicht ordnungsgemäße, unvollständige oder fehlende Rechtfertigung oder durch andere Ursachen oder Verhaltensweisen entstanden ist.

Weitere Informationen: Rechnungshof

Gewohnheitsrechtliche Gerichte

Die spanische Verfassung erkennt in Artikel 125 gewohnheitsrechtliche Gerichte (tribunales consuetudinarios) als eine Form der Beteiligung der Öffentlichkeit an der Rechtspflege an.

Als gewohnheitsrechtliche Gerichte sind nach Artikel 19 des Organgesetzes über die rechtsprechende Gewalt das Wassergericht von Valencia (Tribunal de las Aguas de la Vega Valencia) und der Rat der Schiedsmänner von Murcia (Consejo de Hombres Buenos de Murcia) anerkannt. Beide befassen sich mit Fragen der Wasserwirtschaft.

Diese beiden spanischen Gerichte, die 2009 in die Repräsentative Liste des immateriellen Kulturerbes der Menschheit aufgenommen wurden, stellen den lebenden Beweis dafür dar, dass Gruppen von Menschen in der Lage sind, auf demokratische Weise komplexe Institutionen mit Mitgliedern aus ihren eigenen Reihen zu errichten.

Wassergericht von Valencia

Das Wassergericht von Valencia ist die älteste Rechtsinstitution in Europa.

Sein Zuständigkeitsbereich umfasst die Region Valencia.

Ihm gehören acht Mitglieder an, die von den Landwirten der Huerta Valenciana (der fruchtbaren Region um Valencia) demokratisch gewählt werden. Es ist für die gerechte Verteilung der Wasserressourcen unter den Landeigentümern, die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Landwirten und die Verhängung von Sanktionen bei Verstößen gegen die Bewässerungsvorschriften zuständig.

Rat der Schiedsmänner von Murcia

Der Rat der Schiedsmänner von Murcia geht auf das Mittelalter zurück. 1849 wurde er als oberster Gerichtshof der Huerta de Murcia (der fruchtbaren Region um Murcia) institutionalisiert und mit einer gesetzlichen Regelung ausgestattet. Der Rat setzt sich aus einem Vorsitzenden, einem Sekretär und fünf Mitgliedern zusammen.

Der Rat der Schiedsmänner von Murcia hält jeden Donnerstag eine öffentliche Sitzung im Plenarsaal des Rathauses ab. Die Entscheidung ergeht in der Sitzung, in der die betreffende Sache behandelt wird, spätestens aber in der folgenden Sitzung. Die Entscheidungen werden direkt und mehrheitlich getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die vom Rat der Schiedsmänner von Murcia verhängten Sanktionen sind ausschließlich finanzieller Natur. Die Entscheidungen dieses Gerichts endgültig, rechtskräftig und vollstreckbar.

Weitere Informationen: Rat der Schiedsmänner

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Gerichte für Gewohnheitsrecht

Letzte Aktualisierung: 17/01/2024

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