Brüssel-IIa-Verordnung – Formulare für Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung


Landesspezifische Informationen und Online-Formulare gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003


Die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates (Brüssel-IIa-Verordnung) gilt für vor dem 1. August 2022 in Ehesachen oder in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung eingeleitete Verfahren, förmlich errichtete oder eingetragene öffentliche Urkunden und gebilligte oder geschlossene gerichtliche Vergleiche.

Für am oder nach dem 1. August 2022 eingeleitete Verfahren wurde die Brüssel-IIa-Verordnung durch die Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates (Brüssel-IIb-Verordnung) ersetzt. Zusätzliche Informationen zur Brüssel-IIb-Verordnung: Mitteilungen und Online-Formulare.

Die Brüssel-IIa-Verordnung gilt in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks.

In der Brüssel-IIa-Verordnung wird festgelegt, welche Gerichte welches Mitgliedstaats in Fällen mit internationalem Bezug für Entscheidungen in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung oder in Ehesachen zuständig sind. Sie sieht ferner vor, dass eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung in Ehesachen oder in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt wird, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Je nach Art der Entscheidung kann eine Vollstreckbarerklärung („Exequatur“) erforderlich sein.

Ferner ergänzt und stärkt die Brüssel-IIa-Verordnung das Haager Übereinkommen von 1980 durch Vorschriften für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in Fällen von Kindesentführung durch einen Elternteil.

Jeder Mitgliedstaat benennt mindestens eine Zentrale Behörde, die die Anwendung der Brüssel-IIa-Verordnung unterstützt.

Die Verordnung sieht vier Formulare vor.

Übermittlung von Formularen an die zuständige Behörde

Die ausgefüllten Formulare sollten der zuständigen Behörde in der von der Behörde vorgegebenen Weise übermittelt werden. Weitere Informationen zu den Kontaktdaten der zuständigen Behörden, des nationalen Gesetzgebers usw. finden Sie im Abschnitt Europäischer Gerichtsatlas. Diese Seite enthält eine Suchfunktion, mit der die zuständigen Behörden aufgerufen werden können, an die die ausgefüllten Formulare zu senden sind.

Sie können diese Formulare online ausfüllen, indem Sie auf einen der folgenden Links klicken. Wenn Sie bereits mit dem Ausfüllen eines Formulars begonnen und es als Entwurf gespeichert haben, können Sie es hochladen, indem Sie auf „Entwurf laden“ klicken.

Ab dem 1. Januar 2021 ist das Vereinigte Königreich kein EU-Mitgliedstaat mehr. Im Bereich der Ziviljustiz kommt für vor dem Ablauf des Übergangszeitraums eingeleitete und noch anhängige Verfahren jedoch weiterhin EU-Recht zur Anwendung. Darum ist es bis Ende 2024 möglich, das Vereinigte Königreich in dynamischen Online-Formularen auszuwählen – allerdings nur für die Zwecke dieser Verfahren. Ausgenommen sind Formulare für öffentliche Urkunden, in denen das Vereinigte Königreich nicht ausgewählt werden sollte.

Bitte beachten Sie, dass alle Einträge verloren gehen, wenn Sie über 30 Minuten inaktiv bleiben und keinen Entwurf gespeichert haben!

  • Bescheinigung gemäss Artikel 39 über Entscheidungen in Ehesachen
    • in Deutsch
  • Bescheinigung gemäss Artikel 39 über Entscheidungen über die elterliche Verantwortung
    • in Deutsch
  • Bescheinigung gemäss Artikel 41 Absatz 1 über Entscheidungen über das Umgangsrecht
    • in Deutsch
  • Bescheinigung gemäss Artikel 42 Absatz 1 über Entscheidungen über die Rückgabe des Kindes
    • in Deutsch

Falls Sie bereits ein Formular gespeichert haben, verwenden Sie bitte die Schaltfläche „Entwurf laden“.

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Letzte Aktualisierung : 27/09/2022