Zweck des EJN
Mit dem EJN wird bezweckt, die justizielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf praktischer und rechtlicher Ebene bei der Bekämpfung schwerer Kriminalität, insbesondere der organisierten Kriminalität, der Bestechung, des Drogenhandels und des Terrorismus, zu verbessern.
Das EJN beruht auf einem einfachen Prinzip: In jedem Mitgliedstaat werden maßgebliche Ansprechpartner bestimmt, die in der Praxis auf dem Gebiet der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen eine wichtige Rolle spielen, damit ein Netz von Experten geschaffen wird, die für die reibungslose Erledigung von Rechtshilfeersuchen sorgen. Im Zusammenhang mit der Anwendung des Prinzips unmittelbarer Kontakte zwischen zuständigen Justizbehörden kommt dem EJN besondere Bedeutung zu.
Zusammensetzung des EJN
Das EJN besteht aus Kontaktstellen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die nationalen Kontaktstellen werden von jedem Mitgliedstaat benannt und setzen sich aus den für die internationale justizielle Zusammenarbeit zuständigen Zentralbehörden, Justizbehörden und anderen zuständigen Behörden zusammen, die im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit entweder allgemein oder für bestimmte Formen des schweren Verbrechens wie organisierte Kriminalität, Bestechung, Drogenhandel oder Terrorismus eigene Zuständigkeiten besitzen.
Aufgaben der Kontaktstellen
Die Kontaktstellen sind aktive Vermittler, die die justizielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten insbesondere bei der Verfolgung verschiedener Formen der schweren Kriminalität erleichtern sollen. Im Beschluss des Rates über das EJN heißt es, dass die Kontaktstellen den örtlichen zuständigen Behörden "für die Herstellung möglichst zweckdienlicher Direktkontakte" zur Verfügung stehen.
Zu den Aufgaben der Kontaktstellen gehört es darüber hinaus, die erforderlichen rechtlichen und praktischen Informationen für die örtlichen Behörden zur Verfügung zu stellen, um es ihnen zu ermöglichen, ein Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit effizient vorzubereiten, und die justizielle Zusammenarbeit in Fällen zu koordinieren, in denen aufgrund mehrerer Anträge der örtlichen Justizbehörden eines Mitgliedstaats ein koordiniertes Vorgehen in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist.
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