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A) Das Recht auf gerichtlichen Schutz subjektiver materieller Rechte unterliegt gesetzlichen Verjährungs- und Ausschlussfristen (Kalenderfristen).
Die Verjährungsfrist ist der Zeitraum, in dem der Inhaber eines subjektiven Rechts aktiv werden muss, da er sich nach Ablauf der Frist nicht mehr auf dieses Recht berufen kann. Mit Ablauf der Verjährungsfrist endet nicht nur das materielle Recht, sondern auch das daran geknüpfte Klagerecht und das Recht auf Vollstreckung, wodurch aus diesem Recht ein natürliches Recht wird (materielles Recht ohne rechtlichen Schutz). Die Verjährung erfolgt nicht von Amts wegen, sondern erst nach Einrede des Schuldners vor dem zuständigen Gericht oder einem Gerichtsvollzieher.
Dauer, Ende und Aussetzung von Verjährungsfristen sind im Gesetz über Schuldverhältnisse und Verträge (ZZD) geregelt. Eine grundsätzliche Verjährungsfrist von fünf Jahren gilt für alle Ansprüche, die keiner besonderen Verjährungsfrist unterliegen (Artikel 110 ZZD).
Mit Ablauf von drei Jahren verjähren (Artikel 111 ZZD):
Eine dreijährige Verjährungsfrist gilt auch für das Recht auf Anfechtung von Verträgen, die aufgrund eines Irrtums, einer Täuschung oder Drohung oder von entmündigten Personen oder ihren Vertretern unter Nichteinhaltung der maßgeblichen Anforderungen geschlossen wurden.
Eine einjährige Verjährungsfrist gilt für das Recht auf Anfechtung von Verträgen, in zwingender Notwendigkeit unter offensichtlich ungünstigsten Bedingungen abgeschlossen wurden (Artikel 33 ZZD).
Eine sechsmonatige Verjährungsfrist gilt für Mängelansprüche beim Kauf einer mangelhaften Sache oder wegen mangelhaft ausgeführter Arbeiten aus Werkverträgen mit Ausnahme von Bauarbeiten, die einer Verjährungsfrist von fünf Jahren unterliegen (Artikel 265 ZDD).
Für Vollstreckungsverfahren gilt eine zweijährige Verjährungsfrist. Wenn ein Gläubiger in einem eingeleiteten Vollstreckungsverfahren nicht innerhalb von zwei Jahren entsprechende Vollstreckungsmaßnahmen anstrengt, wird das Vollstreckungsverfahren per Gesetz auf der Grundlage von Artikel 433 Absatz 1 Ziffer 8 ZPO beendet. Die neue Verjährungsfrist beginnt dann ab der Durchführung der letzten gültigen Vollstreckungsmaßnahme.
Die Verjährungsfrist beginnt zum Zeitpunkt der Entstehung des Klagerechts, wobei es auf die Art des jeweiligen materiellen Rechts ankommt. Dies kann der Zeitpunkt sein, an dem eine vertraglich vereinbarte Zahlung fällig wurde, oder der Zeitpunkt, an dem das Fehlverhalten begangen wurde, oder der Zeitpunkt, an dem der rechtswidrig Handelnde entdeckt wurde, oder der Zeitpunkt der Übergabe der Sache bei einer Mängelklage usw.
Verjährungsfristen können durch Vereinbarung zwischen den Parteien weder abgekürzt noch verlängert werden.
Verjährungsfristen können jedoch beendet und ausgesetzt werden.
In den in Artikel 115 des ZZD erschöpfend aufgezählten Fällen ist die Verjährungsfrist gehemmt:
In diesen Fällen ist der Partei vorübergehend und von Rechts wegen das Klagerecht entzogen. Die Verjährungsfrist, die bis zur Aussetzung lief, bleibt wirksam, und sie läuft weiter, sobald das Hindernis, das die Aussetzung bewirkt hat, entfällt.
Die Verjährungsfrist wird in folgenden Fällen ausgesetzt:
In diesen Fällen verliert der Zeitraum von der Entstehung des Klagerechts bis zur Aussetzung der Verjährung seine rechtliche Bedeutung, und eine neue Verjährungsfrist beginnt. Wenn die Aussetzung durch eine Klage oder Einrede bewirkt wird, sieht das Gesetz noch eine andere wichtige Rechtsfolge vor: Die neue Verjährungsfrist, die nach der Aussetzung beginnt, beträgt dann generell fünf Jahre.
Absolute Fristen (Ausschlussfristen) sind Fristen, mit deren Ablauf auch die materiellen Rechte erlöschen. Ausschlussfristen beginnen mit Entstehung des subjektiven Rechts und nicht mit Entstehung des Klagerechts.
Ausschlussfristen können im Gegensatz zu Verjährungsfristen weder beendet noch ausgesetzt werden.
Sie werden offiziell von Amts wegen vom Gericht oder einem Gerichtsvollzieher festgesetzt, sodass für deren Schutz kein Widerspruch des Schuldners erforderlich ist. Durch den Ablauf einer Ausschlussfrist wird eine ausgeführte Handlung unzulässig, wohingegen der Ablauf einer Verjährungsfrist (sofern Widerspruch eingelegt wurde) dazu führt, dass eine ausgeführte Handlung unberechtigt ist.
Absolute Fristen (Ausschlussfristen) sind: die dreimonatige Frist, in der ein Pfandgläubiger oder Hypothekengläubiger Widerspruch einlegen kann, wenn die Versicherungsleistung statt an ihn an den Eigentümer gezahlt wird; die zweimonatige Frist, in der ein Miteigentümer wegen des Kaufs einer im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Sache klagen kann, wenn der andere Miteigentümer seinen Anteil an einen Dritten veräußert hat; die einjährige Frist für das Klagerecht auf Widerruf einer Schenkung usw.
B) Die Fristen für die Vornahme bestimmter Prozesshandlungen der Parteien und des Gerichts in Klageverfahren und Vollstreckungsverfahren sind in der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Die Fristen für das Ausführen von Prozesshandlungen in Insolvenzverfahren sind im Handelsgesetz (Targovski zakon) bzw. hinsichtlich von Bankeninsolvenzen im Bankeninsolvenzgesetz (Zakon za bankovata nesastoyatelnost) und in anderen besonderen Gesetzen geregelt.
Ein Fristversäumnis führt für eine Partei zum Erlöschen des Rechts auf die Vornahme der betreffenden Prozesshandlung. Das Versäumnis einer Frist durch das Gericht stellt kein Hindernis für eine spätere Vornahme der Prozesshandlung dar, da sie weiterhin fällig ist. Fristen, die hinsichtlich des Gerichts festgelegt werden, haben rein indikativen Charakter.
Die Fristen für die Vornahme von Prozesshandlungen durch die Parteien sind entweder gesetzlich geregelt oder werden vom Gericht festgesetzt.
Gesetzlich geregelte Fristen (gesetzliche Fristen) sind:
Richterliche Fristen sind:
Die Fristen lassen sich auch danach unterscheiden, ob sie vom Gericht verlängert werden können oder ob diese Möglichkeit ausgeschlossen ist. Alle Fristen vom Gericht festgelegten Fristen können auch verlängert werden. Dagegen können Fristen für eine Anfechtung oder für Anträge auf Aufhebung eines Vollstreckungsbeschlusses nicht verlängert werden (Artikel 63 Absatz 3 ZPO).
Gesetzliche Feiertage:
1. Januar – Neujahr;
3. März – Tag der Befreiung, Nationalfeiertag;
1. Mai – Tag der Arbeit;
6. Mai – Georgstag, Tag der Tapferkeit und der bulgarischen Armee;
24. Mai – Tag der bulgarischen Bildung und Kultur und der slawischen Literatur;
6. September – Tag der Vereinigung;
22. September – Tag der Unabhängigkeit;
1. November – Tag der Volksaufklärer: freier Tag für alle Bildungseinrichtungen und Arbeitstag für alle anderen juristischen Personen;
24. Dezember – Heiligabend; 25. und 26. Dezember – Weihnachten;
Karfreitag, Ostersamstag und Ostersonntag – zwei Tage (Sonntag und Montag) werden als Feiertage für das jeweilige Jahr festgelegt.
Der Ministerrat kann einmalig weitere Tage zu gesetzlichen Feiertagen oder zu Feiertagen für bestimmte Berufsgruppen erklären sowie bewegliche arbeitsfreie Tage festlegen.
Die Fristen für die Vornahme bestimmter Prozesshandlungen der Parteien und des Gerichts in Klageverfahren und Vollstreckungsverfahren sind in der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Eine Reihe von gesonderten Gesetzen regeln Ausschlussfristen für die Vornahme von Verfahrenshandlungen, z. B. Artikel 74 des Handelsgesetzes, Artikel 19 und Artikel 25 des Gesetzes über das Handelsregister und das Register gemeinnütziger juristischer Personen (Zakon za targovskiya registar i registara na yuridicheskite litsa s nestopanska tsel) usw. Auf die allgemeinen Regelungen in Kapitel 7 (Fristen und Wiederherstellung von Fristen) der Zivilprozessordnung wird in den Antworten auf die Fragen 4, 5 und 6 genauer eingegangen.
Verjährungsfristen sind in Artikel 110 ff. des Gesetzes über Schuldverhältnisse und Verträge geregelt. Siehe Abschnitt 1.
Die Fristen zur Erfüllung der Pflichten aus Schuldverhältnissen sind in Artikel 69 bis 72 des Gesetzes über Schuldverhältnisse und Verträge geregelt.
Liegen die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen nach Artikel 61, Artikel 229 und Artikel 432 ZPO vor, so werden die festgelegte Verfahrensfristen ab dem Ereignis, das die Aussetzung des Verfahrens auslöst, ausgesetzt. Ein Verfahren wird ausgesetzt, wenn ein Hindernis der Fortsetzung des Verfahrens im Wege steht; bis es beseitigt ist, sind Verfahrenshandlungen unzulässig, davon ausgenommen sind Sicherungsmaßnahmen. Nach Beseitigung des Hindernisses (z. B. Tod einer Partei, Einsetzung eines Vormunds, zugrunde liegendes Verfahren usw.) wird das Verfahren weitergeführt, sodass alle Handlungen, die vor der Aussetzung vorgenommen wurden, ihre Gültigkeit behalten.
In besonderen Gesetzen sind andere Fristen festgelegt, die kürzer sind, als die Standardfristen für die Verjährung.
Die Frist für eine bestimmte Prozesshandlung beginnt in der Regel an dem Tag, an dem die Partei über die vorzunehmende Handlung informiert oder über eine Entscheidung des Gerichts in Kenntnis gesetzt wird, gegen die Beschwerde eingelegt werden kann.
Andere Fristen beginnen mit der Einleitung des Klageverfahrens, da das Gesetz nur festlegt, bis wann die Handlung vorgenommen sein muss.
Beispiele:
Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe an die Partei. Der Zeitpunkt, zu dem das Schriftstück an die Partei als ordnungsgemäß zugestellt gilt, wird je nach Art der Zustellung unterschiedlich bestimmt. Kapitel VI der Zivilprozessordnung über Mitteilungen und Ladungen regelt die Art der Zustellung an die Parteien und legt fest, wann ein Schriftstück als ordnungsgemäß zugestellt gilt.
Wenn die Mitteilung an den Empfänger oder seinen Vertreter oder eine andere Person, die unter der Anschrift lebt oder arbeitet, persönlich zugestellt wird, muss in der Empfangsbestätigung das Datum der Annahme der Sendung durch die betreffende Person vermerkt werden; das gilt unabhängig davon, ob die Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher oder einen Postzusteller vorgenommen wird. Mit diesem Tag beginnen die Fristen für die maßgeblichen Prozesshandlungen.
Mitteilungen können auch an eine von der Partei angegebene E-Mail-Adresse übermittelt werden. Mit der Eingabe in das angegebene Informationssystem gelten sie als zugestellt.
Unter bestimmten im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen (wenn beispielsweise die Partei ihre für die Sache angegebene Anschrift geändert hat, ohne das Gericht zu informieren) kann das Gericht anordnen, dass die Zustellung der Mitteilung in Form der Hinterlegung in der Akte erfolgt; in dem Fall beginnt die Frist mit dem Datum der Hinterlegung. Diese Zustellung durch Hinterlegung erfolgt, wenn eine auferlegte Verfahrenspflicht nicht erfüllt wird.
Wenn der Beklagte unter seiner ständigen Anschrift nicht angetroffen wird und niemand die Mitteilung annehmen kann, muss der Zusteller eine Benachrichtigung an der Tür oder am Briefkasten anbringen mit dem Hinweis, dass die Schriftstücke in der Geschäftsstelle hinterlegt wurden und innerhalb von zwei Wochen ab dem in der Benachrichtigung angegebenen Datum abgeholt werden können. Werden die Schriftstücke vom Beklagten nicht abgeholt, gilt die Mitteilung mit den dazugehörigen Schriftstücken mit Ablauf der für ihre Annahme gesetzten Frist als zugestellt.
Die Zustellung durch Hinterlegung erfolgt, da die natürliche Person ihrer verwaltungsrechtlichen Verpflichtung zur Erklärung eines dauerhaften oder aktuellen Wohnsitzes, an dem sie aufzufinden ist, nicht nachgekommen ist.
Mitteilungen werden Händlern und juristischen Personen an die zuletzt im jeweiligen Register angegebene Anschrift zugestellt. Befindet sich an der Anschrift kein Büro und kein Unternehmensschild, z. B. wenn es Gründe gibt zu glauben, dass die Person nicht mehr an dieser Anschrift wohnhaft ist, werden alle Mitteilungen in der Verfahrensakte hinterlegt und gelten als ordnungsgemäß zugestellt (Artikel 50 Absatz 2 ZPO).
Ist der Händler an der im Register eingetragenen Anschrift ansässig, doch der Zusteller erhält keinen Zutritt zu den Räumlichkeiten oder findet keine Person, die das Schriftstück annimmt, bringt der Zusteller eine Benachrichtigung an. Werden die Schriftstücke innerhalb von zwei Wochen nach der Benachrichtigung nicht abgeholt, gelten sie als zugestellt (Zustellung durch Hinterlegung).
Die Frist wird in Jahren, Wochen und Tagen bemessen. Die Berechnung einer nach Tagen bemessenen Frist beginnt am Tag nach dem Fristbeginn und endet mit Ablauf des letzten Tages. Wenn beispielsweise die Partei angewiesen wird, Mängel einer Handlung innerhalb von sieben Tagen zu beseitigen, und die Mitteilung am 1. Juni zugestellt wird, beginnt die Frist an diesem Tag, doch gezählt wird erst ab dem nächsten Kalendertag, dem 2. Juni, und die Frist endet am 8. Juni.
Für die Berechnung der Fristen werden Kalendertage zugrunde gelegt. Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen arbeitsfreien Tag (Wochentag oder Feiertag), so verschieb sich das Fristende auf den darauffolgenden Arbeitstag.
Eine nach Wochen bemessene Frist endet mit dem entsprechenden Tag der letzten Woche. Wenn beispielsweise die Partei angewiesen wird, Mängel in der Klageschrift innerhalb einer Woche zu beseitigen, und die entsprechende Mitteilung an einem Freitag zugestellt wird, endet die Frist am Freitag der folgenden Woche.
Eine nach Monaten bemessene Frist endet mit dem entsprechenden Tag des letzten Monats oder, wenn es den entsprechenden Tag in diesem Monat nicht gibt, am letzten Tag des Monats.
Eine nach Jahren bemessene Frist endet mit dem entsprechenden Tag des letzten Jahres oder, wenn es den entsprechenden Tag in diesem Jahr nicht gibt, mit dem letzten Tag des Jahres.
Siehe Antwort auf Frage 8.
Wenn der letzte Tag der Frist ein arbeitsfreier Tag ist, verlängert sich die Frist bis zum nächstfolgenden Arbeitstag.
Nur die Fristen für die Anfechtung von Urteilen und Anordnungen und für Anträge auf Aufhebung eines Vollstreckungsbeschlusses sowie die Widerspruchsfrist gegen Mahnbescheide können vom Gericht nicht verlängert werden.
Alle anderen gesetzlichen und richterlichen Fristen können vom Gericht auf Antrag der betroffenen Partei verlängert werden. Der Antrag muss vor Ablauf der Frist gestellt werden, und für die Verlängerung müssen gute Gründe vorliegen (Artikel 63 ZPO). Die neu festgesetzte Frist darf nicht kürzer sein als die ursprüngliche Frist. Die verlängerte Frist beginnt mit Ablauf der ursprünglichen Frist. Die Entscheidung über die Verlängerung einer Frist (und die Entscheidung über die Verwehrung einer solchen Verlängerung) werden der Partei nicht mitgeteilt, daher sollte sie das Geschehen am Gericht aktiv verfolgen.
Die Zivilprozessordnung regelt grundsätzlich das Einlegen von Rechtsmitteln gegen Urteile und Anordnungen in allen Zivil- und Handelssachen. Danach gelten:
Ausnahmen von diesen allgemeinen Vorschriften sind erschöpfend gesetzlich geregelt und basieren auf den Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Sie gelten für:
Das Gericht kann die von ihm selbst oder durch Gesetz festgelegten Fristen nicht abkürzen. Es kann sie lediglich auf Antrag der Parteien verlängern. Nur die Fristen für die Anfechtung von Urteilen und Anordnungen und für Anträge auf Aufhebung eines Vollstreckungsbeschlusses sowie die Widerspruchsfrist gegen Mahnbescheide können vom Gericht nicht verlängert werden.
Das Gericht kann aber von Amts wegen oder auf Antrag einer der Parteien den Gerichtstermin vorverlegen oder auf einen späteren Zeitpunkt verschieben, wenn wichtige Gründe dafürsprechen. In dem Fall muss das Gericht die Parteien über den neuen Termin informieren. Die Benachrichtigung muss spätestens eine Woche vor dem Termin zugestellt werden.
Die Verfahrensvorschriften der Zivilprozessordnung einschließlich der Bestimmungen zur Fristverlängerung gelten für alle Verfahrensbeteiligten unabhängig von ihrem Wohnsitz.
Generell gilt, dass Prozesshandlungen, die nach Ablauf einer Frist durchgeführt werden, vom Gericht nicht berücksichtigt werden. Darüber hinaus sieht die ZPO ausdrücklich vor, dass eine mangelhafte Klageschrift zurückgewiesen wird, wenn die Mängel nicht fristgerecht beseitigt werden. Wenn ein Rechtsmittel, ein Antrag auf Aufhebung oder der Widerspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid nach Ablauf der Frist eingehen, werden sie als nicht fristgerecht eingereicht zurückgewiesen. Wenn die Partei ihr vorliegende Beweise nicht fristgerecht übermittelt, werden sie in der Sache nicht berücksichtigt, es sei denn, die Unterlassung ist auf besondere, unvorhersehbare Umstände zurückzuführen. Werden Verfahrensfristen nicht eingehalten, so können die Rechte, für die diese Fristen gelten, nicht ausgeübt werden.
Eine Partei, die eine gesetzliche oder eine richterliche Frist versäumt hat, kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen, sofern sie nachweisen kann, dass das Versäumnis auf besondere, unvorhersehbare und von ihr nicht beeinflussbare Umstände zurückzuführen war. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung wird nicht stattgegeben, wenn es möglich gewesen wäre, eine Verlängerung der Frist für die Vornahme der Prozesshandlung zu beantragen.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist innerhalb einer Woche ab der Mitteilung über das Versäumnis mit umfassender Begründung und Belegen für die Berechtigung des Antrags zu stellen. Der Antrag ist bei dem Gericht zu stellen, vor dem die Prozesshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand müssen auch die von der Frist betroffenen Schriftstücke vorgelegt werden. Wenn die Frist eine Kostenerstattung betrifft, setzt das Gericht eine neue Frist für die Vorlage.
Der Antrag muss in einer öffentlichen Sitzung geprüft werden. Wird dem Antrag stattgegeben, werden die verwirkten Rechte wiederhergestellt.
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