

In der Republik Kroatien sind die in Zivilverfahren geltenden Fristen geregelt durch Artikel 111 bis 114 der Zivilprozessordnung (ZPO, Zakon o parničnom postupku; Narodne Novine (Amtsblatt der Republik Kroatien) NN 53/91, 91/92, 112/99, 129/00, 88/01, 117/03, 88/05, 2/07, 84/08, 96/08, 123/08, 57/11, 25/13, 89/14 und 70/19).
Eine Frist ist die Zeitspanne, in der eine Prozesshandlung vorgenommen werden kann oder vor deren Ablauf sie nicht vorgenommen werden darf.
Das kroatische Verfahrensrecht kennt verschiedene Fristen:
Die arbeitsfreien Tage regelt das Gesetz über Feiertage, Gedenktage und arbeitsfreie Tage in der Republik Kroatien (Zakon o blagdanima, spomendanima i neradnim danima u Republici Hrvatskoj, NN 110/19).
Feiertage in der Republik Kroatien sind:
In der Republik Kroatien sind Feiertage arbeitsfreie Tage.
Fristen werden nach Tagen, Monaten oder Jahren bemessen.
Die Regeln für die Berechnung von Fristen gelten für alle Fristen. Fristen werden in ganzen Tagen von Mitternacht bis Mitternacht und nicht in Stunden und Minuten bemessen. Weitere Angaben hierzu finden Sie in der Antwort auf Frage 1.
Anfangstag ist der Tag der Einleitung des Verfahrens oder einer anderen Handlung (z. B. Zustellung oder Bekanntmachung). Ab diesem Zeitpunkt ist die Dauer der Frist zu berechnen. Der Anfangstag wird bei einer in Tagen bemessenen Frist nicht mitgezählt. Die Frist beginnt erst am nächsten Tag.
Zugestellt werden muss in der Regel an einem Arbeitstag zwischen 7 Uhr morgens und 20 Uhr abends in der Wohnung oder am Arbeitsplatz des Empfängers oder bei Gericht, falls sich der Empfänger dort befindet. Die Zustellzeiten an Arbeitstagen zwischen 7 Uhr morgens und 20 Uhr abends gelten nicht für die Zustellung durch die Post oder einen Notar.
Mit Einverständnis des Empfängers kann die Zustellung auch an einem anderen Ort und zu einem anderen Zeitpunkt erfolgen.
Wenn das Gericht es für notwendig hält, ordnet es die Zustellung an einem anderen Ort oder zu einem anderen Zeitpunkt an. In dem Fall wird dem Empfänger eine Kopie der Gerichtsentscheidung über die Zustellung ausgehändigt. Die Entscheidung muss nicht begründet werden.
Bei der Berechnung einer Frist nach Tagen wird der Tag der Zustellung oder Bekanntmachung bzw. der Tag des fristauslösenden Ereignisses nicht mitgezählt. In dem Fall beginnt die Frist am nächsten Tag.
Hat beispielsweise das Ereignis, mit dem eine 15-tägige Frist beginnt, am 5. Februar stattgefunden, endet die Frist am 20. Februar um Mitternacht.
Die Berechnung der Frist beginnt somit nicht mit dem Tag des Ereignisses (dies a quo), sondern erst mit dem folgenden Tag.
Eine nach Tagen bemessene Frist bezieht sich auf Kalendertage. Wenn der letzte Tag der Frist auf einen Feiertag oder Sonntag oder einen anderen Tag fällt, an dem das Gericht geschlossen ist, endet die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Arbeitstages.
Eine nach Monaten oder Jahren bemessene Frist endet mit Ablauf des Tages im letzten Monat oder Jahr, der durch seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.
Gibt es in dem letzten Monat kein entsprechendes Datum, endet die Frist am letzten Tag dieses Monats.
Siehe Frage 8.
Ja.
Eine vom Gericht gesetzte Frist kann nur einmal und nur auf Antrag einer betroffenen Person verlängert werden, sofern es stichhaltige Gründe dafür gibt.
Der Antrag ist vor Ablauf der Frist zu stellen, die verlängert werden soll.
Gegen die Entscheidung über eine Fristverlängerung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Die verlängerte Frist beginnt am ersten Tag nach Ablauf der Frist, deren Verlängerung beantragt wurde.
Rechtsmittel gegen das Urteil eines erstinstanzlichen Gerichts sind innerhalb von 15 Tagen ab dem Tag einzulegen, an dem eine Kopie des Urteils zugestellt wurde, sofern das Gesetz keine andere Frist vorsieht. Bei Wechsel- und Scheckstreitigkeiten beträgt die Frist acht Tage.
Diese Fristen werden zwischen dem 1. August und 15. August ausgesetzt.
Eine vom Gericht gesetzte Frist kann nur einmal und nur auf Antrag einer betroffenen Person verlängert werden, sofern es stichhaltige Gründe dafür gibt.
Die Zivilprozessordnung der Republik Kroatien sieht keine Fristverlängerung aufgrund des Wohnsitzes der Parteien vor.
Die Folgen hängen von der Rechtswirkung der Fristen ab. Wenn eine Partei es beispielsweise versäumt, eine Prozesshandlung innerhalb der nicht verlängerbaren gesetzlichen Frist vorzunehmen, führt das Fristversäumnis zum Verlust des Rechts auf spätere Vornahme der Handlung.
Es gibt andere Fristen, deren Nichteinhaltung keinen Rechtsverlust nach sich zieht, sodass die Handlung auch später noch vorgenommen werden kann; dies sind die sogenannten Instruktionsfristen.
Wenn eine Partei es versäumt, zu einem Gerichtstermin zu erscheinen oder die Frist für eine Prozesshandlung einzuhalten, und dadurch das Recht auf Vornahme dieser Handlung verliert, kann das Gericht der Partei auf deren Antrag hin gestatten, die Handlung zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen (Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand), wenn es nach Einschätzung des Gerichts stichhaltige Gründe für das Versäumnis gab.
Der Antrag ist innerhalb von acht Tagen ab dem Tag zu stellen, an dem der Grund für das Versäumnis entfällt. Wenn die Partei von dem Versäumnis erst später Kenntnis erlangt hat, beginnt die Frist am Tag der Kenntniserlangung. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag des Versäumnisses gestellt werden.
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