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Nachstehend sind die wichtigsten Fristen aus der Zivilprozessordnung aufgeführt:
Frist für die Einreichung gerichtlicher Schriftstücke:
Bei einem allgemeinen Klageantrag muss der Kläger die Klageschrift bei Gericht einreichen und sie dem Beklagten innerhalb von 10 Tagen ab dem Datum zustellen, an dem der Beklagte seine Anzeige zur Verteidigungsbereitschaft übermittelt hat, sofern das Gericht nichts anderes festlegt.
Ein Beklagter, der seine Anzeige zur Verteidigungsbereitschaft bereits übermittelt hat, muss seine Klageerwiderung innerhalb von 14 Tagen ab Empfang der Klageschrift einreichen, sofern diese Frist vom Gericht nicht verlängert wird.
Frist für die Vollstreckung eines Urteils:
Ein Gerichtsurteil kann innerhalb von sechs Jahren ab dem Datum seiner Vollstreckbarkeit vollstreckt werden. Ist die Vollstreckung eines Urteils innerhalb der festgesetzten Frist nicht möglich, kann der Kläger die Erneuerung des Urteils beantragen (was indirekt eine Fristverlängerung bedeutet).
Außer Samstag und Sonntag sind in Zypern folgende Tage arbeitsfreie Tage:
Zusätzlich sind gemäß Bestimmung 61 der Zivilprozessordnung die folgenden Tage offizielle arbeitsfreie Tage im zyprischen Rechtssystem:
In den obengenannten Zeiträumen können Verhandlungen oder sonstige Verfahren nur auf Anordnung des Obersten Gerichtshofs oder auf Anordnung des betreffenden Richters im Fall von Verfahren, die in seine Zuständigkeit fallen, stattfinden.
Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung, da nach Artikel 2 des Auslegungsgesetzes „Tage“ als „volle Tage“ zu verstehen sind.
Nach der Zivilprozessordnung sind Schriftstücke in der Republik Zypern persönlich durch einen Gerichtsvollzieher (Prozesszusteller) zuzustellen (abgesehen von Ausnahmefällen, in denen das Gericht auf Antrag eine andere Zustellung anordnen kann). Das Zustellungsdatum hat keine Auswirkung auf die Frist.
Nein. Siehe Antwort auf Frage 4 oben.
Ist eine Frist nach Tagen bemessen, sind damit „Kalendertage“ gemeint, es sei denn, das Gericht legt in einem bestimmten Fall etwas anderes fest. Beispielsweise kann das Gericht festlegen, dass die Einrede des Beklagten „innerhalb von drei Arbeitstagen ab dem heutigen Datum“ eingereicht werden muss oder dass eine gerichtliche Verfügung (z. B. dem Beklagten in einem einseitigen Verfahren oder einem Kreditinstitut in einem Verfahren zum Einfrieren von Konten) „innerhalb von fünf Arbeitstagen nach ihrem Erlass“ zugestellt werden muss.
Nach dem Auslegungsgesetz sind „Tage“ immer als „volle Tage“ zu verstehen.
Die Frist bezieht sich auf Kalenderwochen oder Kalendermonate.
In diesen Fällen endet die Frist mit Ablauf der letzten Stunde des letzten Tages der Woche, des Monats oder des Jahres der Frist.
Ja, in diesen Fällen verlängert sich die Frist bis zum ersten darauf folgenden Arbeitstag.
Gemäß Bestimmung 57 Nummer 2 der Zivilprozessordnung kann das Gericht die in den vorstehenden Bestimmungen vorgesehenen oder in einer gerichtlichen Verfügung festgesetzten Fristen verlängern oder verkürzen, ohne dass dies an Bedingungen geknüpft ist, oder es können Bedingungen festgelegt werden, die im Interesse der Rechtspflege notwendig sind.
Rechtsmittel gegen eine einstweilige oder endgültige Verfügung in einer Sache, die nicht Gegenstand einer Klage ist, oder gegen die Zurückweisung eines einstweiligen Antrags können innerhalb von 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung oder ab dem Datum der Zurückweisung des Antrags eingelegt werden.
In allen anderen Fällen muss die Einlegung von Rechtsmitteln (z. B. gegen ein rechtskräftiges Urteil in einer Zivilsache) innerhalb von sechs Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils erfolgen.
Diese Fristen können nur in seltenen Ausnahmefällen verlängert werden.
Die Fristen für die Klageerhebung sind im Gesetz 165(I)/2002 geregelt.
Nach Zustellung der Klageschrift muss der Beklagte seine Anzeige zur Verteidigungsbereitschaft innerhalb einer Frist von zehn Tagen einreichen.
Die Termine, an denen die Parteien vor Gericht erscheinen müssen, werden dann vom Gericht selbst festgesetzt.
Im Falle eines Antrags wird der erste Termin für das Erscheinen vor Gericht von der Geschäftsstelle bei der Einreichung des Antrags festgesetzt, sofern es keinen speziellen Grund für die Festsetzung eines bestimmten Erscheinungstermins gibt. Im letzteren Fall wird dieser Termin erst festgesetzt, nachdem der Antrag von dem Gericht, das in der Sache verhandelt, für zulässig erklärt wurde.
In Bezug auf die Abänderung anderer Fristen siehe Antwort auf Frage 11 oben.
Wenn es sich beim anwendbaren Recht um das Recht Zyperns handelt, gelten unabhängig vom Wohnort des Zustellungsempfängers dieselben Bestimmungen und Fristen.
Hält ein Beklagter bei der Anzeige seiner Verteidigungsbereitschaft oder bei der anschließenden Einreichung seiner Klageerwiderung die festgesetzten Fristen nicht ein, kann der Kläger eine Entscheidung zu seinen Gunsten beantragen.
Gleichermaßen kann ein Beklagter die Abweisung der Klage beantragen, wenn der Kläger im Fall eines allgemeinen Klageantrags die Klageschrift nicht fristgerecht eingereicht hat.
Darüber hinaus kann das Gericht eine nicht fristgerecht gegen einen Antrag eingelegte Einrede außer Acht lassen, wodurch der in Säumnis geratene Beklagte das Recht auf seine Anhörung im Verfahren verlieren kann.
Ein Kläger, der eine Frist versäumt hat und dessen Klage abgewiesen wurde, kann Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragen.
Ein in Säumnis geratener Beklagter, gegen den ein Urteil gefällt wurde, kann die Aufhebung des Urteils beantragen.
Derartigen Anträgen wird in Form einer Ausnahmeregelung stattgegeben.
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