- 1 Welche Arten von Fristen gibt es in Zivilverfahren?
- 2 Liste der Tage, die nach der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 vom 3. Juni 1971 als arbeitsfreie Tage vorgesehen sind.
- 3 Welche allgemeinen Regeln sind auf die Fristen für die verschiedenen Zivilverfahren anwendbar?
- 4 Wenn eine Handlung oder eine Formalität innerhalb einer bestimmten Frist ausgeführt werden muss, wann beginnt die Frist zu laufen?
- 5 Kann der Beginn der Frist durch die Art der Übermittlung oder Zustellung von Schriftstücken (persönliche Übergabe durch einen Gerichtsvollzieher oder Postweg) beeinflusst oder verändert werden?
- 6 Wenn die Frist durch ein Ereignis in Gang gesetzt wird, wird dann der Tag, an dem das Ereignis stattfand, bei der Berechnung der Frist berücksichtigt?
- 7 Werden bei einer nach Tagen bemessenen Frist Kalendertage oder Arbeitstage gezählt?
- 8 Was ist, wenn die Frist nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessen ist?
- 9 Wann läuft eine nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessene Frist ab?
- 10 Verlängert sich eine Frist, die an einem Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder arbeitsfreien Tag abläuft, bis zum nächsten Arbeitstag?
- 11 Gibt es Fälle, in denen eine Frist verlängert wird? Unter welchen Voraussetzungen kann eine solche Fristverlängerung in Anspruch genommen werden?
- 12 Welche Fristen gelten für Rechtsmittelverfahren?
- 13 Können Gerichte Fristen abändern, insbesondere Ladungsfristen, oder für die Ladung eine spezielle Frist setzen?
- 14 Geht eine Partei, die an einem Ort ansässig ist, an dem ihr eine Fristverlängerung gewährt würde, dieses Vorteils verlustig, wenn sie über eine vorzunehmende Handlung an einem Ort unterrichtet wird, an dem ihr keine derartige Fristverlängerung gewährt würde?
- 15 Welche Folgen hat die Nichteinhaltung von Fristen?
- 16 Welche Rechtsbehelfe stehen Parteien, die eine Frist versäumt haben, zur Verfügung?
Informationen nach Regionen suchen
- Belgienbe
- Bulgarienbg
- Tschechiencz
- Dänemarkdk
- Deutschlandde
- Estlandee
- Irlandie
- Griechenlandel
- Spanienes
- Frankreichfr
- Kroatienhr
- Italienit
- Zyperncy
- Lettlandlv
- Litauenlt
- Luxemburglu
- Ungarnhu
- Maltamt
- Niederlandenl
- Österreichat
- Polenpl
- Portugalpt
- Rumänienro
- Sloweniensi
- Slowakeisk
- Finnlandfi
- Schwedense
- Vereinigtes Königreichuk
1 Welche Arten von Fristen gibt es in Zivilverfahren?
In der Republik Kroatien sind die in Zivilverfahren geltenden Fristen geregelt durch Artikel 111 bis 114 der Zivilprozessordnung (ZPO, Zakon o parničnom postupku; Narodne Novine (Amtsblatt der Republik Kroatien) NN 53/91, 91/92, 112/99, 129/00, 88/01, 117/03, 88/05, 2/07, 84/08, 96/08, 123/08, 57/11, 25/13, 89/14 und 70/19).
Eine Frist ist die Zeitspanne, in der eine Prozesshandlung vorgenommen werden kann oder vor deren Ablauf sie nicht vorgenommen werden darf.
Das kroatische Verfahrensrecht kennt verschiedene Fristen:
- Gesetzliche (zakonski) und richterliche (sudski) Fristen – Die Dauer gesetzlicher Fristen ist gesetzlich geregelt und kann nicht durch das Gericht oder die Parteien geändert werden. Die Dauer richterlicher Fristen wird vom Gericht nach eigenem Ermessen im Rahmen seiner Zuständigkeit in jedem Einzelfall festgelegt.
- Verlängerbare (produživi) und nicht verlängerbare (neproduživi) Fristen – Gesetzliche Fristen sind nicht verlängerbar. Richterliche Fristen können verlängert werden; hierüber entscheidet das Gericht, jedoch nur auf Antrag einer betroffenen Person und wenn es stichhaltige Gründe dafür gibt (Artikel 111 Absatz 2 ZPO).
- Subjektive (subjektivni) und objektive (objektivni) Fristen – Subjektive Fristen beginnen, sobald die berechtigte Person von einem für die Berechnung der Frist wichtigen Ereignis Kenntnis erlangt. Objektive Fristen beginnen mit dem fristauslösenden Ereignis, unabhängig davon, ob die berechtigte Person davon Kenntnis erlangt.
- Ausschlussfristen (prekluzivni) und Instruktionsfristen (instruktivni) – Das Versäumnis einer Ausschlussfrist führt dazu, dass das Recht auf Vornahme der Prozesshandlung nach Ablauf der Frist nicht mehr geltend gemacht werden kann. Das Versäumnis einer Instruktionsfrist zieht hingegen keine nachteiligen Folgen nach sich; die Prozesshandlung kann auch nach Fristablauf noch vorgenommen werden.
- Mindestfristen (dilatorni) und Leistungsfristen (paricijski) – Mindestfristen bedeuten, dass eine Prozesshandlung erst nach Ablauf einer bestimmten Frist durchgeführt werden darf. Bei einer Leistungsfrist darf das Gericht eine bestimmte Handlung erst nach Ablauf der Leistungsfrist vornehmen.
- Zivilrechtliche (građanskopravni) und verfahrensrechtliche (procesnopravni) Fristen – Die innerhalb einer zivilrechtlichen Frist einzuholenden Genehmigungen oder zu erfüllenden Pflichten ergeben sich aus dem materiellen Zivilrecht. Die innerhalb einer verfahrensrechtlichen Frist einzuholenden Genehmigungen oder zu erfüllenden Pflichten ergeben sich aus dem (Zivil-)Prozessrecht.
2 Liste der Tage, die nach der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 vom 3. Juni 1971 als arbeitsfreie Tage vorgesehen sind.
Die arbeitsfreien Tage regelt das Gesetz über Feiertage, Gedenktage und arbeitsfreie Tage in der Republik Kroatien (Zakon o blagdanima, spomendanima i neradnim danima u Republici Hrvatskoj, NN 110/19).
Feiertage in der Republik Kroatien sind:
- 1. Januar – Neujahr;
- 6. Januar – Heilige Drei Könige;
- Ostersonntag und Ostermontag;
- Fronleichnam;
- 1. Mai – Tag der Arbeit;
- 30. Mai – Tag der Staatlichkeit;
- 22. Juni – Tag des antifaschistischen Kampfes;
- 5. August – Tag des Sieges und der heimatlichen Dankbarkeit;
- 15. August – Mariä Himmelfahrt;
- 1. November – Allerheiligen;
- 18. November – Tag des Gedenkens an die Opfer des Heimatkrieges und des Gedenkens an das Opfer Vukovars und Škabrnjas
- 25. Dezember – 1. Weihnachtstag;
- 26. Dezember – 2. Weihnachtstag/Stephanstag.
In der Republik Kroatien sind Feiertage arbeitsfreie Tage.
3 Welche allgemeinen Regeln sind auf die Fristen für die verschiedenen Zivilverfahren anwendbar?
Fristen werden nach Tagen, Monaten oder Jahren bemessen.
Die Regeln für die Berechnung von Fristen gelten für alle Fristen. Fristen werden in ganzen Tagen von Mitternacht bis Mitternacht und nicht in Stunden und Minuten bemessen. Weitere Angaben hierzu finden Sie in der Antwort auf Frage 1.
4 Wenn eine Handlung oder eine Formalität innerhalb einer bestimmten Frist ausgeführt werden muss, wann beginnt die Frist zu laufen?
Anfangstag ist der Tag der Einleitung des Verfahrens oder einer anderen Handlung (z. B. Zustellung oder Bekanntmachung). Ab diesem Zeitpunkt ist die Dauer der Frist zu berechnen. Der Anfangstag wird bei einer in Tagen bemessenen Frist nicht mitgezählt. Die Frist beginnt erst am nächsten Tag.
5 Kann der Beginn der Frist durch die Art der Übermittlung oder Zustellung von Schriftstücken (persönliche Übergabe durch einen Gerichtsvollzieher oder Postweg) beeinflusst oder verändert werden?
Zugestellt werden muss in der Regel an einem Arbeitstag zwischen 7 Uhr morgens und 20 Uhr abends in der Wohnung oder am Arbeitsplatz des Empfängers oder bei Gericht, falls sich der Empfänger dort befindet. Die Zustellzeiten an Arbeitstagen zwischen 7 Uhr morgens und 20 Uhr abends gelten nicht für die Zustellung durch die Post oder einen Notar.
Mit Einverständnis des Empfängers kann die Zustellung auch an einem anderen Ort und zu einem anderen Zeitpunkt erfolgen.
Wenn das Gericht es für notwendig hält, ordnet es die Zustellung an einem anderen Ort oder zu einem anderen Zeitpunkt an. In dem Fall wird dem Empfänger eine Kopie der Gerichtsentscheidung über die Zustellung ausgehändigt. Die Entscheidung muss nicht begründet werden.
6 Wenn die Frist durch ein Ereignis in Gang gesetzt wird, wird dann der Tag, an dem das Ereignis stattfand, bei der Berechnung der Frist berücksichtigt?
Bei der Berechnung einer Frist nach Tagen wird der Tag der Zustellung oder Bekanntmachung bzw. der Tag des fristauslösenden Ereignisses nicht mitgezählt. In dem Fall beginnt die Frist am nächsten Tag.
Hat beispielsweise das Ereignis, mit dem eine 15-tägige Frist beginnt, am 5. Februar stattgefunden, endet die Frist am 20. Februar um Mitternacht.
Die Berechnung der Frist beginnt somit nicht mit dem Tag des Ereignisses (dies a quo), sondern erst mit dem folgenden Tag.
7 Werden bei einer nach Tagen bemessenen Frist Kalendertage oder Arbeitstage gezählt?
Eine nach Tagen bemessene Frist bezieht sich auf Kalendertage. Wenn der letzte Tag der Frist auf einen Feiertag oder Sonntag oder einen anderen Tag fällt, an dem das Gericht geschlossen ist, endet die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Arbeitstages.
8 Was ist, wenn die Frist nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessen ist?
Eine nach Monaten oder Jahren bemessene Frist endet mit Ablauf des Tages im letzten Monat oder Jahr, der durch seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.
Gibt es in dem letzten Monat kein entsprechendes Datum, endet die Frist am letzten Tag dieses Monats.
9 Wann läuft eine nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessene Frist ab?
Siehe Frage 8.
10 Verlängert sich eine Frist, die an einem Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder arbeitsfreien Tag abläuft, bis zum nächsten Arbeitstag?
Ja.
11 Gibt es Fälle, in denen eine Frist verlängert wird? Unter welchen Voraussetzungen kann eine solche Fristverlängerung in Anspruch genommen werden?
Eine vom Gericht gesetzte Frist kann nur einmal und nur auf Antrag einer betroffenen Person verlängert werden, sofern es stichhaltige Gründe dafür gibt.
Der Antrag ist vor Ablauf der Frist zu stellen, die verlängert werden soll.
Gegen die Entscheidung über eine Fristverlängerung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Die verlängerte Frist beginnt am ersten Tag nach Ablauf der Frist, deren Verlängerung beantragt wurde.
12 Welche Fristen gelten für Rechtsmittelverfahren?
Rechtsmittel gegen das Urteil eines erstinstanzlichen Gerichts sind innerhalb von 15 Tagen ab dem Tag einzulegen, an dem eine Kopie des Urteils zugestellt wurde, sofern das Gesetz keine andere Frist vorsieht. Bei Wechsel- und Scheckstreitigkeiten beträgt die Frist acht Tage.
Diese Fristen werden zwischen dem 1. August und 15. August ausgesetzt.
13 Können Gerichte Fristen abändern, insbesondere Ladungsfristen, oder für die Ladung eine spezielle Frist setzen?
Eine vom Gericht gesetzte Frist kann nur einmal und nur auf Antrag einer betroffenen Person verlängert werden, sofern es stichhaltige Gründe dafür gibt.
14 Geht eine Partei, die an einem Ort ansässig ist, an dem ihr eine Fristverlängerung gewährt würde, dieses Vorteils verlustig, wenn sie über eine vorzunehmende Handlung an einem Ort unterrichtet wird, an dem ihr keine derartige Fristverlängerung gewährt würde?
Die Zivilprozessordnung der Republik Kroatien sieht keine Fristverlängerung aufgrund des Wohnsitzes der Parteien vor.
15 Welche Folgen hat die Nichteinhaltung von Fristen?
Die Folgen hängen von der Rechtswirkung der Fristen ab. Wenn eine Partei es beispielsweise versäumt, eine Prozesshandlung innerhalb der nicht verlängerbaren gesetzlichen Frist vorzunehmen, führt das Fristversäumnis zum Verlust des Rechts auf spätere Vornahme der Handlung.
Es gibt andere Fristen, deren Nichteinhaltung keinen Rechtsverlust nach sich zieht, sodass die Handlung auch später noch vorgenommen werden kann; dies sind die sogenannten Instruktionsfristen.
16 Welche Rechtsbehelfe stehen Parteien, die eine Frist versäumt haben, zur Verfügung?
Wenn eine Partei es versäumt, zu einem Gerichtstermin zu erscheinen oder die Frist für eine Prozesshandlung einzuhalten, und dadurch das Recht auf Vornahme dieser Handlung verliert, kann das Gericht der Partei auf deren Antrag hin gestatten, die Handlung zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen (Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand), wenn es nach Einschätzung des Gerichts stichhaltige Gründe für das Versäumnis gab.
Der Antrag ist innerhalb von acht Tagen ab dem Tag zu stellen, an dem der Grund für das Versäumnis entfällt. Wenn die Partei von dem Versäumnis erst später Kenntnis erlangt hat, beginnt die Frist am Tag der Kenntniserlangung. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag des Versäumnisses gestellt werden.
Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.